Das Recht der Sonderpädagogik. Das Sonderpädagogik- Konkordat. Inhalt der Vorlesung. Vorlesung Bachelor FS 2014
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1 Das Recht der Sonderpädagogik Vorlesung Bachelor FS 2014 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT / Universität Freiburg Lehrstuhl für XXX Das Sonderpädagogik- Konkordat Lehrstuhl für Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht Av. Beauregard Freiburg i. Ue. philippemanuel.eberhard@unifr.ch RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT / Universität Freiburg Lehrstuhl für XXX Inhalt der Vorlesung Einführung Die interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) 3 1
2 Einführung Die Kantone tragen seit dem 1. Januar 2008 die Verantwortung für die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf. Bis 2008 war hauptsächlich die Invalidenversicherung (IV) zuständig für die Regelung sowie die Finanzierung der sonderpädagogischen Massnahmen. Die konkrete Ausgestaltung der sonderpädagogischen Angebote und Massnahmen wird kantonal definiert. 4 Allgemeines Das Sonderpädagogik-Konkordat ist ein rechtsetzender Vertrag zwischen den Kantonen (im Sinne von Art. 48 der Bundesverfassung). Über den Beitritt zum Konkordat entscheidet in der Mehrheit der Kantone das kantonale Parlament. Das Konkordat ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten (notwendige Anzahl von 10 Kantonen erreicht). Abrufbar unter: 5 Allgemeines (2) 6 2
3 Zweck Zusammenarbeit der Kantone im Bereich der Sonderpädagogik. Die Kantone: definieren gemeinsam den Kreis der Anspruchsberechtigten sowie das sonderpädagogische Angebot (Art. 1 lit. a i.v.m. Art. 3 und 4). fördern die Integration und die besondere Betreuung der Berechtigten in der Regelschule (Art. 1 lit b). benutzen gemeinsame Instrumente (Art. 1 lit c i.v.m. Art. 7) 7 Grundsätze Sonderpädagogik ist integrativer Bestandteil des öffentlichen Bildungsauftrages und damit der öffentlichen Schule (Art. 2 lit. a). Das Behindertengleichstellungsgesetz (Art. 20 Abs. 2 BehiG) sowie Art. 2 lit. b des Konkordats verpflichtet die Kantone, die Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen in die Regelschule zu fördern. Die Angebote der Sonderpädagogik sind grundsätzlich kostenlos (Art. 2 lit. c). Einbezug der Erziehungsberechtigten ins Verfahren betreffend Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen (Art. 2 lit. d). Rechtsgleichheit und Chancengleichheit 8 Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen Artikel 3 unterscheidet zwei Phasen der Unterstützung durch sonderpädagogische Massnahmen: vor oder während der obligatorischen Schule. Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen: vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne Unterstützung nicht werden folgen können, während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne Unterstützung nicht bzw. nicht mehr folgen können. 9 3
4 Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots Art. 4 Artikel 4 schreibt folgendes Mindestangebot vor: Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik, sonderpädagogische Massnahmen in Sonderschulen, Sonderklassen oder in den Regelschulen sowie Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung (teilweise kostenpflichtig). Unentgeltlicher Transport der Kinder, die den Weg zwischen Wohnort und Schule/Therapiestelle nicht selbständig bewältigen können. 10 Verstärkte Massnahen Art. 5 Individueller Entscheid/4-Augen Prinzip Verstärkte Massnahmen weisen eines oder mehrere der folgenden Merkmale auf: Lange Dauer, Hohe Intensität, Hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen, und/oder einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen. 11 Anordnung der Massnahmen Art. 6 Kantone bezeichnen eine Behörde die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständig ist. Behörden bestimmen die Leistungsanbieter (Schulen, Beratungsdienste, Therapeuten usw.). Standardisierung des Abklärungsverfahrens. Abklärungsstelle darf nicht auch Leistungsanbieter sein. 12 4
5 Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente Art. 7 Die Kantone benutzen im kantonalen Recht sowie im kantonalen Konzept im Bereich der Sonderpädagogik: eine einheitliche Terminologie einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der Leistungsanbieter und ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des individuellen Bedarfs (vgl. oben) 13 Lernziele Art. 8 Gemäss Art. 8 werden im Bereich der Sonderpädagogik keine neuen Lehrpläne entwickelt. Die Anforderungsniveaus werden von den Zielsetzungen und den Bildungsstandards der Regelschule abgeleitet. Die individuelle Situation der einzelnen Schuler wird berücksichtigt. 14 Ausbildung der Lehrpersonen und des sonderpädagogischen Fachpersonals (Art. 9) Die Ausbildungsanforderungen des sonderpädagogischen Personals für Kinder und Jugendliche müssen auf das sonderpädagogische Grundangebot abgestimmt sein. Die Grundausbildungen für das sonderpädagogische Fachpersonal wurden in den letzten Jahren mehrheitlich in die Pädagogischen Hochschulen (PH) integriert. Die EDK hat für die Ausbildungen in Schulischer Heilpädagogik, Logopädie und Psychomotoriktherapie Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung der kantonalen Ausbildungsabschlüsse festgelegt. Vgl. Reglement über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie, abrufbar unter:
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