AMTSBLATT. Jahrgang 24 Nordhausen, den Nr. 5/2014

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1 AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 24 Nordhausen, den Nr. 5/2014 Inhalt Amtlicher Teil Nr. 21: Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zur Stadt Nordhausen und zur Stadt Heringen/Helme: Amtliche Bekanntmachung der Zweckvereinbarung der Stadt Nordhausen mit der Stadt Heringen/Helme zur Übertragung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung im Bereich der für die Erschließung des Industriegebietes Goldene Aue notwendigen Hochwasserschutzmaßnahmen des Krummbaches und deren Genehmigung Nr. 22: Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zum Abwasserzweckverband Bode-Wipper, Bleicherode: 1. Änderungssatzung vom zur Verbandssatzung; Hier: Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung vom durch den Abwasserzweckverband im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen Nr. 1/2013 vom Nr. 23: Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper, Bleicherode, zur 1. Änderungssatzung vom zur Verbandssatzung: Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Bode- Wipper Bleicherode zur 1. Satzung zur Änderung der Neufassung der Verbandssatzung des AWZV Bode-Wipper vom Nr. 24: Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Südharz : Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Südharz für die Wirtschaftsjahre 2014/2015 Seite Nr. 21 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zur Stadt Nordhausen und zur Stadt Heringen/Helme: Amtliche Bekanntmachung der Zweckvereinbarung der Stadt Nordhausen mit der Stadt Heringen/Helme zur Übertragung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung im Bereich der für die Erschließung des Industriegebietes Goldene Aue notwendigen Hochwasserschutzmaßnahmen des Krummbaches und deren Genehmigung (A) Text der Zweckvereinbarung: Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung im Bereich der für die Erschließung des Industriegebietes Goldene Aue notwendigen Hochwasserschutzmaßnahmen des Krummbaches Zwischen der Stadt Nordhausen, Markt 1, Nordhausen, vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Dr. Klaus Zeh -im Folgenden Stadt Nordhausen genanntund der Stadt Heringen/Helme, Straße der Einheit 100, Heringen/Helme, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Maik Schröter -im Folgenden Stadt Heringen/Helme genannt- wird folgende Zweckvereinbarung geschlossen: Präambel Voraussetzung für die Erschließung des Industriegebietes Goldene Aue, dessen Errichtung zum Teil in dem vorhandenen Retentionsraum der Gewässer Leimbach und Krummbach vorgesehen ist, sind die in der Plangenehmigung gemäß 68 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz vom des Landratsamtes Nordhausen, Fachbereich Bau und Umwelt vom genehmigten Hochwasserschutzmaßnahmen. Diese bestehen im Wesentlichen aus der Herstellung des Hochwasserschutzes entlang der beiden Fließgewässer Leimbach und Krummbach im Bereich des Bebauungsplanes Industriegebiet Goldene Aue sowie der Schaffung eines Ausgleiches für den Retentionsraumverlust außerhalb des Industriegebietes südlich der L 3080 und nördlich der BAB 38, an das westliche Ufer des Krummbaches anschließend. Im Bereich des Bebauungsplanes Industriegebiet Goldene Aue stellt der Krummbach die Stadtgrenze zwischen der Stadt Nordhausen sowie der Stadt Heringen/Helme dar, so dass gewässerunterhaltungspflichtige Körperschaft im Sinne des 68 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Wassergesetz die Stadt Nordhausen für die westliche Hälfte des Krummbaches und die Stadt Heringen/Helme für die östliche Hälfte des Krummbaches ist.

2 - Jg. 24, Nr. 5/ , S. 2 - Südlich des B-Plangebietes und der L 3080 verschwenkt die Gemeindegrenze nach Osten, so dass der Krummbach allein auf Nordhäuser Gemeindegebiet liegt und demnach nur die Stadt Nordhausen gewässerunterhaltungspflichtig ist. Dies trifft auch auf den neu zu schaffenden Retentionsraum für den Krummbach zu. Da es sich um eine einheitlich zu errichtende Hochwasserschutzmaßnahme handelt, ist beabsichtigt, aus Gründen der Praktikabilität, insbesondere beim Abschluss der zur Verwirklichung der Maßnahmen notwendigen Verträge, die Gewässerunterhaltungspflicht für den Krummbach in dem Abschnitt, der von den genehmigten Hochwasserschutzmaßnahmen betroffen ist, auf eine Körperschaft zu übertragen. Zu diesem Zweck schließen die Stadt Nordhausen und die Stadt Heringen/Helme auf Grundlage der 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG vom (GVBl. Nr. 14, S. 232), i. d. F. der Neubekanntmachung vom (GVBl. Nr. 8, S. 290), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (GVBl. Nr. 12, S. 531)) die nachstehende Zweckvereinbarung. 1 Gegenstand der Zweckvereinbarung Die Stadt Nordhausen überträgt aufgrund dieser Zweckvereinbarung die ihr gemäß 68 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Wassergesetz obliegende Aufgabe der Gewässerunterhaltung einschließlich der damit verbundenen Verwaltungsaufgaben im auf der anliegenden Karte rot umrandeten Bereich (Anlage) auf die Stadt Heringen/Helme. 2 Aufgabenübertragung Aufgrund dieser Vereinbarung ist die Stadt Heringen/Helme verpflichtet, sämtliche in der Plangenehmigung des Landratsamtes Nordhausen vom für den Krummbach geforderten Maßnahmen zum Hochwasserschutz und Retentions-raumausgleich umzusetzen, soweit dies von den unterhaltungspflichtigen Gemeinden gemäß Thüringer Wassergesetz gefordert werden kann. Auf die Stadt Heringen/Helme gehen hierzu alle zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Befugnisse über. Die Stadt Heringen/Helme wird ermächtigt, alle zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet zu treffen. Es wird klargestellt, dass die Rechte und Pflichten der Stadt Heringen/Helme nach den Vorschriften des Thüringer Wassergesetzes auch von der Aufgabenübertragung umfasst sind. 3 Satzungsrecht Zur Erfüllung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung wird der Stadt Heringen/Helme von der Stadt Nordhausen nach 10 Abs. 1 ThürKGG das Recht übertragen, eine Satzung gemäß 71 Abs. 2 Thüringer Wassergesetz für das im Plangebiet (gem. Anlage) gelegene Hoheitsgebiet der Stadt Nordhausen zu erlassen. 4 Wirksamkeitsvoraussetzungen Diese Zweckvereinbarung bedarf gemäß 11 Abs. 2 ThürKGG der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde und der amtlichen Bekanntmachung. 5 Laufzeit/Kündigung (1) Diese Zweckvereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit. (2) Die Stadt Nordhausen und die Stadt Heringen/Helme haben das Recht, diese Vereinbarung zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten, erstmals jedoch nach erfolgter Herstellung der in der Plangenehmigung des Landratsamtes Nordhausen vom geforderten Maßnahmen zum Hochwasserschutz und Retentionsraumausgleich für das Industriegebiet Goldene Aue zu kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (3) Eine Änderung oder Kündigung dieser Zweckvereinbarung bedarf der Zustimmung beider Stadträte und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach 13 Abs. 2 ThürKGG. 6 Wirksamwerden Diese Vereinbarung wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung wirksam.

3 - Jg. 24, Nr. 5/ , S. 3-7 Kostenerstattung für die Übernahme der Aufgabe (1) Die Stadt Nordhausen und die Stadt Heringen/Helme gehen davon aus, dass die Kosten für die Errichtung der Maßnahmen zum Hochwasserschutz und Retentions-raumausgleich für das Industriegebiet Goldene Aue vom Planungsverband Industriegebiet Goldene Aue als Inhaber der Plangenehmigung und Empfänger der beantragten Fördermittel getragen werden. (2) Soweit nach erfolgter Umsetzung der Maßnahmen weitere Kosten für den Gewässerunterhaltungspflichtigen entstehen, so sind diese vorrangig gemäß 71 Thüringer Wassergesetz bei den begünstigten Grundstückseigentümern geltend zu machen. (3) Darüber hinausgehende Kosten werden von der Stadt Heringen/Helme und der Stadt Nordhausen je zur Hälfte getragen. Diese Aufteilung ist angemessen, da die Hochwasserschutzmaßnahmen nicht nur zur Errichtung des Industriegebietes Goldene Aue dienen, sondern auch, wie im Grundwasserströmungsmodell zur Bewertung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen vom belegt, positive Auswirkungen auf den Hochwasserschutz des Ortsteiles Windehausen der Stadt Heringen/Helme haben. 8 Auseinandersetzung im Falle der Beendigung der Zweckvereinbarung (1) Forderungen, mit Ausnahme von Beitrags- und Gebührenforderungen, die zum Stichtag der Kündigung wirtschaftlich begründet sind, werden an die Stadt Nordhausen abgetreten, soweit sie der Stadt Nordhausen zuzuordnen sind. Lässt sich eine Forderung nicht eindeutig zuordnen, so wird sie zwischen den Vertragspartnern pauschal hälftig aufgeteilt. (2) Die laufenden Kosten für die Unterhaltung der im Gebiet der Stadt Nordhausen gelegenen Retentionsflächen tragen nach Beendigung der Zweckvereinbarung die Stadt Heringen/Helme und die Stadt Nordhausen je zur Hälfte. (3) Ein weiterer finanzieller Ausgleich erfolgt nicht. 9 Salvatorische Klausel (1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so sollen hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. (2) Die Vertragspartner haben sich so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und haben alles Erforderliche zu tun, um die unwirksame oder nichtige Bestimmung unverzüglich zu beheben. (3) Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll die angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich dem am nächsten kommt, was die Partner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt haben würden, sofern sie die nichtige oder unwirksame Bestimmung gekannt oder den außer Acht gelassenen Punkt bedacht hätten. 10 Schriftform (1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. (2) Der vorliegende Vertrag ist in 3 Exemplaren ausgefertigt, wovon jeder Vertragspartner ein Exemplar erhält, ein weiteres erhält die Genehmigungsbehörde. Nordhausen, den 05. März 2014 Heringen, den 05. März 2014 gez. Klaus Zeh Stadt Nordhausen Oberbürgermeister Dr. Klaus Zeh gez. Maik Schröter Stadt Heringen/Helme Bürgermeister Maik Schröter

4 - Jg. 24, Nr. 5/ , S. 4 - Anlage: Karte des Plangebietes, in dem die Aufgaben der Gewässerunterhaltung von der Stadt Nordhausen auf die Stadt Heringen/Helme übertragen werden

5 (B) Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde: - Jg. 24, Nr. 5/ , S. 5 - Vorstehende Zweckvereinbarung hat die Untere Rechtsaufsichtsbehörde Kommunalaufsicht des Landratsamtes Nordhausen durch bestandskräftigen Bescheid vom (Az. 30/ /2013) rechtsaufsichtlich genehmigt. Nordhausen, den i.v. Krauth Keller (Landrätin) - als Leiterin der unteren Rechtsaufsichtsbehörde Nr. 22 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zum Abwasserzweckverband Bode-Wipper, Bleicherode: 1. Änderungssatzung vom zur Verbandssatzung; Hier: Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung vom durch den Abwasserzweckverband im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen Nr. 1/2013 vom Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Nordhausen gibt hiermit bekannt: 1.) Die Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper seiner 1. Änderungssatzung vom zur Verbandssatzung im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen Nr. 1/2013 vom ist rechtswidrig und die 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung ist nach dem Ergebnis ihrer Prüfung deshalb bislang rechtlich unwirksam. 2.) Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper hat in ihrer Sitzung vom die 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung beschlossen (Beschluß-Nr. 09/2012-VV). Durch Bescheid vom (Az. 30/ /2012) hat die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Nordhausen die 1. Änderungssatzung vom zur Verbandssatzung rechtsaufsichtlich genehmigt. Die Gemeinde Niedergebra hat gegen den Genehmigungsbescheid vom beim Verwaltungsgericht fristgemäß Klage erhoben. Der Abwasserzweckverband Bode-Wipper hat die öffentliche Bekanntmachung seiner 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom selbst im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen Nr. 1/2013 vom veranlasst. Hierzu hat die Kommunalaufsicht dem Abwasserzweckverband Bode-Wipper mit Schreiben vom mitgeteilt: Diese Form der Bekanntmachung ist rechtswidrig. Gemäß 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG ist die Verbandssatzung und ihre Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde amtlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung wurde von der Kommunalaufsicht bislang nicht vorgenommen, weil der Genehmigungsbescheid aufgrund der Klageerhebung der Gemeinde Niedergebra noch nicht bestandskräftig ist. Aus der fehlerhaften Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung folgt neben deren formeller Rechtswidrigkeit, dass trotz des durch die Bekanntmachung gesetzten Rechtsscheins die Änderungssatzung noch nicht wirksam geworden ist, und der Abwasserzweckverband bis zum Wirksamwerden der Änderungssatzung selbst vollständig entsprechend der bisherigen Fassung des 4 der Verbandssatzung vollständig für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zuständig bleibt. 3.) Erst nachdem der Genehmigungsbescheid vom bestandskräftig geworden ist, wird die Kommunalaufsicht gemäß 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG die amtliche Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung einschließlich der Genehmigung im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen veranlassen. Voraussetzung für den Eintritt der Bestandskraft des Genehmigungsbescheides ist, dass die Klage der Gemeinde Niedergebra vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen worden ist oder sich das Klageverfahren (unter Aufrechterhaltung des Genehmigungsbescheides) in sonstiger Weise erledigt hat.

6 - Jg. 24, Nr. 5/ , S. 6-4.) Der Abwasserzweckverband Bode-Wipper, Bleicherode, hat in seiner im Anschluss an diese Bekanntmachung abgedruckten Bekanntmachung vom seine 1. Satzung zur Änderung der Neufassung der Verbandssatzung vom für unwirksam erklärt. Nordhausen, den i.v. Krauth Keller (Landrätin) - als Leiterin der unteren Rechtsaufsichtsbehörde - Nr. 23 Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper, Bleicherode, zur 1. Änderungssatzung vom zur Verbandssatzung: Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper Bleicherode zur 1. Satzung zur Änderung der Neufassung der Verbandssatzung des AWZV Bode-Wipper vom Der Abwasserzweckverband Bode-Wipper erklärt hiermit die 1. Satzung zur Änderung der Neufassung der Verbandssatzung vom , bekanntgemacht im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen Nr. 1/2013 vom für unwirksam. Begründung: Die 1. Satzung zur Änderung der Neufassung der Verbandssatzung wurde in der Verbandsversammlung vom mit 2/3 Mehrheit der Verbandsräte beschlossen. Die Genehmigung der Satzung erfolgte mit Bescheid der Rechtsaufsichtbehörde vom mit dem Hinweis, dass die amtliche Bekanntmachung durch die Kommunalaufsicht erfolgt. Die Bekanntmachung erfolgte aber entgegen dieses Hinweises durch den AWZV selbst im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen Nr. 1/2013 vom Diese Form der Bekanntmachung ist rechtswidrig. Weiterhin wurde die Genehmigung der 1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung durch die Rechtsaufsichtbehörde durch die Gemeinde Niedergebra angefochten. Bleicherode, den gez. Rostek Rostek Verbandsvorsitzender Nr. 24 Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Südharz : Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Südharz für die Wirtschaftsjahre 2014/2015 Aufgrund des 35 der Thüringer Gemeinde Haushaltsverordnung (ThürGemHV) i.v.m. 55 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) sowie des 36 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) i.v.m. 53 ff. Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und den 13 ff der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) erlässt der Abwasserzweckverband Südharz folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Wirtschafts- und Finanzplan des AWZV Südharz wird hiermit festgesetzt. Dadurch werden die a) im Erfolgsplan veranschlagten 2014 Erträge mit Aufwendungen mit 2015 Erträge mit Aufwendungen mit Euro, Euro und Euro, Euro und

7 b) im Vermögensplan veranschlagten - Jg. 24, Nr. 5/ , S Einnahmen mit Ausgaben mit 2015 Einnahmen mit Ausgaben mit Euro, Euro Euro, Euro festgesetzt. Daraus ergeben sich für die Jahre 2014/2015 Gesamteinnahmen von Euro Gesamtausgaben von Euro. 1. Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen wird für 2014 auf 0 (Null) Euro 2015 auf 0 (Null) Euro festgesetzt. 2. Die Kreditaufnahme für die Rückzahlung von Beiträgen wird 2014 auf 0 (Null) Euro 2015 auf 0 (Null) Euro festgesetzt. 2 3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird 2014 auf 0 (Null) Euro 2015 auf 0 (Null) Euro festgesetzt. 4 Der Zweckverband erhebt für 2014 keine planmäßige Verbandsumlage entsprechend 37 ThürKGG. Der Zweckverband erhebt für 2015 keine planmäßige Verbandsumlage entsprechend 37 ThürKGG. 5 Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2014 in Kraft. Ausfertigungsvermerk Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Südharz lt. Beschluss Nr /2014 vom sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet. Harztor, Klante Verbandsvorsitzender Siegel

8 - Jg. 24, Nr. 5/ , S. 8 - Genehmigungsvermerk Die vorstehende Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan 2014/2015 des Abwasserzweck-verbandes Südharz wurde mit Schreiben des Landratsamtes Nordhausen vom , AZ: /Et rechtsaufsichtlich gewürdigt. Bekanntmachungshinweis Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Abwasserzweckverband Südharz, Kirchplatz 2, Harztor geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Auslegungshinweis Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan 2014/2015 liegen für den Zeitraum von 2 Wochen, beginnend am Tag der Veröffentlichung, zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Abwasserzweckverbandes Südharz, Kirchplatz 2, Harztor zu den Geschäftszeiten aus. Harztor, Klante Verbandsvorsitzender Impressum Für den Inhalt der Bekanntmachungen sind die jeweils zuständigen Körperschaften bzw. Ämter und Einrichtungen verantwortlich. Das nächste Amtsblatt wird voraussichtlich am erscheinen. Herausgeber: Landkreis Nordhausen; Redaktion: Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit, Landratsamt Nordhausen, Grimmelallee 23, Nordhausen; Telefon: ( ) , Telefax: ( ) ; pressestelle@lrandh.thueringen.de, Internet: Bezugsmöglichkeiten/-bedingungen: Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal monatlich, in der Regel am letzten Mittwoch des Monats. Es ist über das Landratsamt Nordhausen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Grimmelallee 23, Nordhausen, im Jahresabonnement, als Einzelausgabe oder online kostenlos erhältlich. Ein vollständiger oder teilweiser Abdruck dieses Amtsblattes erfolgt zur Information der Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Nordhausen zusätzlich zur Herausgabe dieser "Amtsausgabe" des Amtsblattes im Allgemeinen Anzeiger, Ausgabe Nordhausen/ Sondershausen. Rechtsverbindlichen Charakter hat ausschließlich der Inhalt des beim Landratsamt erhältlichen Druckerzeugnisses (Amtsausgabe).

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