SATZUNG über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Rangsdorf (Straßenbaubeitragssatzung) vom

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "SATZUNG über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Rangsdorf (Straßenbaubeitragssatzung) vom"

Transkript

1 SATZUNG über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Rangsdorf (Straßenbaubeitragssatzung) vom Auf Grund der 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom (GVBl. I, S. 74, 86), und der 1, 2, 8,10 a und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GBVl. I, S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I, S. 170), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rangsdorf in ihrer Sitzung am folgende Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Rangsdorf (Straßenbaubeitragssatzung) beschlossen: 1 Erhebung des Beitrages Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erhebt die Gemeinde Rangsdorf als Gegenleistung von den Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzern der Grundstücke, denen aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für 1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen; 2. den Wert der hierfür von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke, maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme; 3. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn; 4. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von a) Rinnen und Randsteinen, b) Trenn-, Sicherheits-, Rand- und Seitenstreifen, c) Gehwegen, d) Radwegen, e) kombinierten Geh- und Radwegen, f) Entwässerungseinrichtungen, g) Beleuchtungseinrichtungen, h) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, i) Parkflächen einschließlich Standspuren und Haltebuchten, j) unselbständige Grünanlagen (Straßenbegleitgrün). (2) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören auch die tatsächlich entstandenen Kosten für die Beauftragung Dritter mit der Planung, Bauleitung und -überwachung, Vermessung u. ä., sowie die Kosten die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen sind. (3) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken. (4) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für 1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Anlagen, 2. Hoch- und Tiefstraßen sowie Brücken, Tunnel und Unterführungen mit dazugehörigen 1

2 Rampen. 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. 4 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der a) auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit, b) bei der Verteilung des Aufwandes nach 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. (3) Der Anteil der Gemeinde am Aufwand nach Abs. 1 Satz 1 a) und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt: bei anrechenbare Breite Anteil der (Straßenart) in Kern-, Ge- Gemeinde werbe- u. In- in sonstigen dustriegebieten Gebieten 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 25 v.h. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,70 m je 1,70 m 25 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 25 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 25 v.h. e) kombinierter Geh- und Radweg je 2,50 m je 2,50 m 25 v.h. f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 25 v.h. g) unselbständige Grünanlagen (Straßenbegleitgrün) je 2,00 m je 2,00 m 25 v.h. 2. Haupterschließungsstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 50 v.h. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,70 m je 1,70 m 50 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 40 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 40 v.h. e) kombinierter Geh- und Radweg je 2,50 m je 2,50 m 45 v.h. f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 50 v.h. g) unselbständige Grünanlagen (Straßenbegleitgrün) je 2,00 m je 2,00 m 40 v.h. 2

3 3. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 7,50 m 80 v.h. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,70 m je 1,70 m 80 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 50 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 v.h. e) kombinierter Geh- und Radweg je 2,50 m je 2,50 m 65 v.h. f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 80 v.h. g) unselbständige Grünanlagen (Straßenbegleitgrün) je 2,00 m je 2,00 m 50 v.h. 4. Gemeindeverbindungsstraßen anrechenbare Breite Anteil der Gemeinde a) Fahrbahn 8,50 m 85 v.h. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,70 m 85 v.h. c) Gehweg je 2,50 m 60 v.h. d) kombinierter Geh- und Radweg je 2,50 m 70 v.h. e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 85 v.h. f) unselbständige Grünanlagen (Straßenbegleitgrün) je 2,00 m 60 v.h. (4) Bei den in Absatz 3 genannten Gebieten handelt es sich um beplante wie unbeplante Gebiete. (5) Für verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der Gemeinde am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung festgesetzt. (6) Im Sinne der Absätze 3 und 5 gelten als 1.Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. 2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind. 3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. 4. Gemeindeverbindungsstraßen: Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage und außerhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebietes, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeindeteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind. 3

4 5. Verkehrsberuhigte Bereiche: Als Mischverkehrsfläche gestaltete Anliegerstraßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch zeitlich unbegrenzt mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können. 6. Sonstige Fußgängerstraßen: Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist. (7) Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3 bis 6) gelten auch für einseitig anbaubare Straßen und Wege. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege, Parkstreifen und Grünanlagen nach Abs. 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Abs. 3 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen zu zwei Dritteln zu berücksichtigen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Abs. 3 ist bei teilweise einseitig anbaubaren Straßen und Wegen für den nur einseitig anbaubaren Abschnitt der Straße oder des Weges zu zwei Dritteln und bei teilweise beidseitig nicht anbaubaren Straßen und Wegen für den beidseitig nicht anbaubaren Abschnitt der Straße oder des Weges zur Hälfte zu berücksichtigen. (8) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite. (9) Für Anlagen, die in den Abs. 3 und 5 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Gemeinde offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Gemeindevertretung durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Gemeinde. 5 Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwandes (1) Der nach den 2 bis 4 ermittelte umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach den 6 und 7 maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben. (2) Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstücks im Sinne des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs. Danach ist Grundstück regelmäßig jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich, gewerblich oder sonstig nutzbar ist. Soweit Flächen berücksichtigungsfähiger Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach 6. Für die übrigen Flächen - einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder der Grenze einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB - richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach 7. (3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, 1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks; 2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes; 3. die im Bereich einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich; 4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB besteht, 4

5 a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich ( 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der Anlage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die Anlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Anlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; 5. die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4 Buchst. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der Anlage bzw. im Fall von Nr. 4 Buchst. b) der der Anlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht. (4) Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die 1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind, (z.b. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, oder 2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung), ist die Gesamtfläche des Grundstückes bzw. die Fläche des Grundstückes zu Grunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird. 6 Nutzungsfaktoren für baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke (1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach der Bauordnung des Landes Brandenburg (BbgBO) in der jeweils rechtskräftigen Fassung Vollgeschosse sind, Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. (2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25. (3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt - jeweils bezogen auf die in 5 Abs. 3 bestimmten Flächen - bei Grundstücken: 1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen ( 5 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2), a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.s. von 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) auf ganze Zahlen aufgerundet, c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet, d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene, e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss, f) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen, g) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren 5

6 Umgebung überwiegend festgesetzte und / oder tatsächlich zulässige ( 34 BauGB) Berechnungswert nach Buchst. a) - c); 2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 Buchst. a) bzw. Buchst. d) - g) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 Buchst. b) bzw. Buchstabe c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 Buchst. b) bzw. Buchst. c); 3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen ( 5 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4), wenn sie a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich zulässigen Vollgeschosse, b) unbebaut aber bebaubar sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend zulässigen Vollgeschosse, c) tatsächlich mit einer höheren Anzahl Vollgeschosse als zulässig bebaut sind, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse. (4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor erhöht 1. um 0,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes ( 3, 4, 4a BauNVO), Dorfgebietes ( 5 BauNVO) oder Mischgebietes ( 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.b. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Kindertagesstätten, Praxen für freie Berufe) genutzt wird; 2. um 1,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes ( 7 BauNVO), Gewerbegebietes ( 8 BauNVO), Industriegebietes ( 9 BauNVO) oder Sondergebietes ( 11 BauNVO) liegt. 7 Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung (1) Für die Flächen nach 5 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die 1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.b. Friedhöfe, Kirchengrundstücke, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden 0,5 2. im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.b. landwirtschaftliche Nutzung), wenn a) sie ohne Bebauung sind, bei aa) Waldbestand, Brachland oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,01 bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,03 cc) gewerblicher Nutzung (z.b. Bodenabbau o.ä.) 1,0 b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z.b. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung) 0,5 c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z.b. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, 6

7 für die Restfläche gilt Buchst. a), d) sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt Buchst. b), e) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt Buchst. a), f) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbetreibenden dienen, 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt Buchst. a). (2) Die Bestimmung des Vollgeschosses richtet sich nach 6 Abs Eckgrundstücksermäßigung Bei Eckgrundstücken und durchlaufenden Grundstücken wird der sich nach den 5 bis 7 ergebende Beitrag nur zu zwei Dritteln erhoben. 9 Abschnitte von Anlagen (1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben werden. (2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach 4 Abs. 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Gemeinde ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen. Der Beitrag kann für 1. Grunderwerb, 2. Freilegung, 3. Fahrbahnen, 4. Radwege, 5. Gehwege, 6. kombinierte Geh- und Radwege, 7. Parkflächen, 8. Beleuchtungseinrichtungen, 10 Kostenspaltung 7

8 9. Entwässerungseinrichtungen, 10. unselbständige Grünanlagen (Straßenbegleitgrün) gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden. 11 Vorausleistungen und Ablösung (1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld verlangen. (2) Der Straßenbaubeitrag kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgelöst werden. Der Ablösevertrag muss vor Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflicht abgeschlossen werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages. Ein Anspruch auf Abschluss eines Ablösevertrages besteht nicht. 12 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (4) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die Gemeinde zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlicher Feststellung der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte haften jeweils als Gesamtschuldner. 13 Wirtschaftswege und sonstige Straßen Im Falle des Ausbaus von Wirtschaftswegen und sonstigen öffentlichen Straßen i.s. von 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes ist für jede Maßnahme eine gesonderte Beitragssatzung zu erlassen. 14 Kostenersatz für Grundstückszufahrten (1) Die Gemeinde erhebt a) für den Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung von 8

9 Grundstückszufahrten zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen, sowie b) bei Überfahrten über einen Geh- und / oder Radweg, die aufwändiger hergestellt, erneuert oder verändert werden, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, für die dadurch entstehenden Mehraufwendungen für den Bau, Kostenersatz. (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auch für fußläufige Grundstückszugänge. (3) Der Kostenersatz nach Abs. 1 a) und Abs. 2 wird bei der Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung von Grundstückszufahrten oder fußläufigen Grundstückszugängen auf der Basis des tatsächlichen Aufwandes berechnet. Der Kostenersatz nach Abs. 1 b) für den Bau einer Überfahrt über den Geh- und / oder Radweg wird auf der Basis des tatsächlichen Mehraufwandes berechnet. (4) Für den Kreis der Ersatzpflichtigen gilt 12 entsprechend. (5) Der Ersatzanspruch entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der Grundstückszufahrt, des fußläufigen Grundstückszugangs oder der Überfahrt über den Geh- und / oder Radweg, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. 15 Fälligkeit Der Straßenbaubeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Die Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides fällig. Der Anspruch auf Kostenersatz nach 14 wird einen Monat nach Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Rangsdorf vom außer Kraft. Rangsdorf, den gez. Klaus Rocher Bürgermeister 9

Einzelsatzung der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für straßenbauliche Maßnahmen im Ortsteil Löwenbruch

Einzelsatzung der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für straßenbauliche Maßnahmen im Ortsteil Löwenbruch Einzelsatzung der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für straßenbauliche Maßnahmen im Ortsteil Löwenbruch Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg, neu bekannt

Mehr

1 Beitragstatbestand. 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

1 Beitragstatbestand. 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Einzelsatzung der Stadt Zossen über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die straßenbaulichen Maßnahmen "Verbesserung der Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung im Neuhofer / Wünsdorfer

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 31. März 1995

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 31. März 1995 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 31. März 1995 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Rheinsberg (Straßenbaubeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Rheinsberg (Straßenbaubeitragssatzung) Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Rheinsberg (Straßenbaubeitragssatzung) Auf der Grundlage des 3 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Samtgemeinde Harsefeld

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Samtgemeinde Harsefeld Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Samtgemeinde Harsefeld Aufgrund der 6, 72 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom

Mehr

Satzung der Gemeinde Groß Kreutz (Havel)

Satzung der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) Satzung der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und von Kostenersatz für Grundstückszufahrten (Ausbaubeitragssatzung ABS) Aufgrund der 3 und 28 Abs.

Mehr

Einzelsatzung. 1 Beitragstatbestand

Einzelsatzung. 1 Beitragstatbestand Einzelsatzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Straßenausbaumaßnahme (1995) des Friedhofsweges / Dorfstraße in Frankfurt (Oder) / OT Hohenwalde Aufgr 5 der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Satzung. der Stadt Erkner über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung)

Satzung. der Stadt Erkner über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) Auf der Grundlage der gg 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Schorfheide (Straßenbaubeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Schorfheide (Straßenbaubeitragssatzung) Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Schorfheide (Straßenbaubeitragssatzung) Auf der Grundlage des 5 Absatz 1 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Grevenbroich vom

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Grevenbroich vom Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Grevenbroich vom 03.08.2004 Der Rat der Stadt Grevenbroich hat in seiner Sitzung am 15.07.2004 aufgrund des 7

Mehr

1 Erhebung des Beitrages (Beitragstatbestand)

1 Erhebung des Beitrages (Beitragstatbestand) Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und Kostenersatz für Grundstückszufahrten und Grundstücksüberfahrten in der Stadt Ketzin/Havel (Straßenbaubeitragssatzung) Aufgrund

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wegberg vom 18. Mai Erhebung des Beitrages

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wegberg vom 18. Mai Erhebung des Beitrages Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wegberg vom 18. Mai 1993 Der Rat der Stadt Wegberg hat in seiner Sitzung am 11. Mai 1993 aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Gemeinde Michendorf Satzung der Gemeinde Michendorf über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung)

Gemeinde Michendorf Satzung der Gemeinde Michendorf über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) Satzung der über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Seite 1 von 7 Satzung der über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg für straßenbauliche

Mehr

S A T Z U N G. über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Finsterwalde (Straßenbaubeitragssatzung)

S A T Z U N G. über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Finsterwalde (Straßenbaubeitragssatzung) Anlage 1 zur BV-2012-002 S A T Z U N G über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Finsterwalde (Straßenbaubeitragssatzung) Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Lehrte

Satzung. über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Lehrte Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Lehrte Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes

Mehr

1. Änderungssatzung. Artikel I Satzungsänderung. 5 Abrechnungsgebiet

1. Änderungssatzung. Artikel I Satzungsänderung. 5 Abrechnungsgebiet 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Suderburg über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung -

Mehr

Einzelsatzung. 1 Beitragstatbestand. Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Beleuchtungsanlagen

Einzelsatzung. 1 Beitragstatbestand. Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Beleuchtungsanlagen Einzelsatzung über die Erhebung von Beiträgen für die straßenbaulichen Maßnahmen (1998-1999) Erneuerung und Verbesserung der Beleuchtungsanlagen in Frankfurt (Oder)/ OT Booßen - Kleine Straße, Schäferberg

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für abgeschlossene straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für abgeschlossene straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf Satzung über die Erhebung von Beiträgen für abgeschlossene straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf Aufgrund des 5 Gemeindeordnung vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398) und der 1, 2 und

Mehr

Satzung der Stadt Witten über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen

Satzung der Stadt Witten über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen Satzung der Stadt Witten über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 26.11.2003 Der Rat der Stadt Witten hat

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Ruppichteroth (Straßenbaubeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Ruppichteroth (Straßenbaubeitragssatzung) Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Ruppichteroth (Straßenbaubeitragssatzung) vom 19.03.2003 Der Rat der Gemeinde Ruppichteroth hat in seiner Sitzung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Geseke vom

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Geseke vom Volltext unter Berücksichtigung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Geseke vom 21.12.2005 (1.) Änderungssatzung vom 28.05.2010 5 Abs. 3 Satz 1

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wachtberg vom

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wachtberg vom Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wachtberg vom 28.09.2005 Der Rat der Gemeinde Wachtberg hat in seiner Sitzung am 27.09.2005 aufgrund des 7

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenausbaubeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenausbaubeitragssatzung) Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenausbaubeitragssatzung) Abl. RBHan. 1992, 258 geändert durch Satzung vom 21.03.2002,

Mehr

Satzung Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation

Satzung Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Satzung 6.03 über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt Essen vom 26. Juli 2001 Der Oberbürgermeister

Mehr

1 Allgemeines. 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

1 Allgemeines. 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) der Gemeinde Osten, Landkreis Cuxhaven, vom 29.

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eberswalde (Kurztitel: Straßenbaubeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eberswalde (Kurztitel: Straßenbaubeitragssatzung) Stadtverwaltung Eberswalde Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eberswalde (Kurztitel: Straßenbaubeitragssatzung) Auf Grund der 3 und 28 Abs.

Mehr

1 Allgemeines. 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

1 Allgemeines. 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Samtgemeinde Hemmoor, Landkreis Cuxhaven, (Straßenausbaubeitragssatzung) vom

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Lübbecke vom

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Lübbecke vom Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Lübbecke vom 08.10.2007 1 2 Der Rat der Stadt Lübbecke hat in seiner Sitzung am 13.9.2007 auf Grund des 7 der

Mehr

Satzung über der Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Sonsbeck Bekanntmachungsanordnung

Satzung über der Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Sonsbeck Bekanntmachungsanordnung Ratsbeschluß Aufsichtsbehördliche Genehmigung Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekanntgemacht Inkraftgetreten 27.01.1993-28.01.1993 10.02.1993 11.02.1993 1. Änderung 2. Änderung 3. Änderung Satzung

Mehr

3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen

3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Satzung der Stadt Bergen, Landkreis Celle, über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen - Straßenbaubeitragssatzung Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen

Mehr

Satzung. 1 Erhebung des Beitrages

Satzung. 1 Erhebung des Beitrages Satzung der Stadt Kalkar über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen vom 18. Dezember 2006 Der Rat der Stadt Kalkar hat in seiner Sitzung am

Mehr

2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes in der Gemeinde Osterbruch vom 15.12.2004 (Straßenausbaubeitragssatzung) 1 Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Coesfeld vom

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Coesfeld vom Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Coesfeld vom 28.03.2014 Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 27.03.2014 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung

Mehr

Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Velten STADT VELTEN

Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Velten STADT VELTEN STADT VELTEN Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Velten (Straßenbaubeitragssatzung) Aufgrund des 3 Abs.

Mehr

S a t z u n g über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen und Wegen der Gemeinde Basedow. (Ausbaubeitragssatzung) vom 07.

S a t z u n g über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen und Wegen der Gemeinde Basedow. (Ausbaubeitragssatzung) vom 07. S a t z u n g über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen und Wegen der Gemeinde Basedow () vom 07. November 1998 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1, 2 und

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hallenberg vom

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hallenberg vom Ordnungsnr. Datum Ratsbeschluss Datum Bekanntmachung Inkrafttreten 6.1 14.12.2012 21.12.2012 01.01.2013 Rundblick Nr. 26/2012 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen

Mehr

SATZUNG über die Erhebung von Straßenbeiträgen in der Stadt Wetzlar - Straßenbeitragssatzung -

SATZUNG über die Erhebung von Straßenbeiträgen in der Stadt Wetzlar - Straßenbeitragssatzung - SATZUNG über die Erhebung von Straßenbeiträgen in der Stadt Wetzlar - Straßenbeitragssatzung - Auf Grund der 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),

Mehr

SATZUNG. über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG. für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kürten. vom

SATZUNG. über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG. für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kürten. vom SATZUNG über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kürten vom 15.09.2016 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Adendorf

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Adendorf Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Adendorf Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996

Mehr

Straßenbeitragssatzung der Stadt Fulda (StBS)

Straßenbeitragssatzung der Stadt Fulda (StBS) Straßenbeitragssatzung der Stadt Fulda (StBS) Aufgrund der 1 bis 5 a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Bestensee

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Bestensee 1 Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Bestensee (Straßenbaubeitragssatzung) vom 03.03.2015 Auf der Grundlage der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Nümbrecht

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Nümbrecht Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Nümbrecht Der Rat der Gemeinde Nümbrecht hat in seiner Sitzung am 27.04.2017 aufgrund des 7, 8, 9 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Jüterbog (Straßenbaubeitragssatzung) vom 23.

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Jüterbog (Straßenbaubeitragssatzung) vom 23. Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Jüterbog (Straßenbaubeitragssatzung) vom 23. Februar 2005 veröffentlicht im Amtsblatt 07/2005 vom 21.04.2005 Aufgrund des

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Sundern (Sauerland) vom

Satzung. über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Sundern (Sauerland) vom Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Sundern (Sauerland) vom 11.12.2003 Der Rat der Stadt Sundern (Sauerland) hat in seiner Sitzung am 11.12.2003

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Heidesee (Straßenbaubeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Heidesee (Straßenbaubeitragssatzung) Gemeinde Heidesee - Der Bürgermeister - OT Friedersdorf, Lindenstraße 14 b 15754 Heidesee 033767 795-0, Fax 033767 795-10 Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde

Mehr

Lesefassung der. S a t z u n g über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Neuenrade vom

Lesefassung der. S a t z u n g über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Neuenrade vom STADT NEUENRADE Lesefassung der S a t z u n g über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Neuenrade vom 18.12.1992 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 05.07.2012 - mit redaktioneller Einarbeitung der inzwischen ergangenen Änderungssatzung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Nideggen vom

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Nideggen vom Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Nideggen vom 29.04.2016 Der Rat der Stadt Nideggen hat in seiner Sitzung am 15.03.2016 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Beiträgen nach 8 Kommunalabgabengesetz (KAG ) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Olsberg vom 10.

Satzung. über die Erhebung von Beiträgen nach 8 Kommunalabgabengesetz (KAG ) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Olsberg vom 10. Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 Kommunalabgabengesetz (KAG ) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Olsberg vom 10. März 2005 Der Rat der Stadt Olsberg hat in seiner Sitzung am 10. März

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hagen vom 30. Mai 2008 (Straßenbeitragssatzung KAG)

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hagen vom 30. Mai 2008 (Straßenbeitragssatzung KAG) Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hagen vom 30. Mai 2008 (Straßenbeitragssatzung KAG) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen

Mehr

Allgemeines. Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes. (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

Allgemeines. Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes. (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für S a t z u n g der Stadt Bergkamen über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen - Straßenbaubeitragssatzung - vom 22.02.1982 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24.06.1994

Mehr

S a t z u n g über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Porta Westfalica vom

S a t z u n g über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Porta Westfalica vom - 1 - S a t z u n g über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Porta Westfalica vom 19.12.2017 Aufgrund - des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wettringen

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wettringen Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wettringen vom 28. November 2001 Inhaltsverzeichnis: Präambel... 1 1 Erhebung des Beitrages... 1 2 Umfang

Mehr

Änderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am. Satzung insgesamt neu

Änderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am. Satzung insgesamt neu 1 Satzung über dieerhebung von Ortsrechtsverzeichnis Nr. 14 Nachstehend sind alle z.z. geltenden Vorschriften zusammengefaßt. Aus redaktionellen Gründen wird auf den Text der einzelnen Präambeln verzichtet.

Mehr

1 Erhebung des Beitrages

1 Erhebung des Beitrages Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Eslohe (Sauerland) vom 17.12.2010 (Straßenbaubeitragssatzung nach 8 KAG) 1

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wassenberg ( Anliegerbeitragssatzung ) vom 12.

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wassenberg ( Anliegerbeitragssatzung ) vom 12. Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wassenberg ( Anliegerbeitragssatzung ) vom 12. April 1995 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Minden vom

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Minden vom Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Minden vom 25.04.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Lesefassung (Stand Änderungssatzung)

Lesefassung (Stand Änderungssatzung) Stadt Brake (Unterweser) Satzung der Stadt Brake (Unterweser) über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) Aufgrund

Mehr

Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen und von Kostenersatz

Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen und von Kostenersatz Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen und von Kostenersatz Auf Grund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. Oktober 2001 (GVBI.

Mehr

Amtsblatt der Stadt Werne

Amtsblatt der Stadt Werne S a t z u n g über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Werne vom 25.05.1983 (geändert durch 1. Änderungssatzung vom 17.07.2003, VI/208) Aufgrund des 4 der

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Spelle

S a t z u n g. über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Spelle S a t z u n g über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Spelle Aufgrund der 10, 98 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) in

Mehr

1 Allgemeines. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

1 Allgemeines. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Satzung der Stadt Schwerte über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 11.11.1986 einschließlich des I. Nachtrages vom 15.02.2010 Aufgrund der 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung

Mehr

sind als die anschließenden freien Strecken.

sind als die anschließenden freien Strecken. Der Rat der Stadt Blomberg hat in seiner Sitzung am 21.03.2013 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666),

Mehr

Satzung der Stadt Ibbenbüren über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 19. Dezember Erhebung des Beitrages

Satzung der Stadt Ibbenbüren über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 19. Dezember Erhebung des Beitrages Satzung der Stadt Ibbenbüren über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 19. Dezember 2005 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung

Mehr

Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Stadt Bad Langensalza (Straßenausbaubeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Stadt Bad Langensalza (Straßenausbaubeitragssatzung) Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Stadt Bad Langensalza (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 25. September 2003 Aufgrund des 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer

Mehr

Satzung der Stadt Cottbus. über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) Präambel

Satzung der Stadt Cottbus. über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) Präambel Auszug aus dem Amtsblatt 4/2005 vom 26.03.2005 Stadtverwaltung Cottbus Satzung der Stadt Cottbus über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) Präambel Die Stadtverordnetenversammlung

Mehr

Allgemeines. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

Allgemeines. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Erkelenz vom 17. März 1983 in der Fassung vom 27. April 2007 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Satzung der Stadt Kreuztal über die Erhebung von Beiträgen nach 8 Kommunalabgabengesetz für straßenbauliche Maßnahmen vom

Satzung der Stadt Kreuztal über die Erhebung von Beiträgen nach 8 Kommunalabgabengesetz für straßenbauliche Maßnahmen vom Satzung der Stadt Kreuztal über die Erhebung von Beiträgen nach 8 Kommunalabgabengesetz für straßenbauliche Maßnahmen vom 23.06.2008 Aufgrund der 7 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Siegen

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Siegen Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 60.040 Arbeitsteam Beiträge 03.09.2008 Satzung über die

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau vom

S a t z u n g. über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau vom S a t z u n g über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kreuzau vom 08.12.2005 Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 07.12.2005 aufgrund des

Mehr

Erhebung des Beitrages

Erhebung des Beitrages Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Beiträgen nach 8 Kommunalabgabenn- gesetz für das Land NRW (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Dortmund vom 20.12.2012 Aufgrund der 7, 41 und

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am 18.02.2014 aufgrund

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Stadt Lünen Seite 1 von 10

Inhaltsverzeichnis. Stadt Lünen Seite 1 von 10 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Lünen vom 25. Februar 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 07.03.2016 Inhaltsverzeichnis 1 Erhebung

Mehr

1 Allgemeines. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

1 Allgemeines. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Schalksmühle vom 18.05.1977 in der Fassung der Vierten Änderungssatzung vom 19.02.2003

Mehr

Lesefassung* 1 Beitragstatbestand

Lesefassung* 1 Beitragstatbestand Lesefassung* Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und von Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Landeshauptstadt Potsdam Aufgrund 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung

Mehr

Satzung der Gemeinde Schenkendöbern

Satzung der Gemeinde Schenkendöbern Satzung der Gemeinde Schenkendöbern über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) Auf der Grundlage der 5 und 35 Abs. II Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Erhebung des Beitrages

Erhebung des Beitrages S a t z u n g über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Erschließungsanlagen d e r O r t s c h a f t H e y e r o d e (Straßenausbaubeitragssatzung - SAB) Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Mettmann

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Mettmann Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Mettmann vom 11.12.2012 (Ratsbeschluss 11.12.2012) Der Rat der Stadt Mettmann hat in seiner Sitzung am 11.12.2012

Mehr

1 Erhebung des Beitrages

1 Erhebung des Beitrages Satzung der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 25.06.2015 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

1 Erhebung des Beitrages ( Erschließungsanlagenbegriff )

1 Erhebung des Beitrages ( Erschließungsanlagenbegriff ) Stadt Biesenthal Satzung der Stadt Biesenthal über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Anlagen im Bereich von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) Auf der Grundlage des 5 der

Mehr

Beiträge nach 8 KAG. Satzung der Gemeinde Wickede (Ruhr) über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen Vom 10.

Beiträge nach 8 KAG. Satzung der Gemeinde Wickede (Ruhr) über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen Vom 10. Satzung der Gemeinde Wickede (Ruhr) über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen Vom 10. März 2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 30.06.2010 (in Kraft getreten am

Mehr

Satzung der Stadt Frechen vom über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß 8 KAG (Straßenbaubeitragssatzung) Präambel

Satzung der Stadt Frechen vom über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß 8 KAG (Straßenbaubeitragssatzung) Präambel Satzung der Stadt Frechen vom 26.10.2009 über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß 8 KAG (Straßenbaubeitragssatzung) Präambel Der Rat der Stadt Frechen hat in seiner Sitzung am 29.09.2009 nachfolgende

Mehr

6.2 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bad Münstereifel vom

6.2 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bad Münstereifel vom Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bad Münstereifel vom 28.11.2007 Der Rat der Stadt Bad Münstereifel hat in seiner Sitzung am 27.11.2007 aufgrund

Mehr

Satzung der Stadt Cottbus über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung)

Satzung der Stadt Cottbus über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) Satzung der Stadt Cottbus über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) Paragraphen Präambel 1 Beitragstatbestand 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes 3 Ermittlung

Mehr

2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes 6-2 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds, Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen Straftenausbaubeitragssatzung Aufgrund der 6, 40 und 83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO)

Mehr

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 4 vom Satzung

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 4 vom Satzung Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 4 vom 20.06.2015 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hennigsdorf

Mehr

6.1 Seite Beiträge nach 8 KAG

6.1 Seite Beiträge nach 8 KAG Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Düren vom 31.05.2006, in Kraft getreten am 01.10.2006, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 08.06.2009, 13.10.2009

Mehr

Satzung der Stadt Lüdinghausen über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen im Innenbereich vom

Satzung der Stadt Lüdinghausen über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen im Innenbereich vom Satzung der Stadt Lüdinghausen über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen im Innenbereich vom 19.12.2012 Der Rat der Stadt Lüdinghausen hat in seiner Sitzung am 18.12.2012

Mehr

1 Erhebung von Straßenbaubeiträgen

1 Erhebung von Straßenbaubeiträgen S A T Z U N G über die Erhebung von Beiträgen nach 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Kempen vom 04.04.2017 (Straßenbaubeitragssatzung) Aufgrund der 7, 8 und 9

Mehr

Erhebung des Beitrages. Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

Erhebung des Beitrages. Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Satzung Stadt Belzig über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für die straßenbaulichen Maßnahmen und den Kostenersatz für Grundstückszufahrten vom 27.11.2006 (Straßenbaubeitragssatzung SBS) Aufgrund

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Anröchte vom 12. November 2001

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Anröchte vom 12. November 2001 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Anröchte vom 12. November 2001 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung

Mehr

S A T Z U N G. 1 Erhebung des Beitrages

S A T Z U N G. 1 Erhebung des Beitrages 60-20-02 S A T Z U N G der Stadt Bergneustadt über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen vom 15.10.2002 unter

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Agathenburg

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Agathenburg Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Agathenburg Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996

Mehr

GEMEINDE Blankenfelde-Mahlow

GEMEINDE Blankenfelde-Mahlow GEMEINDE Blankenfelde-Mahlow SATZUNG über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen ( Straßenbaubeitragssatzung ) in der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow vom 12.11.2009 Aufgrund der

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Sottrum. (Straßenausbaubeitragssatzung)

Satzung. über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Sottrum. (Straßenausbaubeitragssatzung) Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Sottrum (Straßenausbaubeitragssatzung) Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

GESAMTTEXTAUSGABE ABSCHNITT I

GESAMTTEXTAUSGABE ABSCHNITT I GESAMTTEXTAUSGABE Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Forst (Lausitz) (Straßenbaubeitragssatzung) Aufgrund des 3 der Kommunalverfassung

Mehr

Satzung der Stadt Steinach über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeiträge)

Satzung der Stadt Steinach über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeiträge) Satzung der Stadt Steinach über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeiträge) Aufgrund des 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.

Mehr