Tarifvertrag über die Einrichtung eines Transparenzausschusses und die Beschäftigungssicherung bei der AWO Braunschweig
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- Hertha Martin
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1 Tarifvertrag über die Einrichtung eines Transparenzausschusses und die Beschäftigungssicherung bei der AWO Braunschweig vom 02. Februar 2009 Zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Berlin, - vertreten durch den Vorstand - einerseits und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.cli, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, Goseriede 10, Hannover - vertreten durch die Lanclesbezirksleitung andererseits wird folgender Tarifvertrag vereinbart:
2 1 Transparenzausschuss (1) Auf freiwilliger Basis wird für den AWO Bezirksverband Braunschweig e.v. und die AWO Senioren & Pflege ggmbh ein so genannter Transparenzausschuss eingerichtet. (2) Die AWO hat den Transparenzausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird. (3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere 1.die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens; 2.die Produktions- und Absatzlage; 3.das Produktions- und Investitionsprogramm; 4. Rationalisierungsvorhaben; 5.Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; 5a.Fragen des betrieblichen Umweltschutzes; 6.die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen; 7.die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen; 8.der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben; 9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks; 9a jie Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, lie sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unter- 10. nehmens wesentlich berühren können. 2
3 Bestellung und Zusammensetzung des Transparenzausschusses (1) Der Transparenzausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Transparenzausschusses können auch die in 5 Abs. 3 BetrVG genannten Angestellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. (2) Die Mitglieder des Transparenzausschusses werden vom Gesamtbetriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt Die Mitglieder des Transparenzausschusses können jederzeit abberufen werden; auf die Abberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Protokollerklärung zu 2 Abs. 2: Bei einer Festlegung abweichender betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsstrukturen tritt an die Stelle des Gesamtbetriebsrates das Gremium, das dessen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben wahrnimmt. (3) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Transparenzausschusses gilt 79 BetrVG entsprechend. 3 Sitzungen (1) Der Transparenzausschuss hat das Recht, einen Berater hinzuzuziehen. Für die Laufzeit dieses Tarifvertrages trägt der Arbeitgeber die Kosten. Der Transparenzausschuss soll mindestens einmal pro Quartal zusammentreten. Zu den regelmäßigen Sitzungen erhält der Transparenzausschuss regelmäßig nach Ablauf des Kalendervierteljahres unverzüglich die Quartalsberichte des ev und der AWO Senioren und Pflege ggmbh zur Information. (2) Im Anschluss erfolgt die Beratung des Quartalsberichtes zwischen Geschäftsführung und Transparenzausschuss. (3) Die Mitglieder des Transparenzausschusses sind berechtigt, in die nach 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
4 (4) Der Transparenzausschuss hat über jede Sitzung dem Gesamtbetriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten. Protokollerklärung zu 3 Abs. 4: Die Protokollerklärung zu 2 Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Der Jahresabschluss ist dem Transparenzausschuss unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats zu erläutern. 4 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne des 1 entgegen dem Verlangen des Transparenzausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Gesamtbetriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsslelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat. Die Einigungsslelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverständige anhören; 80 Abs. 4 BetrVG gilt entsprechend. Protokollerklärung zu 4: Die Protokollerklärung zu 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
5 5 Beschäftigungssichenmg beim AWO Bezirksverband Braunschweig e.v. Bis zum sind mit Ausnahme der Beschäftigten in den Kindertagesstätten betriebsbedingte Kündigungen beim AWO Bezirksverband Braunschweig ev grundsätzlich ausgeschlossen. Sollten aufgrund wichtiger Gründe ausnahmsweise betriebsbedingte Kündigungen notwendig werden, können diese nur mit Zustimmung des Transparenzausschusses und der Tarifvertragsparteien ausgesprochen werden. 6 Laufzeit Dieser Tarifvertrag tritt am in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, frühestens zum
6 Berlin, den A/.. / '! ~ f Hannover, den Für den Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v. Für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Andreas Johnsen Vorsitzender Siegfried Sauer Landesbezirksleiter Gero Kettler Geschäftsführer Joa Lande~b~zirksfachbereichsleiter Verhandlungsführer
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