Einkommensteuer 2012 Bescheidabgleich Mandant: 1 - Mustermann, Max und Erika Steuer-Nr.: Musterstraße 1, Musterstadt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Einkommensteuer 2012 Bescheidabgleich Mandant: 1 - Mustermann, Max und Erika Steuer-Nr.: 15 123 4567 7 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt"

Transkript

1 Bescheidabgleich Steuerbescheid über Einkommensteuer 2012 vom Abrechnung lt. Vorab- lt. Steuer- Berechnung bescheid ESt SolZ KiSt ESt SolZ KiSt Festsetzung ,00 673,31 771, ,00 523,93 - Abzug vom Lohn ,00-626, ,00-626,76 - Vorauszahlungen , ,00 Verbleibende Beträge , ,45 771,21-626,00-102,83 zuwenig/zuviel bezahlt -626,00-102,83 Summe Erstattung ,24 728,83 Grundlagen lt. Vorab- lt. Steuer- Berechnung bescheid Ehemann Ehefrau Ehemann Ehefrau Einkünfte aus - nichtselbständiger Arbeit Vermietung und Verpachtung Summe der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte zusammen unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben Altersvorsorgebeiträge abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen außergewöhnliche Belastungen, davon Abzugsbetrag nach 33 EStG Einkommen Freibeträge nach 32 EStG für Kinder -0-0 Zu versteuerndes Einkommen Berechnung der zu entrichtenden Steuern Einkommensteuer Zu versteuern nach dem Splittingtarif Einkommensteuer nach Tabelle Steuerermäßigungen nach 35a EStG -400 Steuer nach Abzug von Ermäßigungen Hinzuzurechnendes Kindergeld Hinzuzurechnende Altersvorsorgezulage Festzusetzende Einkommensteuer Solidaritätszuschlag Festzusetzender Solidaritätszuschlag 673,31 523,93 Kirchensteuer Festzusetzende Kirchensteuer 771,21

2 Steuerbescheid Steuerbescheid über E i n k o m m e n s t e u e r Dieses ist kein amtlicher Steuerbescheid, sondern ein Abbild der wesentlichen Daten des Steuerbescheides aufgrund der per ELSTER abgeholten Daten. Abrechnung Einkommensteuer Sol.-Zuschlag Kirchensteuer Summe Festsetzung ,00 523,93 - Abzug vom Lohn ,00-626,76 Verbleibende Beträge -626,00-102,83 - bereits getilgte Beträge 0,00 0,00 Ausgleich durch Verrechnung 0,00 0,00 Erstattung -626,00-102,83 728,83 Grundlagen Einkunftsart Ehemann Ehefrau Insgesamt NICHTSELBSTÄNDIGE ARBEIT Bruttoarbeitslohn Werbungskosten Stpfl Werbungskosten Ehefrau Einkünfte VERMIETUNG UND VERPACHTUNG Einkünfte Summe der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben -500 Altersvorsorgebeiträge abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen außergewöhnliche Belastungen, davon Abzugsbetrag nach 33 EStG Einkommen Freibeträge nach 32 EStG für Kinder -0 Zu versteuerndes Einkommen Berechnung der zu entrichtenden Steuern Einkommensteuer Zu versteuern nach dem Splittingtarif Einkommensteuer nach Tabelle Steuerermäßigungen nach 35a EStG -400 Steuer nach Abzug von Ermäßigungen Hinzuzurechnendes Kindergeld 0 + Hinzuzurechnende Altersvorsorgezulage + 608

3 Steuerbescheid Festzusetzende Einkommensteuer Solidaritätszuschlag Festzusetzender Solidaritätszuschlag 523,93 Kirchensteuer

4 Erläuterungen zum Steuerbescheid Dieser Bescheid wurde durch einen Folgebescheid ersetzt Falls Sie beabsichtigen, gegen diesen Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen oder einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen, sollten Sie die Belege zu Ihrer Steuererklärung, die zu dieser Steuerfestsetzung geführt hat, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- bzw. Änderungsverfahrens aufbewahren. Steht diese Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ( 164 AO), sollten die Belege bis zur Aufhebung bzw. bis zum Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung aufbewahrt werden. Belege, die für mehrere Jahre von Bedeutung sind (z.b. ärztliche Atteste), sollten entsprechend länger aufbewahrt werden. Aufbewahrungspflichten nach 147 AO oder anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. Für das am geborene Kind wurde das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen mit dem gesetzlichen Mindestanspruch auf Kindergeld angesetzt. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wurde bereits durch die Berücksichtigung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft; ein darüber hinausgehender Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher nicht möglich (Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom , Bundesgesetzblatt Teil I S. 1959). Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes/Ihrer Kinder durch den Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage ( 51a Abs. 2 EStG) wurden die Freibeträge für Kinder jedoch einbezogen. Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich - der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a EStG - der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (Aufhebung des 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3682) - der Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG - der Höhe des Grundfreibetrages ( 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist gem. 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich - der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September III R 39/08 -, BStBl 2011 II S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen

5 Erläuterungen zum Steuerbescheid Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend angesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich. Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung. Die Ergebnisse der Verarbeitung wurden antragsgemäß zur elektronischen Übermittlung bereitgestellt. Da Sie für Ihre Einkommensteuererklärung private Vordrucke verwenden bzw. die Steuererklärung elektronisch übermitteln, werden Ihnen bis auf weiteres keine amtlichen Einkommensteuer-Vordrucke mehr zugesandt.

6 Werbungskosten Werbungskosten Steuerpflichtiger / Ehemann Berücksichtigte Entfernungspauschale Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Summe der Werbungskosten 2.640

7 Werbungskosten Werbungskosten Ehefrau Berücksichtigte Entfernungspauschale Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Summe der Werbungskosten 3.300

8 Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben Sonderausgaben i. S. des 10 Abs. 1 Nrn 1, 4-9, 9c und 10b EStG Beiträge und Spenden nach 10b EStG 500 unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben 500

9 Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben Vorsorgeaufwendungen gemäß 10 Abs. 1 EStG Summe der Altersvorsorgeaufwendungen davon 74 % Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung verbleiben Beiträge zur Krankenversicherung Steuerpflichtiger / Ehemann Ehefrau Summe Krankenversicherungsbeiträge Kürzungsbetrag nach 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 EStG 248 verbleiben Beiträge zur Pflegeversicherung Steuerpflichtiger / Ehemann 448 Ehefrau 293 Summe Pflegeversicherungsbeiträge 741 Summe der Beiträge nach 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG Steuerlich zu berücksichtigende Vorsorgeaufwendungen

10 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus bebauten Grundstücken Ehemann Ehefrau Insgesamt 1. Anlage V (Einheitswert-Az: 1) Anlage V (Einheitswert-Az: 2) Anlage V (Einheitswert-Az: 3) Summe der Einkünfte aus bebauten Grundstücken