Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der Kampfmittelräumung WAS SOLL DASS?!
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- Lena Engel
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1 Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der KMR Akkreditierte Untersuchungs- und Inspektionsstellen bei der Kampfmittelräumung WAS SOLL DASS?! 1 Die DAkkS 2 Untersuchungs- und Inspektionsstellen 3 Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und Erhöhung der Rechtssicherheit 1
2 1. Die DAkkS Seit heißt es unter : 2
3 1. Die DAkkS Die DAkkS ist die nationale Akkreditierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland. Sie handelt nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) im öffentlichen Interesse als alleiniger Dienstleister für Akkreditierung in Deutschland. Bestätigung durch eine dritte Seite, die formal darlegt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Kompetenz besitzt, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen DIN EN ISO/IEC
4 1. Die DAkkS Die Tätigkeit der DAkkS als nationale Akkreditierungsstelle Deutschlands basiert auf verschiedenen gesetzlichen und normativen Grundlagen. Die wesentlichen Dokumente sind: Gesetze und Verordnungen Verordnung (EG) Nr. 765/2008 "Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten" Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) Beleihungsverordnung (AkkStelleGBV) für die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf die Akkreditierungsstelle Kostenverordnung (AkkStelleKostV) für die Festlegung der Gebühren der Akkreditierungsstelle Symbolverordnung (SymbolVO) zur Gestaltung und Verwendung des Akkreditierungssymbols 4
5 1. Die DAkkS VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Organisation und Durchführung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführen. (2) Diese Verordnung bildet einen Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten, damit sichergestellt ist, dass diese Produkte Anforderungen für ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie Sicherheit erfüllen. (3) Diese Verordnung bildet einen Rahmen für die Kontrolle von Produkten aus Drittstaaten. (4) Diese Verordnung legt allgemeine Grundsätze zur CE Kennzeichnung fest. 5
6 1. Die DAkkS Gesetz über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG) AkkStelleG Ausfertigungsdatum: Akkreditierung (1) Die Akkreditierung wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt. Diese ist nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Anforderungen an Akkreditierung und Marktüberwachung bei der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom , S. 30) und für Akkreditierungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zuständig. (2) Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Zuständigkeit von Behörden, Stellen die Befugnis zu erteilen, als Konformitätsbewertungsstelle tätig zu werden, bleibt unberührt. Insbesondere gilt dies für die Bereiche Medizinprodukte, Gendiagnostika, Sicherheitstechnik sowie Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einschließlich Lebensmittelsicherheit. 6
7 1. Die DAkkS 2 Aufgaben der Akkreditierungsstelle (1) Die Akkreditierungsstelle führt auf schriftlichen Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch. Sie wendet bei der Akkreditierung die nach 5 Absatz 3 bekannt gemachten Regeln an. (2) Die Akkreditierungsstelle führt ein Verzeichnis der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen mit Angabe des fachlichen Umfangs und hält es auf dem neuesten Stand. (3) Die Akkreditierungsstelle soll bei Begutachtungstätigkeiten das bei anderen Behörden vorhandene Fachwissen heranziehen. Die Akkreditierungsstelle lässt Begutachtungen für die in 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche von den die Befugnis erteilenden Behörden ausführen. Die Akkreditierungsstelle kann sich bei der Durchführung der Überwachung der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen der die Befugnis erteilenden Behörden bedienen. 7
8 1. Die DAkkS 4 Zusammenarbeit mit anderen Behörden (1) Den Behörden, die auf Grund einer Rechtsvorschrift Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden, übermittelt die Akkreditierungsstelle unverzüglich die notwendigen Informationen über Akkreditierungstätigkeiten oder Maßnahmen, die die Akkreditierungsstelle ergriffen hat. Werden der Akkreditierungsstelle Geschäftsgeheimnisse bekannt, so schützt sie deren Vertraulichkeit gegenüber Dritten. (2) Die Akkreditierungsstelle hat den in Absatz 1 genannten Behörden auf deren Ersuchen Auskunft zu erteilen und auf deren Verlangen ein Überprüfungsverfahren einzuleiten, wenn sie über Mängel hinsichtlich der fachlichen Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet wird. (3) Bei Akkreditierungen für die in 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche trifft die Akkreditierungsstelle die Akkreditierungsentscheidung im Einvernehmen mit den Behörden, die die Begutachtung nach 2 Absatz 3 durchführen. 8
9 1. Die DAkkS Welche Aufgabe hat die DAkkS? Die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Laboratorien, Inspektions- und Zertifizierungsstellen) ist der gesetzliche Auftrag der DAkkS. In rund Akkreditierungsverfahren begutachtet, bestätigt und überwacht die DAkkS als unabhängige Einrichtung die fachliche Kompetenz dieser Stellen, deren Dienstleistungen in nahezu allen Bereichen der Wirtschaft und des Handels benötigt werden. Das Spektrum der Kunden reicht von kleinen Laboratorien bis hin zu multinationalen Unternehmen. Mit einer Akkreditierung bestätigt die DAkkS, dass diese Stellen ihre Aufgaben fachkundig und nach geltenden Anforderungen erfüllen. Kurz: Die DAkkS prüft die Prüfer. 9
10 2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen Untersuchungsstellen: Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf und Kalibrierlaboratorien (ISO/IEC 17025:2005); Deutsche und Englische Fassung EN ISO/IEC 17025: Anwendungsbereich 1.1 Diese Internationale Norm legt die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz für die Durchführung von Prüfungen und/oder Kalibrierungen, einschließlich Probenahmen, fest. Sie bezieht sich auf Prüfungen und Kalibrierungen, die auf der Grundlage von in normativen Dokumenten festgelegten Verfahren, von Verfahren, die nicht in normativen Dokumenten festgelegt sind, und von Verfahren, die in dem Laboratorium entwickelt wurden, durchgeführt werden. 1.6 Sofern Prüf- und Kalibrierlaboratorien die Anforderungen dieser Internationalen Norm erfüllen, betreiben sie für ihre Prüf- und Kalibriertätigkeit ein Qualitätsmanagementsystem, welches auch die Grundsätze von ISO 9001 erfüllt. 10
11 2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen Das Managementsystem muss sich auf die Arbeiten erstrecken, die in den festen Einrichtungen des Laboratoriums, außerhalb seiner festen Einrichtungen vor Ort oder in zugehörigen zeitweiligen oder mobilen Anlagen durchgeführt werden. 11
12 2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen 5.4 Prüf- und Kalibrierverfahren und deren Validierung Allgemeines Das Laboratorium muss für alle Prüfungen und/oder Kalibrierungen, die zu seinem Tätigkeitsbereich gehören, einschließlich Probenahme, Handhabung, Transport, Lagerung und Vorbereitung von zu prüfenden und/oder zu kalibrierenden Gegenständen und gegebenenfalls für die Schätzung der Messunsicherheit sowie für die statistische Auswertung von Prüf- und/oder Kalibrierdaten zweckmäßige Methoden und Verfahren verwenden. 12
13 2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen Inspektionsstellen: Konformitätsbewertung Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen (ISO/IEC 17020:2012); Deutsche und Englische Fassung EN ISO/IEC 17020: Anwendungsbereich Diese Internationale Norm enthält Anforderungen an die Kompetenz von Stellen, die Inspektionen durchführen, sowie an die Unparteilichkeit und Konsistenz ihrer Inspektionstätigkeiten. Sie gilt für Inspektionsstellen des Typs A, B oder C, wie in dieser Internationalen Norm festgelegt, und ist auf jede Stufe der Inspektion anwendbar. A: Der Polizist B: Der Werksinspektor C: Der Inspektor, der selbst auch die Dinge tut, die er wo anders inspiziert 13
14 2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen 3 Begriffe 3.1 Inspektion Untersuchung eines Produkts (3.2), eines Prozesses (3.3), einer Dienstleistung (3.4) oder einer Installation oder deren Entwicklung und Feststellung ihrer Übereinstimmung mit bestimmten Anforderungen oder, basierend auf einer sachverständigen Beurteilung, mit allgemeinen Anforderungen. 3.2 Produkt Ergebnis eines Prozesses 14
15 2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen Inspektionsstelle Inspektionsstelle (ggf. Untersuchungsstelle, falls techn. Erkundung durch Inspektionsstelle nicht möglich oder vom AG nicht erwünscht) Inspektionsstelle (ggf.untersuchungsstelle, falls techn. Erkundung durch Inspektionsstelle nicht möglich oder vom AG nicht erwünscht) Untersuchungsstelle, Inspektionsstelle 15
16 2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen 16
17 2. Untersuchungs- und Inspektionsstellen Inspektor E. K. auf Kontrollfahrt 17
18 3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und Erhöhung der Rechtssicherheit Notifizierung Benennen (Notifizieren) einer bereits akkreditierten Stelle zur Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren nach einer EU-Richtlinie diese nennt man Benannte Stelle. Benannte Stellen (englisch Notified Bodies) der Europäischen Union sind staatlich benannte und staatlich überwachte private Prüfstellen (u. a. Auditier- und Zertifizierstellen), die im Staatsauftrag tätig werden, um die Konformitätsbewertung z. B. von Herstellern von Industrieerzeugnissen unterschiedlicher Art extern zu begleiten und zu kontrollieren. Sie üben damit mittelbare Staatsverwaltung aus. 18
19 3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und Erhöhung der Rechtssicherheit 19
20 3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und Erhöhung der Rechtssicherheit 20
21 3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und Erhöhung der Rechtssicherheit 21
22 3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und Erhöhung der Rechtssicherheit 22
23 3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und Erhöhung der Rechtssicherheit Verordnung Zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel Kampfmittelverordnung KampfmittelVO vom Durch Verordnung würde der Kampfmittelräumdienst von Hamburg zur: NOTIFIZIERUNGSSTELLE 23
24 3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und Erhöhung der Rechtssicherheit 24
25 3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und Erhöhung der Rechtssicherheit 25
26 3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und Erhöhung der Rechtssicherheit 26
27 3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und Erhöhung der Rechtssicherheit 27
28 3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und Erhöhung der Rechtssicherheit 28
29 3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und Erhöhung der Rechtssicherheit 29
30 3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und Erhöhung der Rechtssicherheit 30
31 3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und Erhöhung der Rechtssicherheit 31
32 3. Vereinheitlichung der Anforderungen durch Akkreditierung und Notifizierung zur Entzerrung des Wettbewerbs und Erhöhung der Rechtssicherheit Arbeitsgemeinschaft Leiter Kampfmittelräumdienste! Was bringt die Zukunft für die Unternehmen der Kampfmittelräumung? Entzerrung des Wettbewerbs und Erhöhung der Rechtssicherheit? Wir wünschen es uns alle! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 32
33 NACHTRAG: Fassung Kabinett Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO) Unterabschnitt 3 Vorbereitung des Vergabeverfahrens 33 Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen 34 Nachweisführung durch Gütezeichen 33
34 NACHTRAG: 33 Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen (3) Eine Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom , S. 30) akkreditiert ist und Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt. 34
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