Privatrechtliche Aspekte des Altlastenrechts

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1 Zivilistisches Seminar, Schanzeneckstrasse 1, Postfach 8573, CH-3001 Bern Rechtswissenschaftliche Fakultät Departement für Privatrecht Zivilistisches Seminar Privatrechtliche Aspekte des Altlastenrechts Vortrag vom vor dem Luzerner Anwaltsverband von Prof. Dr. Thomas Koller, Universität Bern I. Einleitung II. Die Rahmenbedingungen 1. Hinweis auf die massgebenden öffentlichrechtlichen Vorschriften 2. Das Schnittstellenproblem öffentliches Recht/Privatrecht III. Auswirkungen auf das Privatrecht 1. Beim Fehlen einer vertraglichen Beziehung 2. Grundstückkauf a) Keine ausdrückliche Regelung im Kaufvertrag b) Ausdrückliche Regelung im Kaufvertrag c) Auswirkungen einer Kostenverteilung nach Art. 32d USG auf das Privatrecht d) Grundlagenirrtum 3. Aktienkauf Prof. Dr. Thomas Koller Ordinarius für Privatrecht und Sozialversicherungsrecht, unter Berücksichtigung des Steuerrechts Tel: +41 (0) Fax: +41 (0)

2 4. Miet- und Pachtverträge 5. Universalsukzessionen a) Totale (Erbgang; Fusion) b) Partielle (Vermögensübertragung gemäss Fusionsgesetz) 6. Exkurs: Auswirkungen auf Kreditgeber IV. Schlussbemerkung Seite 2/5

3 Gesetzliche Grundlagen 1. Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG]) vom (SR ) 4. Abschnitt: Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten Art. 32c (Pflicht zur Sanierung) 1 Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen. 2 Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der Deponien und der anderen durch Abfälle belasteten Standorte. Art. 32d (Tragung der Kosten) 1 Der Verursacher trägt die Kosten der Sanierung. 2 Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Sanierung durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber der Deponie oder des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn: a. er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte, b. die Belastung ihm keinen Vorteil verschaffte, und c. ihm aus der Sanierung kein Vorteil erwächst. 3 Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn der Sanierungspflichtige dies verlangt oder die Behörde die Sanierung selber vornimmt. 2. Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten- Verordnung [AltV]) vom (SR ) Seite 3/5

4 Literaturhinweise 1. Zum Altlastenrecht allgemein: KARIN SCHERRER, Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Diss. Bern 2004, Bern 2005 (mit umfangreichem Literaturverzeichnis) 2. Zu den privatrechtlichen Aspekten im Besondern (Auswahl) a) JÖRG SCHMID, Die Gewährleistung beim Grundstückkauf Ausgewählte Fragen unter Berücksichtigen von Altlasten, ZBGR 2000 S. 353 ff. b) URS L BAUMGARTNER, Altlasten-Kostenverteilung aus privatrechtlicher Sicht, URP 2001 S. 835 ff. c) MARK CUMMINS, Kostenverteilung bei Altlastensanierungen: Ausgleich unter Störern und Gemeinwesen im Spannungsverhältnis zwischen öffentlichem und privatem Recht, Diss. Zürich 2000 Urteile 1. BGE 4C.301/2004 vom BGE 130 III 686 ff. Seite 4/5

5 3. Pra 2000 Nr. 166 S ff. (BGE 1A.214/1999 vom ) 4. URP 1998 S. 152 ff. (BGE vom ) 5. BGE 107 II 161 ff. (Fall Kilintra) Seite 5/5

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