Satzung und Gebührenordnung für die Benutzung der Gemeindebücherei Roßla. Präambel

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1 Satzung und Gebührenordnung für die Benutzung der Gemeindebücherei Roßla Präambel Gemäß der 6 und 44 der GO-LSA vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) zuletzt geändert durch Art. 1 des Kommunalrechtsänderungsgesetzes vom (GVBl. LSA S. 731) hat der Gemeinderat der Gemeinde Roßla in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen. 1 Allgemeines (1) Die Gemeindebücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Roßla. (2) Jedermann ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, die Gemeindebücherei auf öffentlich rechtlicher Grundlage zu benutzen. (3) Die Benutzung der Bücherei ist grundsätzlich kostenlos. Entgelte für besondere Leistungen sowie Versäumnisentgelte und Auslagenersatz werden nach dem zu dieser Satzung gehörenden Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung erhoben. 2 Öffnungszeiten Die Bücherei hat festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden durch Aushang bekanntgemacht. 3 Anmeldung (1) Für die Benutzung der Bücherei ist eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich. Der Benutzer meldet sich unter Vorlage seines Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an. (2) Dazu ist Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums auf dem Anmeldeformular notwendig. Die Angabe der Tätigkeit bzw. des Berufes sowie der Staatsangehörigkeit ist freiwillig. Der Benutzer erkennt mit seiner Unterschrift die Benutzungsordnung an. (3) Minderjährige können Benutzer werden, wenn sie 6 Jahre alt sind. Für die Anmeldung legen sie die schriftliche Einwilligung ihres Erziehungsberechtigten vor bzw. dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Der Erziehungsberechtigte verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren. 1

2 (4) Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis zu drei Unterschriften vom Bevollmächtigten, die die Bibliotheksbenutzung für die Antragsteller wahrnehmen. (5) Der bei der Anmeldung ausgestellte Benutzerausweis ist kostenpflichtig gemäß Ziffer 1 des Entgelttarifs und nicht übertragbar. Die Benutzer sind verpflichtet, Veränderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift sowie den Verlust des Benutzerausweises der Bücherei unverzüglich mitzuteilen. 4 Wochen nach der Verlustmeldung kann durch die Bücherei ein Ersatzbenutzerausweis ausgestellt werden. Er ist kostenpflichtig gemäß Ziffer 1 des Entgelttarifs. 4 Formen der Benutzung (1) Die Benutzung von Medien kann in der Bücherei oder durch Ausleihe außer Haus erfolgen. (2) Die Bücherei unterstützt ihre Benutzer bei der Bibliotheksbenutzung durch Beratung, Auskunft und Informationen. (3) Die Benutzer können sich mit Hilfe von Katalogen, Literaturverzeichnissen, Bibliographien und anderen Informationsmitteln informieren. Sie können alle öffentlich zugänglichen Studien und Arbeitsmöglichkeiten, bereitgestellte Hilfsmittel und Benutzungsdienste in Anspruch nehmen. Sie sind berechtigt, selbständig Medien aus den zur Freihandbenutzung aufgestellten Beständen zu entnehmen. 5 Zusätzliche Leistung der Bücherei (1) Für ausgeliehene Medien kann die Bücherei auf Wunsch des Benutzers Vorbestellungen gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benachrichtigung gemäß Ziffer 6 des Entgelttarifs entgegennehmen. (2) Benutzer können den Kopierservice der Bücherei entsprechend den festgesetzten Bedingungen nutzen, wenn Sie die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts beachten. Sie haften für jede Verletzung des Urheberrechts. Die Benutzer können auch von der Bücherei Kopien aus Bibliotheksgut mit Ausnahme von Software anfertigen lassen. Die Herstellung der Kopien ist kostenpflichtig gemäß Ziffer 8 des Entgelttarifs. 2

3 6 Ausleihe außer Haus (1) Bei der Ausleihe von Büchern, Lexika, MC und CD außer Haus beträgt die Ausleihfrist grundsätzlich 4 Wochen. Videos werden maximal 1 Woche ausgeliehen. Zeitschriften, Zeitungen, Disketten und CD-ROM werden generell von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen. Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann die Bücherei die Ausleihfrist verkürzen. (2) Liegt für Entleihung keine Vorbestellung vor, kann die Bücherei auf Antrag der Benutzer die Ausleihfrist gegen Ende ihres Ablaufs verlängern. Die Bücherei kann bei Antrag auf Verlängerung der Ausleihfrist die Vorlage der ausgeliehen Medien verlangen. (3) Bei Überschreitung der Ausleihfrist sind Versäumnisgebühren gemäß Ziffer 2 des Entgelttarifs zu zahlen, auch wenn der Benutzer keine schriftliche Mahnung erhalten hat. Die Bücherei schickt eine schriftliche Mahnung, wenn die Ausleihfrist um 1 Woche überzogen ist. Bleibt die Mahnung erfolglos, wird der Benutzer durch Einschreiben mit Rückschein erneut gemahnt. Bei Minderjährigen wird diese Mahnung an die Erziehungsberechtigten gerichtet. Die für die Mahnung entstehenden Post- und Fernsprechgebühren sind ebenfalls vom Benutzer zu erstatten. (4) Die Bücherei kann die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen. (5) Bei Ausleihe von technischen Medien (MC, CD, Video) erfolgt die Benutzung auf eigene Gefahr. 7 Ausleihbeschränkungen Medien, die als Informations- oder Lesesaalbestand jederzeit für die Benutzer zur Verfügung stehen müssen oder aus anderen Gründen nur in der Bücherei benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Bedarfsfall für Medien, wo eine verstärkte Nachfrage besteht. Die Entscheidung darüber trifft der Leiter der Bücherei. 3

4 8 Pflichten der Benutzer (1) Die Benutzer sind verpflichtet, Medien und Einrichtungen der Bücherei sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung oder Verlust zu schützen. Bei der Ausleihe außer Haus haben die Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien, die sie entleihen wollen, zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Bücherei anzuzeigen. (2) In den Büchereiräumen haben die Benutzer aufeinander Rücksicht zu nehmen, die erforderliche Ruhe zu bewahren und andere Verhaltensweisen, die die ungestörte Benutzung beeinträchtigen oder die Medien gefährden, zu unterlassen. 9 Ordnung in der Bücherei (1) Große, schwere oder sperrige Gegenstände dürfen nicht in die Bücherei mitgebracht werden. (2) Zur Gewährleistung einer ungestörten und dem Ziel der Büchereibenutzung dienenden Ordnung hat die Bücherei das Recht, Benutzer aus der Bücherei zu verweisen und bei wiederholten Verstößen gegen die Verhaltenspflichten von der Benutzung der Bücherei ganz oder teilweise oder für eine gewisse Dauer auszuschließen und den Benutzerausweis einzuziehen. Mit dem Benutzerverhältnis entstandene Verpflichtungen bleiben unberührt. 10 Haftung der Benutzer (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von Büchereigut während der Benutzung hat der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter vollen Ersatz zu leisten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Er haftet auch in jedem Falle für die unzulässige Weitergabe an Dritte. (2) Der Verlust und die Beschädigung entliehener Medien sind der Bücherei unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. (3) Für Schäden, die durch Mißbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter. 4

5 11 Schadenersatz (1) Die Art und die Höhe der Ersatzleistungen bestimmt der Bibliotheksleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Die Bücherei kann bei Verlust oder Beschädigung von entliehenen Medien den Benutzer zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplars verpflichten oder statt dessen die Kosten der Wiederbeschaffung des Originals einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung stellen. Wird als verloren gemeldetes Büchereigut nachträglich zurückgegeben, so hat der Benutzer ein Recht auf Übergabe des Ersatzexemplars oder der inzwischen angefertigten Kopie. (3) Bei Beschädigung oder Verlust von Magnetbändern (Kassetten), Schallplatten, Disketten und ähnlichem sind grundsätzlich der Wiederbeschaffungspreis sowie die Einarbeitungskosten zu erstatten. Bei nur geringfügigen Beschädigungen kann eine geringere Ersatzleistung festgesetzt werden. 12 Maßnahmen gegen säumige Benutzer (1) Die Einziehung der ausgeliehenen Medien, der Versäumnisentgelte sowie von Ersatzleistungen, zu deren Rückgabe bzw. Begleichung vergeblich aufgefordert wurde, kann durch Verwaltungsvollstreckungsverfahren erfolgen. (2) Wer Büchereigut nicht zurückgibt und auch auf Mahnungen nicht reagiert, gibt zur Vermutung Anlaß, er wolle es sich rechtswidrig zueignen. 13 Haftung der Bücherei Der Benutzer haftet für Garderobe und mitgebrachte Gegenstände selbst. 14 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 5

6 15 Inkrafttreten Diese Satzung und Gebührenordnung für die Benutzung der Gemeindebücherei Roßla tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Benutzungsordnung für die Gemeindebücherei Roßla vom außer Kraft. Roßla, den Bürgermeister (Dienstsiegel) Ausfertigung der Satzung Roßla, den Bürgermeister (Dienstsiegel) Beschlossen am: Bekanntgemacht am: /98 Inkrafttreten am: Eingearbeitet Änderungen: Artikel 6 (Änderung des Entgeldtarifes für die Benutzung der Gemeindebücherei Roßla) der Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO (EURO- Anpassungssatzung) in der Gemeinde Roßla vom 11. Dezember

7 Entgelttarif für die Benutzung der Gemeindebücherei Roßla 1. Ausstellen eines Benutzerausweises! für Erwachsene 1,00 EUR! für Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre) 0,50 EUR 2. Versäumnisgebühr für das Überschreiten der Ausleihfrist pro Medium und Woche! 0,25 EUR 3. Kostenersatz, pauschal! Bei Beschädigung oder Verlust von CD laut Katalogpreis und Kassettenhüllen 4. Gebühr für die Einarbeitung des Ersatzexemplars eines beschädigten oder in Verlust geratenen Mediums 3,00 EUR 5. Abholung von nicht zurückgegebenen Entleihungen durch Hausbesuch/Boten! 5,00 EUR 6. Vorbestellung von ausgeliehenen Büchern und anderen Medien = Porto- bzw. Telefonkosten 7. Kopieren aus Büchern und Zeitschriften! pro Kopie/Blatt 0,10 EUR! 8. Internetzugang Das Entgelt für den Zugang zum Internet beträgt für jede angefangenen 30 min 0,50 EUR. Das Entgelt für das Ausdrucken einer Seite beträgt 0,25 EUR/farbig und 0,10 EUR/schwarz Die Benutzung des PC erfolgt nur zu den Öffnungszeiten der Bücherei. 7

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