Verfassung. der Hochschule für Kirchenmusik Dresden. Vom 20. November 2018 (ABl S. A 253)

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1 Verfassung Hochschule für Kirchenmusik Verfassung der Hochschule für Kirchenmusik Dresden Vom 20. November 2018 (ABl S. A 253) Auf der Grundlage von 32 Absatz 3 der Kirchenverfassung hat das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens die folgende Verfassung der Hochschule für Kirchenmusik Dresden beschlossen: Inhaltsübersicht * 1 Rechtsstatus Aufgabe Mitglieder der Hochschule Berufung und Anstellung Berufungskommission Die Studierenden Organe der Hochschule Rektor und Prorektor Senat Dozentenkonferenz Studierendenversammlung Haushaltplan Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen Änderung der Verfassung Aufsichtsrecht Inkrafttreten Rechtsstatus Die Hochschule für Kirchenmusik ist eine im Sinne des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes anerkannte Hochschule in Trägerschaft der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens. Sitz der Hochschule ist Dresden. * nichtamtlich Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 1

2 Verfassung Hochschule für Kirchenmusik 2 Aufgabe (1) Die Hochschule für Kirchenmusik dient durch die von ihr vermittelte Ausund Weiterbildung, ihre künstlerischen Vorhaben und ihre wissenschaftliche Arbeit dem Verkündigungsauftrag der Kirche. Im Mittelpunkt steht dabei die Vorbereitung der Studierenden auf eine Tätigkeit als Kirchenmusiker in den Kirchgemeinden. (2) Die Hochschule dient außerdem auch dem weiterbildenden Studium durch die Erweiterung und Vertiefung der mit dem berufsqualifizierenden Abschluss erworbenen künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten. (3) Die Hochschule für Kirchenmusik fördert die internationale Zusammenarbeit mit vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen mit organisatorischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Mitteln. Das Wirken ihrer Arbeit im Sinne der christlichen Verkündigung bis in die Gemeinden hinein gehört auch im europäischen Maßstab zu ihrem Selbstverständnis. (4) Aufgabe der Hochschule für Kirchenmusik ist es weiterhin, neue künstlerische und wissenschaftliche Entwicklungen und Errungenschaften aufzunehmen und zu erproben sowie selbst neue Impulse für die Aus- und Weiterbildung zu geben. Darin dient sie der Pflege und Entwicklung der künstlerischen Gestaltung gemeindlichen Lebens und der wissenschaftlichen Fundierung durch Lehre und Forschung. (5) Die Hochschule für Kirchenmusik fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichstellung von Mann und Frau, hilft bei der Bewältigung der besonderen Probleme ausländischer Studierender und berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von behinderten Hochschulmitgliedern und von Studierenden mit Kindern. (6) Zur Ausbildung in Vorbereitung auf den Dienst in der Gemeinde gehören selbstverständlich Bildungsinhalte zum verantwortungsvollen Handeln gegenüber Mitmenschen, Gesellschaft und Umwelt. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit fördert die Hochschule den Umweltschutz. (7) Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage von Studien- und Prüfungsordnungen, welche auf der durch die Direktorenkonferenz Kirchenmusik Konferenz der Leiter der kirchlichen und staatlichen Ausbildungsstätten für Kirchenmusik und der Landeskirchenmusikdirektoren in der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsstätten für katholische Kirchenmusik in Deutschland beschlossenen 2 Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

3 Verfassung Hochschule für Kirchenmusik Rahmenordnung für die berufsqualifizierenden Studiengänge für Kirchenmusik sowie auf der durch die Direktorenkonferenz Kirchenmusik Konferenz der Leiter der kirchlichen und staatlichen Ausbildungsstätten für Kirchenmusik und der Landeskirchenmusikdirektoren in der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossenen Rahmenordnung für die C-Prüfung in Kirchenmusik basieren. 3 Mitglieder der Hochschule (1) Mitglieder der Hochschule für Kirchenmusik sind der Rektor, der Prorektor, die Professoren, die Hochschuldozenten, die Lehrbeauftragten, die Mitarbeiter in der Verwaltung und im technisch-wirtschaftlichen Bereich sowie die Studierenden. (2) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, die ihnen übertragenen fachlichen Aufgaben wahrzunehmen und an der Selbstverwaltung mitzuwirken. 4 Berufung und Anstellung (1) Die Professoren, Hochschuldozenten und Lehrbeauftragten müssen die Anstellungsvoraussetzungen für die vergleichbaren Berufsgruppen nach dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz erfüllen. Die Professoren, Hochschuldozenten, Lehrbeauftragten sowie die Mitarbeiter in der Verwaltung und im technisch-wirtschaftlichen Bereich müssen die Anstellungsvoraussetzungen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens erfüllen. (2) Zur Besetzung der Professoren- und Hochschuldozentenstellen ist eine Ausschreibung durchzuführen. In begründeten Fällen kann das Landeskirchenamt Ausnahmen bewilligen. (3) Das Ev.-Luth. Landeskirchenamt beruft die Professoren und Hochschuldozenten aufgrund des Berufungsvorschlages der Hochschule und stellt sie an. (4) Mit den Lehrbeauftragten schließt die Hochschule für Kirchenmusik einen Honorarvertrag ab. Die Rektorin bzw. der Rektor erteilt ihnen einen Lehrauftrag. (5) Alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule für Kirchenmusik werden vom Ev.- Luth. Landeskirchenamt Sachsens auf Vorschlag des Rektors der Hochschule angestellt. Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 3

4 Verfassung Hochschule für Kirchenmusik 5 Berufungskommission (1) Die Hochschule für Kirchenmusik bildet eine Berufungskommission. (2) Die Vorschriften über die Bildung, Zusammensetzung und die Geschäftsordnung der Berufungskommission erlässt der Senat. (3) Das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens hat das Recht, zwei stimmberechtigte Vertreter in die Berufungskommission zu entsenden. (4) Der Senat muss dem Berufungsvorschlag der Berufungskommission zustimmen. 6 Die Studierenden Zum Studium kann zugelassen werden, wer die Zugangsvoraussetzungen für ein Hochschulstudium nach dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz und die Voraussetzungen der Zulassungsordnung der Hochschule erfüllt. (1) Die Organe der Hochschule sind: a) der Rektor und der Prorektor b) der Senat c) die Dozentenkonferenz d) die Studierendenversammlung. 7 Organe der Hochschule (2) Soweit diese Verfassung keine Ordnung für ein Organ enthält, können sich die Organe eigene Geschäftsordnungen geben. (3) Die Mitglieder der Organe sind bei der Ausübung ihres Stimmrechtes nicht an Weisungen und Aufträge gebunden. 8 Rektor und Prorektor (1) Der Rektor und der Prorektor werden vom Ev.- Luth. Landeskirchenamt Sachsens nach Anhörung des Senats berufen. Zum Rektor oder Prorektor kön- 4 Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

5 Verfassung Hochschule für Kirchenmusik nen nur Professoren oder Hochschuldozenten der Hochschule für Kirchenmusik berufen werden. Eine zeitliche Befristung der Berufung ist möglich. (2) Der Rektor vertritt die Hochschule nach außen. (3) Er übt die unmittelbare Dienstaufsicht über die Professoren, Hochschuldozenten, Lehrbeauftragten und alle anderen Mitarbeiter aus. (4) Er wacht über die Einhaltung der Ordnung und die Beschlüsse der Hochschule und leitet die Verwaltung. (5) Der Rektor übt das Hausrecht aus. (6) Der Prorektor ist der ständige Vertreter des Rektors. (1) Dem Senat gehören an: a) der Rektor und der Prorektor 9 Senat b) die für die einzelnen Studien- und Ausbildungsgänge zuständigen Professoren oder Hochschuldozenten c) weitere vier von der Dozentenkonferenz gewählte Vertreter d) zwei von der Studierendenversammlung gewählte Vertreter. Der Rektor kann mit Zustimmung des Senats weitere Mitglieder der Hochschule zu Sitzungen des Senats einladen. Sie nehmen mit beratender Stimme teil. (2) Die dem Senat angehörenden Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden auf zwei Jahre gewählt. Alle Mitglieder der Dozentenkonferenz (Professoren, Hochschuldozenten und Lehrbeauftragte) besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Jedes Mitglied der Dozentenkonferenz kann beliebig viele Mitglieder der Dozentenkonferenz für den Senat vorschlagen. Die Wahl ist schriftlich und geheim durchzuführen. Für den Fall der Verhinderung besteht die Möglichkeit der Briefwahl. (3) Die Studierendenvertreter werden von der Studierendenversammlungjeweils für ein Jahr gewählt. (4) Vorsitzender des Senats ist der Rektor, Vertreter der Prorektor. Der Rektor beruft den Senat mindestens einmal im Semester ein. Weitere Sitzungen finden statt, wenn der Rektor sie einberuft oder mindestens drei Mitglieder des Senats dies beantragen. Die Dozentenkonferenz und die Studierendenver- Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 5

6 Verfassung Hochschule für Kirchenmusik sammlung können verlangen, dass einzelne Angelegenheiten in die Tagesordnung einer Senatssitzung aufgenommen werden. (5) Der Senat berät und beschließt über die Angelegenheiten der Hochschule, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind. In Angelegenheiten, die nicht der Hochschule zur selbstständigen Erledigung übertragen worden sind, erarbeitet der Senat Vorlagen zur Beschlussfassung durch das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens. (6) Der Senat nimmt von der Dozentenkonferenz Beschlussvorschläge entgegen. Er beschließt außerdem über die Anträge der Studierendenversammlung. (7) Die Beschlussfassung über Fragen der Lehre und Forschung, der künstlerischen Vorhaben sowie über Berufungsvorschläge für Professoren und Hochschuldozenten bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder des Senats auch der Mehrheit der ihm angehörenden Professoren und Hochschuldozenten. (8) Über den Verlauf der Beratungen sind Mitglieder des Senats zur Verschwiegenheit verpflichtet. Grundlegende Beschlüsse werden vom Rektor bekannt gemacht. 10 Dozentenkonferenz (1) Die Dozentenkonferenz besteht aus den Professoren, den Hochschuldozenten sowie den Lehrbeauftragten. (2) Die Dozentenkonferenz nimmt den Bericht des Rektors entgegen und berät den Senat in allen Fragen des Studienablaufes und der Lehrpläne sowie bei Änderungen der Ordnungen der Hochschule. Sie berät außerdem über den individuellen Studienverlauf der Studierenden und wählt ihre Senatsmitglieder aus ihren Reihen. (3) Der Rektor beruft die Dozentenkonferenz mindestens einmal im Studienjahr ein. Weitere Sitzungen müssen einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder der Dozentenkonferenz dies beantragen. (4) Über den Verlauf der Beratungen sind die Mitglieder der Dozentenkonferenz zur Verschwiegenheit verpflichtet. Grundlegende Beschlüsse werden vom Rektor bekannt gemacht. 6 Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

7 Verfassung Hochschule für Kirchenmusik Studierendenversammlung (1) Die Studierendenversammlung umfasst alle Studierenden der Hochschule. Sie tritt mindestens einmal im Semester zusammen. Die Studierendenvertreter im Senat berufen die Studierendenversammlung ein und leiten sie gemeinsam. Der Rektor und der Prorektor sowie Mitglieder der Dozentenkonferenz können zur Studierendenversammlung eingeladen werden. (2) Die Studierendenversammlung wählt einmal jährlich für zwei Semester die Studierendenvertreter für den Senat und je einen Stellvertreter. Die Wahl ist schriftlich und geheim durchzuführen. Für den Fall der Verhinderung besteht die Möglichkeit der Briefwahl. (3) Die Studierendenvertreter im Senat berichten der Studierendenversammlung über ihre Arbeit. (4) Die Studierendenversammlung berät und beschließt über Angelegenheiten, die der studentischen Selbstverwaltung unterliegen. Dies betrifft insbesondere die soziale Förderung der Studierenden sowie die Förderung ihrer geistigen, musischen und sportlichen Interessen. Die Studierendenversammlung kann Anträge an den Senat stellen. 12 Haushaltplan (1) Der Rektor legt einmal jährlich dem Senat einen Haushaltplanvorschlag und damit verbunden einen Stellenplanvorschlag vor. (2) Der Senat fasst hierüber einen Beschluss. (3) Der beschlossene Haushaltplan nebst Stellenplan bedarf der Genehmigung durch das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens. 13 Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen (1) Die Studiengänge der Hochschule für Kirchenmusik werden durch Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen geregelt. (2) Die Zulassungsordnungen regeln die Zugangsvoraussetzungen zur Studienaufnahme an der Hochschule für Kirchenmusik. (3) Die Studienordnungen regeln die einzelnen Studien- und Ausbildungsgänge. Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 7

8 Verfassung Hochschule für Kirchenmusik (4) Die Prüfungsordnungen regeln die Prüfungen. (5) Die Ordnungen werden vom Senat vorbereitet und beschlossen sowie vom Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens genehmigt. 14 Änderung der Verfassung Änderungen dieser Verfassung beschließt das Ev.- Luth. Landeskirchenamt Sachsens auf Antrag des Senats. Anträge auf Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Senats. 15 Aufsichtsrecht Zur Ausübung seiner Rechte als Träger der Hochschule für Kirchenmusik hat das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens das Recht auf Information gegenüber der Hochschule und ihren Organen. Das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden und verlangen, dass die entsprechenden Beschlüsse aufgehoben und die ergriffenen Maßnahmen rückgängig gemacht werden. 16 Inkrafttreten Diese Verfassung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 8 Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

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