Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall bzw. einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung

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1 Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall bzw. einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung Allgemeine Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) bzw. einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (vbg) gemäß 20c der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) bzw. gemäß 19a Abs. 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) Merkblatt ZiE und vbg Fassung Mai 2018

2 Hinweise zur Erlangung einer ZiE bzw. vbg Seite 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Allgemeines Bauprodukte Bauarten Hinweise Antragstellung Unterlagen Bescheide Gebühren Kontakt Allgemeines Dieses Merkblatt gibt allgemeine Hinweise zum Erfordernis und zur Beantragung einer Zustimmung im Einzelfall bzw. einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung sowie zu den einzureichenden Unterlagen und zum Verfahrensablauf bei einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) gemäß 20c der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005, zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HBauO) bzw. einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (vbg) gemäß 19a Abs. 2 der Hamburgischen Bauordnung 14. Dezember 2005, zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HBauO). 2. Bauprodukte Der 20c HBauO regelt den Nachweis der Verwendbarkeit für Bauprodukte im Einzelfall. Nach 20 Abs. 1 Satz 1 HBauO ist ein Verwendbarkeitsnachweis ( 20a-20c) für Bauprodukte erforderlich, wenn es für sie keine technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, sie von diesen wesentlich abweichen, oder eine Verordnung nach 81a Abs. 2 Nr. 3 dies vorsieht. Gibt es für diese Bauprodukte keinen Verwendbarkeitsnachweis in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ( 20a) bzw. eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ( 20b), so ist für die Verwendung dieser Bauprodukte gemäß 20 c der HBauO ein Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall erforderlich. Gleiches, gilt wenn wesentliche Abweichungen von der Zulassung oder dem Prüfzeugnis bestehen. Ein derartiger Einzelfall liegt nur dann vor, wenn das jeweilige Bauprodukt nur für ein Bauvorhaben hergestellt bzw. angewendet wird, in dem das Bauprodukt allerdings mehrfach verwendet werden kann.

3 Hinweise zur Erlangung einer ZiE bzw. vbg Seite 3 3. Bauarten Der 19a Abs. 2 HBauO regelt die Anwendung von Bauarten, die einer allgemeinen oder vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung bedürfen. Nach 19a Abs. 2 Satz 1 dürfen Bauarten, die von den Technischen Regeln nach 81a Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 wesentlich abweichen oder für die es keine anerkannten Regeln der Technik gibt, nur angewendet werden, wenn für sie eine allgemeine Bauartgenehmigung oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist. Die allgemeine Bauartgenehmigung erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung erteilt die oberste Bauaufsicht der FHH, ABH 31. Die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung liegt nur dann vor, wenn die Bauart nur für ein Bauvorhaben hergestellt bzw. angewendet wird, in dem die Bauart allerdings mehrfach verwendet werden kann. 4. Hinweise Die hier genannten Hinweise helfen den am Bau Beteiligten rechtzeitig vor der beabsichtigten Verwendung eines nicht geregelten Bauprodukts / einer nicht geregelten Bauart - das Erfordernis einer Zustimmung im Einzelfall / einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung zu erkennen - die für die Erlangung eines positiven Bescheides erforderlichen Unterlagen und Nachweise zusammenzustellen bzw. in Auftrag zu geben und - den Antrag auf Zustimmung im Einzelfall / vorhabenbezogener Bauartgenehmigung mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der zuständigen obersten Bauaufsicht, dem Referat für Bautechnik (ABH 31) der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zu stellen. Den Antrag auf Zustimmung im Einzelfall / vorhabenbezogene Bauartgenehmigung kann jeder der am Bau Beteiligten stellen, der ein berechtigtes Interesse daran hat. Das kann der Bauherr, der Entwurfsverfasser, der Fachplaner, der Hersteller oder die ausführende Baufirma sein. In der Regel stellt der Hersteller den Antrag, worauf sich die folgenden Ausführungen beziehen. Das Referat für Bautechnik der Freien und Hansestadt Hamburg steht für Rückfragen gerne zur Verfügung. Eine frühzeitige Abstimmung der geplanten Ausführung mit dem Referat für Bautechnik macht es Ihnen möglich, Zeit und Kosten zu sparen. Der Hersteller eines Bauprodukts / einer Bauart kennt dessen / deren Eigenschaften besonders gut. Er kann daher beurteilen, ob es / sie von den technischen Baubestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der allgemeinen Bauartgenehmigung abweicht und falls ja, ob es sich dabei um eine wesentliche Abweichung handelt. Eine Abweichung, die nicht wesentlich ist, gilt nach 22 HBauO als Übereinstimmung. Hier kann auch die fremdüberwachende Stelle oder die erstprüfende Stelle zu Rate gezogen werden.

4 Hinweise zur Erlangung einer ZiE bzw. vbg Seite 4 5. Antragstellung Der Antrag auf Zustimmung im Einzelfall / vorhabenbezogene Bauartgenehmigung ist formlos, gerne auch in elektronischer Form, bei ABH 31 zu stellen und hat folgende Angaben in einfacher Ausfertigung zu enthalten: - Eine ausführliche Beschreibung des Antragsgegenstandes (Bauprodukt / Bauart) und des Einbauortes (Geschoss, Fassade, Achsenbezeichnung, ggf. Anzahl, etc.) mit der bei dem Bauvorhaben (Ort, Straße/Flurstück) vorgesehenen Verwendung / Anwendung bei einer oder mehreren wesentlich(en) Abweichung(en) von den Technischen Baubestimmungen, allgemein anerkannten Regeln der Technik, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen bzw. allgemeinen Bauartgenehmigungen ist / sind die beantragte(n) Abweichung(en) darzustellen bei Bauprodukten / Bauarten für die keine Technischen Baubestimmungen, allgemein anerkannten Regeln der Technik, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse bzw. allgemeine Bauartgenehmigungen bestehen, ist eine detaillierte Beschreibung des Antragsgegenstandes erforderlich - Antragsteller mit Adresse und Ansprechpartner - Bauherr mit Adresse - Bauherrenunterschrift (Kenntnisnahme vom Antrag) - genaue Bezeichnung des Bauvorhabens mit Adresse - Geschäftszeichen der Baugenehmigung - zuständige Bauprüfabteilung (untere Bauaufsicht) und Sachbearbeiter / Sachbearbeiterin soweit bekannt - ggf. zuständiger Prüfingenieur - Kostenübernahmeerklärung desjenigen, der die beim Amt für Bauordnung und Hochbau anfallenden Kosten für die Bearbeitung und Erteilung des Bescheides trägt (Adresse und Ansprechpartner) 6. Unterlagen Zur Beurteilung des Antrages auf Zustimmung im Einzelfall oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung, gerne auch in elektronischer Form, bei ABH 31 einzureichen: - Material- und Konstruktionsangaben sowie Ausführungspläne - ggf. objektbezogenes Gutachten, gutachtliche Stellungnahme oder objektbezogener Prüfbericht einer auf dem jeweiligen Gebiet bauaufsichtlich anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle - ggf. Standsicherheitsnachweis Das Nachweisverfahren ist mit dem Referat für Bautechnik (ABH 31) abzustimmen. Auf Versuche kann ggf. verzichtet werden, wenn entsprechende vergleichbare gutachtliche Stellungnahmen vorgelegt werden können oder das Referat für Bautechnik den Antragsgegenstand eigenständig beurteilen kann.

5 Hinweise zur Erlangung einer ZiE bzw. vbg Seite 5 7. Bescheid Der Bescheid (Zustimmung im Einzelfall / vorhabenbezogene Bauartgenehmigung) geht im Original an den Kostenträger. Kopien erhalten der Bauherr (falls nicht Kostenträger), der Antragsteller (falls nicht Kostenträger), der Prüfingenieur, die Bauprüfabteilung und ggf. weitere am Bauvorhaben Beteiligte. Der Bescheid erstreckt sich ausschließlich auf die beantragten wesentlichen Abweichungen gegenüber der Technischen Baubestimmungen, allgemein anerkannten Regeln der Technik, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse bzw. allgemeinen Bauartgenehmigungen oder im Falle von Bauprodukten / Bauarten, die nicht über vorgenannte Nachweise geregelt sind, auf das gesamte Bauprodukt / die gesamte Bauart. 8. Gebühren Die Gebühren werden gemäß Nr. 7.1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGebO) erhoben. Die BauGebO sieht für Zustimmungen im Einzelfall einen Kostenrahmen zwischen 350 und vor. Die Kosten für eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung werden nach Aufwand abgerechnet. Auch im Falle der Ablehnung bzw. des Zurücknehmens des Antrages entsteht eine Gebührenzahlungspflicht. 9. Kontakt Für Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung: Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Amt für Bauordnung und Hochbau ABH 31 - Referat für Bautechnik, Baubestimmungen, konstruktiver Brandschutz Neuenfelder Straße Hamburg 040 / ABH31-Poststelle@BSW.Hamburg.de

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