Wettbewerb der Speichertechnologien? Rechtsvergleichung der regulatori schen Rahmenbedingungen der Flexibilitätsoptionen Pumpspeicherkraft
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- Paul Bruhn
- vor 5 Jahren
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1 WettbewerbderSpeichertechnologien? Rechtsvergleichungderregulatori schenrahmenbedingungenderflexibilitätsoptionenpumpspeicherkraft werke,powertoheatundpowertogas O.ANTONI 1. Einleitung 1 DiezunehmendeStromerzeugungausfluktuierendenerneuerbarenEnergien,insbesondere aus Wind und Sonne, bedingt einen grundlegenden Umbau des deutschen Energieversor gungssystems. Dies betrifft sowohl die Erzeugung, als auch den Energietransport und den verbrauch. Eine Option, um den neuen Herausforderungen zur Abstimmung von volatiler Stromerzeugungundverbrauchzubegegnen,istdieStromerzeugungdurchZwischenspei cherung zu flexibilisieren und den Stromsektor mit den beiden anderen Energiesektoren Wärme und Verkehr zu verschränken. Hierfür wurden in den vergangenen Jahren ver schiedenetechnologien(weiter)entwickeltundeingesetzt,wodurchderenregulatorischen RahmenbedingungenzunehmendindenFokusgerücktsind. DieserBeitragsolldenBlickweitenundsichnebendenPumpspeicherkraftwerken(PSW)als SpeichertechnologiemitdenbeidenweiterenFlexibilitätsoptionenPowertoHeat (PtH)und PowertoGas (PtG) befassen und den dafür derzeit geltenden regulatorischen Rahmen beleuchten. Zunächst wird dafür auf die technische Verfahrensweise und Anwendungsfelder der drei Flexibilitätsoptionen eingegangen (Ziff.2). Im folgenden Hauptteil des Beitrags (Ziff.3) werden die geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen der Speichertechnologien be züglichderprivilegierungenbeidenstaatlichinduziertenstromkostenbestandteilengegen übergestellt (Ziff.3.1) und sonstige regulatorische Hemmnisse sowie Begünstigungen der einzelnentechnologienherausgearbeitet(ziff.3.2)sowiezusammengefasst(ziff.3.3),bevor der Beitrag mit einem Fazit (Ziff.4) schließt. Bei der Betrachtung des regulatorischen RahmenswirddabeistetsdiegrundsätzlicheFragenachderwettbewerblichenBevorteilung bzw.benachteiligungdereinzelnentechnologienimblickbehalten. 1 DiehierdargestelltenForschungsergebnissebasierenaufdenvomBMWigefördertenVorhaben Interaktion Analyse derinteraktionzwischendensektorenstrom,wärme/kälteundverkehrindeutschlandinhinblickaufsteigendeantei le fluktuierender Erneuerbarer Energien im Strombereich unter Berücksichtigung der europäischen Entwicklung und RoadmapSpeicher SpeicherbedarffürerneuerbareEnergien Speicheralternativen Speicheranreiz Überwindung rechtlicherhemmnisse sowiederimauftragderagoraenergiewendeerstelltenstudie PowertoHeatzurIntegration vonansonstenabgeregeltemstromauserneuerbarenenergien. 7
2 2. DieFunktionsweisenderTechnologien Zunächst sollen die Funktionweisen der drei im weiteren Sinne Speichertechnologien beschriebenwerden,diefürdieanschließenderechtlichebeurteilungvonrelevanzsind. PSW sind Wasserspeicherkraftwerke und bestehen aus einem Ober und einem Unter becken 2. In Zeiten niedriger Stromnachfrage und günstigen Preisen wird das Wasser mit Hilfe einer elektrischen Pumpe von Unter in das Oberbecken gepumpt. In Zeiten hoher StromnachfrageundhohenPreisenwirddasWasserübereineTurbineindasuntereBecken abgelassenundsoelektrizitäterzeugt 3.DieLageenergiedesWasserswirdalsozurEnergie speicherunggenutzt 4. In PtHAnlagen wird elektrische Energie unmittelbar in Wärme umgewandelt 5. Dabei kann zwischenzentralenunddezentralensowiebivalentenundmonovalentensystemendifferen ziert werden. Beim zentralen Einsatz von StromWärmeAnwendungen wird die erzeugte WärmeüberWärmenetzezudenWärmenutzerngeliefert,beiderdezentralenNutzungwird diewärmedirektimgebäudeerzeugtundverwendet.dieunterscheidungzwischenbiva lenten (oder hybriden) und monovalenten Systemen richtet sich danach, ob ausschließlich dieelektrischewärmeerzeugungsanlageverwendetoderobdanebeneinealternativeerzeu gungsanlage,wiebspw.einekwkanlage,eingsetztwird.letztereserfolgtderzeitvornehm lichdurcheinbindungvonpthanlagen(alselektrodenheizkessel)infernwärmesystemen 6. Monovalente direktelektrische Systeme zur Wärmeerzeugung sind bspw. Nachtspeicher heizungeninprivatenhaushalten. Die PtGTechnologie ist schließlich ein chemischer Speicher, bei der Wassermoleküle mit elektrischemstromimelektrolyseverfahreninwasserstoff(h 2 ) undsauerstoff(o 2 )gespal tenwerden 7 undsodieenergiechemischimwasserstoffgespeichertwird 8.DerWasserstoff kannimanschlussdurchsynthesemitkohlenstoffmonoxid(co)oder Kohlenstoffdioxid (CO 2 ) zumethan(ch 4 )weiterveredeltwerden.beidegase(h 2 undch 4 ) lassen sich im VerkehrssektorzumAntriebvonPkwoderzurWärmeund/oderStromproduktion verwen- den 9. HinsichtlichderspäterenrechtlichenPrüfunginsbesonderederBefreiungsmöglichkeitenist eswesentlichfestzuhalten,dassdietechnologiensichinderfunktionsweiseunterscheiden. 2 M.Sterner/I.Stadler,Energiespeicher,2014,S Vgl.R. Zahoransky(Hrsg.),Energietechnik,6.Aufl.2013,S S.Reuter,RechtsfragenbeiderZulassungvonPumpspeicherkraftwerken,ZUR2013,S.458(459). 5 N.Gerhardet.al,PowertoHeatzurIntegrationvonansonstenabgeregeltemStromausErneuerbarenEnergien,Lang fassung,2014,s EntsprechendeSystemewerdenbspw.vonderMainovaAGinFrankfurtoderdenStadtwerkenLemgoeingesetzt. 7 E.Rummich,Energiespeicher,S.41;G.Volk, Powertogas undderneuerechtsrahmen,gwfgaserdgas2011,s.668 (669). 8 F.Valentin/H.vonBredow,PowertoGas:RechtlicherRahmenfürWasserstoffundsynthetischesGasauserneuerbaren Energien,et2011,Heft12,S.99(99). 9 O.Antoni/P.Birkner,FragenzurPowertogasTechnologie,in:J.Leicher/A.Giese/N.Burger(Hrsg.),Gasqualitätenim veränderten Energiemarkt, 2014, S. 181 (183); J. Schmid/M. Günther, Methanisierung: Co 2 nutzen statt endlagern, energie wasserpraxis2013,heft3,s.12(12/15). 8
3 ZwarverbrauchensiealleimerstenSchrittelektrischenStrom;dieweiterenProzessschritte weichen jedoch voneinander ab. So wird bei PSW Strom als Lageenergie zwischenge speichertundspäterwiederrückverstromtundeingespeist,währendpthstrominwärme umgewandelt und diese dann nach einer ggf. Zwischenspeicherung in Wärmespeichern und/odernetzen nichtmehrfüreinerückverstromunggenutztwerdenkann.ptgbietet hingegendurchdiespeicherungderenergieinformchemischerenergiemultipleoptionen, indem das Wasserstoffgas oder das Methan verbrannt und dadurch sowohl Wärme und/oder Strom in Gaskraftwerken oder Blockheizkraftwerken bereitgestellt werden kann alsauchindemdiegasealskraftstoffefürdenverkehrssektorgenutztwerden.imengeren SinnehandeltessichmithinnurbeidenPSWundbeiPtGumSpeichertechnologien;PtHist lediglichimweiterensinnealsspeicherformaufzufassen,sollindieserrechtsvergleichung jedochwieeinespeichertechnologieangesehenwerden DerzeitigerRechtsrahmenderSpeichertechnologien DiedreiSpeichertechnologiensindbislanginhöchstunterschiedlichemMaßeregulatorisch erfasst.alshauptteildiesesbeitragssollendiewesentlichen 11 regulatorischenbedingungen gegenübergestelltundverglichenwerden.dabeiwirdzwischendenbelastungendurchund Befreiungen von staatlich induzierten Stromkostenbestandteilen einerseits (Ziff 3.1) und sonstigen hemmenden und fördernden Regelungen des sonstigen regulatorischen Rechts rahmensandererseitsdifferenziert(ziff.3.2). 3.1StromkostenbestandteileundBefreiungendavon DieStrombezugskostenvonstrombasiertenAnwendungensinddasmaßgeblicheKriterium der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von Speichertechnologien und damit auch deren Wett bewerbssituationuntereinanderundgegenüberanderentechnologien.derstrompreissetzt sich bekanntlich aus einer Vielzahl einzelner Kostenbestandteile zusammen. Da die Preis bestandteilefürdiestrombeschaffung(erzeugung,einkauf,vertrieb)sowiedienetznutzung unddentransportfüralletechnologiengleichsind,sollenineinemerstenschrittdiebefrei ungenundausnahmenvondenquantitativwesentlichenstaatlichinduziertenstromkosten bestandteileninformvoneegumlage,netzengeltensowiestromsteuer 12 fürpsw,pthund PtGdargestelltwerden. 10 SoerfolgtinNachtspeicherheizungeneineSpeicherungderdurchStromerzeugtenWärme,dieerstzueinemspäteren Zeitpunktabgegebenwerdenkann.FürelektrischeWärmepumpenistjedocheinzusätzlicherPufferspeichererforder lich. 11 Der Beitrag beschränkt sich auf den Rechtsrahmen der staatlich induzierten Strompreisbestandteile sowie sonstige regulatorische Regelungen. Darüber hinaus bestehen bspw. noch Förderanreize für (Infrastruktur)Investitionen oder Regelungen zur Anbietung von Systemdienstleistungen im Sinne der 12, 13 EnWG wie Regelenergie, die hier aus Platzgründen undmangelsspezifischerregelungenfürdie3technologien nichtmitbetrachtetwerden. 12 WeiterestaatlichinduzierteStromkostenbestandteile,diealsweiterenetzentgeltbezogeneBestandteilegewälztwer den, nämlich die Konzessionsabgabe, die KWKUmlage, die 19 Abs. 2 StromNEVUmlage und die Offshore HaftungsumlagebleibenausVereinfachungsgründenausgeklammert. 9
4 EswirddabeivomAnwendungsfallausgegangen,dassderStromfremdbezogenwird 13.Fer nerwirdderansichtvonliteraturundrechtsprechunggefolgt,dassallehierbetrachteten TechnologienbeimEinsatzdesStromsalsLetztverbraucherimSinnevon 3Nr.25EnWG und 5Nr.24EEG2014zuqualifizierensind 14.EinespätereRückverstromung,wiesiebei PSWregelmäßig undbeiptgebenfallshäufig derfallist,wirdalsdavonunabhängigzu betrachtendervorgangangesehen,deranderletztverbrauchereigenschaftbeimstromein satz nichts ändert. Bei PtH wird der Strom bei Umwandlung in Wärme für eine energie abhängigefunktionverwendetundhierfüraufgebraucht. PSW. Für PSW als eine Form von Stromspeichern sind vom Gesetzgeber bereits zum Teil weitgehendeausnahmenundbefreiungengeschaffenworden. EinenzunehmendenAnteilandenstaatlichinduziertenStromkostenbestandteilenmachtdie EEGUmlagemitderzeit6,17ct/kWhaus.VonderVerpflichtungzurZahlungderEEGUmlage ist in 60 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 eine Ausnahmeregelung für Stromspeicher normiert, wonach für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung an einen elektrischen, chemischen,mechanischenoderphysikalischenstromspeichergeliefertodergeleitetwird, die Zahlung der EEGUmlage vollumfänglich entfällt. Voraussetzung dafür ist die Wieder einspeisungdesstromsindasnetz,ausdemerentnommenwurde.diesistbeipswinder RegeldasGeschäftsmodellunddaherunproblematischgegeben. Die für den Strombezug zu zahlenden Netzentgelte bilden derzeit in der Regel die größte Einzelkomponente an den staatlich induzierten Stromkostenbestandteilen. Für die Netz entgelteenthält 118Abs.6EnWGzweivollständige,zeitlichbefristeteBefreiungsmöglich keitenfürpsw.nachderallgemeinenstromspeicherprivilegierungnach 118Abs.6Satz1 EnWGistfür"neue"PSW,dienachdem31.Dezember2008errichtetund abdem4.august 2011innerhalbvon15JahreninBetriebgenommenwerden,derBezugderzuspeichernden elektrischenenergievondenentgeltenfürdennetzzugangfüreinenzeitraumvon20jahren freigestellt.voraussetzungistauchhier,dasseinerückspeisung 15 indasselbenetzerfolgt, vgl. 118 Abs. 6 Satz 3 EnWG. Für BestandsPSW regelt 118 Abs. 6 Satz 2 EnWG eine speziellebefreiungsmöglichkeit,sofern imalternativverhältnis entwederdieelektrische PumpoderTurbinenleistungnachweislichummindestens7,5Prozentoderdiespeicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht wurde. Füreine(zumindest)ReduzierungderNetzentgeltekommtfürPSWfernerdiePrivilegierung des 19 Abs. 2 Satz1 StromNEV in Betracht. Mit dieser Vorschrift wird netzdienliches, 13 DerAnwendungsfalldesEigenverbrauchswirdhiernichtbetrachtet. 14 Vgl.:BGH,ZNER2010,S.172(173);P.Bachmann/U.M.Erling,PumpspeicherkraftwerkeimEnergiemixderZukunft eine rechtliche Einordnung, et 2012, Heft 6, S. 97 (97); W. Lehnert/J. Vollprecht, Der energierechtliche Rahmen für Stromspeicher,ZNER2012,S.356(363);M.vonOppen,Stromspeicher:RechtsrahmenundrechtlicherOptimierungsbe darf,er2014,s.9(11);kritischdazu:f.lietz,diequalifikationvonstromspeicherbetreibernalsletztverbraucher Eine kritischebetrachtung,ewerk2014,s.96ff. 15 Rückspeisungbedeutet,dassderStromzeitlichverzögertwiederindasselbeNetzeingespeistwird,vgl.H.Stappert/A. Vallone/F.R.Groß,DieNetzentgeltbefreiungfürEnergiespeichernach 118Abs.6EnWG,RdE2015,S.62(62). 10
5 atypischesnutzungsverhaltenmiteinerverringerungdeszuzahlendennetzentgeltesprivi legiert 16.UmdiesePrivilegierunginAnspruchzunehmen,istesfürdenBetreiberdesPSW entscheidend,seinelastindendurchdienetzbetreiberdefiniertenhochlastzeitfensternab zusenken,mithinseinenhöchstenenergiebezugzumbetriebdespswaußerhalbdeshoch lastzeitfensterszulegen.dadurchkanneinereduzierungdeszuentrichtendennetzentgelts aufbiszu20prozentdesveröffentlichtennetzentgeltsindemjeweiligenversorgungsgebiet erzieltwerden 17. Einen weiteren großen Anteil an den Stromkosten werden durch die Stromsteuer verur sacht,dienach 3Stromsteuergesetz(StromStG)grundsätzlichinHöhevon20,50Euroje MWhanfällt.AuchhierfürsindAusnahmengeregelt,dievonPSWgenutztwerdenkönnen. Soenthält 9Abs.1Nr.2einevollständigeBefreiungsmöglichkeitfürStrom,derzurStrom erzeugung entnommen wird. Unter Einbeziehung der Spezifizierung des 12 Abs.1 Nr. 2 Stromsteuerverordnung (StromStV) wird deutlich, dass hierunter u. a. der Stromeinsatz in PSWfällt. 12Abs.1Nr.2StromStVformuliert,dassderinPumpspeicherkraftwerkenvon den Pumpen zum Fördern der Speichermedien entnommene Strom zur Erzeugung von StromimtechnischenSinneverbrauchtwird. NebendiesenBefreiungstatbeständengibtesnocheineReiheweitererAusnahmevorschrif ten,dieimeinzelfallfürpswzuranwendungkommenkönnten.wirdderzurspeicherung impsweingesetztestromz.b.auseinemausschließlichmiterneuerbarenenergiengespeis ten Netz bzw. einer entsprechenden Direktleitung entnommen, sieht 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStGebenfallseinevollständigeBefreiungvor.AufgrunddereinschlägigenBefreiungs möglichkeitdes 9Abs.1Nr.2StromStGistdieseRegelungjedochpraktischohneBedeu tung. PtH.BefreiungsmöglichkeitenvondenstaatlichinduziertenStromkostenbestandteilensind fürpthanwendungendemgegenüberinwesentlichgeringeremumfangmöglich. FürdieverbrauchsbezogeneEEGUmlageexistiertkeinespezifischePrivilegierungsregelung fürpthanlagen.dieregelungfürdiestromzwischenspeicherungin 60Abs.3EEG2014ist nicht anwendbar, da es jedenfalls an der erforderlichen Rückverstromung fehlt. Die Um wandlungdesstromszurerzeugungvonwärmeistendgültig 18.DieEEGUmlageistfürden eingesetztenstromdaherinvollerhöhezuleisten. Für PtHAnlagen, die Strom unter Nutzung der Stromnetze der allgemeinen Versorgung beziehen,fälltfernerauchdasnetzentgeltinvollemumfangan.diefürpsweinschlägige Befreiungsregelungdes 118Abs.6Satz1EnWGistinErmangelungeinerRückverstromung 16 Vgl.BTDrs.17/6072,S DienochweitergehendePrivilegierungdes 19Abs.2Satz2StromNEVdürftefürPSWnichtinBetrachtkommen,da hierfüreinverbrauchvonwenigstenszehngwhundeinebenutzungsstundenzahlvonmindestens7.000stundenpro Kalenderjahrerforderlichist.EinsolchesLastbandistfürPSWatypisch. 18 M.vonOppen,Stromspeicher RechtsrahmenundOrientierungsbedarf,ER2014,S.9(12). 11
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