Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes
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- Christina Auttenberg
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes A. Problem und Ziel InDeutschlandwandelnsichdieBedingungenfürdieGründungvonFamilien unddaslebenmitkindern.andensichwandelndenbedürfnissenhatsich einemodernefamilienpolitikauszurichten.dasgesetzzureinführungeines BetreuungsgeldeswirddenheutigenBedingungenundBedürfnissenfürein Leben mit Kindern nicht gerecht. AngesichtsdeshohenInvestitionsbedarfsimBereichderfrühkindlichenBildungundBetreuunginDeutschlandliegtesnahe,stattderEinführungeines BetreuungsgeldesmehrindieInfrastrukturfürKleinkinderzuinvestieren.Ziel musssein,einbedarfsgerechtesangebotanqualitativhochwertigenplätzenfür Kinder unter drei Jahren zu schaffen. FrühkindlicheBildungistanerkanntderSchlüsselzulebenslangemLernerfolg. UnabhängigvonihrerHerkunftundihremsozialenUmfeldsollenallenKinderngleicheBildungschancenfürdaskünftigeLebenermöglichtwerden.Studienbelegen,dassvoneinerqualitativhochwertigenFörderungalleKinder profitieren.währendkindermitgünstigenfamiliärenvoraussetzungeninbetreuungseinrichtungenzusätzlichgefördertwerden,könnenbeikindernmit wenigergutenstartbedingungendefizitevordemschuleintrittausgeglichen werden.dieseszielwirdmiteinführungeinesbetreuungsgeldeskonterkariert. EinzentralerLeitgedankemodernerFamilienpolitikistdieFörderungvon WahlfreiheitbezogenaufdieindividuelleLebensführung.Wahlfreiheitistdann gegeben,wennmenscheneineprivateentscheidungzwischenmindestenszwei Alternativen wiedieentscheidungüberdiebetreuungihreskindes ohne staatlicheeinmischungtreffenkönnen.wahlfreiheitbestehtnicht,wenndas FehleneinerAlternativekeineAuswahlanbietet.MütterundVätersindnicht freidarin,ihreberufstätigkeitundihrfamilienlebensomiteinanderineinklangzubringen,wieesfürsienotwendigistundwiesieessichvorstellen.berufundeinlebenmitkindernsindbestandteilederlebensplanungdermehrzahljungerfrauenundmänner.umentscheidenzukönnen,wieschnellnach dergeburteineskindesbeideelternteilewiedereinemberufnachgehen,benötigendieelternausreichendeplätzeindeneinrichtungenoderindertagespflege.echtewahlfreiheit,obkinderzuhauseoderineinereinrichtungbetreutwerden,bestehtfürfamilienerstdann,wenneinbedarfsdeckendesund qualitativgutesangebotankindertageseinrichtungenzurverfügungstehtund sietatsächlichauchauswählenkönnen.dieswirdmitdemgesetzzureinführung eines Betreuungsgeldes nicht erreicht und auch nicht angestrebt.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieEinführungdesBetreuungsgeldesschafftinsbesonderefürFraueneinenfinanziellenAnreiz,voneinerfrüherenRückkehrindenBerufabzusehenund stattdessendiegeldleistungvomstaatfürdiekinderbetreuungzuhausein Anspruchzunehmen,ohnedieeigenewirtschaftlicheExistenzabzusichern. DieswidersprichtdemZieldesimJahr2007eingeführtenElterngeldesdurch dasgesetzzumelterngeldundzurelternzeit (BEEG)vom5.Dezember2006 (BGBl.IS.2748).ZieldesBEEGistes,dassesbeidenElternteilenaufDauer bessergelingt,ihrewirtschaftlicheexistenzzusichern.essolldauerhafteeinbußenmitdergefahreinerabhängigkeitvonstaatlichenfürsorgeleistungen vermeiden,wahlfreiheitzwischenfamilieundberuferöffnenundwirtschaftliche Selbstständigkeit fördern. VordiesemHintergrundmüssendieerheblichenMittel,diefürdasBetreuungsgeldeingesetztwerdensollen,stattdessenfürdenweiterenquantitativenund qualitativenausbauentwicklungsfördernderbildungs-undbetreuungsangebote für unter dreijährige Kinder eingesetzt werden. B. Lösung DasGesetzzurEinführungeinesBetreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) wird aufgehoben. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Keine. E. Sonstige Kosten Keine bekannt. F. Bürokratiekosten Keine.DerdurchdieEinführungeinesBetreuungsgeldeszuerwartendeVerwaltungsaufwand entfällt.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13112
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13112 Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes Anlage 1 Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes DasBetreuungsgeldgesetzvom15.Februar2013 (BGBl.I S.254) wird aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil MitdemGesetzzurAufhebungdesBetreuungsgeldgesetzes wirdeineneuefinanzielleleistung (Betreuungsgeld)für FamilienmitKindernimzweitenunddrittenLebensjahr nicht eingeführt. DasBetreuungsgeldgesetzvom15.Februar2013istam 20.Februar2013verkündetworden,trittabererstam 1.August2013inKraft.DieschwebendeWirkungdesBetreuungsgeldgesetzesistzwarschonexistent,hataberdas StammgesetzinseinemWortlautnochnichtgeändert (vgl. HandbuchderRechtsförmlichkeit,Bundesanzeigervom 22.September2008,Rn.438).TritteinÄnderungsgesetzin Kraft,sovollziehensichseineÄnderungsbefehleimjeweiligenStammgesetzundwerdenhierdurchgegenstandslos. DieWirkunghatzurFolge,dassÄnderungsgesetze,sobald sieeinmalinkraftgetretensind,nichtmehrgeändertwerdenkönnen.demzufolgekanneinänderungsgesetznur geändertwerden,soweitundsolangeesnochnichtinkraft getretenist (HandbuchderRechtsförmlichkeit,a.a.O., Rn.675).InsoweitistaucheineAufhebungeinesÄnderungsgesetzes vor dem Inkrafttreten möglich. DasGesetzzurEinführungeinesBetreuungsgeldeshält KindervomBildungsangebotderKindertagesstätteabund verfestigtüberholterollenvorstellungenüberdieaufteilung von Familien- und Erwerbsarbeit. DasBetreuungsgeldsetztbildungs-undintegrationspolitischfalscheAnreize,weilesKinderndenZugangzufrühkindlicherBildungundgesellschaftlicherTeilhabeverschließt.ZudemwerdenmitdemGesetzfinanzielleAnreize geschaffen,diebildungsbeteiligungvonkindernunddie ErwerbstätigkeitvonElternzuverringernstattzuerhöhen. DennmitdemBetreuungsgeldwirdeinfinanziellerAnreiz geschaffen,dassfamilienaufdieeinlösungdesrechtsanspruchsaufdiefrüheförderungihrerkinderinkindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege verzichten. DasBetreuungsgeldfolgtnichtdemGebotderWahlfreiheit, einkindzuhauseselbstzubetreuenoderineinereinrichtungbetreuenzulassen,solangenichtfüralle,dieesmöchtenundbenötigen,einbetreuungsplatzineinereinrichtung entsprechenddemvondenelternangegebenenbedarfzur VerfügungstehtundElternhierdurchgezwungenwerden, längeralsgewünschtvomberufauszusetzen.vielmehrbestehtdahereineechtewahlfreiheitfürfamilienerstdann, wenneinbedarfsdeckendesangebotankindertageseinrichtungenhinsichtlichanzahlderplätzeunddauerderbetreuungzurverfügungstehtundsietatsächlichauchauswählen können.dieswirdmitdemgesetzzureinführungeinesbetreuungsgeldes nicht erreicht und auch nicht angestrebt. DasBetreuungsgeldstehtzudemimWiderspruchzuentscheidendenfamilienpolitischenWeichenstellungender letztenjahre wiedereinführungdeselterngeldes (das einenanreizzumfrühenwiedereinstiegindieerwerbstätigkeitundzurpartnerschaftlichenaufteilungderkinder- betreuungbietet),derreformdesunterhaltsrechts (die durchdieeinschränkungdesbetreuungsunterhaltseinen AnreizzumfrühenWiedereinstiegsetzt)undvorallemdem AusbauderKinderbetreuungsinfrastrukturfürKinderunter dreijahren.werarbeitet,verliertdoppelt:durchdiezahlungdeskrippenplatzesunddenverzichtaufdasbetreuungsgeld.damitwerdendiefalschenanreizebeimkrippenausbau gesetzt. Die auchaktuellvonderoecd alsineffizientkritisierte TransferlastigkeitdesdeutschenSystemsderFamilienleistungen wird weiter verstärkt. DasBetreuungsgeldistnichtzuletztunterfinanz-undwirtschaftspolitischenGesichtspunktenverfehlt.Internationale Erfahrungenzeigen,dassentsprechendeLeistungeninder TendenzzueinemRückgangderErwerbsbeteiligungvon MütternundbeiderNutzungfrühkindlicherBildungs-und Betreuungseinrichtungenführen.EinesinkendeErwerbsbeteiligungistvorallembeiMütternmitgeringeremBildungsgradzuerwarten,fürdieeinekontinuierlicheErwerbsbiographieimInteresseeinereigenständigenAlterssicherungbesonderswichtigwäre.Zudemstehtzubefürchten,dassvoneinerzurückgehendenNutzungvon KindertageseinrichtungeninsbesondereKinderbetroffen wären,dievoneinerqualitativhochwertigenfrühkindlichen Betreuungindividuellbesondersstark undauchmitbesonderspositivengesamtgesellschaftlicheneffekten profitieren würden. VordiesemHintergrundmüssendieerheblichenHaushaltsmittel,diefürdasBetreuungsgeldeingesetztwerdensollen, stattdessenfürdenweiterenquantitativenundqualitativen AusbauentwicklungsfördernderBildungs-undBetreuungsangebote für unter dreijährige Kinder eingesetzt werden. DasBetreuungsgeldistauchgleichstellungspolitischein SchrittindiefalscheRichtung,dennesisteinAnreizund trägtdazubei,dassinsbesonderefrauendiewiederaufnahmeeinerexistenzsicherndenerwerbstätigkeitaufschieben.eskonterkariertdamitdiebemühungenvonbundund Ländern,demzunehmendenFachkräftebedarfunteranderemdurcheinestärkereErwerbstätigkeitvonFrauenzubegegnen. Zu Artikel 1 B. Besonderer Teil Zu Artikel 2 DieVorschriftregeltdieAufhebungdesBetreuungsgeldgesetzes. DieVorschriftregeltdasInkrafttretenamTagnachderVerkündung des Gesetzes.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13112 Stellungnahme der Bundesregierung Anlage 2 DieBundesregierunglehntdenGesetzentwurfdesBundesrates ab. I. AlleinigerRegelungsgehaltdesGesetzentwurfsdesBundesratesistdieAufhebungdesGesetzeszurEinführung einesbetreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz)vom 15.Februar2013.AusSichtderBundesregierungenthält diebegründungzumgesetzentwurfdesbundesrateskeine Gesichtspunkte,diezueinerNeubewertungdergesetzgeberischenErwägungenveranlassen.DieBundesregierunghält anihrerbisherigenauffassungfest.zurbegründungwird insbesondereaufdiedarstellungdergesetzgeberischenerwägungeninbundestagsdrucksache17/9917vom12.juni 2012 verwiesen. II. InderBegründungdesGesetzentwurfsdesBundesrates wirdinweitenteilendienotwendigkeitdesausbausder BetreuungsangebotefürKinderunterdreiJahren (AusbauU3)begründetundgefordert,dassdiefürdasBetreuungsgeldveranschlagtenHaushaltsmitteldesBundes fürdieseaufgabebereitgestelltwerdensollen.dieseargumentationverkennt,dassderausbauu3verfassungsrechtlichnachartikel83desgrundgesetzesinalleinigerzuständigkeitderländerliegtundnachartikel104aabsatz1des Grundgesetzesdahergrundsätzlichauchalleinvondiesen zufinanzierenist.derbundhatdurchdaskinderbetreuungsfinanzierungsgesetzvon2007,daskinderförderungsgesetzvon2008unddasgleichzeitigmitdembetreuungsgeldgesetzam20.februar2013verkündetekinderzusatzförderungsgesetzvonseinenkompetenzenzurfinanziellen UnterstützungvonLändernundKommunenbeidieserzentralenAufgabeumfangreichGebrauchgemacht.Insgesamt belaufensichdiefinanzhilfendesbundesfürausbauinvestitionenauf2,73mrd.eurounddieunterstützungdesbundesfürdenlaufendenbetriebderzusätzlichenplätzeauf 2,68Mrd.Eurobis2014unddauerhaftab2015aufjährlich 845Mio.Euro.DanebenunterstütztderBundLänderund KommunenzielgerichtetmitweiterenMaßnahmenzur QualitätdesAusbaus (Schwerpunkt-KitasSprache &Integration,AnschwungfürfrüheChancen,Aktionsprogramm Kindertagespflege).ZusätzlichhatderBundzusammenmit derkfweinförderprogrammmitzinsverbilligtenkfw- KreditenimUmfangvon350Mio.EurozurUnterstützung vonkommunenundträgernbeimausbauu3vorortaufgesetzt. DieinderBegründungdesGesetzentwurfsdesBundesrates suggeriertefinanzierungslückebetrifftsomitalleindenzu- ständigkeitsbereichderländer.diesdecktsichmiter- kenntnissenderbundesregierung,dassnichtalleländer bislangdenvonihnenzuerbringendenfinanzierungsanteil beimausbauu3vollständigaufgebrachthaben,sondern zunächstüberwiegendbundesmitteleingesetzthaben (vgl. hierzuschondiebegründungdesgesetzentwurfsderfraktionendercdu/csuundfdpzuartikel1 7Absatz3 deskinderzusatzförderungsgesetzes,bundestagsdrucksache17/12057vom15.januar2013,s.11).zudemsind fast1mrd.euroausdemsondervermögen Kinderbetreuungsausbau desbundesbislangdurchdieländernichtabgerufenwordenundstehendaherdirektfürdenausbauu3 bereit. III. AuchvordiesemHintergrundkommtdervonderBundesregierungmitdemBetreuungsgeldgesetzverfolgtenGewährleistungvonWahlfreiheiteineentscheidendeBedeutungzu.BeiderGewährleistungvonWahlfreiheitgehtes geradenichtdarum,denausbauderöffentlichenbetreuungsangebotefürkinderunterdreijahrenisoliertzufördern,wieesimgesetzesentwurfdesbundesratesgefordert wird.stattdessenwirdeineförderungslückegeschlossen füreltern,diefürdiebetreuungihrerein-undzweijährigen KinderkeineöffentlichunterstütztenundfinanziertenBetreuungsangeboteinAnspruchnehmenwollen.DenEltern wirddabeiimbedarfsfalldieflexibleundpassgenauegestaltungvonbetreuungsarrangementsimeinzelfallermöglicht (seiesdurchdieelternselbst,seiesinnerhalbderfamiliärenstrukturen,seiesüberprivatebetreuungsstrukturen).dasbetreuungsgeldalskomplementärleistungerweitert somit den Gestaltungsspielraum der Eltern. IV. DieBundesregierungfordertdieLänderdaherauf,entsprechendderverfassungsrechtlichenZuständigkeitsverteilung indemauchvonihnenalszentralidentifiziertenhandlungsfelddesausbausderbetreuungsangebotefürkinderunter dreijahrenunddessenfinanzierungmiterhöhterdynamik fortzufahrenunddenkommunenundträgerndievonden LändernzuerbringendenFinanzierungsanteileebensowie dievombundgewährtenfinanzhilfenfürinvestitionenund dieunterstützungdesbundesbeidenbetriebskostenkurzfristigzurverfügungzustellen.gleichzeitigfordertdie BundesregierungdieLänderauf,inZusammenarbeitmit dembunddieumsetzungdesbetreuungsgeldgesetzesweiterhinkonstruktivundengagiertvorzubereiten,umeltern abdem1.august2013wirklichewahlfreiheitzuermöglichen.
8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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