Grunderwerbsteuer: Verschärfung bei Share Deals
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- Bella Pfeiffer
- vor 5 Jahren
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1 Länderfinanzminister beschließen Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes, um Grundstückstransaktionen via Share Deals einzuschränken Executive Summary > Die Finanzminister der Länder haben auf der Sitzung der Finanzministerkonferenz am 21. Juni 2018 eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen, um Grundstückstransaktionen via Share Deals einzuschränken. > Hierzu wurde u.a. beschlossen, die maßgebliche grunderwerbsteuerliche Beteiligungsgrenze von 95% auf 90% abzusenken und die maßgeblichen (Halte-)Fristen von fünf auf zumindest grundsätzlich zehn Jahre zu verlängern. > Zudem soll ein neuer Ersatztatbestand für Kapitalgesellschaften geschaffen werden, nachdem ein Wechsel des Gesellschafterbestands i.h.v. mindestens 90% innerhalb von zehn Jahren Grunderwerbsteuer auslöst. Damit wäre ein GmbH-Club Deal, bei dem der Verkäufer gleichzeitig alle Anteile an voneinander unabhängige Co-Investoren veräußert, nicht mehr grunderwerbsteuerfrei möglich. > Die beschlossenen Änderungen müssen, um wirksam zu werden, erst in Gesetzesform gefasst werden. Ein solches Gesetzgebungsverfahren wurde derzeit noch nicht eingeleitet. Ein Gesetzesentwurf soll aber kurzfristig erstellt werden. Angedachte Share Deal-Transaktionen sollten daher mit Blick auf die kommenden Änderungen kurzfristig auf den Prüfstand gestellt und ggf. vorgezogen werden. I. Einleitung Durch die Ergänzungstatbestände der 1 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG soll eine Grunderwerbsteuervermeidung durch den Einsatz von grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaften vermieden werden. Demzufolge sehen diese Regelungen vor, dass ein Wechsel des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft i.h.v. mindestens 95% innerhalb von fünf Jahren ( 1 Abs. 2a GrEStG), der Erwerb oder die Vereinigung von 95% der Gesellschaftsanteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft in einer Hand ( 1 Abs. 3 GrEStG) oder ein Rechtsvorgang, der zum Innehaben einer mindestens 95%igen wirtschaftlichen Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft führt, Grunderwerbsteuer auslöst. Zur Vermeidung des Anfalls von Grunderwerbsteuer sind in der Praxis Transaktionen üblich, bei denen eine Überschreitung der 95%-Grenze dauerhaft vermieden wird (Kapitalgesellschaften), insbesondere über sog. Club Deals (z.b. werden 100 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH verkauft, allerdings davon 94,9 % an einen Käufer 1 und die übrigen 5,1 % an einen unabhängigen Käufer 2) oder der Erwerb zeitlich gestreckt erfolgt (Personengesellschaften), etwa im Wege des sog. gestreckten KG-Share Deals (der Käufer erwirbt in Schritt 1 94,9 % der Anteile an einer grundbesitzenden KG und nach etwas mehr als fünf Jahren in Schritt 2 die restlichen 5,1 % durch Ausübung einer entsprechenden Option). Auf diese Weise lässt sich der Anfall von Grunderwerbsteuer vollständig (GmbH-Club Deal) bzw. fast vollständig (gestreckter KG-Share Deal, nur in Bezug auf die 5,1 % in Schritt 2 wird Grunderwerbsteuer ausgelöst) vermeiden. Dass durch entsprechende Gestaltungen Grunderwerbsteuer gespart werden kann, ist der Politik schon länger ein Dorn im Auge. Nachdem bereits in der Finanzministerkonferenz am 8. September 2016 die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen beschlossen wurde, hat diese in der Finanzministerkonferenz am 21. Juni 2018 nunmehr ihre Ergebnisse präsentiert und die 1
2 Länderfinanzminister entsprechende Maßnahmen zur Eindämmung von Share Deals beschlossen. Einführung von Regelbeispielen Für Stiftungen und Stimmrechtsvereinbarungen sollen, wohl um (potentiell) missbräuchliche Gestaltungen auszuschließen, Regelbeispiele eingeführt werden. II. Die beschlossenen Änderungen im Überblick III. Auswirkungen der vorgeschlagenen Hauptmaßnahmen Die Länderfinanzminister haben sich dem Vernehmen nach letztlich auf die folgenden drei Hauptmaßnahmen geeinigt: Absenkung der 95%-Grenze auf 90% Die für Grunderwerbsteuerzwecke maßgebliche Beteiligungshöhe soll von derzeit 95% auf 90% abgesenkt werden. Verlängerung der maßgeblichen Fristen Für Grunderwerbsteuerzwecke ist in einer Vielzahl von Fällen eine Fünfjahresfrist maßgeblich (z.b. im Rahmen des 1 Abs. 2a GrEStG). Diese Fristen sollen nunmehr von fünf auf zehn Jahre erhöht werden. Zumindest für eine bestimmte Befreiung bei Personengesellschaften ( 6 GrEStG) wird überlegt, die entsprechende Haltefrist sogar auf fünfzehn Jahre zu verlängern. Werden die zuvor skizzierten Hauptmaßnahmen umgesetzt, ergeben sich aus unserer Sicht die folgenden Auswirkungen: Sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften wird zukünftig Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn sich innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren der Gesellschafterbestand der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90% ändert. Damit lösen insbesondere die bei Erwerb von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen üblichen Gestaltungen, bei denen zwei oder mehr voneinander unabhängige Erwerber zusammen 100% der Anteile erwerben (sog. Club Deals), zukünftig Grunderwerbsteuer aus. Neuer Ergänzungstatbestand Die Regelung für Personengesellschaften, nach der ein unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafterwechsel von mindestens 95% (neu: 90%) innerhalb von fünf Jahren (neu: zehn Jahre) Grunderwerbsteuer auslöst, soll nunmehr auf Kapitalgesellschaften übertragen werden. Daneben wurden dem Vernehmen nach noch weitere Maßnahmen beschlossen: Ersatzbemessungsgrundlage bei rückwirkender Verschmelzung Beim Verkauf von Grundstücken im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen soll zukünftig eine Ersatzbemessungsgrundlage anwendbar sein. Änderung beim Verspätungszuschlag und Verzinsung Für Grunderwerbsteuerzwecke soll die maximale Höhe eines möglichen Verspätungszuschlags (EUR ) nicht gelten. Zudem sollen Grunderwerbsteueransprüche zukünftig einer Verzinsung unterliegen. Weiterhin führt zukünftig der Erwerb oder die Vereinigung von mindestens 90% der Gesellschaftsanteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft in einer Hand oder ein Rechtsvorgang, der zum Innehaben einer mindestens 90%igen wirtschaftlichen Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft führt, zum Anfall von Grunderwerbsteuer. Nach unserem Verständnis sollte es aber weiterhin möglich sein, dass nach Ablauf einer Zehnjahresfrist die restlichen Anteile an der maßgeblichen Gesellschaft ohne Entstehung von Grunderwerbsteuer veräußert werden können, wenn der Erwerber durch den Ankauf der Anteile nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90% an der Gesellschaft (wirtschaftlich) beteiligt ist. Nachdem, soweit ersichtlich, ausgenommen der Verlängerung der maßgeblichen Haltefrist keine Änderungen der Steuerbefreiungsvorschriften der 2
3 5 bis 7 GrEStG beschlossen wurde, sollte es im Fall einer Personengesellschaft weiterhin möglich sein, bei einem Zukauf von Gesellschaftsanteilen, der zur Überschreitung der 90%-Grenze führt, die Steuerbefreiung des 6 Abs. 3 GrEStG in Anspruch zu nehmen, wenn die maßgebliche Haltefrist von zehn (oder evtl. sogar fünfzehn) Jahren (zuvor: fünf Jahre) eingehalten wurde, so dass letztlich Grunderwerbsteuer nur entsprechend prozentual in Bezug auf die zuletzt zugekauften (noch nicht zehn Jahre gehaltenen) Anteilen anfällt. Eine Ausweitung dieser Steuerbefreiung auf Kapitalgesellschaftsanteile dürfte aber nach wie vor nicht in Betracht kommen. Soweit bereits jetzt eine Beteiligung von mehr als 90% besteht, stellt sich die Frage, ob diese nach erfolgter Gesetzesänderung nicht grunderwerbsteuerfrei aufgestockt werden kann. Dem Vernehmen nach soll dies jedoch durch entsprechende gesetzliche Regelungen verhindert werden. jetzt bereits eine wirtschaftliche Disposition getroffen wurde (z.b. verbindlicher Abschluss eines Anteilskaufvertrags bzgl. Personengesellschaftsanteile), jedoch erst nach dem Stichtag der grunderwerbsteuerauslösende Tatbestand verwirklicht wird (z.b. dingl. Erwerb der Personengesellschaftsanteile), sollte u.e. aufgrund des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots ebenfalls ein Bestandsschutz bestehen; dies ist jedoch strittig und nicht gesichert, so dass sich aus Vorsichtsgründen anbieten kann, bei einer solchen Übertragung von Personengesellschaftsanteilen möglichst Signing und Closing vor den Stichtag zu terminieren. Im Hinblick auf den geplanten neuen Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, könnte dies zudem auch bei der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen maßgeblich werden. IV. Zeitlicher Anknüpfungszeitpunkt Von besonderem Interesse ist der zeitliche Anknüpfungszeitpunkt einer Neuregelung. Hierbei ist zu beachten, dass durch den Beschluss der Länderfinanzminister noch kein Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt wurde. Ein solches muss vielmehr erst noch eingeleitet werden. Ein Gesetzesentwurf soll aber kurzfristig erstellt werden. Eine zeitliche Rückbeziehung der Folgen einer etwaigen Neuregelung auf den 21. Juni 2018 erscheint vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich wohl nicht möglich. Wahrscheinlicher ist u.e. daher, dass Stichtag einer etwaigen Neuregelung grundsätzlich (frühestens) erst ein Tag nach Inkrafttreten des Gesetzes (wie bei anderen früheren Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes), dem Vernehmen nach evtl. der 1. Januar 2019 sein wird. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erscheint es jedoch auch nicht ausgeschlossen, dass der maßgebliche Stichtag mit dem Beginn des Gesetzgebungsverfahrens zusammenfällt, da ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich kein geschütztes Vertrauen mehr besteht. Soweit der die Grunderwerbsteuer auslösende Tatbestand vor dem maßgeblichen Stichtag verwirklicht wurde (z.b. Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts bzgl. des Erwerbs von 94,9% einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung), sollte eine entsprechende Neuregelung keine Auswirkungen haben. Soweit Ob ein verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz im Hinblick auf die Fünfjahresfrist (z.b. im Rahmen des 1 Abs. 2a GrEStG) besteht, ist unklar. Hier sollten sich die Parteien vorsichtshalber darauf einstellen (z.b. bei vereinbarten Put- und Call-Optionen), dass ggf. eine entsprechende Anpassung der vertraglichen Regelungen notwendig wird, soweit keine Grunderwerbsteuer ausgelöst werden soll. V. Wie geht es weiter? Zunächst einmal muss ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden, das die von den Länderfinanzministern vorgeschlagenen Neuregelungen umsetzt. Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Sommerpause des Bundestags ist insoweit nicht damit zu rechnen, dass ein entsprechendes Gesetz vor September 2018 in den Bundestag eingebracht wird. Ob es ggf. bereits zuvor einen den Vertrauensschutz möglicherweise negativ beeinflussenden Kabinettsbeschluss geben wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls ist noch der genaue Wortlaut der Gesetzesänderung zu prüfen (insbesondere 3
4 dahin, ob es bei den beschlossenen Punkten bleibt, und ggf. in welcher konkreten Ausgestaltung), sobald der entsprechende Entwurf vorliegt. Ferner steht noch nicht fest, ob der Bundestag den Empfehlungen der Finanzministerkonferenz folgen wird. In Anbetracht der derzeitigen politischen Stimmung ist hiervon jedoch auszugehen. Angedachte Share Deal-Transaktionen sollten daher mit Blick auf die kommenden Änderungen kurzfristig auf den Prüfstand gestellt und ggf. vorgezogen werden. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie hierzu Fragen haben! Dr. Dirk Koch Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Petra Eckl Rechtsanwältin, Steuerberaterin Fachanwältin für Steuerrecht Dominik Berka Diplom-Finanzwirt Dr. Gregor Höng Wirtschaftsmediator (LMU München) Andreas Ebert Rechtsanwalt Tim Florian Metzmeier Rechtsanwalt 4
5 Urheberrecht GSK Stockmann Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GSK Stockmann gestattet. Haftungsausschluss Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot auf Beratung oder Auskunft dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. GSK Stockmann und auch die in dieser Mandanteninformation namentlich genannten Partner oder Mitarbeiter übernehmen keinerlei Garantie oder Gewährleistung, noch haftet GSK Stockmann und einzelne Partner oder Mitarbeiter in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grund empfehlen wir, in jedem Fall eine persönliche Beratung einzuholen. GSK STOCKMANN BERLIN Mohrenstraße Berlin Tel Fax FRANKFURT/M. Taunusanlage Frankfurt Tel Fax HAMBURG Neuer Wall Hamburg Tel Fax LUXEMBURG GSK Luxembourg SA 44, Avenue John F. Kennedy L-1855 Luxemburg Tel Fax HEIDELBERG Mittermaierstraße Heidelberg Tel Fax MÜNCHEN Karl-Scharnagl-Ring München Tel Fax muenchen@gsk.de
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