SVK Taxation & Recht. Novellierung des BauGB hier 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. 11. März 2014

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1 Novellierung des BauGB hier 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 11. März 2014 Rechtsanwalt Dr. Helmar Hentschke Lehrbeauftragter der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam

2 Privilegierung von Tierhaltungsanlagen? 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 201 BauGB Gewerbliche Tierhaltung 2

3 Privilegierung gewerblicher Tierhaltung nach 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB af? 3

4 Ansichten zur Anwendung der Regelung: Söfker, NVwZ 2008, 1273: 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bei gewerblichen Tierhaltungsanlagen? OVG Münster, Beschl. v. 2. Juni B 572/09: 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (+) 4

5 BauGB Novelle Änderung des 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB-Neue Fassung: Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. 5

6 BauGB Novelle Übergangsvorschrift: 245a Abs. 4 BauGB besagt, dass soweit [ ] Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen [sind], [ist] 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in seiner [alten Fassung] anzuwenden [...]. 6

7 Künftige Zulassung von Tierhaltungsanlagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht 7

8 Unbeplanter Außenbereich 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 201 BauGB 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Bereich baugenehmigungspflichtiger Anlagen 35 Abs. 2 BauGB? 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB bei bestimmten Erweiterungsvorhaben 8

9 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 201 BauGB Eigentumsquote bei den Flächen Umgang mit Pachtflächen Laufzeit von Pachtverträgen Bewirtschaftung der Flächen Eignung der Flächen 9

10 35 Abs. 2 BauGB? Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu beachten ( 35 Abs. 3 BauGB) Natürliche Eigenart der Landschaft Splittersiedlung 10

11 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB bei bestimmten Erweiterungsvorhaben Anlagen, die im Bestand aus dem Anwendungsbereich des 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB herausfallen Beurteilung nach 35 Abs. 2 BauGB Anwendungsbereich von 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB eröffnet Angemessenheit der Erweiterung? 11

12 Zulassung von Tierhaltungsanlagen im beplanten Bereich Standortausweisung durch die Gemeinde bei Steuerung von Tierhaltungsanlagen durch qualifizierten Bebauungsplan Ausweisung des Vorhabengebietes durch Bebauungsplan 12

13 1. Planungsinstrumente a)fl Flächennutzungsplan 13

14 5 Abs. 2 b BauGB Für Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des 35 Abs. 3 Satz 3 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. 14

15 b) Bebauungsplan aa) Darstellungen im Bebauungsplan bb)umweltbericht - 2 Abs. 4, 2 a BauGB Bewertung der Umweltwirkungen bei der Ausweisung von Standorten Geruch, Staub, Ammoniak, Artenschutz, Bioaerosole 15

16 cc) OVG Münster, Urteil v D 121/07.NE (Kohlekraftwerk Datteln) dd) Abwägungsgebot 16

17 2. Anforderungen an die Abwägung Berücksichtigung des Betriebserweiterungsinteresses 17

18 - hier muss das Betriebserweiterungsinteresse bereits in die Planung eingebracht werden; - vom Rücksichtnahmegebot ist jedes betriebswirtschaftlich sinnvolle und sonst realistische Erweiterungsinteresse erfasst; - unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen hinsichtlich der Entwicklung eines Betriebes sind unbeachtlich; 18

19 - nicht alle denkbaren Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines Tierhaltungsbetriebes sind in die Abwägung einzustellen; - jedoch muss die normale Betriebsentwicklung bei der Planung berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14. Februar A 16.05) 19

20 20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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