Amtsblatt. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 29. Mai 2018 Nummer 11

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1 Amtsblatt Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 - Einzelstück 1,00, kostenlos im Internet: Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst, Markt 8, Coesfeld, Tel.: ( ) oder , Fax: ( ) , amtsblatt@coesfeld.de Jahrgang 2018 Ausgegeben am 29. Mai 2018 Nummer 11 Inhalt dieser Ausgabe: 30/2018 Planfeststellung für den Neubau der Erdgasfernleitung ZEELINK - Erörterungstermin 71 31/2018 Lärmminderungsplanung nach der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in Verbindung mit dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, Teil 6 Lärmminderungsplanung Stufe /2018 Bestimmung der Schöffinnen und Schöffen für die Strafkammern und Schöffengerichte für die Amtszeit vom bis zum

2 Nummer 11/2018 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 71 30/2018 Planfeststellung für den Neubau der Erdgasfernleitung ZEELINK - Erörterungstermin Stadt Coesfeld Coesfeld, Bekanntmachung Planfeststellung für den Neubau der Erdgasfernleitung ZEELINK von der Station Dämmerwald (Gemeinde Schermbeck) bis zur Station Legden Erörterungstermin - Anhörungsverfahren Die Bezirksregierung Münster führt im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für o.a. Baumaßnahme gemäß 43 ff. des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) in Verbindung mit 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) einen Erörterungstermin durch. Die Erörterung findet statt vom 11. bis 15. Juni 2018 im Welcome Hotel Dorf Münsterland, Festscheune, Haidkamp 1, Legden. In dem Termin werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen nachfolgender Tagesordnung erörtert: Montag, 11. Juni :30-13:00 Uhr Erörterung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange 14:00-16:00 Uhr Erörterung der Stellungnahmen der anerkannten Umweltvereinigungen Dienstag, 12. Juni :00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr Themenbezogene Erörterung von Einwendungen Privater und Verbände 1. Planrechtfertigung/Bedarf der Leitung 2. Sicherheit der Leitung (u.a. Abstände, Störungen) 3. Alternative Trassenvarianten (Bereich Dämmerwald und weitere Trassenvarianten) 4. Umwelt- und Naturschutz (u.a. Boden, Wasser, Nitratauswaschung) 5. Landwirtschaft (u.a. Drainagen, Bewirtschaftungser-schwernisse, Rekultivierung) 6. Bauausführung (u.a. Zuwegungen, Baustelleneinrich-tungen, Rohrlagerplätze, Staub, Lärm) 7. Sonstige Belange/Beeinträchtigungen durch Bau und Betrieb der Leitung Mittwoch, 13. Juni :00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr Erörterung der Einwendungen Privater, die durch Grundstücksinanspruchnahme betroffen sind Donnerstag, 14 Juni :00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr Erörterung der Einwendungen Privater, die durch Grundstücksinanspruchnahme betroffen sind (teilw. vertreten durch Rechtsanwälte) Freitag, 15. Juni :00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr Erörterung der Einwendungen Privater, die durch Grundstücksinanspruchnahme betroffen sind (vertreten durch Rechtsanwälte) Der Zeitbedarf für die Behandlung der einzelnen Tagesordnungspunkte kann nicht abgeschätzt werden. Eine Verlängerung der Erörterung über 16:00 Uhr bzw. über 18:00 Uhr hinaus ist daher möglich. In dem Termin werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen erörtert.

3 Nummer 11/2018 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 72 Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der Verhandlungsleiter kann Zuhörer, insbesondere Vertreter der Medien zulassen, wenn kein Verfahrensteilnehmer bzw. Teilnahmeberechtigter widerspricht. Teilnahmeberechtigt sind nachfolgend genannte Privatpersonen: Einwender/innen (Personen, die schriftlich oder zur Niederschrift fristgerecht Einwendungen erhoben haben), Betroffene (Personen, deren Rechte oder Belange von dem Vorhaben berührt werden), sowie deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte und Sachbeistände (Bevollmächtigte haben ihre Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben) Vertreter/innen der am Verfahren beteiligten Behörden und Verbände. Kosten, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Es wird darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann, dass verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind und dass das Anhörungsverfahren mit Schluss des Erörterungstermins beendet ist. Die fristgerecht eingegangenen Einwendungen werden auch dann im weiteren Verfahren berücksichtigt, wenn der/die Einwender/in nicht am Erörterungs-termin teilnimmt. Zur zusätzlichen Information sind der Bekanntmachungstext, die detaillierte Tagesordnung und ein Informationsblatt zum Erörterungstermin sowie die Zentrale Stellungnahme zu häufig vorgetragenen Aspekten der Einwendungen durch den Vorhabenträger im Internet > Planfeststellung Energieversorgung ab dem einzusehen und abrufbar. Stadt Coesfeld Der Bürgermeister gez. Heinz Öhmann 31/2018 Lärmminderungsplanung nach der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in Verbindung mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, Teil 6 Lärmminderungsplanung Stufe 3 Öffentliche Bekanntmachung 1. Die Ergebnisse der Lärmkartierung als erster Baustein der Lärmminderungsplanung, Informationen zur Analyse der Lärmkartierung und zur Überprüfung des Lärmaktionsplanes der Stufe 2 sowie der vom Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am beschlossene Entwurf des Lärmaktionsplanes können in der Zeit vom 11. Juni 2018 bis einschließlich 11. Juli 2018 bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Bürgerbüro, Zimmer 1, während der Dienststunden montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr eingesehen werden. Zusätzlich können die Unterlagen nach vorheriger Terminabstimmung mit Holger Ludorf, Fachbereich 60, Zimmer 306, Telefon , erörtert werden. Mit Fragen können Sie sich ebenfalls an Holger Ludorf wenden, auch gerne per Mail unter holger.ludorf@coesfeld.de. 2. Die Ergebnisse der Lärmkartierung sind im Internet veröffentlicht. Das komplette Kartenwerk, die Ergebnisdaten sowie alle Gesetzestexte, Richtlinien und weitere Hinweise können von den Bürgerinnen und Bürgern über das Internet auf den Seiten des Umgebungslärmportals, das vom Umweltministerium Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen betrieben wird, eingesehen werden (

4 Nummer 11/2018 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite Die ausgelegten Informationen stehen auch auf der Internetseite der Stadt Coesfeld unter dem Thema Planen & Bauen zur Einsicht bereit Innerhalb der Auslegungsfrist können Anregungen und Vorschläge zur Lärmkartierung und zur Lärmaktionsplanung im Bürgerbüro abgegeben werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, diese online auf der Internetseite der Stadt Coesfeld unter dem Thema Verkehrsplanung/Lärm abzugeben. Lärmminderungsplanung Die EU-Kommission hat den Umgebungslärm als eines der größten Umweltprobleme in Europa bezeichnet. Mit der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) wurde die Grundlage für die Lärmminderungsplanung gelegt. Ziel der Umgebungslärmrichtlinie ist ein gemeinsames Konzept, um schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Für die Lärmminderungsplanung stehen zwei Instrumente zur Verfügung: die Ermittlung der Lärmbelastung durch strategische Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne mit Maßnahmenkatalogen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Lärmbelastungen. Die Stadt Coesfeld befindet sich in der Stufe 3 der Lärmminderungsplanung. In dieser Stufe sind für Coesfeld Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Mio. Kfz / Jahr zu erstellen. Die Lärmkartierung erfolgt alle fünf Jahre. Erstmalig wurden 2013 Lärmkarten für das Coesfelder Stadtgebiet veröffentlicht. Was sind Hauptverkehrsstraßen? Hauptverkehrsstraße im Sinne des Gesetzes ist dabei eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr. Dies entspricht einer ungefähren Belastung von Kraftfahrzeugen pro Tag. Diese Kriterien werden auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld ausschließlich durch die Bundesstraßen B 474 und B 525 erfüllt. Lärmkartierung Als Grundlage der Lärmaktionsplanung hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) die Lärmauswirkungen der B 525 und der B 474 kartiert. Anhand der Lärmkartierung wurde der Grad der Betroffenheit für die Stadt Coesfeld ermittelt.

5 Nummer 11/2018 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 74 B 525 B 474 B 474 B 525 Abb. 1: Untersuchte Straßen - B 474 und B 525 Lärmaktionsplanung Die Lärmaktionsplanung zielt darauf ab, Verbesserungen bei Lärmproblemen und Lärmauswirkungen durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen und Ansätze zu erzielen. Aktionspläne sind dann aufzustellen, wenn Lärmprobleme und Lärmauswirkungen vorliegen. Für NRW hat das Umweltministerium in einem Runderlass Auslösewerte festgelegt. Sie kennzeichnen die Gebiete mit dem dringlichsten Handlungsbedarf. Danach sind in Nordrhein-Westfalen Lärmaktionspläne aufzustellen, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden tagsüber ein Lärmpegel von 70 db (A) und nachts von 60 db(a) erreicht oder überschritten wird. Bestehende Lärmaktionspläne sind nach 47 d Abs. 5 BImSchG bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Aus Anhang V Nr. 1 (letzter Anstrich) der Richtlinie 2002/49/EG ergibt sich, dass bei der Überprüfung sowohl die Durchführung wie auch die Ergebnisse des vorhandenen Lärmaktionsplans zu bewerten sind. Die EG-Richtlinie 2002/49/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten bei der Lärmaktionsplanung zu größtmöglicher Transparenz. Die Öffentlichkeit soll die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung der Lärmaktionspläne aktiv mitzuwirken. Dazu müssen die zuständigen Behörden die Lärmkarten - auch unter Einsatz der verfügbaren Informationstechnologien - zugänglich machen. Die Öffentlichkeit kann sich über die Lärmsituation informieren und anschließend ihre Interessen zur Lärmminderung in die Lärmaktionspläne einbringen. Die Betroffenen können so die Gegebenheiten vor Ort mitgestalten. Coesfeld, den Der Bürgermeister In Vertretung gez. Thomas Backes

6 Nummer 11/2018 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 75 32/2018 Bestimmung der Schöffinnen und Schöffen für die Strafkammern und Schöffengerichte für die Amtszeit vom bis zum Die vom Rat der Stadt Coesfeld am beschlossene Vorschlagsliste für die Schöffinnen und Schöffen liegt gem. 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Zeit vom bis zum im Fachbereich 32 Bürgerservice, Wirtschaftsförderung, Stadtmarketing, Bürgerbüro, Zimmer 1, Rathaus, Markt 8, Coesfeld, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag Uhr bis Uhr, Samstag von Uhr bis Uhr) zur Einsichtnahme aus. Gegen die Vorschlagsliste kann gem. 37 GVG innerhalb einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll beim Fachbereich 50 Ordnung und Soziales, Zimmer 421, Bernhard-von-Galen-Straße 10, Coesfeld Einspruch erhoben werden. Der Einspruch kann nur damit begründet werden, dass in der Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten. Coesfeld, den Der Bürgermeister gez. Heinz Öhmann

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