Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung

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1 [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (BIZMB) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 und 66 der Bundesverfassung 1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck der internationalen Zusammenarbeit Die internationale Zusammenarbeit in der Bildung soll dazu beitragen, dass: a. die Kompetenzen von Einzelpersonen gestärkt und erweitert werden; b. die Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich in ihren Aktivitäten weiterentwickelt und stärker vernetzt werden; c. der Bildungsraum Schweiz in seiner Qualität und Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und weiterentwickelt wird. Art. 2 Begriff und Geltungsbereich 1 Die internationale Zusammenarbeit in der Bildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die internationale Lernmobilität und die internationalen Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich. 2 Dieses Gesetz gilt für die obligatorische Schule, die berufliche Grundbildung, die allgemeinbildenden Schulen auf der Sekundarstufe II, die höhere Berufsbildung, die Hochschulen, die Weiterbildung und die ausserschulische Jugendarbeit. Es gilt aber nur so weit, als nicht andere Bundesgesetze eine Grundlage für die Förderung von Aktivitäten gemäss Artikel und Artikel 4 bieten. SR... 1 SR BBl

2 Internationale Zusammenarbeit in der Bildung. BG RO Abschnitt: Förderung durch den Bund Art. Förderbereiche Der Bund kann, unter Vorbehalt der von den zuständigen Organen des Bundes gefällten Entscheide zu Budget und Finanzplan, die internationale Zusammenarbeit in folgenden Bereichen fördern: a. die internationale Mobilität von Personen in Ausbildung, von Lehrkräften der obligatorischen und der nachobligatorischen Schulen, von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern, von andern Bildungsverantwortlichen sowie von in der ausserschulischen Jugendarbeit tätigen Personen; b. internationale Kooperationsaktivitäten von Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich mit dem Ziel, die Bildungsangebote zu entwickeln, die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch zu unterstützen, einen qualifizierten und wettbewerbsfähigen Nachwuchs zu fördern sowie die Anerkennung und die Attraktivität des Schweizer Bildungssystems über die Landesgrenzen hinaus zu steigern; c. Unterstützung von Strukturen und Prozessen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene mit dem Ziel, die Aktivitäten gemäss den Buchstaben a und b zu erleichtern und zu fördern. Art. 4 Beitragsarten 1 Der Bund kann folgende Beiträge ausrichten: a. Beiträge für die Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen; b. Beiträge für die Umsetzung eigener Bundesprogramme, die nicht auf einer Assoziierung an ein internationales Programm beruhen; solche Beiträge sind nur möglich, sofern die Schweiz nicht an ein internationales Programm im gleichen Tätigkeitsbereich assoziiert ist; c. Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit, die die Programme gemäss Buchstaben a und b ergänzen und für den Bund von bildungspolitischer Bedeutung sind; d. Individualstipendien für herausragende Ausbildungen an ausgewählten Institutionen im Ausland; e. Beiträge zum Betrieb an ausgewählte Institutionen im Bildungsbereich im Ausland, die Personen aufnehmen, die ein Stipendium gemäss Buchstabe d erhalten; f. Beiträge zur Finanzierung von Begleitmassnahmen, sofern der Bund diese nicht selber wahrnimmt, beispielsweise für Kontaktstellen, Netzwerke oder spezifische Initiativen, die: 1. Aktivitäten unterstützen, die mit diesem Gesetz gefördert werden, oder 2. eine Vertretung der Anliegen der Schweiz im Bildungsbereich auf internationaler Ebene ermöglichen. 2

3 Internationale Bildungszusammenarbeit. BG RO Er gewährt dem Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris Beiträge zum Betrieb und zum Unterhalt. Der Bundesrat legt den Rahmen der Programme gemäss Absatz 1 Buchstabe b, die ausgewählten Institutionen gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e sowie die Begleitmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe f fest. Art. 5 Beitragsvoraussetzungen 1 Die Beiträge gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c und e können einer Institution oder Organisation im Bildungsbereich auf deren Antrag gewährt werden, wenn die Aktivität, für die sie vorgesehen sind, folgende Voraussetzungen erfüllt: a. Mit ihr wird kein kommerzieller Zweck verfolgt. b. Sie wird von einer Institution oder Organisation im Bildungsbereich getragen, die Gewähr bietet, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird. c. Ihr Träger erbringt eine Eigenleistung. d. Im Falle einer Kooperation zwischen Institutionen oder Organisationen basiert diese auf einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Institutionen oder Organisationen. 2 Die Stipendien gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d können Einzelpersonen, die das Schweizer Bildungssystem durchlaufen haben, auf deren Antrag gewährt werden. Die Beiträge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f können Institutionen oder Organisationen im Bildungsbereich auf deren Antrag gewährt werden, wenn die Begleitmassnahme, für die sie vorgesehen sind, die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Sie entspricht einem ausgewiesenen Bedürfnis des Bildungsraums Schweiz. b. Sie kann nicht durch andere Quellen finanziert werden. 4 Der Bund kann Beiträge für Einzelpersonen im Sinne von Artikel Buchstabe a Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich ausrichten, die sie nach vom Bundesrat vorgegebenen Kriterien an die Empfängerinnen und Empfänger weiterleiten. 5 Der Bundesrat legt für die Beiträge nach Artikel 4 Absatz 1 die anrechenbaren Kosten, die Bemessung, die zeitliche Beschränkung sowie die Verfahren fest.

4 Internationale Zusammenarbeit in der Bildung. BG RO Abschnitt: Aufgabenübertragung an eine nationale Agentur Art. 6 1 Der Bundesrat kann eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz als nationale Agentur bezeichnen und ihr Umsetzungsaufgaben im Zusammenhang mit den Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und f übertragen. Die Beitragsvergabe erfolgt durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). 2 Um als nationale Agentur bezeichnet werden zu können, muss die Institution oder Organisation die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Zu ihren Zwecken gehören die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der nationalen und internationalen Mobilität in der Bildung. b. Sie verfügt über die nötige Fachexpertise und die Kapazität, um eine gesamtschweizerisch koordinierte Umsetzung der ihr übertragenen Aufgaben sicherzustellen. Der Bund gilt der nationalen Agentur die Kosten für die Wahrnehmung der ihr mittels Leistungsauftrag übertragenen Aufgaben ab. Die Abgeltung kann pauschal ausgerichtet werden. 4 Die nationale Agentur hat dem Bundesrat über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung Rechenschaft abzulegen. 5 Sie muss gewährleisten, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird. Sie veröffentlicht ihre Jahresabschlüsse und Jahresberichte. 6 Der Bundesrat beaufsichtigt die nationale Agentur bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben. Er legt die entsprechenden Steuerungs- und Kontrollmassnahmen fest. 4. Abschnitt: Finanzierung, völkerrechtliche Verträge, Aufsicht und Statistik Art. 7 Finanzierung Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für eine mehrjährige Periode die Zahlungsrahmen oder Verpflichtungskredite für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung. Art. 8 Völkerrechtliche Verträge 1 Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit in der Bildung abschliessen. 2 In den Verträgen kann er Vereinbarungen treffen über: a. die Finanzkontrolle und die Audits; 4

5 Internationale Bildungszusammenarbeit. BG RO 2018 b. die Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen; c. den Beitritt zu internationalen Organisationen. Soweit die Schweiz in den Verträgen finanzielle Verpflichtungen eingeht, schliesst der Bundesrat die Verträge unter Vorbehalt der von den zuständigen Organen des Bundes gefällten Entscheide zu Budget und Finanzplan ab. Art. 9 Aufsicht Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Er sorgt für die Kontrolle der Verwendung der gewährten Beiträge. Art. 10 Statistik Der Bundesrat ordnet die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen statistischen Erhebungen an. Diese erfolgen gemäss der Bundesstatistikgesetzgebung. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 11 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung wird aufgehoben. Art. 1 Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 1. Dezember 2002 über die Berufsbildung Art. 68 Abs. 2 Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome kann der Bundesrat in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen abschliessen. Art. 14 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. AS , , ,

6 Internationale Zusammenarbeit in der Bildung. BG RO

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