Anforderungen an Da mmstoffe

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1 Kriterien für die nachhaltige Beschaffung im Baubereich auf Basis von Umweltzeichen Anforderungen an Da mmstoffe natureplus e.v, Überblick Überblick Allgemeine Anforderungen an alle Dämmstoffe Anforderungen an Dämmstoffe aus synthetischen Rohstoffen Anforderungen an Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (inklusive Dämmstoffe aus Altpapier) Anforderungen an Dämmstoffe aus mineralischen Rohstoffen Anforderungen an beschichtete Dämmstoffprodukte (Unterdecken) Anforderungen an Wärmedämmverbundsysteme...20 Die vorliegenden Anforderungen gelten für Dämmstoffe, die als Platten, Filze, Matten sowie Schütt- und Einblasware für Wärmedämmzwecke für die Anwendung in Gebäuden und/oder bei entsprechender Eignung und zusätzlicher Kennzeichnung für Schalldämm- und Schallschluckzwecke oder als Putzträger verwendet werden. Kriterien für Wärmedämmverbundsysteme sind am Ende des Kapitels zu finden. Quellen: natureplus e.v. Vergaberichtlinie 0000 Basiskriterien. Mai 2011 natureplus e.v. Vergaberichtlinie 0100 Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen. Juli 2009 natureplus e.v. Vergaberichtlinie 0101 Dämmstoffe aus Hanf. September 2010 natureplus e.v. Vergaberichtlinie 0102 Dämmstoffe aus Flachs. September 2010 natureplus e.v. Vergaberichtlinie 0103 Dämmstoffe aus Schafwolle. September 2010 natureplus e.v. Vergaberichtlinie 0104 Holzfaserdämmplatten mit einer Rohdichte < 230 kg/m 3. September 2010 natureplus e.v. Vergaberichtlinie 0105 Einblas- und Schüttdämmstoffe aus Holzfasern. September 2010 natureplus e.v. Vergaberichtlinie 0106 Dämmplatten aus Altpapier. September 2010 natureplus e.v. Vergaberichtlinie 0107 Einblasdämmstoffe auf Basis von Zellulose. September 2012 natureplus e.v. Vergaberichtlinie 0108 Einblas- und Schüttdämmstoffe aus Holzschnitzel und -spänen. September 2010 natureplus e.v. Vergaberichtlinie 0112 Einblas- und Schüttdämmstoffe aus Roggengranulat. September 2010 natureplus e.v. Vergaberichtlinie 0113 Dämmstoffe aus Kork. September

2 natureplus e.v. Vergaberichtlinie 0300 Wärmedämmverbundsysteme. Januar 2005 natureplus e.v. Vergaberichtlinie 0301 Wärmedämmverbundsysteme für Innenanwendung. September 2011 natureplus e.v. Vergaberichtlinie 0400 Dämmstoffe aus expandierten, geblähten oder geschäumten mineralischen Rohstoffen. November 2004 Vergaberichtlinie 0404 Mineralschaumplatten für Innenanwendung. Dezember 2008 Vergaberichtlinie 0405 Mineralschaumplatten für Außenanwendung. März 2009 Vergaberichtlinie 0406 Dämmplatten aus Schaumglas. Juni 2011 Vergaberichtlinie 0408 Perlitedämmplatten für Innenanwendung. Januar 2011 Österreichisches Umweltzeichen Richtlinie UZ 43 Hartschaum-Dämmstoffe aus fossilen Rohstoffen, Juli 2011 Österreichisches Umweltzeichen Richtlinie UZ 44 Wärmedämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen, Juli 2011 Österreichisches Umweltzeichen Richtlinie UZ 45 mineralische Wärmedämmstoffe, Jänner 2011 RAL-UZ 132 Emissionsarme Wärmedämmstoffe und Unterdecken für die Anwendung in Gebäuden. Oktober 2010 RAL-UZ 140 Wärmedämmstoffverbundsysteme. Januar 2010; Version 2: mit redaktionellen Änderungen (Streichung der Übergangsregelungen) verlängert bis zum Allgemeine Anforderungen an alle Dämmstoffe 1.1 Ausschluss von verbotenen Stoffen und CMR-Stoffen der Kategorie 1 Dämmstoffe dürfen keine Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen enthalten: Verbotene Stoffe nach EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung), nach RL 67/548/EWG oder nach nationalem Recht (z.b. GefStoffVO, TRGS 905); Stoffe, welche nach EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) in karzinogen Kat. 1A und 1B, mutagen Kat. 1A und 1B oder reproduktionstoxisch Kat. 1A und 1B eingestuft sind; Stoffe, welche nach RL 67/548/EWG in krebserzeugend Kategorie K1 oder K2, erbgutverändernd Kategorie M1 oder M2 oder reproduktionstoxisch Kategorie R1 oder R2 eingestuft sind; Stoffe, welche nach TRGS 905 in krebserzeugend K1 und K2, erbgutverändernd M1 und M2, fortpflanzungsgefährdend R F 1 und R F 2 oder fruchtschädigend R E 1 und R E 2 eingestuft sind; Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in Fassung der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (wenn vorhanden) und Blauer Engel (RAL-UZ 132, RAL-UZ 140) natureplus-qualitätszeichen Österreichisches Umweltzeichen (UZ 43, UZ 44, UZ 45) 2

3 Hintergrundinformation: H- bzw. R-Sätze zu den CMR-Stoffen gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) bzw. Annex VI der Richtlinie 67/548/EWG: Bezeichnung CLP-Verordnung RL 67/548/EWG Krebserzeugend/Karzinogenität Kat. 1A, 1B: H350, H350i Kat K1, K2: R45, R49 Erbgutverändernd/Keimzellmutagenität Kat. 1A, 1B: H340 Kat. M1, M2: R46 Fortpflanzungsgefährdend/ Reproduktionstoxizität Kat. 1A, 1B: H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df Kat. R1, R2: R60, R61, R60/61, R60/63, R61/ Ausschluss von besonders besorgniserregenden Stoffen Dämmstoffe dürfen keine Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen enthalten: Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte Kandidatenliste ) aufgenommen wurden. Es gilt die Fassung der Kandidatenliste zum Zeitpunkt der Angebotsstellung. Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in Fassung der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (wenn vorhanden) und Blauer Engel (RAL-UZ 132, RAL-UZ 140) natureplus-qualitätszeichen Österreichisches Umweltzeichen (UZ 43, UZ 44, UZ 45) 1.3 Ausschluss von giftigen Einsatzstoffen Dämmstoffe dürfen keine Einsatzstoffe enthalten, welche gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) bzw. Richtlinie 67/548/EWG mit den folgenden H. bzw. R-Sätzen eingestuft sind oder die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen: Wortlaut CLP-Verordnung RL 67/548/EWG Lebensgefahr beim Verschlucken H300 R28 Giftig bei Verschlucken H301 R25 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein H304 R65 Lebensgefahr bei Hautkontakt H310 R27 Giftig bei Hautkontakt H311 R24 Lebensgefahr bei Einatmen H330 R26 Giftig bei Einatmen H331 R23 Schädigt die Organe H370 R39/23/24/25/26/27/28 Schädigt die Organe H372 R48/25/24/23 Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in Fassung der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (wenn vorhanden) und 3

4 Blauer Engel (RAL-UZ 132, RAL-UZ 140) natureplus-qualitätszeichen Österreichisches Umweltzeichen (UZ 43, UZ 44) 1.4 Grenzwert für umweltgefährdende Einsatzstoffe Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. EG- Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) dürfen in Dämmstoffen nur bis zu den angegebenen Masseprozenten enthalten sein: RL 67/548/EWG (Anhang VI) CLP-Verordnung 1272/2008 Masse- % umweltgefährlich; R50 Sehr giftig für Wasserorganismen umweltgefährlich; R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben umweltgefährlich; R51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben Akut gewässergefährdend Kategorie 1; H400 Akut gewässergefährdend Kategorie 1; Chronisch gewässergefährdend Kategorie 1; H400, H410 Chronisch gewässergefährdend Kategorie 2; H411 Gefährlich für die Ozonschicht R59 Ozonschicht schädigend EU H059 0 Die Zugabe folgender namentlich benannte Einsatzstoffe ist nicht erlaubt: Stoffe mit Wassergefährdungsklasse WGK 3 Gemäß CITI bzw. OECD persistente, akkumulierende (log Pow > 3) Substanzen mit LC50 10 mg/l POP (Persistent Organic Pollutants): Aldrin, Dieldrin, DDT, Endrin, Heptachlor, Chlordan, HCB, Mirex, Toxaphen, PCB, Dioxine und Furane Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in Fassung der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (wenn vorhanden) und natureplus-qualitätszeichen Österreichisches Umweltzeichen (UZ 43, UZ 44) 1.5 Ausschluss von halogenorganischen Stoffen Dämmstoffe dürfen keine halogenorganischen Verbindungen als Einsatzstoff enthalten. Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in Fassung der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (wenn vorhanden) und 4

5 Blauer Engel (RAL-UZ 132) natureplus-qualitätszeichen (RL 0100ff) natureplus-qualitätszeichen (RL 0400ff) 1.6 Ausschluss von giftigen Metallen und Metallverbindungen Dämmstoffe dürfen keine Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen enthalten Arsen und Verbindungen Blei und Verbindungen Cadmium und Verbindungen Quecksilber und Verbindungen Zinnorganische Verbindungen Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in Fassung der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (wenn vorhanden) und natureplus-qualitätszeichen 1.7 Sozialverträgliche Herstellung der Produkte und Vorprodukte Die Produktion und die Fertigung der Vorprodukte sollen sozialverträglich sein. Der Hersteller weist in einer Herstellererklärung die Einhaltung der Mindeststandards nach ILO bei der Produktion und der Fertigung der Vorprodukte nach. natureplus-qualitätszeichen Hintergrundinformation: In acht Zusammenkünften der ILO (ILO 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138 und 182) wurden fundamentale Prinzipien und Arbeitsrechte definiert, deren Einhaltung garantiert werden muss: die betriebliche Organisationsfreiheit und die Anerkennung kollektiver Verhandlungen, die Verhinderung jeder Form von Zwangsarbeit oder erzwungener Tätigkeit, die effektive Ächtung von Kinderarbeit und die Verhinderung von Diskriminierung in Bezug auf Arbeit und Beschäftigung. 1.8 Energieeffiziente Produktion Die Produkte sollen energieeffizient produziert werden. Ökobilanzen bilden einen Teil der ökologischen Belastungen (v.a. Energieeffizienz) ab. 5

6 Um eine energieeffiziente Produktion nachzuweisen, muss eine Ökobilanz der Herstellung (cradle-to-gate LCA) gemäß ISO 14040/44 bzw. EN vorgelegt werden. Sie soll mindestens die Energie- und Treibhausgasbilanz enthalten. natureplus-qualitätszeichen 1.9 Halogenfreie Verpackung des Produkts Verpackungskunststoffe müssen halogenfrei sein. natureplus-qualitätszeichen Österreichisches Umweltzeichen (UZ 43, UZ 44, UZ 45) 1.10 Verarbeitung Für Schütt- und Einblasdämmstoffen, die an der Verwendungsstelle verarbeitet werden, ist eine der beiden Anforderungen nachzuweisen: Alternative a) Es sind Untersuchungen vorzulegen, dass die Allgemeinen Staubgrenzwerte der TRGS 900 zuverlässig eingehalten werden können mg/m 3 Staub, einatembare Fraktion (E-Staub) - 1,25 mg/m 3 Staub, alveolengängige Fraktion (A-Staub) Das Produkt darf nur von solchen Unternehmen verarbeitet werden, die über die entsprechenden personellen, betrieblichen und technischen Voraussetzungen verfügen, um die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. Alternative b) Der Hersteller weist in den entsprechenden Unterlagen (Verarbeitungsrichtlinien oder Sicherheitsdatenblätter - wenn vorhanden, weitere) darauf hin, dass ein Tragen persönlicher Schutzausrüstung inkl. Atemschutzmaske beim Verarbeiten erforderlich ist Fachgerechter Einbau von Einblasdämmstoffen Bei Einblas- und Schüttdämmungen muss der Hersteller bzw. Verarbeitende nachweisen, dass das Produkt bei bestimmungsgemäßem Einsatz volumenbeständig ist und den vorgesehenen Hohlraum stabil ausfüllt (z.b. durch Rütteltests o.ä.). Für alle (Einblas-)Dämmstoffe, die im zu dämmenden Hohlraum erst ihre endgültige Form erhalten, gilt: Für das Produkt ist der Nachweis langfristiger Setzungssicherheit bei den unterschiedlichen Anwendungen, vorzugsweise durch eine differenzierte Tabelle der Mindestverdichtung, zu führen. 6

7 Der Hersteller hat mindestens eine sichere Methode der Einbringung in zu dämmende Hohlräume zu belegen und nachzuweisen, dass diese Methode den Verarbeitenden des Produktes zur Verfügung steht. Der Hersteller muss die Verarbeitenden auf eine Methode verpflichten, mit der die Ergebnisse jeder Verarbeitung überprüft werden können. Der Verarbeitende verpflichtet sich, den Nachweis der ausreichenden Verdichtung zu führen und zu dokumentieren. Das Produkt ist durch einen vom Hersteller lizenzierten Fachbetrieb zu verarbeiten. Die Verarbeitung des Produktes darf nur durch geschulte Anwender des Verarbeitungsunternehmens selbst und unter Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsbedingungen erfolgen. Bestätigung des Herstell- und Verarbeitungsunternehmens natureplus-qualitätszeichen (RL 0105) natureplus-qualitätszeichen (RL 0107) natureplus-qualitätszeichen (RL 0108) natureplus-qualitätszeichen (RL 0112) 1.12 Vermeidung mikrobiellen Wachstums Für das Produkt muss nachgewiesen sein, dass unter den Bedingungen eines fachgerechten Einbaus mikrobielles Wachstum und Schimmelpilzwachstum verhindert ist (z.b. nach EN Teil 1 für Zellulosefüllstoffe). und Vorlage entsprechender Untersuchungen und Gutachten natureplus-qualitätszeichen (RL 0101) natureplus-qualitätszeichen (RL 0102) natureplus-qualitätszeichen (RL 0105) natureplus-qualitätszeichen (RL 0106) natureplus-qualitätszeichen (RL 0107) natureplus-qualitätszeichen (RL 0108) natureplus-qualitätszeichen (RL 0112) Hintergrundinfo: DIN IEC Grundlegende Umweltprüfverfahren - Prüfung J und Leitfaden: Schimmelwachstum (für elektrotechnische Bauteile) ISO 846:1997 Kunststoffe - Bestimmung der Einwirkung von Mikroorganismen auf Kunststoffe; Deutsche Fassung EN ISO 846:1997; Ausgabedatum:

8 1.13 Entsorgung des Produkts Das Produkt darf nicht als gefährlicher Abfall eingestuft sein und muss entweder auf Deponien geregelt abgelagert oder zur Energiegewinnung verbrannt werden können. Der Hersteller hat ein Entsorgungs- oder Verwertungskonzept vorzulegen. natureplus-qualitätszeichen (RL 0100 ff) natureplus-qualitätszeichen (RL 0400 ff) 1.14 Beschränkung der Formaldehyd-Emissionen aus Dämmstoffen Dämmstoffe, die für den Innenbereich vorgesehen sind, müssen emissionsarm sein. Die aufgeführten Emissionswerte dürfen in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach Beladung nicht überschritten werden: 0,05 ppm Formaldehyd Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO bzw. EN Blauer Engel (RAL-UZ 132) natureplus Qualitätszeichen (0100 ff) 1.15 Geruchsarme Dämmstoffe Dämmstoffe, die für die Innenanwendung vorgesehen sind, müssen geruchsarm sein. Nachweise (alternativ): Prüfgutachten gemäß Ausführungsbestimmungen des ÖTI Institut für Ökologie, Technik und Innovation GmbH: Geruchsnote Intensität des Geruchs max. 3 (kein produktfremder Geruch). Prüfgutachten gemäß natureplus-ausführungsbestimmungen: Geruchsnote max. 3. Prüfgutachten gemäß DIN ISO und Beurteilung der Messergebnisse gemäß UBA Texte 35/2011 (RAL-UZ 176, Geruchsprüfung) Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein. Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls: natureplus Qualitätszeichen (RL 1201 und RL 1204) Hintergrundinformation: Derzeit findet eine Kalibrierungsphase zur ISO : Innenraumluftverunreinigungen - Teil 28: Bestimmung der Geruchsstoffemissionen aus Bauprodukten mit einer Emissionsprüfkammer statt, die bis 2014 abgeschlossen sein soll. Nach einer zweijährigen 8

9 Erprobungsphase soll entschieden werden, ob dieser neue Test Aufnahme in das AgBB- Schema findet. Geruchsprüfungen: Geruchsprüfung nach natureplus: Zu prüfende Produkte Prüfgefäß Temperatur (1) Rel. Feuchte Bauprodukte, Innenausstattungsmaterialien ca. 2 bis 3 Liter - Exsikkator Probenvorbereitung (Herstellung des Prüflings) Probengröße Wirksame Probenfläche Probenträger Exsikkator-Beladung Probenahme Probenahmezeitpunkt (2) Anzahl Probanden Exsikkator - Bedienung Bewertung Geruchsintensität Geruchsart Endnote 23 C (andere Temperaturen sind in begründeten Fäl len möglich) 50 % (einzustellen mit 100 ml gesättigter Magnesiumnitrat-Lsg.) Exsikkator-Beladung entspr. Prüfkammerbeladung (siehe jew. entspr. Ausführungsbestimmung Prüfkammer) Anm.: Bei Materialien, die nicht für Prüfkammer-Emissionsmessungen vorgesehen sind, ist die Probengröße individuell festzulegen entsprechend Prüfkammerbeladung Glasplatte, Porzellanschale, Exsikkator-Einsatz sofort nach Herstellung des Prüflings 24 h nach Exsikkatorbeladung (andere Probenahmezeiten sind in begründeten Fällen möglich) mind. 4 Personen; bei Abweichung um 2 Noten mind. 5 Personen Zur Geruchsprobe Exsikkatorstopfen öffnen und nach jeder Prüfung wieder verschließen; zwischen den einzelnen Geruchsprüfungen den Exsikkator 5 min verschlossen halten 1 = nicht wahrnehmbar 2 = wahrnehmbar, nicht störend 3 = deutlich wahrnehmbar, aber noch nicht störend; 4 = störend 5 = stark störend 6 = unerträglich Anm.: Halbe Zwischennoten sind möglich Beschreiben Mittelwert der Bewertungsnoten der einzelnen Probanden Geruchsprüfung nach ÖTI Sensorische Bestimmung der Intensität und Art von Gerüchen von Bauprodukten aus dem Innenraum mittels Geruchsgefäßen nach ONR Sensorische Bestimmung der Intensität und Art von Gerüchen von Bauprodukten und Luftproben aus dem Innenraum Anforderungen für Prüfungen im Labor, 7.4. Bewertung gemäß Tab 3 Intensität des Geruches : 9

10 Note Beschreibung der Intensität 0 geruchlos 1,00 Sehr schwacher Geruch 1,25 1,50 1,75 2,00 Schwacher Geruch 2,25 2,50 2,75 3,00 Mittlerer Geruch 3,25 3,50 3,75 4,00 Starker Geruch 4,25 4,50 4,75 5,00 Sehr starker Geruch 2. Anforderungen an Dämmstoffe aus synthetischen Rohstoffen Folgende Kriterien gelten zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an Dämmstoffe. 2.1 Beschränkung von CMR-Stoffen der Kategorie 2 Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLP- Verordnung) bzw. Annex VI der Richtlinie 67/548/EWG dürfen in Dämmstoffen zu max. 1 Masse-% enthalten sein: Bezeichnung CLP-Verordnung RL 67/548/EWG Krebserzeugend/ Karzinogenität Erbgutverändernd/ Keimzellmutagenität Fortpflanzungsgefährdend/ Reproduktionstoxizität Kat. 2: H351 Kat. 2: H341 Kat. 2: H361f, H361d, H361fd Reproduktionstoxizität auf oder über die Laktation:H362 Kat K3: R40 Kat M3: R68 Kat. R3: R62, R63 Zusatz Laktation: R64 Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in Fassung der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (wenn vorhanden) und natureplus-qualitätszeichen Österreichisches Umweltzeichen (UZ 43, UZ 44, UZ 45) 10

11 2.2 HFKW-Verbot Der Ausschluss von halogenierten organischen Verbindungen als Einsatzstoff (siehe 1.5) bedingt im Besonderen, dass bei der Herstellung der Dämmstoffe keine halogenierten organischen Verbindungen wie z. B. fluorierte Treibhausgase [H-FKW] oder teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe [H-FCKW] als Treibmittel eingesetzt werden dürfen. Blauer Engel (RAL-UZ 132, RAL-UZ 140) Österreichisches Umweltzeichen (UZ 43) 2.3 Ausschluss von problematischen Flammschutzmitteln Der Ausschluss von halogenierten organischen Verbindungen als Einsatzstoff (siehe 1.6) bedingt im Besonderen, dass folgende Flammschutzmittel nicht verwendet werden dürfen: - halogenierte Biphenyle, Terphenyle, Naphthaline und Diphenylmethane (BGBl. 210/1993) - bromierte Diphenylether - kurzkettige Chlorparaffine C10-13 CAS ) - Hexabromcyclododecan (HBCD) Blauer Engel (RAL-UZ 132) ab Österreichisches Umweltzeichen (UZ 43) 2.4 Ausschluss von Weichmachern Bei der Herstellung der Dämmstoffe dürfen keine weichmachenden Substanzen aus der Klasse der Phthalate eingesetzt werden. Blauer Engel (RAL-UZ 132) 2.5 Ausschluss von Bioziden Die Dämmstoffe dürfen keine Biozide gemäß Biozidgesetz enthalten. Bestätigung des Herstellers 11

12 Blauer Engel (RAL-UZ 132, RAL-UZ 140) Hintergrundinfo: Biozidgesetz für Deutschland: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten vom 20. Juni 2002 (BGBl I, Nr. 40, vom 27. Juni Beschränkung der VOC-Emissionen aus Dämmstoffen aus synthetischen Rohstoffen Dämmstoffe, die nicht nur für Außenanwendungen vorgesehen sind, müssen emissionsarm sein. Die angeführten Emissionswerte dürfen in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach der Beladung nicht überschritten werden: 100 µg/m 3 TVOC (Summe organischer Verbindungen C6 -C16) 20 µg/m 3 TSVOC (Summe organischer Verbindungen C17 -C22) 1 µg/m 3 je Einzelwert krebserzeugender Stoffe 50 µg/m 3 Summe der VOC ohne NIK R-Wert 1 R-Wert: Summe aller Quotienten aus gemessenen Stoffkonzentrationen und dazugehörigen NIK; NIK: niedrigste interessierende Konzentration, aus toxikologischer Sicht abgeleitet) Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO ,-9,-11 Durchführung gemäß AgBB-Schema bzw. natureplus-ausführungsbestimmungen Prüfkammeruntersuchungen. Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein. Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO ,-9,-11 Durchführung gemäß AgBB-Schema bzw. Blauer Engel (RAL-UZ 132) Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein. Blauer Engel (RAL-UZ 132) 12

13 3. Anforderungen an Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (inklusive Dämmstoffe aus Altpapier) Folgende Kriterien gelten zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an Dämmstoffe. 3.1 Mindestanteil an nachwachsenden Rohstoffen Das Produkt muss mindestens zu 85 % des Produktgewichtes im lufttrockenen Zustand aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen, bei Produkten mit synthetischen Stützfasern sind Mindestgehalte von 75 % des Produktgewichtes im lufttrockenen Zustand zugelassen. natureplus-qualitätszeichen (RL 0100ff) 3.2 Begrenzung des Anteils an synthetischen Stoffen Der Anteil an synthetischen Stützfasern darf 15 % des Produktgewichtes im lufttrockenen Zustand nicht überschreiten. Der Gehalt an synthetischen Bindemitteln in Holzfaser-Dämmplatten ist auf 4 % der Trockenmasse des Produktes begrenzt. natureplus-qualitätszeichen (RL 0100ff) 3.3 Begrenzung des Flammschutzmittelgehalts Der Flammschutzmittelanteil darf 15 % des Produktgewichtes im lufttrockenen Zustand nicht überschreiten. Es dürfen keine synthetisch-organischen Flammschutzmittel zugesetzt werden. natureplus-qualitätszeichen (RL 0100ff) Österreichisches Umweltzeichen UZ 44 13

14 3.4 Beschränkung von CMR-Stoffen der Kategorie 2 Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLP- Verordnung) bzw. Annex VI der Richtlinie 67/548/EWG dürfen in Dämmstoffen zu max. 1 Masse-% enthalten sein: Bezeichnung CLP-Verordnung RL 67/548/EWG Krebserzeugend/ Karzinogenität Erbgutverändernd/ Keimzellmutagenität Fortpflanzungsgefährdend/ Reproduktionstoxizität Kat. 2: H351 Kat. 2: H341 Kat. 2: H361f, H361d, H361fd Reproduktionstoxizität auf oder über die Laktation:H362 Kat K3: R40 Kat M3: R68 Kat. R3: R62, R63 Zusatz Laktation: R64 In Abwägung des besonderen Sicherheitsinteresses im Brandfall dürfen, abweichend vom generellen Stoffverbot für CMR-Stoffe, zum Schutz vor Schwelen und Glimmen auch Borverbindungen eingesetzt werden. Die zulässige Menge ist auf die spezifischen Konzentrationsgrenzen für die Kennzeichnung gemäß 1272/2008 (CLP-Verordnung) begrenzt (5,5 M-% Borsäure-Äquivalent bzw. 8,5 M-% Borax-Äquivalent). Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in Fassung der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (wenn vorhanden) und natureplus-qualitätszeichen Österreichisches Umweltzeichen (UZ 43, UZ 44, UZ 45) 3.5 Verbot von Holzschutzmittel Für Dämmstoffe aus Holz(fasern, -spänen, -wolle) gilt: Den Dämmstoffen dürfen keine Holzschutzmittel zugesetzt werden. Blauer Engel (RAL-UZ 132) natureplus-qualitätszeichen (RL 0100ff) 3.6 Verwendung von Altpapier Für die Zellulose-Produktion eingesetzte Zellulose soll zu mindestens 85 % aus Altpapier bestehen. 14

15 Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die natureplus Qualitätszeichen (RL 0106, RL 0107) 3.7 Kein Raubbau bei der Holzgewinnung Für Dämmstoffe aus Holz(fasern, -spänen, -wolle) gilt: Die Holzgewinnung darf nicht durch Raubbau erfolgen. Dies kann durch folgende Nachweise belegt werden: 1. Der Antragsteller erklärt den Nachweis der Legalität der Holzquellen gemäß EU- Verordnung 995/2010 (Abl. L 295 vom 12. November 2010). 2. Bei direktem Bezug von einem regionalen Forstbetrieb oder Sägewerk, genügt eine Herkunftsbestätigung über Wuchsgebiet in Österreich, Deutschland oder Schweiz oder einem Land, in dessen Forstgesetzgebung Nachhaltigkeitskriterien (wie beispielsweise im 1 des Österreichischen Forstgesetzes) verankert sind und deren Einhaltung auch überprüft wird. 3. PEFC-CoC-( Chain-of-Custody )-Zertifizierung des Rohstofflieferanten sowie des Verarbeitungsbetriebes 4. Nachweisliche Herkunft aus einjährigen Faserpflanzen, Sekundärrohstoffen und Industrieresthölzern wie beispielsweise Sägerestholz, Spreißeln, Schwarten, Hackschnitzel. 5. Nicht aus einheimischen Wäldern (aus der europäischen Union) stammende Hölzer dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie FSC-zertifiziert sind. Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die natureplus Qualitätszeichen (RL 0104) natureplus-qualitätszeichen (RL 0105) natureplus-qualitätszeichen (RL 0108) 3.8 Nachhaltige Forstwirtschaft Für Dämmstoffe aus Holz(fasern, -spänen, -wolle) gilt: Das verwendete Holz muss mindestens zum Teil aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Die Anforderung der Zertifizierung gilt nicht für die Verwertung von Sekundärrohstoffen und Industrieresthölzern wie Sägespänen, Schwarten, Hackschnitzeln aus regionalen Wäldern (siehe Anforderung Verwendung regionaler Holzvorkommen ). Nachweis Bei direktem Bezug von einem regionalen Forstbetrieb oder Sägewerk, genügt eine Herkunftsbestätigung über Wuchsgebiet in Österreich, Deutschland oder Schweiz oder einem Land, in dessen Forstgesetzgebung Nachhaltigkeitskriterien (wie beispielsweise im 1 des Österreichischen Forstgesetzes) verankert sind und deren Einhaltung auch überprüft wird. 15

16 Für alle anderen Hölzer muss der Anteil an nachweislich nachhaltig gewonnenen Hölzern wenigstens dem Anteil der entsprechend zertifizierten Waldfläche mit geeigneten Holzarten in der jeweiligen Region entsprechen, mindestens aber 10 % betragen. Der Nachweis erfolgt durch ein Zertifizierungssystem, das folgenden Anforderungen genügt: Nachhaltige Forstwirtschaft: Die Standards beinhalten Kriterien, deren Einhaltung eine umweltgerechte, sozial verträgliche und wirtschaftlich tragfähige Wald- oder Plantagenbewirtschaftung garantieren. Hierzu gehören u.a. die Erhaltung und Förderung der Biodiversität, der Schutz von Wasserressourcen, Böden und Ökosystemen, sowie die Achtung der Rechte von indigenen Völkern. Unabhängiges Zertifizierungssystem: Die Zertifizierung wird von unabhängigen Dritten (Zertifizierungsstellen) durchgeführt und laufend kontrolliert. Die Zertifizierungsstellen sind bei einem unabhängigen Träger akkreditiert. Lokale Betriebskontrollen: Die Audits erfolgen betriebsbezogen und vor Ort (kann sich auf Einzelbetriebe und regional zusammen bewirtschaftete Gruppenbetriebe beziehen) für die jeweilige Waldbewirtschaftung. Leistungsbezogene Standards: Der Überprüfung liegen messbare, leistungsbezogene (performance based) Standards zugrunde. Geschlossene Produktkette: Alle Unternehmen zwischen dem Forstwirtschaftsbetrieb und dem Produkthersteller werden einer Materialflusskontrolle unterzogen, die garantiert, dass zu jedem Zeitpunkt des Produktionsprozesses der Anteil des zertifizierten Holzes vom gesamten Materialeinsatz zurückverfolgt werden kann. Transparenz und Partizipation: Das Zertifizierungssystem ist transparent und erfordert eine aktive Willenserklärung beteiligter Betriebe. Entscheidungen werden von Gremien getroffen, die eine ausgewogene Beteiligung von Umwelt-, Sozial- und Wirtschaftsinteressen aufweisen. Internationalität: Das Zertifizierungssystem ist weltweit anwendbar. Folgende Zertifikate erfüllen die Kriterien an Zertifizierungssysteme jedenfalls (CoC chain of custody): FSC pure - CoC FSC-mixed ( %) - CoC FSC mixed credit ( %) - CoC Naturland-Zertifikat Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die natureplus Qualitätszeichen (RL 0104) natureplus-qualitätszeichen (RL 0105) natureplus-qualitätszeichen (RL 0108) 16

17 3.9 Beständigkeit gegen Schadinsekten Dämmstoffe, welche Tierhaare enthalten, müssen unter den Bedingungen eines fachgerechten Einbaus gemäß ISO Norm 3998 gegen Schadinsekten dauerhaft beständig sein. Nachweise: Beständigkeit: Untersuchungen und Gutachten gemäß ISO Norm 3998 natureplus-qualitätszeichen (RL 0103) 3.10 Beschränkung der VOC-Emissionen für Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen Dämmstoffe, die für die Innenanwendung vorgesehen sind, müssen emissionsarm sein. Die angeführten Emissionswerte dürfen in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach der Beladung nicht überschritten werden: 300 µg/m 3 TVOC (Summe organischer Verbindungen C6 -C16) 100 µg/m 3 TSVOC (Summe organischer Verbindungen C17 -C22) 1 µg/m 3 je Einzelwert krebserzeugender Stoffe 100 µg/m 3 Summe der VOC ohne NIK R-Wert 1 R-Wert: Summe aller Quotienten aus gemessenen Stoffkonzentrationen und dazugehörigen NIK; NIK: niedrigste interessierende Konzentration, aus toxikologischer Sicht abgeleitet) Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO ,-9,-11 Durchführung gemäß AgBB-Schema bzw. natureplus-ausführungsbestimmungen Prüfkammeruntersuchungen. Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein. Blauer Engel (RAL-UZ 132) natureplus Qualitätszeichen (RL 0100ff) 4. Anforderungen an Dämmstoffe aus mineralischen Rohstoffen Folgende Kriterien gelten zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an Dämmstoffe. 4.1 Biolösliche Fasern Mineralwolle-Dämmstoffe bestehen aus künstlichen Mineralfasern gem. EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung), Anhang VI, Tabelle 3.1. Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Index-Nr Da die Herstellung und Verwendung von Erzeugnissen aus biopersistenten Mineralfasern verboten ist, ist 17

18 anzuführen, dass die Mineralfaser eine der Bedingungen der Anmerkung Q der CLP- Verordnung erfüllt. Als Nachweis ist z.b. das RAL Gütezeichen Erzeugnisse aus Mineralwolle geeignet. 4.2 Informationen zur Verarbeitung von Mineralfasern Durch Mineralfasern können vorübergehende, kurzzeitige Einwirkungen auf die Haut verursacht werden. Dämmstoffe aus Mineralwolle müssen daher auf den Gebinden oder auf Beipackzetteln Informationen zur Verarbeitung, zum Beispiel in Form von Piktogrammen oder Hinweisen, enthalten. Produktinformationen Blauer Engel (RAL-UZ 132, RAL-UZ 140) 4.3 Beschränkung des Anteils an synthetisch organischen Bestandteilen Der Anteil an synthetisch-organischen Bestandteilen darf maximal 3 % des Produktgewichts betragen. natureplus-qualitätszeichen (RL 0400ff) 4.4 Recyclateinsatz Bei Dämmstoffen aus Glas (Glaswolle, Schaumglasplatten, Blähglas, Schaumglasgranulat etc.) muss der Altglas- bzw. Recyclatanteil im fertigen Produkt im Jahresmittel mindestens 51 Massen% oder 70 Vol.% betragen. Bei Steinwolle-Dämmstoffen muss der Recyclatanteil mindestens 30 Massen% betragen. Die Verwendung von innerbetrieblich anfallenden Reststoffen gilt nicht als Recyclateinsatz. Österreichisches Umweltzeichen (UZ 45) natureplus-qualitätszeichen (RL 0406) 60 M% 18

19 4.5 Qualifizierte Unterlagen für Einbau und Verarbeitung von Dämmplatten Der Hersteller bzw. Verarbeiter stellt qualifizierte Verarbeitungsrichtlinien insbesondere zur Vermeidung von Wärmebrücken zur Verfügung und gibt in seinen Unterlagen Konstruktionsbeispiele für die kondensat- und wärmebrückenfreie Ausführung von Bauteilen und Bauteilanschlüssen an. natureplus-qualitätszeichen (RL 0404) natureplus-qualitätszeichen (RL 0408) 4.6 Emissions- und schadstoffarme Klebstoffe bei Innenanwendung Ist zur Befestigung der Dämmplatten bei Innenanwendung ein Klebstoff notwendig, muss ein emissionsarmes Produkt gemäß natureplus, AgBB-Schema, Blauer Engel oder EMICODE EC1 (PLUS), möglichst auf mineralischer Basis, verwendet werden. Eine Emissionsprüfung, die diesen Ansprüchen genügt, ist vorzulegen. Zur Verarbeitung empfohlenem Kleber dürfen insbesondere folgende Stoffe nicht zugesetzt werden: - Formaldehydabspalter - Glykolether und -ester - APEO's (Alkylphenolethoxylate) - Halogenierte Isothiazolinone natureplus-qualitätszeichen (RL 0404) natureplus-qualitätszeichen (RL 0408) 4.7 Einbau und Verarbeitung von Schaumglasplatten Der Hersteller weist an geeigneter Stelle darauf hin, dass bei allen Anwendungen, wo dies technisch möglich ist, vorzugsweise die lose Verlegung anzuwenden ist und dass Heißbitumen nur außenseitig und bei erhöhter Feuchtebelastung (z.b. in Nassräumen) angewandt werden soll. Die Verwendung von Heißbitumen in Innenräumen ist nur für besonders feuchtebelastete Räume (Nassräume, Großküchen, Schwimmbäder, etc.) zulässig und im Besonderen nicht in Aufenthalts- oder Büroräumen. 19

20 natureplus-qualitätszeichen (RL 0406) 4.8 Beschränkung der VOC-Emissionen für Dämmstoffe aus mineralischen Rohstoffen Dämmstoffe, die für die Innenanwendung vorgesehen sind, müssen emissionsarm sein. Die angeführten Emissionswerte dürfen in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach der Beladung nicht überschritten werden: 300 µg/m 3 TVOC (Summe organischer Verbindungen C6 -C16) 100 µg/m 3 TSVOC (Summe organischer Verbindungen C17 -C22) 1 µg/m 3 je Einzelwert krebserzeugender Stoffe 100 µg/m 3 Summe der VOC ohne NIK R-Wert 1 R-Wert: Summe aller Quotienten aus gemessenen Stoffkonzentrationen und dazugehörigen NIK; NIK: niedrigste interessierende Konzentration, aus toxikologischer Sicht abgeleitet Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO ,-9,-11 Durchführung gemäß AgBB-Schema bzw. natureplus-ausführungsbestimmungen Prüfkammeruntersuchungen. Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein. Blauer Engel (RAL-UZ 132) natureplus Qualitätszeichen (RL 0400ff) 5. Anforderungen an Wärmedämmverbundsysteme zur Fassadendämmung und verklebte Dämmsysteme im Innenbereich Die nachfolgenden Kriterien gelten für Wärmedämmverbundsysteme zur Fassadendämmung und verklebte Dämmsysteme im Innenbereich bestehend aus Dämmstoff, Kleber, Befestigungsmittel und Putzsystem (Unterputz mit eingebettetem Textilglasgitter (Bewehrung), Grundierung und Oberputz). Deckbeschichtungen sind in eigenen Kriterienkatalogen geregelt. 5.1 Gebrauchstauglichkeit für Wärmedämmverbundsysteme im Außenbereich Für das Gesamtsystem muss eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung 1) oder für Ländern, in denen eine solche nicht erforderlich ist ein gleichwertiger Nachweis der Verwendbarkeit vorliegen. Die Verarbeitung Wärmedämmverbundsystem muss den anerkannten Regeln für die sachgerechte Ausführung entsprechen. 2) 20

21 1) In Deutschland und Österreich ist grundsätzlich für jedes Wärmedämmverbundsystem eine abz erforderlich, in besonderen Fällen kann auch eine "Zulassung im Einzelfall" bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt werden 2) In Deutschland: DIN Verarbeitung von Wärmedämmverbundsystemen und die in der abz gestellten Anforderungen an die sachgerechte Ausführung der Arbeiten 5.2 Gebrauchstauglichkeit für Wärmedämmverbundsysteme im Innenbereich Der Hersteller muss den Nachweis erbringen, dass Wasserdampfdiffusion und - kondensation innerhalb der Wandkonstruktion nicht zu Feuchteschäden führt. Zu berücksichtigende Parameter sind die Sorptionsfähigkeit, die Diffusion und die Luftdichtigkeit. Der Hersteller muss dem Handwerker geeignete Informations- und Schulungsunterlagen zur Verfügung stellen, mit denen die bauphysikalischen Problemstellungen erkannt und gelöst werden können. 5.3 Voraussetzung für die Dämmplatten Die im Wärmedämmverbundsystem eingesetzten Dämmplatten müssen die zutreffenden Anforderungen der Abschnitte 1-4 des vorliegenden Dokuments erfüllen. 5.4 Voraussetzung für Putze und Klebemörtel Oberputz, Unterputz und Klebemörtel in Wärmedämmverbundsystemen müssen die Anforderungen an Putze, Mörtel, mineralische Klebe- und Spachtelmassen (Kriterien für die nachhaltige Beschaffung im Baubereich auf Basis von Umweltzeichen, natureplus e.v, igf) erfüllen. natureplus-qualitätszeichen (RL 0300f) 5.5 Voraussetzung für Dübel und Systemzubehör aus Kunststoff Dübel und Systemzubehör aus Kunststoff müssen halogenfrei sein und nach Verfügbarkeit aus Recyclat bestehen. natureplus-qualitätszeichen (RL 0300f) 21

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