B E T R E U U N G S V E R T R A G

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1 B E T R E U U N G S V E R T R A G über die Aufnahme und Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte Landkindergarten Gänseblümchen Zwischen dem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, dem Landkindergarten Gänseblümchen, vertreten durch Simone Nast, Dorfstraße Schönhagen 6 in Pritzwalk (im folgenden Träger genannt) und Herrn/Frau als Personensorge-Berechtigte Straße Ort Telefon (im Folgenden Eltern genannt) wird folgender Vertrag geschlossen: 1. Aufnahme Mit Wirkung vom nimmt der Träger das Kind geb. am in seiner Einrichtung auf und betreut es auf der Grundlage des Kita-Gesetzes und seines Pädagogischen Konzepts. Bei Erstaufnahme in eine Kindertagesstätte legen die Eltern ein ärztliches Gutachten über die Aufnahmefähigkeit des Kindes vor.

2 2. Probezeit Beiden Vertragspartnern steht eine Probezeit von vier Wochen zu. In dieser Zeit kann der Vertrag jederzeit durch beide Seiten zum Freitag gekündigt werden. Die Probezeit beginnt am Tag der Aufnahme. 3. Kostenbeteiligung Die Eltern beteiligen sich an den Kosten der Betreuung mit einem nach ihrem Einkommen gestaffelten Elternbeitrag gemäß der jeweils gültigen Elternbeitragsordnung des Trägers. Der Einkommensnachweis erfolgt erstmals mit dem Tag der Aufnahme. Wollen Eltern keinen Einkommensnachweis vorlegen, so sind sie zur Zahlung des Höchstbetrages verpflichtet. Im Einkommensnachweis sind alle Einkommensarten zu erfassen. Die Elternbeitragszahlung erfolgt bis zum 5. Arbeitstag d.m. auf das Konto des Trägers bei der Sparkasse Prignitz, Bevorzugt wird die Zahlung des Elternbeitrages über Abbuchungsauftrag realisiert. Wird der Elternbeitrag nicht innerhalb des betreffenden Kalendermonats überwiesen, so berechtigt das den Träger zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum nächsten Monatsersten. Die Forderung des Trägers über den noch offenen Betrag bleibt davon unberührt. Ist das Kind für mindestens einen

3 kompletten Kalendermonat im Voraus abgemeldet, wird der Essengeldanteil für den Fehlzeitraum auf Antrag erstattet (monatsweise Erstattung). 4. Krankheit des Kindes Allgemein gilt die Anlage zum Betreuungsvertrag "Meldepflichten bei Krankheiten", in dem alle Einzelheiten geregelt sind. Bei fieberhaften oder ansteckenden Erkrankungen darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen. Tritt eine Erkrankung während der Betreuung in der Einrichtung zu Tage, teilt dies der Träger den Eltern schnellstmöglich mit, die ihrerseits für die Konsultation eines Arztes verantwortlich sind. Zur Wiederaufnahme ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, aus der hervorgeht, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist. Für eine Arztvorstellung nach einem Unfall ist der Träger verantwortlich. Der Träger informiert in diesem Fall die Eltern auf dem schnellsten Wege über den Unfall und die eingeleiteten Maßnahmen. Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass der Vordruck mit der Liste aller Personen, die im Notfall zu benachrichtigen sind, ständig aktuell in der KITA geführt wird. Insbesondere betrifft das die Aktualität aller angegebenen Rufnummern. Wird von den Eltern verlangt, dass Medikamente in der KITA durch das Pädagogische Personal an das zu betreuende Kind verabreicht werden, so sind die Eltern verpflichtet, das Medikament deutlich zu kennzeichnen und die Art, die Menge und die Dauer der Einnahme schriftlich mit Unterschrift zu erklären. Grundsätzlich werden in der KITA keine Antibiotika verabreicht.

4 5. Öffnungszeiten Die Kindertagesstätte ist von Montag bis Freitag jeweils von bis Uhr (freitags bis Uhr) geöffnet, jedoch nicht an gesetzlichen Feiertagen. Ausnahmen werden rechtzeitig bekannt gegeben. An vorab bekannt gegebenen Schließtagen und in Schließzeiten besteht kein Anspruch auf Betreuung des Kindes. Zwischen den Eltern und der Kita wird auf der Basis des Rechtanspruchsprüfungsbescheids folgende wöchentliche maximale Betreuungszeit vereinbart: Stunden. Die Betreuungszeit wird wie folgt in Anspruch genommen: Mo von Uhr bis Uhr Di von Uhr bis Uhr Mi von Uhr bis Uhr Do von Uhr bis Uhr Fr von Uhr bis Uhr Wird die vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit überschritten, so zahlen die Eltern die Personalkosten des deshalb eingesetzten notwendigen pädagogischen Personals an den Träger (je angefangene Stunde). Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass der Vordruck der abholberechtigten Personen jederzeit aktuell geführt ist und dass die der KITA nicht bekannten

5 abholberechtigten Personen informiert werden, dass sie das Kind nur bei Vorlage eines Personaldokumentes übergeben bekommen. 6. Betreuung und Versorgung, Mitwirkung der Eltern Mit der persönlichen Begrüßung des Kindes bei der zuständigen pädagogischen Fachkraft beginnt die Aufsichtspflicht der Kita. Mit der persönlichen Verabschiedung des Kindes von der zuständigen pädagogischen Fachkraft endet die Aufsichtspflicht der Kita. Das Kind wird von seinen personensorgeberechtigten Eltern oder von einer schriftlich bevollmächtigten Person abgeholt. Der Träger bittet um rechtzeitige Information über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit des Kindes bei Urlaub oder anderen Gründen. Die Eltern verpflichten sich, dem Träger schriftlich Besonderheiten zum Familienstand und zur Ausübung des Personensorgerechts mitzuteilen. Erfolgt keine schriftliche Mitteilung, kann der Träger davon ausgehen, dass beide Eltern miteinander verheiratet sind und dass das Personensorgerecht gemeinsam ohne Einschränkungen ausgeübt wird (und beide Eltern mit ihrem Einkommen zur Ermittlung des Elternbeitrages herangezogen werden). Die Betreuung wird inhaltlich insbesondere durch die Pädagogische Konzeption der KITA und durch das jeweilige Gruppenkonzept bestimmt. Die Eltern unterstützen das in 1 Abs. 1 SGB VIII genannte Erziehungsziel, die Kinder zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu erziehen und ihnen eine Entwicklung zu ermöglichen. Die Eltern leisten hierzu einen eigenen Beitrag und unterstützen die Kindertagesstätte insbesondere dabei, den

6 Kindern ein Gefahrenbewusstsein zu vermitteln und Risikokompetenz zu erwerben. Für auf das Kind bezogene Fragen steht die zuständige pädagogische Fachkraft nach Terminabstimmung zur Verfügung. Die KITA betreffende Fragen beantwortet der Kita-Träger nach vorheriger Terminabstimmung. Die Eltern verpflichten sich, einen Wohnortwechsel oder die Veränderung der familiären bzw. der Einkommensverhältnisse, die Einfluss auf den Rechtsanspruch oder den Elternbeitrag des betreuten Kindes haben, dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Entsteht dem Träger aus der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Mitteilung der vorgenannten Pflichten ein wirtschaftlicher Nachteil, so kommen die Eltern für den wirtschaftlichen Nachteil in voller Höhe auf. Als Betreuungsort wird das Grundstück der KITA und das angrenzende Wald-, Feld- bzw. Siedlungsgebiet vereinbart (s. Kartenausschnitt). Für Ausflüge, die weiter weg als in das angrenzende Wald-, Feld- bzw. Siedlungsgebiet führen, hat die KITA das Einverständnis der Eltern vorher schriftlich einzuholen. Handelt es sich um einen Ausflug der gesamten Gruppe und wird ein Einverständnis durch die Eltern nicht erteilt, so besteht für die Dauer des Ausflugs kein Betreuungsanspruch in der KITA. Das Kind wird durch den Träger am Tag mit einer warmen Mittagsmahlzeit und zur Vesperzeit mit einem Imbiss bzw. Obst sowie tagsüber mit Getränken versorgt. Weitere Details der Versorgung werden jeweils mündlich mit der Gruppenerzieherin geklärt (z.b. besondere Essgewohnheiten, Allergien gegen bestimmt Speisen u. ä.). Die Elternmitarbeit in der Kita ist erwünscht und erforderlich, um die vom Träger geforderten Eigenleistungen zu erbringen und um den Eltern neben den

7 Mitsprachrechten auch Mitwirkungsrechten zu ermöglichen. Die Eltern verpflichten sich, die von der Kommune jährlich geforderten Eigenleistungen innerhalb des Kalenderjahres zu erbringen. Abstimmung und Organisation der ehrenamtlichen Arbeitsleistungen erfolgt durch die Kita-Leitung und durch die Gruppenerzieherin. 7. Kündigung Wohnungswechsel, Einschulung, gesundheitliche Nichteignung für den Besuch einer Kindertagesstätte und der Wegfall der Betriebserlaubnis für die Kindertagesstätte sind ordentliche Kündigungsgründe. Die Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund. Eine ordentliche Kündigung ist mit vierwöchiger Frist zum Monatsende möglich. Wird der Betreuungsvertrag wegen Eintretens der Schulpflicht im letzten Monat vor Schulbeginn beendet, reicht eine mündliche Information der Eltern an den Träger, dass das Kind die Schule besuchen wird. Eine außerordentliche Kündigung kann bei schwerwiegenden Gründen ohne Frist erfolgen. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung ist der Träger um eine einvernehmliche Lösung bemüht. Gerichtsstand ist das für den Träger zuständige Amtsgericht. Schönhagen, den Eltern Träger

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