STADTANZEIGER. Amtliche Bekanntmachung

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1 STADTANZEIGER Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Haldensleben Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Haldensleben - 26 Juli Seite 1 Amtliche Bekanntmachung Der Stadtrat des Stadtrates der Stadt Haldensleben hat in seiner öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzung am folgende Beschlüsse gefasst: Überweisung des Antrages der Fraktion FW/pro Althaldensleben Schaffung der Voraussetzungen, damit der Integrative Sportverein Althaldensleben mit dem Bau einer Sanitäreinrichtung auf dem Sportplatz Lindenallee noch in diesem Jahr beginnen kann zur Beratung in den Fachausschuss Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Haldensleben und der Stadt Wolmirstedt über die Nutzung des Wolmirstedter Hubrettungsfahrzeuges im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach 2 Abs. 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes LSA Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch das Mitführen und den Verkauf von Glasgetränkebehältnissen im Festgebiet anlässlich des Altstadtfestes 2013 in der Stadt Haldensleben Werbe- und Sponsoringvertrag - Sportstätte Waldstadion- Beteiligung der Stadt Haldensleben an einer möglichen Kommunalverfassungsbeschwerde des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt gegen das Gesetz zur Änderung des KiFöG und anderer Gesetze vom (GVBl. LSA S. 33 ff) und die Beteiligung an einem vorgeschalteten Gutachten zur Prüfung der Erfolgsaussichten mit 1.000,00 Euro. Satzung über die Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege in der Stadt Haldensleben Kostenbeitragssatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Inanspruchnahme von Tagespflege in der Stadt Haldensleben Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für die Schuljahre 2014/15 bis 2018/19 mit Langfristprognose bis zum Schuljahr 2023/24 für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Haldensleben Beschluss zur Einleitung einer 1. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Haldensleben Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes "Burgbauprojekt Haldensleben" Haldensleben, den 26. Juli 2013 Eichler Impressum STADTANZEIGER HALDENSLEBEN Amtliches Mitteilungsblatt - Herausgeber: Stadt Haldensleben Pressestelle - Postfach Haldensleben Erscheint nach Bedarf - Kostenlose Auslage Abonnementpreis: 10,00 pro Jahr

2 Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Haldensleben Juli Seite 2 Satzung über die Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege in der Stadt Haldensleben Präambel: Auf der Grundlage der 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA 2009, S. 383), i.v. m. 2 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA 1996, S. 405), sowie 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. 2012, Teil I, S. 2022), i.v. mit dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG) vom (GVBl. LSA 2003, Seite 48) i. V. mit dem Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom (GVBl S. 38), alle in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Haldensleben in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Tageseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind eigenständige sozialpädagogisch orientierte Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in denen sich Kinder bis zum Schuleintritt oder schulpflichtige Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten. Tagespflege ist die Betreuung und Förderung von Kindern durch eine Tagespflegeperson im Haushalt der Tagespflegeperson, der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen nach 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Tageseinrichtungen in der Stadt Haldensleben verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der Tageseinrichtungen ist die Förderung der Kinder in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung, wodurch ein wichtiger Beitrag zu deren Erziehung geleistet wird. (3) Die Tageseinrichtungen sind selbstlos tätig, sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel der Tageseinrichtungen dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Tageseinrichtungen fremd ist oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Haldensleben Juli Seite 3 2 Besuch der Kindertageseinrichtungen (1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner mit Hauptwohnsitz in der Stadt Haldensleben, d.h. alle in der Einwohnerdatei erfassten Kinder im Betreuungsalter, deren Erziehungs-und Sorgeberechtigte (im folgendem Eltern genannt) die einen Hauptwohnsitz in der Stadt Haldensleben haben, haben das Recht zu deren Nutzung und Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang; von der Versetzung in den 7. Schuljahrgang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung soweit Plätze vorhanden sind; (2) Die Rechte des Kindes werden von den Eltern wahrgenommen. Ein Anspruch auf die Aufnahme in einer bestimmten Einrichtung besteht nicht. (3) Die Betreuung von Kindern anderer Städte oder Einheits- und Verbandsgemeinden im Landkreis Börde ist nur auf der Grundlage einer entsprechenden Verwaltungs-vereinbarung mit der Stadt Haldensleben möglich, soweit freie Betreuungsplätze zur Verfügung stehen. (4) Der Anspruch auf einen ganztägigen Platz gilt als erfüllt, wenn ein täglicher Betreuungsbedarf von 8 Stunden in Anspruch genommen wird. 3 Leistungen (1) Die Benutzung der Tageseinrichtungen und die Inanspruchnahme einer Tagespflegestelle sind nach 13 des KiFöG des Landes Sachsen-Anhalt beitragspflichtig. Näheres regelt die Kostenbeitragssatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Inanspruchnahme von Tagespflege in der Stadt Haldensleben. (2) Die Kindertageseinrichtungen öffnen von 6.00 bis Uhr. Eine Betreuung außerhalb der Regelöffnungszeit erfolgt grundsätzlich in der Kindertagesstätte Max und Moritz und im Hort der Grundschule Erich Kästner. Ausgenommen sind die Schließzeiten der beiden Einrichtungen. Der dringende Betreuungsbedarf für ein Kind außerhalb der Regelöffnungszeit ist schriftlich zu beantragen, zu begründen und nachvollziehbar zu belegen. Über den Antrag entscheidet die Leitung der Kindertagesstätte in Abstimmung mit der Stadt Haldensleben oder mit dem Träger der Bedarfsplanung unter Beachtung des Kindeswohles.

4 Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Haldensleben Juli Seite 4 (3) In den Kindertagesstätten ist für eine befristete Zeit die tageweise Betreuung von Gastkindern im Einzelfall für einige Tage im Jahr möglich. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt im Rahmen verfügbarer Kapazitäten. Der Kostenbeitrag ist für den ganzen Monat zu entrichten. Einzelheiten regelt die Betreuungsvereinbarung. (4) Für Kinder mit einem Anspruch auf Hortbetreuung, die jedoch diese Betreuung ausschließlich in den Schulferien benötigen, besteht die Möglichkeit, im Rahmen freier Kapazitäten, eine Hortbetreuung in Anspruch zu nehmen. Die zu zahlenden Kostenbeiträge richten sich nach der in der Kostenbeitragssatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Inanspruchnahme von Tagespflege in der Stadt Haldensleben festgelegten Kostenbeiträge. Die Anmeldung soll bis spätestens 3 Monate vor dem jeweiligen Ferienbeginn erfolgen. (5) Im Interesse des Kindeswohls soll jedes Kind im Kalenderjahr einen zusammenhängenden Urlaub von mindestens zwei Wochen nehmen. Die Urlaubszeit soll von den Eltern bis zum eines jeden Jahres gegenüber der Einrichtung schriftlich mitgeteilt werden. (6) Bei Abwesenheit des Kindes, Betriebsferien bzw. Urlaub sind die Kostenbeiträge in voller Höhe weiter zu zahlen. Fehlt ein Kind in einer Kindestageseinrichtung unentschuldigt mehr als 20 aufeinanderfolgende Öffnungstage, kann dem Kind die Nutzung der Kindertageseinrichtung verwehrt werden. 4 Betreuungszeiten (1) In der Betreuungsvereinbarung sind die maximale Betreuungszeit sowie der konkrete Betreuungsbeginn und das Ende anzugeben. Die Betreuungszeit ist die tatsächliche Zeit, in der das Kind in der Einrichtung betreut wird. Dabei ist nur die Angabe von vollen Stunden möglich. (2) Die Wahl von flexiblen Betreuungszeiten ist nur im Einvernehmen mit der Leitung der Kindertagesstätte möglich. Die Betreuungszeit ist auf 5 Tage zu verteilen. (3) Für die Erfüllung des gesetzlichen Bildungs- und Betreuungsanspruches gemäß 3 KiFöG soll die Betreuung ab 4 Stunden täglich erfolgen. Der späteste Betreuungsbeginn ist grundsätzlich Uhr, ausgenommen nachgewiesene Schichtarbeit oder vergleichbare Gründe. Näheres regelt die Hausordnung der jeweiligen Kindertageseinrichtung. 5 An- und Abmeldung, Änderung der Betreuungszeiten (1) Anmeldungen für die Kinderkrippen- und Kindergartenbetreuung sollen durch die Eltern mindestens 6 Monate vor der Inanspruchnahme des Platzes in der Stadt Haldensleben bzw. in den Einrichtungen der freien Träger erfolgen.

5 Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Haldensleben Juli Seite 5 (2) Abmeldungen zur Kindertagesbetreuung sind durch die Eltern schriftlich zum 1. des Monats mit Wirkung für den darauffolgenden Monat bei der Stadtverwaltung Haldensleben, Amt für Bildung, Kultur, Soziales Jugend und Sport bzw. in den Einrichtungen der freien Träger abzugeben. In der Kinderkrippe Zwergenhaus endet die Betreuung des Kindes mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Kindertagesstättenbetreuung für Kinder, die im Laufe des Kalenderjahres in die Schule aufgenommen werden, endet zum ohne dass es einer Kündigung bedarf. (3) Betreuungsvereinbarungen können nur ein Mal im Kalenderjahr geändert werden. Daneben sind Änderungen nur möglich, wenn sich die familiären Verhältnisse oder beruflichen Bedingungen geändert haben. (4) Schulkinder sind spätestens zur Schulanmeldung oder zum Schulhalbjahr für das kommende Schuljahr zur Hortbetreuung anzumelden. Die Aufnahme ist nur zum bzw eines jeden Jahres (Schuljahresbeginn) möglich. Abmeldungen sind nur schriftlich zum und zum eines jeden Jahres möglich. Die Hortbetreuung für Kinder der 4. Klassen endet automatisch zum des jeweiligen Schuljahres ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ein Betreuungsbedarf darüber hinaus ist gesondert anzumelden. 6 Betreuung von Kindern mit Behinderungen (1) Kinder mit Behinderungen oder Benachteiligungen werden grundsätzlich in den integrativen Kindertagesstätten der Lebenshilfe Ostfalen in Haldensleben betreut. (2) Wenn ein Kind in seiner Entwicklung offensichtlich körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen aufweist, die dem Tatbestand einer Behinderung entsprechen bzw. das Kind von einer solchen Behinderung bedroht ist, kann die erfolgte Aufnahme in einer Regeleinrichtung widerrufen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Einrichtungsträger in Absprache mit der jeweiligen Leiterin. Sollte die Entscheidung von den Eltern angezweifelt werden, so ist das jeweilige Kind in der Widerspruchsfrist dem Amtsarzt vorzustellen. Die Aufnahme zur Betreuung und Förderung in eine integrative Kindertageseinrichtung erfolgt bei Zustimmung der Eltern in Absprache mit den zuständigen Fachdiensten des Landkreises (Gesundheit, Soziales, Jugend) und dem Einrichtungsträger. (3) Nach Widerruf der Aufnahme gemäß Abs. 2 kann ein Kind noch maximal 2 Monate in der Regelbetreuung einer Kindertageseinrichtung in der Stadt Haldensleben weiter betreut werden. Die Frist berechnet sich nach dem Datum der Zustellung des Bescheides.

6 Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Haldensleben Juli Seite 6 7 Betriebsferien (1) Zwischen den Feiertagen zum Jahreswechsel öffnet nur eine begrenzte Anzahl von jährlich wechselnden Einrichtungen. (2) Aus betriebsorganisatorischen Gründen schließen die Horte im Kalenderjahr zusammenhängend 2 Wochen in den Sommerferien. (3) Die Information an die Eltern über die Schließung der Einrichtung erfolgt durch Aushang in der Einrichtung bis zum September des Vorjahres. Ein Betreuungsbedarf für die Schließzeiten soll bis zum des jeweiligen Jahres durch die Eltern in der jeweiligen Kindertageseinrichtung beantragt werden und ist geeignet und nachprüfbar zu belegen. (4) Einmal jährlich werden für die Fortbildung der Pädagogen und Pädagoginnen die Kindertageseinrichtungen für einen Tag geschlossen. Anspruch auf Betreuung in einer anderen Einrichtung besteht nicht. Über den Termin der Schließung sollen die Eltern mindestens drei Monate vorher informiert werden. 8 Aufsicht (1) Die Aufsichtspflicht in der Kindertageseinrichtung beginnt bei der Übergabe des Kindes an einen/eine Erzieher/in und endet mit der Übernahme des Kindes durch die Eltern oder eine durch diese beauftragte Person. Besucht ein Kind selbständig die Kindertageseinrichtung, beginnt die Aufsichtspflicht mit der Begrüßung des Kindes durch den/die Erzieher/in; sie endet mit der Verabschiedung durch den/die Erzieher/in. (2) Die Aufsicht auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung obliegt den Eltern. Das Kind darf den Heimweg nur dann allein antreten, wenn die Eltern darüber eine schriftliche Erklärung bei der Leitung der Kindertageseinrichtung abgegeben haben. Das Kind wird grundsätzlich nur an die Eltern übergeben. Soll das Kind von einer anderen beauftragten Person abgeholt werden, muss in der Kindertages- Eeinrichtung eine schriftliche Vollmacht der Eltern für diese Person vorliegen. (3) Während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung sowie auf dem direkten Weg zur und von der Kindertageseinrichtung sind die Kinder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Eine weitergehende Haftung der Stadt Haldensleben ist ausgeschlossen.

7 Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Haldensleben Juli Seite 7 9 Infektionskrankheiten und gesundheitliche Eignung (1) Vor Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes und über die Durchführung der für das jeweilige Alter gemäß 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Kinderuntersuchungen oder soweit die Kinder nicht gesetzlich versichert sind, einer gleichwertigen Kinderuntersuchung vorzulegen. (2) Bei Bekanntwerden von Infektionskrankheiten gemäß 34 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) muss die Leitung der Kindertageseinrichtung sofort hiervon unterrichtet werden, damit geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden können. 10 Pflichten der Eltern Eltern haben Änderungen ihrer Wohnanschrift und ihrer täglichen Erreichbarkeit (Telefonnummer) der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich mitzuteilen. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gemäß 6 Abs. 7 GO LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Angaben nach 10 dieser Satzung zur Wohnanschrift und täglichen Erreichbarkeit nicht unverzüglich macht. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden. Diese Satzung tritt am 01. August 2013 in Kraft. 12 Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Satzung über die Förderung und Betreuung von Kinder in Kindertageseinrichtungen der Stadt Haldensleben vom einschließlich der 1. Satzungsänderung vom außer Kraft. Haldensleben, den E i c h l e r Bürgermeister

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