Einkäufe/Pensionierungsmöglichkeiten aus dem reglementarischen Blickwinkel

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1 Einkäufe/Pensionierungsmöglichkeiten aus dem reglementarischen Blickwinkel Rolf Lüscher, Geschäftsführer der NAB-2 Sammelstiftung 1. NAB-2-Vorsorgeanlass im TRAFO Baden, 27. Mai 2008

2 Einkäufe Ordentliche Pensionierung

3 Einkauf (Art. 79b BVG, Art. 49 Vorsorgereglement) Vorteile Optimierung der Vorsorgeleistungen Auffüllen von Vorsorgelücken (Lohnerhöhung, fehlende Beitragsjahre, Scheidung, Wechsel in PK mit höheren überobligatorische Leistungen) Ausgleich einer Kürzung der Altersleistungen bei einer vorzeitigen Pensionierung Steueroptimierung: Einkäufe sind steuerlich absetzbar, falls sie aus dem privaten Vermögen erfolgen (Steuerplanung: Staffelung über mehrere Jahre prüfen!) Gesamtes Altersguthaben ist bis zur Auszahlung befreit von der Einkommens-, Vermögens- und Verrechnungssteuer

4 Modell-Berechnung der maximalen Einkaufsumme Kapital in CHF Maximale Eintrittsleistung gemäss Reglement Tatsächliche Situation Maximale Einkaufssumme Separate Freizügigkeitsguthaben Vorhandenes Altersguthaben

5 Max. Eintrittsleistung gemäss Reglement

6 Berechnungsbeispiel Muster Peter, 40 Jahre alt Max. Eintrittsleistung gemäss Tabelle: 120 % AHV-Lohn CHF 120'000.--, versicherter Lohn: CHF 96' Max. mögliche Eintrittsleistung: CHF 96' x 120 % = CHF 116' mit 2 % Zins = CHF 132' Möglicher Einkauf von Beitragsjahren: Max. Eintrittsleistung gemäss Reglement CHF 132' Abzügl. vorhandenes Altersguthaben CHF 83' Möglicher Einkauf CHF 48' ==============

7 Zur Beachtung Antrag für jeden Einkauf! /Service/Einkauf Einkauf erst nach Rückzahlung Vorbezug Wohneigentum Anrechnung von Freizügigkeitsguthaben (FZ-Police/-Konto) Selbstständigerwerbende: evtl. Anrechnung eines Teils des Säule 3a-Guthabens (falls mehr als "kleiner" Abzug einbezahlt) Nach Einkauf Sperrfrist von 3 Jahren für Kapitalauszahlungen des Einkaufsbetrages (WEF-Vorbezug, Pensionierung usw.)

8 Beispiel Einkauf Einkauf vor Vollendung des reglementarischen Schlussalters? Kapitalbezug bei Beendigung der Erwerbstätigkeit nach dem 68. Altersjahr Sperrfrist von 3 Jahren eingehalten Zugelassen

9 Beispiel ordentliche Pensionierung Welche Optionen habe ich bei der Pensionierung? Fristen Rente Kapital Ankündigung ca. 6 Monate vor dem AHV-Rentenalter Entscheid Rente oder Kapital: Änderung bis 1 Mt. vor Pensionierung möglich Splitting möglich: z.b. 50% Rente und 50% Kapital Auszahlung an max. 2 Zahladressen

10 Vorzeitige Pensionierung Teil-Pensionierung

11 Einkauf vorzeitige Pensionierung (Art. 1b BVV 2 und Art. 49 Abs. 8 Vorsorgereglement) Persönlicher Ausweis Vorzeitige Pensionierung frühestens im Alter 58 Ausgleich der Leistungskürzung ist ganz oder teilweise möglich Übergangsregelung Art. 20 Abs. 4 Vorsorgereglement: Versicherte, die am bei der NAB-2 versichert waren, können sich bis bereits im Alter 55 vorzeitig pensionieren lassen

12 Berechnung vorzeitige Pensionierung Alter 58 (JG 61) vorz. Pensionierung mit Kapital per Rente per UWS BVG 250' ' % Überobligatorisch 250' ' % AGH 500' ' ordentliche Pensionierung mit Kapital per Rente per UWS BVG 366' ' % Überobligatorisch 302' ' % AGH 668' ' Rente per Rente per Differenz Kapitallücke per Möglicher Einkauf per ' ' ' ' ' Diskontierung mit 2.75% per Berechnungsdatum

13 Flexibles Pensionierungsmodell (Art. 20 Abs. 7 Vorsorgereglement) Eine stufenweise Pensionierung ist gemäss NAB-2-Vorsorgereglement in höchstens 2 Schritten möglich Als wesentliche Änderung des Beschäftigungsgrades betrachtet z.b. das Steueramt des Kantons Aargau eine Pensumsreduktion um mindestens 30% des bisherigen vollen Arbeitspensums Beispiel - Arbeitszeit wird im Alter 60 auf 50% reduziert - Eine Hälfte des Sparkapitals wird als Kapital bezogen oder in eine Rente umgewandelt; die andere Hälfte wächst weiter durch Zinsen und durch die Beiträge auf dem halben Lohn Vorteil - Gestaffelte Auszahlung bringt Steuervorteile Nachteil - Lohneinbusse, geringere Altersleistung

14 Beispiel vorzeitige Pensionierung Verzicht auf die vorzeitige Pensionierung trotz Einkauf (Art. 1b Abs. 2 BVV 2 / Art 49 Abs. 8 Vorsorgereglement) Reglementarisches Leistungsziel darf höchstens um 5% überschritten werden Sistierung Sparvorgang/Verzinsung Sparguthaben Übersteigender Teil fällt ans Vorsorgewerk (freie Mittel)

15 Aufgeschobene Pensionierung

16 Aufschubplan (Art. 20 Abs. 5 Vorsorgereglement) Weiterbeschäftigung nach dem planmässigen Rücktrittsalter versicherte Person kann der Personalvorsorge weiterhin angehören Sparkapital erhöht sich um die jährlichen Spargutschriften der Altersstufe 55-65/64 sowie um die Zinsen Versicherung der Risikoleistungen erlischt in jedem Fall mit Erreichen des planmässigen Rücktrittsalters (65/64) Weiterführung der Vorsorge längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres möglich WEF-Vorbezug nur bis Alter 62 (Frauen 61)

17 Beispiel Einkauf im Aufschubplan Sind Einkäufe nach Vollendung des 65./64. Altersjahres möglich? Vorsorgelücke besteht im Alter 65/64 (vor reglementarischem Schlussalter) Weiterversichert im Aufschubplan (längstens bis Alter 70) Nein, es sind nur noch Spargutschriften möglich, sofern diese nicht zu einer Überversicherung führen (gemessen am Leistungsziel bei Erreichen des ordentlichen Schlussalters) BSV: Einmischung der Steuerbehörde in BSV-Kompetenz ohne entsprechende Rechtsgrundlagen

18 Steuern

19 Abzugsfähige Beiträge und Besteuerung 1. Abzugsfähigkeit Beiträge Einkäufe, falls aus privaten Mitteln bezahlt Arbeitgeber-Beitragsreserven: Im Kanton Aargau max. 500 % des Arbeitgeber- Jahresbeitrages 2. Besteuerung Rente Bund, Kantone und Gemeinden: 100 % zusammen mit übrigen Einkünften 3. Besteuerung Kapital Kanton Aargau: Kapital: 40 % des Einkommenssteuer-Tarifs, gesondert vom übrigen Einkommen Bund: 20 % des Einkommenssteuer-Tarifs für Ledige/Verheiratete 4. Leistungsempfänger mit Wohnsitz im Ausland Quellensteuer

20 Einmalige Steuer bei einer Kapitalauszahlung Säule 2 und 3a von CHF 300'000.-, nach Hauptorten der Schweiz (5-11%)

21 FAZIT

22 Generell gilt bei "Streitfragen" mit der Steuerbehörde Verantwortung liegt beim Versicherten und nicht bei der NAB-2 Sammelstiftung NAB-2 bietet Unterstützung "Problemlose" Einkäufe => durchführen "Spezialfälle" => bei der Steuerbehörde abklären

23 Zitate "Nur zwei Dinge auf Erden sind uns ganz sicher: der Tod und die Steuer." Benjamin Franklin, "Um eine Einkommenssteuer-Erklärung abgeben zu können, muss man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig." Albert Einstein, Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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