Nr Jahrgang 7. Februar 2019

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1 Stadt Erlangen Die amtlichen Seiten Amtsblatt der Stadtverwaltung Erlangen Nr Jahrgang 7. Februar 2019 Inhalt Öffentliche Ausschreibung ; Bauleistungen BP Öffentliche Ausschreibung ; Erschließungsstraße BBGZ Vorerschließung...1 Öffentliche Ausschreibung ; Feuerwache Erlangen...2 Offenes Verfahren EU ; Rohbauarbeiten KuBiC...2 Offenes Verfahren EU ; Abbrucharbeiten und Entkernung MTG...2 Haushaltssatzung; Zweckverband Verkehrsverbund Großraum Nürnberg...2 Haushaltssatzung; Zweckverband Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg...2 Allgemeinverfügung LfL über Maßnahmen zur Bekämpfung der Schleimkrankheit...3 Änderung der Allgemeinverfügung LfL...5 Zahlungstermine für Gemeindesteuern und Hausabgaben...6 Anmeldung zur Fachoberschule und Berufsoberschule Schuljahr 2019/ Versammlung des Be- und Entwässerungsverbandes Frauenaurach ( Schafrangen )...6 Versammlung Jagdgenossenschaft Erlangen-Kosbach...6 Versammlung Jagdgenossenschaft Frauenaurach und Neuses...6 Vollzug der Bayerischen Bauordnung, Reutleser Weg Sitzungskalender...6 Öffentliche Ausschreibung a) Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle): Stadt Erlangen - Tiefbauamt,, Tel.: , Fax: , tiefbauamt@stadt.erlangen.de b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOB/A Vergabenummer: NB c) Angaben zum elektronischen Ver - gabeverfahren und zur Ver- und Entschlüsselung der Unterlagen: kein elektronisches Vergabeverfahren d) Art des Auftrags: e) Ort der Ausführung: Erlangen - Westen f) Art und Umfang der Leistung, ggf. aufgeteilt in Lose BP 412 Häuslinger Wegäcker West Vorerschließung Bauabschnitt II Straßenbauarbeiten Erdarbeiten ca m 3 Betonleistenstein ca. 520 m Granitgroßsteinpflaster 1-3zeilig ca m Granitbordstein ca. 700 m Straßenabläufe ca. 32 Stck. Leitungsgraben ca. 170 m 3 Asphaltarbeiten ca m 2 Frostschutzschichten ca m 3 Schottertragschichten ca. 900 m 3 Beleuchtungsmast stellen ca. 34 Stck. g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden Zweck der baulichen Anlage Zweck des Auftrags h) Aufteilung in Lose: nein i) Ausführungsfristen Beginn der Ausführung: Fertigstellung oder Dauer der Leistungen: j) Nebenangebote: nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen k) Bereitstellung/Anforderung der Vergabeunterlagen: Vergabeunterlagen werden nicht elektronisch zur Verfügung gestellt. Sie können angefordert werden unter Submissionsstelle der Stadt Erlangen im Gebäudemanagement (GME), Schuhstr. 40, Erlangen, Postadresse: Stadt Erlangen, Erlangen, Tel.: , submissionsstelle@stadt.erlangen.de, ab l) Kosten für die Übersendung der Vergabeunterlagen in Papierform Für die Übersendung der Vergabeunterlagen in Papierform gilt: Höhe der Kosten: 20,00 Euro Zahlungsweise: Barzahlung bei Selbst - abholung bzw. Verrechnungsscheck in gleicher Höhe Es wird eine Datendatei DA83 zur Verfügung gestellt Bei Verwendung dieser Datei wird um Rückgabe einer Datendatei DA84 gebeten. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. n) Ablauf der Angebotsfrist: um 10:00 Uhr o) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind: Stadt Erlangen, Gebäudemanagement, Submissionsstelle, p) Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen: Deutsch q)eröffnungstermin: um 10:00 Uhr Ort: Submissionsstelle der Stadt Erlangen im Gebäudemanagement (GME), Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und deren Bevollmächtigte r) geforderte Sicherheiten: siehe Vergabeunterlagen s) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die maßgeblichen Vorschriften, in denen sie enthalten sind t) Rechtsform der/ Anforderung an Bietergemeinschaften: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter u) Nachweise zur Eignung: Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für Präqualifikation (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 Eigenerklärung zur Eignung vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für Präqualifikation (Präqualifikationsverzeichnis) geführt Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der Eigenerklärung zur Eignung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärung zur Eignung) ist erhältlich unter und liegt den Vergabeunterlagen bei. Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß 6a Abs. 3 VOB/A zu machen. v) Ablauf der Bindefrist: w) Nachprüfung behaupteter Verstöße Nachprüfungsstelle ( 21 VOB/A) Regierung v. Mittelfranken, Postfach 606, Ansbach Öffentliche Ausschreibung a) Öffentlicher Auftraggeber (Verga- bestelle): Stadt Erlangen - Tiefbauamt,, Tel.: , Fax: , tiefbauamt@stadt.erlangen.de b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOB/A Vergabenummer: NB c) Angaben zum elektronischen Vergabeverfahren und zur Ver- und Entschlüsselung der Unterlagen: kein elektronisches Vergabeverfahren

2 2 Bekanntmachungen Nr. 3 / d) Art des Auftrags: e) Ort der Ausführung: Erlangen - Osten f) Art und Umfang der Leistung, ggf. aufgeteilt in Lose Erschließungsstraße BBGZ Vorerschlie - ßung Straßenbauarbeiten Erdarbeiten ca. 330 m 3 Granitgroßsteinpflaster herstellen ca. 80 m 2 Granitgroßsteinpflaster 1-3 zeilig ca. 500 m Granitbordstein ca. 500 m Straßenabläufe ca. 11 Stck Leitungsgraben ca. 100 m 3 Asphaltarbeiten ca m 2 Frostschutzschichten ca. 350 m 3 Schottertragschichten ca. 300 m 2 g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden Zweck der baulichen Anlage Zweck des Auftrags h) Aufteilung in Lose: nein i) Ausführungsfristen Beginn der Ausführung: Fertigstellung oder Dauer der Leistungen: j) Nebenangebote: nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen k) Bereitstellung/Anforderung der Vergabeunterlagen: Vergabeunterlagen werden nicht elektronisch zur Verfügung gestellt. Sie können angefordert werden unter Submissionsstelle der Stadt Erlangen im Gebäudemanagement (GME), Schuhstr. 40, Erlangen, Postadresse: Stadt Erlangen, Erlangen, Tel.: , submissionsstelle@stadt.erlangen.de, ab l) Kosten für die Übersendung der Vergabeunterlagen in Papierform Für die Übersendung der Vergabeunterlagen in Papierform gilt: Höhe der Kosten: 15,00 Euro Zahlungsweise: Barzahlung bei Selbst - abholung bzw. Verrechnungsscheck in gleicher Höhe Es wird eine Datendatei DA83 zur Verfügung gestellt Bei Verwendung dieser Datei wird um Rückgabe einer Datendatei DA84 gebeten. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. n) Ablauf der Angebotsfrist: um 10:00 Uhr o) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind: Stadt Erlangen, Gebäudemanagement, Submissionsstelle, p) Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen: Deutsch q) Eröffnungstermin: um 10:00 Uhr Ort: Submissionsstelle der Stadt Erlangen im Gebäudemanagement (GME), Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und deren Bevollmächtigte r) geforderte Sicherheiten: siehe Vergabeunterlagen s) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die maßgeblichen Vorschriften, in denen sie enthalten sind t) Rechtsform der/ Anforderung an Bietergemeinschaften: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter u) Nachweise zur Eignung: Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für Präqualifikation (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 Eigenerklärung zur Eignung vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nach unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für Präqualifikation (Präqualifikationsverzeichnis) geführt Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der Eigenerklärung zur Eignung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärung zur Eignung) ist erhältlich unter und liegt den Vergabeunterlagen bei. Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß 6a Abs. 3 VOB/A zu machen. v) Ablauf der Bindefrist: w) Nachprüfung behaupteter Verstöße Nachprüfungsstelle ( 21 VOB/A) Regierung v. Mittelfranken, Postfach 606, Ansbach Öffentliche Ausschreibung Vergabeart: Öffentliche Ausschreibung Art der Leistung: Feuerwache Erlangen, Anbau Fahrzeughalle - Elektroinstallation Ausführungsfrist: von KW 18/19 bis KW 37/19 Eröffnungstermin: um 10:00 Uhr Ablauf der Bindefrist: Gebühr Ausschreibungsunterlagen: 10,00 Euro Ort der Leistung: Erlangen, Äußere Brucker Straße 32, Erlangen Auftraggeber (Vergabestelle): Stadt Erlangen, Amt für Gebäudemanagement, Rathausplatz 1, Erlangen, Tel , Telefax , submissionsstelle@stadt.erlangen.de Hinweis: Der vollständige Bekanntmachungstext ist unter unter Stadtverwaltung/Ausschreibungen zu finden. Offenes Verfahren EU I.1 Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle): Stadt Erlangen, Amt für Gebäudemanagement, Schuhstr. 40, Erlangen, Telefon , Fax , submissionsstelle@stadt.erlangen.de, Internet Nähere Auskünfte und Auskünfte zur Anforderung von Unterlagen: Vergabeplattform oder EU-Amtsblatt [link zu my.vergabe und/oder ted] II.1.1 Absendung der EU-Bekannt - machung am: Submissionster min: , 10:00 Uhr II.1.2 Bezeichnung des Auftrages: Kultur- u. BildungsCampus Frankenhof Generalsanierung und Erweiterung Gewerk: Rohbauarbeiten Vergabenummer: 3010 KuBiC II.1.3 Art des Auftrags: Ort der Ausführung: Erlangen Offenes Verfahren EU I.1 Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle): Stadt Erlangen, Amt für Gebäudemanagement, Schuhstr. 40, Erlangen, Telefon , Fax , submissionsstelle@stadt.erlangen.de, Internet Nähere Auskünfte und Auskünfte zur Anforderung von Unterlagen: Vergabeplattform oder EU-Amtsblatt II.1.1 Absendung der EU-Bekannt - machung am: Submissionstermin: , Uhr II.1.2 Bezeichnung des Auftrages: Generalsanierung Marie-Therese-Gymnasium Abbrucharbeiten und Entkernung Vergabenummer: 3005_SGM II.1.3 Art des Auftrags: Ort der Ausführung: Erlangen Haushaltssatzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Großraum Nürnberg für das Haushaltsjahr 2019; Hinweis auf die Bekanntmachung im Mittelfränkischen Amtsblatt Die Haushaltssatzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Großraum Nürnberg für das Haushaltsjahr 2019 wurde im Mittelfränkischen Amtsblatt Nr. 12 am 17. Dezember 2018, S. 192 amtlich bekannt gemacht. Sie liegt samt ihren Anlagen in der Zeit ab dem Tag nach der amtlichen Bekanntmachung bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Verkehrsverbund Großraum Nürnberg bei der Stadt Nürnberg, Rechtsamt/Kreisverwaltungsbehörde, Hauptmarkt 16, 2. Stock, Zimmer 220, Nürnberg während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur Einsicht auf. Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg für das Haushaltsjahr 2019 Hinweis auf die Bekanntmachung im Mittelfränkischen Amtsblatt Die Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg für das

3 Nr. 3 / Bekanntmachungen 3 Haushaltsjahr 2019 wird im Mittelfränkischen Amtsblatt Nr. 2 am 15. Februar 2019 amtlich bekannt gemacht. Sie liegt samt ihren Anlagen in der Zeit ab dem Tag nach der amtlichen Bekanntmachung bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg bei der Stadt Nürnberg, Rechtsamt/Kreisverwaltungsbehörde, Hauptmarkt 16, 2. Stock, Zi. 216, Nürnberg während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur Einsicht auf. Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) vom Bekämpfung der Schleimkrankheit (Ralstonia solanacearum) Abgrenzung einer Sicherheitszone und Verbot der Bewässerung und Be - regnung von Kartoffel- und Tomaten - pflanzen mit Oberflächenwasser aus dem Main, der Itz und der Regnitz Vollzug - des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I, S. 971, 1527, 3512) - der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit (KartRingfV) vom 05. Juni 2000, geändert mit Verordnung vom 23. April 2007 (BGBl. I, S. 586) - des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBI.S. 470) - des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) - der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), neugefasst durch Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 686) Anlage: 3 Kartenauszüge I. Bei den Untersuchungen von Wasserproben aus dem Main, der Itz und der Regnitz wurden im Jahr 2007 Erreger der Schleimkrankheit (Ralstonia solanacearum), im Folgenden mit Rs abgekürzt, nachgewiesen. Es werden daher folgende Maßnahmen erlassen: 1. Kontaminationserklärunq und Abgrenzung einer Sicherheitszone Landwirtschaft Freising (LFL) erklärt die Itz ab Speiersberg (Gemeinde Rattelsdorf) bis zur Einmündung in den Main und den Main im weiteren Verlauf bis Viereth-Trunstadt, weiterhin die Regnitz von Eltersdorf (Erlangen) bis zur Einmündung in den Main als kontaminiert mit dem Erreger der Schleimkrankheit (Rs). Die für kontaminiert erklärten Gewässerabschnitte werden als Sicherheitszone ausgewiesen. Die Sicherheitszone ist aus den als Anlage beigefügten Kartenauszügen ersichtlich, die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung sind. 2. Verbot der Bewässerung und Beregnung Für die Sicherheitszone wird ein Verbot der Bewässerung und Beregnung von Kartoffel- und Tomatenpflanzen mit Oberflächenwasser aus den unter Ziffer 1 genannten Gewässerabschnitten erlassen. Betroffen sind Gebiete folgender Städte und Gemeinden: - Landkreis Bamberg: Markt Rattelsdorf, Gemeinde Breitengüßbach, Gemeinde Kemmern, Gemeinde Oberhaid, Gemeinde Bischberg, Gemeinde Viereth- Trunstadt, Gemeinde Strullendorf, Gemeinde Prettstadt, Markt Hirschaid, Gemeinde Altendorf, Stadt Bamberg, Stadt Baunach, Stadt Hallstadt - Landkreis Forchheim: Markt Eggolsheim, Gemeinde Hausen, Gemeinde Hallemdorf, Große Kreisstadt Forchheim - Landkreis Erlangen-Höchstadt: Gemeinde Bubenreuth, Gemeinde Möh - rendorf, Stadt Baiersdorf, Stadt Erlangen 3. Adressaten Diese Allgemeinverfügung ist an alle Personen gerichtet, die aus den in Ziffer 1 aufgeführten Gewässern zum genannten Zweck Wasser entnehmen wollen. 4. Nebenbestimmungen 4.1 Das Verbot zur Bewässerung und Beregnung von Kartoffel- und Tomatenpflanzen ist unbefristet. Es wird erst wieder aufgehoben, wenn bei wiederholten Untersuchungen der LfL keine Erreger der Schleimkrankheit mehr in den Wasserproben gefunden Das Verbot gilt nicht, wenn das belastete Wasser nach einem amtlich zugelassenen Verfahren behandelt wurde, das die Eliminierung des Schadorganismus gewährleistet und seine Verschleppung verhindert. 4.2 Die Aufnahme von weiteren Auflagen, durch die eine Übertragung der Er - reger auf Kartoffelanbauflächen verhindert werden kann, bleibt vorbehalten. II. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1,1 bis 4 wird angeordnet. III. Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung durch Aushang an den Amtstafeln in den betroffenen Städten und Gemeinden als bekannt gegeben und wird damit wirksam. IV. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann bei folgenden Behörden eingesehen werden: - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft - Institut für Pflanzenschutz, IPS 4b, Lange Point 10, Freising Sachgebiet 2.1P, Adolf-Wächter-Str. 10, Bayreuth Sachgebiet 2.1P, Rügländer Str. 1, Ansbach Gründe: I. Landwirtschaft (LfL) - Institut für Pflanzenschutz ist nach 34 Abs. 2 Nr. 1 PflSchG und Art. 8 Abs. 1 ZuVLFG zuständig für die Überwachung des Auftretens von Schadorganismen der Pflanzen. Dabei sind gemäß 2 Abs. 4 Nr. 2 KartRingfV auch Oberflächengewässer, die zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet werden, auf das Vorhandensein von Erregern der Schleimkrankheit zu kontrollieren. Im Rahmen dieser Aufgabe entnimmt die LfL Wasser- und Wildkrautproben seit 2003 aus der Regnitz und seit 2004 aus dem Main und der Itz und untersucht die Proben auf den Erreger der Schleimkrankheit. Die Schleimkrankheit ist eine gefährliche, schnell um sich greifende Fäulnis bei Kartoffeln, Tomaten und einigen Zierpflanzen, die nicht unmittelbar bekämpft werden kann und große Schäden verursachen kann. Sie wird durch das Bakterium Ralstonia solanacearum verursacht und wurde in der Europäischen Union aufgrund ihrer Gefährlichkeit für den Kartoffel- und Tomatenanbau als Quarantänekrankheit eingestuft. Für Mensch und Tier ist das Bakterium jedoch ungefährlich. Die Übertragung des Erregers erfolgt über infiziertes Pflanzgut, aber auch durch Oberflächenwasser, das zur Beregnung von Kartoffelanbauflächen verwendet wird. Weiterhin ist bekannt, dass der häufig an Flussläufen anzutreffende mehrjährige Bittersüße Nachtschatten Solanum dulcamara zum großen Wirtspflanzenkreis des Bakteriums zählt und eine dauerhafte Infektionsquelle für das Gewässer darstellt. Rs überwintert im dichten bis unter die Wasseroberfläche reichenden Wurzelwerk der Wirtspflanze, vermehrt sich dort und wird während der Sommermonate permanent in das Wasser ausgeschieden. Bei den jüngsten Gewässeruntersuchungen im Jahr 2007 wurden Rs-Erreger mittels Labortest in zwei Proben je aus dem Main und der Itz, sowie in fünf Proben aus der Regnitz nachgewiesen. Die Probeentnahmestellen sind aus den beigefügten Kartenauszügen ersichtlich. Rs-Erreger wurden auch in am Ufer wachsenden Wirtspflanzen gefunden. II. Landwirtschaft ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig gemäß Art. 8 Abs. 1 ZuVLFG. III. Die unter Ziffer 1,1 genannten Gewässerabschnitte wurden gemäß 4 Abs. 1 Nr. 2a und Abs. 2 KartRingfV für kontaminiert erklärt, nachdem in den dort entnommenen Wasserproben Erreger der Schleimkrankheit nachgewiesen wurden. Die Abgrenzung der Sicherheitszone erfolgte nach 5 Abs. 1 KartRingfV. Die Sicherheitszone umfasst gemäß 5 Abs. 2 Nr. 2b KartRingfV ein Gebiet, in dem sich der Schadorganismus nach der Produktionsplanung und den Produktionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten könnte. Die Sicherheitszone beinhaltet die positiven Probeentnahmestellen einschließlich einer Pufferzone sowohl flussaufwärts als auch flussabwärts. Das Verbot der Bewässerung und Beregnung von Kartoffel- und Tomatenpflanzen unter Ziffer I, 2 beruht auf 6 Abs. 5 Satz 3 KartRingfV. Stellt die zuständige Behörde in Oberflächengewässem den Befall mit der Schleimkrankheit fest, kann sie Bewässerungsund Beregnungsmaßnahmen verbieten oder beschränken, sofern dies zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung der Schleimkrankheit erforderlich ist. Mit dem Beregnungsverbot von kontaminiertem Wasser wird verhindert, dass Rs-Erreger auf Kartoffelanbauflächen gelangen und in die Kartoffelproduktion weiterverschleppt Wird Befall mit Schleimkrankheit an Kartoffeln festgestellt, unterliegt der betroffene Betrieb umfangreichen und kostenintensiven Bekämpfungsmaßnahmen. Dementsprechend muss verhindert werden, dass der Rs-Erreger auf Kartoffeln übertragen werden kann.

4 Bekanntmachungen 4 Das Entnahmeverbot gilt unbefristet, da aufgrund des Vorhandenseins von Wirtspflanzen mit einer Dauerbelastung der Gewässer zu rechnen ist, wie bereits mehrjährige Erfahrungen bei anderen kontaminierten Gewässern zeigen. Insbesondere das Auftreten des Bittersüßen Nachtschattens, einer bedeutenden Wirtspflanze von Rs, an den Ufern der Gewässer stellt eine dauerhafte Infektionsquelle dar. Die belasteten Gewässerabschnitte werden weiterhin in regelmäßigen Abständen überprüft. Das Bewässerungsund Beregnungsverbot wird erst wieder aufgehoben, wenn bei den wiederholten Untersuchungen keine Erreger der Schleimkrankheit in den Wasserund Wildkrautproben mehr gefunden Der Auflagenvorbehalt unter Ziffer I, 4.2 beruht auf Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG. IV. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht darin, die Übertragung des Schleimkrankheitserregers aus belasteten Gewässern auf Kartoffelanbauflächen zu verhindern, indem die Bewässerung und Beregnung von Kartoffelpflanzen mit kontaminiertem Wasser verboten wird. Eine Übertragung auf Kartoffelknollen würde für den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb erhebliche wirtschaftliche Einbußen, verbunden mit strengen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und Schleimkrankheit, bedeuten. Das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist demzufolge gegenüber dem öffentlichen Interesse geringer zu bewerten. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und den sofortigen Vollzug der Ziffern I, 1 bis 4 nach 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. V. Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit maßgeblichen Gründe erfordern, dass die Verfügung an dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag wirksam wird (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch ein- Nr. 3 / gelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft - Institut für Pflanzenschutz, Lange Point 10, Freising einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Promenade Bayreuth, Friedrichstraße 16 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstraße Ansbach, Promenade schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Frei staat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 5 des Bescheides haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO); das bedeutet, dass der Bescheid auch dann befolgt werden muss, wenn er mit Widerspruch

5 Nr. 3 / Bekanntmachungen 5 und Klage angegriffen wird. Es kann bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft - Institut für Pflanzenschutz, Lange Point 10, Freising die Aussetzung der Vollziehung ( 80 Abs. 1, Abs. 4 VwGO) oder beim vorgenannten Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden ( 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Hinweise: Das Bewässerungs- und Beregnungsverbot ist eine Anordnung nach 6 Abs. 5 Satz 3 KartRingfV. Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach 6 Abs. 5 Satz 3 zuwiderhandelt, handelt nach 14 Abs. 2 Nr. 1 KartRingfV i.v.m. 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c PflSchG ordnungswidrig und kann gemäß 40 Abs. 2 Pfl- SchG mit einer Geldbuße bis zu geahndet Die Verwendung von Rs-kontaminiertem Wasser stellt grundsätzlich ein unkalkulierbares phytosanitäres Risiko für den Kartoffel- und Tomatenanbau dar. Daher ist, unabhängig vom Beregnungsverbot, von jeglicher Wasserentnahme zu anderen Zwecken, z. B. Pfianzenschutzmitteleinsätze, Gerätereinigung usw., durch welche eine Übertragung auf Kartoffel- oder Tomatenpflanzen erfolgen könnte, abzusehen. Dr. Tischner Direktor an der LfL Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) vom Bekämpfung der Schleimkrankheit (Ralstonia solanacearum) Änderung der Allgemeinverfügung der LfL vom Vollzug - des Pflanzenschutzgesetzes (Pfl- SchG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I. S , 3512) - der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfaule und der Schleimkrankheit (KartRingfV) vom 05. Juni 2000, geändert mit Verordnung vom 23. April 2007 (BGBl. I, S. 586) - des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBI.S. 470) - des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) - der Verwaltungsgerichtsordnung (Vw- GO), neugefasst durch Bekanntmachung vom (BGBl. I. S. 686) Landwirtschaft (LfL) erlässt folgende Allgemeinverfügung: 1. Nr. 1 der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Schleimkrankheit vom wird wie folgt gefasst: Kontaminationserklärunq und Abgrenzung einer Sicherheitszone Landwirtschaft Freising (LFL) erklärt die Itz ab der Brücke zwischen Mürsbach und Hilkersdorf (BA40 bei Flusskilometer 12,2) bis zur Einmündung in den Main und den Main im weiteren Verlauf bis Viereth-Trunstadt (Brücke der St 2262 über den Main und die A70 bei Fiusskilometer 379,8), weiterhin die Regnitz von Eltersdorf/Eriangen (flussabwärts der Einmündung der Gründiach bei Flusskilometer 52,6) bis zur Einmündung in den Main als kontaminiert mit dem Erreger der Schleimkrankheit (Rs). Die für kontaminiert erklärten Gewässerabschnitte werden als Sicherheitszone ausgewiesen. 2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. 3. Adressaten Diese Allgemeinverfügung ist an alle Personen gerichtet, die aus den in Ziffer 1 aufgeführten Gewässern zum genannten Zweck Wasser entnehmen wollen. 4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung durch Aushang an den Amtstafeln in den betroffenen Städten und Gemeinden als bekannt gegeben und wird damit wirksam. 5. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann bei folgenden Behörden eingesehen werden: - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft - Institut für Pflanzenschutz, IPS 4b, Lange Point 10, Freising Sachgebiet 2.1 P, Adolf-Wächter-Str. 10, Bayreuth Sachgebiet 2.1 P, Rügländer Str. 1, Ansbach Gründe: I. Die Nr. 1 der Allgemeinverfügung vom zur Bekämpfung der Schleimkrankheit wurde durch die nunmehr erlassene Regelung ersetzt, um die Kontaminationserklärung und Festsetzung der Sicherheitszone zu präzisieren. II. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht darin, die Übertragung des Schleimkrankheitserregers aus belasteten Gewässern auf Kartoffelanbauflächen zu verhindern, indem die Bewässerung und Beregnung von Kartoffelpflanzen mit kontaminiertem Wasser verboten wird. Eine Übertragung auf Kartoffelknollen würde für den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb erhebliche wirtschaftliche Einbußen, verbunden mit strengen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und Schleimkrankheit, bedeuten. Das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist demzufolge gegenüber dem öffentlichen Interesse geringer zu bewerten. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und den sofortigen Vollzug der Ziffer 1 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit maßgeblichen Gründe erfordern, dass die Verfügung an dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag wirksam wird (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG). Hinweis: Die der Allgemeinverfügung vom beigefügten Karten dienen, ohne Bestandteil der Allgemeinverfügung zu sein, der Veranschaulichung der abgegrenzten Sicherheitszone. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft - Institut für Pflanzenschutz, Lange Point 10, Freising einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Bayerischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in Bayreuth, Friedrichstraße 16, für den Regierungsbezirk Oberfranken Ansbach, Promenade 24-28, für den Regierungsbezirk Mittelfranken Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem zuständigen Bay - erischen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Bayerischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in Bayreuth, Friedrichstraße 16, für den Regierungsbezirk Oberfranken Ansbach, Promenade 24-28, für den Regierungsbezirk Mittelfranken Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheides haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO); das bedeutet, dass der Bescheid auch dann befolgt werden muss, wenn er mit Widerspruch und Klage angegriffen wird. Es kann bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft - Institut für Pflanzenschutz, Lange Point 10, Freising die Aussetzung der Vollziehung ( 80 Abs. 1, Abs. 4 VwGO) oder beim vorgenannten Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden ( 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Dr. Tischner Direktor an der LfL

6 6 Bekanntmachungen Nr. 3 / Zahlungstermine für Gemeindesteuern und Hausabgaben Am 15. Februar 2019 werden folgende Gemeindesteuern und Hausabgaben fällig: Grundstückslasten Grundsteuer, Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren für das 1.Vierteljahr 2019 nach dem zuletzt erteilten Grundabgabenbescheid. Niederschlagswasser für das 1. Vierteljahr 2019 nach dem zuletzt erteilten Gebührenbescheid. Gewerbesteuern Vorauszahlungen für das 1. Vierteljahr 2019 nach dem zuletzt erteilten Gewerbesteuerbescheid. An die Zahlung dieser Steuern und Abgaben wird hiermit öffentlich erinnert. Die Stadtkasse bittet, die Steuern und Abgaben bis 15. Februar 2019 auf das Konto 31 bei der Stadt- und Kreissparkasse Erlangen (IBAN: DE , BIC: BYLADEM1ERH) oder auf ein anderes Bankkonto der Stadtkasse einzuzahlen bzw. zu überweisen. Damit die Zahlungen ordnungsgemäß verbucht werden können, ist auf dem Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg das Kassenzeichen zu vermerken. Sofern eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, werden die Steuern und Abgaben durch die Stadtkasse abgebucht. Stadt Erlangen Anmeldungen für das Schuljahr 2019/2020 an der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule Erlangen vom 18. Fe - bruar bis 1. März 2019 Die Fachoberschule umfasst die Jahrgangsstufen 11 bis 13. Sie führt die Ausbildungsrichtungen Technik, Wirtschaft und Verwaltung sowie Sozialwesen. Aufnahmevoraussetzung ist ein mittlerer Schulabschluss. In zwei Jahren wird das Fachabitur erreicht. Besonders begabte Absolventen können nach der Fachhochschulreifeprüfung die 13. Jahrgangsstufe besuchen und die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife erwerben. Die Berufsoberschule umfasst die Jahrgangsstufe 12, bei entsprechender Teilnehmerzahl auch die Jahrgangsstufe 13 der Ausbildungsrichtungen Technik sowie Wirtschaft und Verwaltung. Aufnahmevoraussetzung ist ein mittlerer Schulabschluss und eine entsprechende Berufsausbildung. Die Anmeldung für den Vorkurs und die Vorklasse findet ebenfalls im genannten Zeitraum statt. Das Sekretariat in der Drausnickstr. 1c nimmt die Anmeldungen montags bis freitags von 9.30 Uhr bis bis Uhr und von Uhr bis Uhr entgegen. Versammlung des Be- und Entwässerungsverbandes Frauenaurach ( Schafrangen ) Das Amt für Umweltschutz und Energiefragen der Stadt Erlangen als Rechtsaufsichtsbehörde des Be- und Entwässerungsverbandes Frauenaurach ( Schafrangen ), lädt hiermit alle Mitglieder des Verbandes zur Verbandsversammlung 2019 ein. Die Versammlung findet am Mittwoch den, 20. Februar 2019 um 19:30 Uhr, im Sportheim des TSV 1891 Frauenaurach e.v., Karl-May-Str. 39 in Erlangen Frauenaurach statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den Vertreter der Rechtaufsichtsbehörde 2. Neuwahl des Verbandsvorstandes 3. Bericht des bisherigen Kassiers 4. Bericht des bisherigen Schriftführers 5. Sonstiges, Wünsche und Anträge Versammlungsteilnehmer welche ein Verbandsmitglied vertreten haben eine schriftliche Vollmacht vorzulegen die Sie berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen und mit abzustimmen. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Stadt Erlangen - Amt für Umweltschutz und Energiefragen Jagdgenossenschaft Erlangen-Kosbach Einladung zur Versammlung für das Geschäftsjahr 2018/19 Die Mitglieder Jagdgenossenschaft Kos - bach werden hiermit zur Jagdgenossenschaftsversammlung eingeladen. Die Versammlung findet am Diensteg, den , um 20.00Uhr im Gasthaus Schreyer, Haundorfer Str. 24, Erlangen statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung und Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Jagdvorstehers 2. Bericht des Schriftführers, des Kassiers und der Kassenprüfer 3. Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung 4. Verschiedenes, Wünsche u. Anträge Die Versammlung ist nicht öffentlich. Klaus Schaufler, Jagdvorsteher Einladung zur Jagdgenossenschafts - versammlung 2019 Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft Frauenaurach und Neuses werden hiermit zur Jagdgenossenschaftsversammlung eingeladen. Die Versammlung findet am um 19:30 Uhr in der Gaststätte des TSV Frauenaurach, Karl-May-Str. 39, statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung und Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Jagdvorstehers 2. Bericht des Schriftführers und Kassenprüfers 3. Bericht der beiden Kassenprüfer mit anschließender Entlastung der Vorstandschaft 4. Antrag des Jagdpächters auf Verlängerung des Jagdpachtvertrages 5. Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung 6. Sonstiges, Wünsche und Anträge Die Versammlung ist nicht öffentlich. Gez. Thomas Fiedler, Jagdvorsteher Vollzug der Bayer. Bauordnung Für das Bauvorhaben Errichtung eines befristeten Bauschildes auf dem Grundstück Reutleser Weg 15, Gemarkung: Tennenlohe, Flurstück: 167/3, 169, TF 191" wurde mit Bescheid vom eine Baugenehmigung mit dem Aktenzeichen WE erteilt. Die Baugenehmigung wird hiermit gemäß Art. 66 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung bekannt gemacht. Die Planunterlagen können während der üblichen Öffnungszeiten im Bauaufsichtsamt, Gebbertstr. 1, Zimmer 229, eingesehen Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach erhoben Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a) Schriftlich oder zur Niederschrift Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben Die Anschrift lautet: Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach, Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach b) Elektronisch Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit ( zu entnehmenden Bedingungen erhoben Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Erlangen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - In dem hier einschlägigen Rechtsbereich wurde das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! - Kraft Bundesrechts wird in Prozess - verfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung grundsätzlich eine Verfahrensgebühr fällig. Sitzungskalender Weitere Informationen: ratsinfo.erlangen.de Donnerstag, : Bildungsauschuss Dienstag, : Bauausschuss / Werkausschuss für den Entwässerungsbetrieb Mittwoch, : Ortsbeirat Frauenaurach Donnerstag, : Ausländer- und Integrationsbeirat Montag, : Jugendparlament Dienstag, : Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschuss / Werkausschuss EB77, Umwelt-, Verkehrs- und Planungsbeirat, Ortsbeirat Eltersdorf Mittwoch, : Haupt-, Finanz- und Personalausschuss Donnerstag, : Jugendhilfeausschuss

7 Nr. 3 / Bekanntmachungen 7 Die amtlichen Seiten Amtsblatt der Stadtverwaltung Erlangen Stadt Erlangen Herausgeber: Stadt Erlangen, Bürgermeister- und Presseamt, Zentrale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Rathausplatz 1, Erlangen Redaktion: Dr. Christofer Zwanzig (verantwortlich) Suzana Milanovic Auflage: 400 Stück Erscheinungsweise: 14-tägig Gedruckt erhältlich: Rathaus (Infotresen), Volkshochschule (Friedrichstraße 19), Stadtbibliothek (Marktplatz 1), Sparkasse Hauptfiliale (Hugenottenplatz 5), Tourist-Information (Goethestraße 21a) Außerdem kann das Amtsblatt als Newsletter per abonniert Anmeldung unter presse@stadt.erlangen.de Aktuelle und vergangene Ausgaben finden Sie zudem im Internet unter Druck: Druckhaus Haspel Erlangen, Inh. M. Haspel Willi-Grasser-Straße 13a, Erlangen, Telefon , Telefax Gedruckt auf 100% Recycling-Altpapier Redaktionsschluss für Ausgabe 4/2019: Donnerstag, 14. Februar 2019, 11:00 Uhr

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