Arbeitsstätten: Gesundheitsgerecht und sicher im Betrieb, mobil und im Privathaushalt

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1 Seite: 1 Arbeitsstätten: Gesundheitsgerecht und sicher im Betrieb, mobil und im Privathaushalt (Vortrag bei der Arbeitnehmerkammer, Bremen) Wie kann die Umsetzung in der Praxis funktionieren? (Der Vortrag beschränkt sich auf die reine Bürotätigkeit). Ich möchte gleich zu Anfang darauf hinweisen, dass es ein erhebliches Regelungsbedürfnis gibt, welches durch eine Betriebsanweisung/Betriebsvereinbarung erfüllt werden kann! Übersicht 5 Teile: I. Einleitung (Vorstellung, technische Voraussetzungen mobiles Arbeiten, Thesen) II. aus der Sicht des Unternehmens III. aus der Sicht des Mitarbeiters IV. ganz praktisch V. Themen der Direktionsanweisung (Betriebsanweisung/Betriebsvereinbarung) im Detail: I. Einleitung (Vorstellung, technische Voraussetzungen mobiles Arbeiten, Thesen): 1. Vorstellung: Gerhard Müller, Einzelanwalt in der Schwachhauser Heerstraße (1) Betreuung von mittelständischen Unternehmen in allen Personalfragen (Outsourcing) (2) Eigene Mitarbeiter zurzeit alle in Home-Office* (*Der Begriff Home-Office wird untechnisch verwendet, eine Differenzierung nach Bildschirm- und Tele-Arbeitsplätzen findet hier nicht statt.) 2. (technische) Voraussetzungen mobiles Arbeiten (0) Grundvoraussetzungen (Internetzugang/Kenntnis betriebliche Software) (1) Ordnung auf Dateiebene (2) Ordnung auf Ordnerebene (3) Ordnung im Firmennetzwerk (4) Einrichtung einer Cloud oder eines Onlinezuganges zum Firmennetzwerk (5) Organisation des Workflows 3. Thesen: = die Zusammenarbeit auch im Anstellungsverhältnis wird zukünftig weniger Zeitorientiert (8 bis 17 Uhr) und mehr erfolgsorientiert = Mischarbeit wird es zukünftig kaum noch geben.

2 Seite: 2 II. aus der Sicht des Unternehmens 1. Arten der Zusammenarbeit: (1) Freelancer (oder auch Berater, Werkunternehmer) = Werkvertrag (International, auf Plattformen) (2) Heimarbeiter = Heimarbeitsvertrag (3) Anstellungsverhältnis = Dienstvertrag/Arbeitsvertrag 2. typische Pflichten des Unternehmens: (1) Anmeldung der Firma beim Gewerbeamt (Gewerbeaufsicht) = Das Gewerbeaufsichtsamt ist eine Behörde, die die Einhaltung der Vorschriften des technischen, medizinischen und sozialen Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit zu überwachen hat. (a) Trifft beim Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft und zur Gestaltung einer menschengerechten Arbeit. (b) hat zur Wahrnehmung der umfangreichen Aufgaben das Recht, Arbeitsstätten und Anlagen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. (2) Anmeldung des Mitarbeiters bei der Berufsgenossenschaft = Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Beschäftigte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert. (a) Vorsorgeprinzip (Unfallvermeidung), Versicherung bei Arbeitsunfällen (b) Eine von der Berufsgenossenschaft festgelegte Aufsichtsperson überprüft im Anschluss regelmäßig die Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften. Die Kontrolleure besitzen im Sinne ihres Amtes hoheitliche Befugnisse. (3) Anmeldung des Mitarbeiters beim Finanzamt und bei der Sozialversicherung

3 Seite: 3 (4) Gestellung des Arbeitsplatzes für den MA = Raum, Schreibtisch/Stuhl, Beleuchtung, PC, Telefon, Stifte, Ordner, Papier, Regale (5) Beachtung der Gesetze (a) Arbeitszeitgesetz (b) Arbeitssicherheit (ArbeitsschutzG, BetriebssicherheitsG, ArbeitsstättenVO, pp.), Verkehrssicherungspflicht aus 823 BGB (c) Datenschutz (d) Rechte des Betriebsrates (Betriebsverfassungsgesetz z.b. 81, 87, 90) (e) Interessen und Rechte von Kunden (6) Sicherstellung der Einhaltung der vorgenannten Regeln, insbesondere der Verkehrssicherungspflicht der Sicherungspflichtige kann die Verkehrssicherungspflicht einem Dritten durch Vertrag (ausdrücklich oder schlüssig) übertragen aber: die Verkehrssicherungspflicht des Übertragenen wandelt sich in eine Aufsichtspflicht (Überwachungspflicht). Bei größeren Betrieben kann diese Aufsichtspflicht schon verletzt sein, wenn die Überwachung mangelhaft organisiert ist (= Organisationsverschulden) Regelungsbedarf! Derjenige, der die Erfüllung einer Verkehrssicherungspflicht übernimmt, begründet eine eigene Verkehrssicherungspflicht, die neben der Aufsichtspflicht des Übertragenen besteht Regelungsbedarf! 3. typische Rechte des Unternehmens: (1) Weisungsbefugnis (hinsichtlich Aufgabe, Zeit und Ort) (2) Weisungsbefugnis (hinsichtlich der Arbeitssicherheit)

4 Seite: 4 III. IV. aus der Sicht des Mitarbeiters 1. typische Rechte des Mitarbeiters (1) der Unternehmer darf seine Weisungsbefugnis nicht überschreiten. (2) Beachtung der Fürsorgeverpflichtungen des Unternehmers: 2. typische Pflichten des Mitarbeiters: (1) Erledigung der Aufgaben unter Beachtung der inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben (2) Erreichbarkeit (a) beachte: Arbeitszeitgesetz (b) beachte: Pausenregelungen (3) Datenschutz ganz praktisch 1. Gestaltung und Finanzierung des Arbeitsplatzes 2. Zutrittsrechte des AG

5 Seite: 5 V. Themen der Direktionsanweisung (Betriebsanweisung/Betriebsvereinbarung) zur Gewährung eines Home-Offices können sein: 1. Geltungsbereich: alle MitarbeiterInnen? (Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, Außendienstmitarbeiter...) 2. Dienstsitz (Betrieb oder nur Home-Office oder Mischform) = Das Home-Office ist keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Ein häusliches Arbeitszimmer kann selbst dann nicht als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden, wenn der Arbeitgeber den Raum vom Arbeitnehmer anmietet und ihm anschließend wiederrum zur beruflichen Nutzung überlässt. Die berufliche Nutzung des Raums löst nicht die Einbindung in die private Sphäre des Arbeitnehmers. Besonderheiten bei Wegeunfällen Besonderheiten bei der Lohnsteuer bzgl. Firmenwagen Beachtung: kein Ersatz, wenn Home-Office Tag einmal ausfällt 3. Gefährdungsbeurteilung (mit welchem Inhalt, Zuständigkeit) 4. Unterweisung (mit welchem Inhalt, Zuständigkeit) 5. Unterrichtungspflicht zu Veränderungen am Arbeitsplatz/bei den Arbeitsabläufen ( 81 Betriebsverfassungsgesetz) 6. Bestimmung des Home-Office Tages im Voraus 7. Lage der Arbeitszeit das Arbeitszeitgesetz gilt uneingeschränkt! (Erreichbarkeit, Aufzeichnungsplicht) 8. Arbeitsschutz, Unfallverhütung Begehungsrecht alle 6 Monate Für Behörden und AG (Fachkraft für Arbeitssicherheit Gefährdungsbeurteilung gem. 5 ArbSchG 9. Weisungsrecht (Ausdehnung auf das Home-Office?) 10. Datenschutz, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse - Nur betriebliche Programme - Passwortschutz - Abschließbare Regale 11. Arbeitsunfähigkeit (Melde- und Nachweispflichten) 12. Betriebsmittel - Bleibt im Eigentum der Firma (kein Zurückbehaltungsrecht) - Nur zur betrieblichen Nutzung - Aufwendungsersatz (670 BGB) für Kosten des AN... Rechtsanwalt Gerhard Müller berät kleine und mittelständische Betriebe (KMU) zu diesen Fragen und hilft bei der Formulierung von Betriebsanweisungen/Betriebsvereinbarungen

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