Kostenlos zu beziehen unter: Vorteile dezentralisierter Sozialpolitik: Das Argument von Pauly Wohlfahrtsverlust in Region A
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- Heinrich Adenauer
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1 Kostenlos zu beziehen unter: MUR Vorteile dezentralisierter Sozialpolitik: Das Argument von Pauly MUR A Wohlfahrtsverlust in Region A Wohlfahrtsverlust in Region B MUR B MCR e R B R * e R A R 1
2 w A Probleme dezentralisierter Sozialpolitik I: Arbeitsmarktgleichgewicht bei staatlichem Transfer w A D A D A +Tr S A (1) lohninduzierte Zuwanderung (2) transferbedingte Zuwanderung S A +S B /exc w M Wohlfahrtsverlust transferinduzierter Zuwanderung N A Probleme dezentralisierter Sozialpolitik II: Anreiz zum Abbau des Sozialstaats Soziale Wohlfahrtsfunktion: Transfersumme Z=Z(X,Tr) Tr = N tr gewünschter Transfer pro Kopf der Zielgruppe Anzahl der Personen aus der Zielgruppe 2
3 Probleme dezentralisierter Sozialpolitik II: Anreiz zum Abbau des Sozialstaats m Tr = m N tr budgetwirksame Transfers mit: m = M N = Anzahl Transferberechtigter Anzahl Mitglieder der Zielgruppe B = P X + m Tr Budgetrestriktion des Staates Probleme dezentralisierter Sozialpolitik II: Anreiz zum Abbau des Sozialstaats umgestellt ergibt sich für die Transfers: Tr = B P X m Das Maximum an Transfers ergibt sich bei X=0: max Tr = B m 3
4 Probleme dezentralisierter Sozialpolitik II: Anreiz zum Abbau des Sozialstaats X X max Race to the Bottom Z 1 Tr* Tr max (m>1) Tr opt Z 2 Tr max (m=1) Tr Nettotransfers an potentielle Zuwandere aus MOEL-Staaten nach Deutschland Jahre des Aufenthalts in Deutschland über 25 Krankenversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung Sozialhilfe Total Basierend auf dem Jahr 1997; Zahlen in. Quelle: Sinn et al. (2001). 4
5 Sozialtransfers für Zuwanderer sind in Europa kein zentrales Problem: Krankenversicherung Arbeitslosenversicherung Rentenversicherung Pflegeversicherung Die Integration in diese Systeme ist gebunden an ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland Sozialhilfe Wer bei Einwanderung bereits bedürftig ist, darf nicht einwandern. Die Einwanderung setzt entweder ein Beschäftigungsverhältnis voraus oder den Nachweis von eigenen Mitteln, die mindestens das Sozialhilfeniveau abdecken. Das wichtigere sozialpolitische Problem in Europa liegt in sozialpolitisch induzierten Wanderungshemmnissen Zwei Verordnungen versuchen, diese Hemmnisse zu beseitigen: 1. Die Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft. 2. Die Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abwandern. 5
6 Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft: (1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. (2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Artikel 3 (1) der Verordnung 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abwandern: Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes vorsehen. 6
7 Einwanderung Einwanderung zum Zwecke des Bezugs von Sozialhilfe: nicht möglich (kein Anspruch auf Sozialhilfe; Ausweisung möglich). Einwanderung ohne Berufstätigkeit: möglich im Rahmen eines Verbleiberechts. Voraussetzung: hinreichende eigene Existenzmittel, die mindestens das Sozialhilfeniveau abdecken. ( Aufenthaltserlaubnis-EG ) Einwanderung zwecks Suche nach einer Arbeitsstelle: möglich im Rahmen der Freizügigkeit von Arbeitnehmern. Aber: Aufenthalt begrenzt auf 3 Monate keine Integration in die Sozialversicherungen kein Anspruch auf Sozialhilfe Einwanderung zwecks Aufnahme einer Arbeit: möglich im Rahmen der Freizügigkeit von Arbeitnehmern ( Aufenthaltserlaubnis-EG ). A A Grenzgänger: grundsätzlich keine Integration in die sozialen Sicherungssysteme des Gastlandes. Keine Verpflichtungen und keine Ansprüche gegenüber dem Gastland. Wanderarbeitnehmer: gleiche Rechte wie Inländer. Daher: Integration in die sozialen Sicherungssysteme: GRV, GKV, GPV, ALV Eigenes Einkommen reicht nicht zur Deckung des Sozialhilfeniveaus: Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe; kein (!) Ausweisungsgrund. Nachträglich einsetzende Arbeitslosigkeit B 7
8 B Vor Ablauf von 12 Monaten nach Antritt der Beschäftigung: kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe; aber: Anspruch auf Sozialhilfe Nach Ablauf von 12 Monaten nach Antritt der Beschäftigung: Regulärer Anspruch auf Arbeitslosengeld, nach dessen Ablauf Anspruch auf Arbeitslosenhilfe und ggf. Anspruch auch auf ergänzende Sozialhilfe Bei Anspruch auf Sozialhilfe: Ausweisung möglich (Ermessenspielraum!) Bei Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und/oder ergänzende Sozialhilfe: Keine Ausweisung möglich. Verbleib und Anspruchsberechtigung bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis-EG. C C Eine Aufenthaltserlaubnis-EG wird bei Antritt einer Beschäftigung für mindestens fünf Jahre gewährt. Bei zeitlich begrenzten Beschäftigungsverhältnissen zwischen drei Monaten und einem Jahr kann die Aufenthaltsgenehmigung-EG auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt werden (Ermessensspielraum!). Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung-EG weiterhin bestehendes Beschäftigungsverhältnis: Verlängerung um mindestens weitere fünf Jahre unfreiwillige Arbeitslosigkeit: Verlängerung um mindestens weitere fünf Jahre. Ausnahme: Wenn die Person zum Zeitpunkt der Verlängerung bereits mindestens 12 Monate arbeitslos war, kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG auf 12 Monate begrenzt werden (Ermessensspielraum!). 8
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