Der Senat der Universität St. Gallen erlässt gestützt auf Art. 70 Abs. 1 lit. h des Universitätsstatuts vom 3. November 1997

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1 STUDIENORDNUNG für die Bachelor-Ausbildung der Universität St. Gallen vom 10. Juni 2002 Der Senat der Universität St. Gallen erlässt gestützt auf Art. 70 Abs. 1 lit. h des Universitätsstatuts vom 3. November 1997 als Studienordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Diese Ordnung regelt für das 3. bis 6. Semester der sechssemestrigen Bachelor-Stufe der Universität St. Gallen: a) den Aufbau der einzelnen Studienschwerpunkte; b) die Bachelor-Arbeit und übrige veranstaltungsunabhängige Leistungen; c) die Sprachen; d) die Anrechnung von Credits; e) die Durchführung der Prüfungen. Art. 2. Sie regelt zudem die Bedingungen für die Zulassung zu den einzelnen Masterprogrammen. Davon ausgenommen sind standardisierte Tests und Sprachprüfungen für die Zulassung zu Masterprogrammen, die in englischer Sprache durchgeführt werden. Geltungsbereich a) Bachelor- Stufe b) Masterprogramme II. Studienaufbau 1. Allgemeines Art. 3. Das Studium der Bachelor-Ausbildung gliedert sich in das Fachstudium und das Kontextstudium. Art. 4. Das Fachstudium wird als Kontaktstudium und als Selbststudium durchgeführt. Es wird in Pflicht-, Pflichtwahl- und Wahlfächer unterteilt. Art. 5. Das Kontextstudium besteht aus den Teilen: a) Handlungskompetenz; b) Reflexionskompetenz; c) Kulturelle Kompetenz. Gliederung des Studiums Fachstudium Kontextstudium

2 Das Kontextstudium setzt sich aus Wahlfächern zusammen. Je Teil sind Lehrveranstaltungen im Umfange von 8 Semesterwochenstunden zu belegen. Art. 6. Pflichtfächer müssen von allen Studierenden eines Studienschwerpunktes belegt werden. Pflichtwahlfächer eines Studienschwerpunktes können aus einem beschränkten Angebot von Fächern ausgewählt werden. Wahlfächer können unabhängig vom jeweiligen Studienschwerpunkt aus einem breiten Angebot von Lehrveranstaltungen ausgewählt werden. Wahlfächer eines Studienschwerpunktes können auch aus den Pflicht- und Pflichtwahlfächern anderer Studienschwerpunkte stammen. Art. 7. Für die Zulassung zu einzelnen Masterprogrammen kann das belegbare Angebot an Pflichtwahlfächern des Fachstudiums eingeschränkt werden. Studierende des Studienschwerpunktes Rechtswissenschaft haben im Kontextstudium, Teil Reflexionskompetenz das Fach Rechtsgeschichte zu belegen. Art. 8. Der Studienplan enthält die Lehrveranstaltungen des Pflichtbereichs für das Fachstudium. Er ist integrierender Bestandteil dieser Ordnung. Je Lehrveranstaltung werden die Anzahl Semesterwochenstunden sowie die zu erwerbenden Credits ausgewiesen. Art. 9. Die Lehrveranstaltungsangebote des Pflichtwahl- und des Wahlbereichs des Fachstudiums werden vom zuständigen Abteilungsausschuss festgelegt. Die Lehrveranstaltungsangebote des Kontextstudiums werden von der Leitung des Kontextstudiums festgelegt. Die Festlegung erfolgt jeweils für ein Studienjahr mit der Semesterfolge Winter-/Sommersemester. Es ist den Bedürfnissen aller Studienschwerpunkte Rechnung zu tragen. Pflichtfächer, Pflichtwahlfächer, Wahlfächer Studienplan / Pflichtbereich Pflichtwahl-/ Wahlbereich 2. Fachstudium des Studienschwerpunktes Betriebswirtschaftslehre Art. 10. Der Pflichtbereich umfasst 52 Semesterwochenstunden (SWS), die sich wie folgt verteilen: a) Betriebswirtschaftslehre: 36 SWS, davon mindestens 16 SWS im b) Volkswirtschaftslehre: 8 SWS, davon mindestens 4 SWS im c) Rechtswissenschaft: 8 SWS, davon mindestens 4 SWS im Selbststudium. Art. 11. Der Pflichtwahlbereich umfasst 4 Semesterwochenstunden. Er beschränkt sich auf betriebswirtschaftliche Fächer. Einschränkung der Wahlmöglichkeit Betriebswirtschaftslehre: a) Pflichtbereich b) Pflichtwahlbereich Art. 12. Der Wahlbereich umfasst 16 Semesterwochenstunden. c) Wahlbereich 2

3 3. Fachstudium des Studienschwerpunktes Volkswirtschaftslehre Art. 13. Der Pflichtbereich umfasst 34 Semesterwochenstunden (SWS), die sich wie folgt verteilen: a) Volkswirtschaftslehre: 24 SWS, davon mindestens 8 SWS im b) Betriebswirtschaftslehre: 8 SWS, davon mindestens 4 SWS im c) Rechtswissenschaft: 2 SWS im Selbststudium. Art. 14. Der Pflichtwahlbereich umfasst 22 Semesterwochenstunden (SWS), die sich wie folgt verteilen: a) Volkswirtschaftslehre: 16 SWS; b) Rechtswissenschaft: 6 SWS. Es müssen vom Abteilungsausschuss der volkswirtschaftlichen Abteilung genügend Lehrveranstaltungen im Bereiche des Selbststudiums angeboten werden. Für den Pflichtwahlbereich Volkswirtschaftslehre können auch Veranstaltungen des Pflichtwahlbereichs Betriebswirtschaftslehre nach Art. 11 dieser Ordnung bezeichnet werden. Art. 15. Der Wahlbereich umfasst 16 Semesterwochenstunden. Art. 18. Der Pflichtbereich umfasst 56 Semesterwochenstunden (SWS); davon sind mindestens 24 SWS im Selbststudium anzubieten. Art. 19. Der Pflichtwahlbereich umfasst 12 Semesterwochenstunden. Volkswirtschaftslehre: a) Pflichtbereich c) Wahlbereich 4. Fachstudium des Studienschwerpunktes Internationale Beziehungen Art. 16. Der Pflichtbereich umfasst 56 Semesterwochenstunden (SWS), die sich wie folgt verteilen: a) Politikwissenschaft: 16 SWS, davon mindestens 6 SWS im b) Rechtswissenschaft: 12 SWS, davon mindestens 4 SWS im c) Volkswirtschaftslehre: 16 SWS, davon mindestens 8 SWS im d) Betriebswirtschaftslehre: 12 SWS, davon mindestens 6 SWS im Selbststudium. Internationale Beziehungen: a) Pflichtbereich Art. 17. Der Wahlbereich umfasst 16 Semesterwochenstunden. b) Wahlbereich 5. Fachstudium des Studienschwerpunktes Rechtswissenschaft b) Pflichtwahlbereich Rechtswissenschaft: a) Pflichtbereich b) Wahlpflichtbereich Art Der Wahlbereich umfasst 4 Semesterwochenstunden. c) Wahlbereich 1 Fassung gemäss Senatsbeschluss vom 30. Juni

4 6. Fachstudium des Studienschwerpunktes Rechtswissenschaft mit Wirtschaftswissenschaften Art. 20bis 2 Das Fachstudium des Studienschwerpunktes Rechtswissenschaft mit Wirtschaftswissenschaften besteht nur aus einem Pflichtbereich. Er umfasst 77 Semesterwochenstundenn(SWS), die sich wie folgt verteilen: a) Rechtswissenschaft: 54 SWS, davon mindestens 18 SWS im b) Betriebswirtschaftslehre: 12 SWS, davon mindestens 4 SWS im c) Volkswirtschaftslehre: 11 SWS, davon mindestens 4 SWS im Selbststudium. Rechtswissenschaft mit Wirtschaftswissenschaften III. Die Bachelor-Arbeit und übrige veranstaltungsunabhängige Leistungen Art. 21. In den folgenden Studienschwerpunkten muss eine Bachelor-Arbeit verfasst werden: a) Betriebswirtschaftslehre; b) Volkswirtschaftslehre; c) Internationale Beziehungen. Die Bachelor-Arbeit wird mit 16 Credits gewichtet. Die Bachelor-Arbeit ist studienbegleitend abzufassen. Art. 22. In den Studienschwerpunkten können übrige veranstaltungsunabhängige Leistungen verlangt werden. Art. 23. In den Studienschwerpunkten Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre werden keine übrigen veranstaltungsunabhängigen Leistungen verlangt. Art. 24. Im Studienschwerpunkt Internationale Beziehungen werden insgesamt 8 Credits in veranstaltungsunabhängigen Leistungen verlangt. Diese Credits können erworben werden mit: a) Seminararbeiten, gewichtet mit je 4 Credits und/oder b) Praktika, öffentlichen Mandaten und weiteren Tätigkeiten, die mit der thematischen Ausrichtung des Studienschwerpunktes in einem engen Zusammenhang stehen müssen; solche Tätigkeiten werden mit höchstens 8 Credits gewichtet. Die durch Seminararbeiten gemäss Abs. 2 lit. a erworbenen Credits werden benotet. Art. 25. lm Studienschwerpunkt Rechtswissenschaft werden drei Seminararbeiten mit einem Gewicht von je zwei Credits verlangt. Bachelor-Arbeit übrige veranstaltungsunabhängige Leistungen: a) Grundsatz b) Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft c) Internationale Beziehungen d) Rechtswissenschaft 2 Fassung gemäss Senatsbeschluss vom 30. Juni

5 Art. 25bis 3 Im Studienschwerpunkt Rechtswissenschaft mit Wirtschaftswissenschaften wird eine Seminararbeit mit einem Gewicht von 3,75 Credits verlangt. Art. 26. Der Senatsausschuss erlässt Ausführungsbestimmungen zur Durchführung und Organisation der Bachelor-Arbeit und der übrigen veranstaltungsunabhängigen Leistungen. e) Rechtswissenschaft mit Wirtschaftswissenschaften Ausführungsbestimmungen IV. Die Sprachen Art. 27. Für den Erwerb des Bachelor-Grades müssen drei Sprachen nachgewiesen werden: a) Muttersprache; b) Fremdsprache auf dem Leistungsniveau I; c) Fremdsprache auf dem Leistungsniveau II. Die Muttersprache ist durch das Reifezeugnis (Maturazeugnis) oder durch eine externe Sprachprüfung zu belegen. Für die Fremdsprachen können externe Sprachprüfungen angerechnet werden. Art Für den Nachweis der drei Sprachen werden keine Credits vergeben. Im Rahmen der Kulturellen Kompetenz können Sprachkurse, die zum Leistungsniveau II führen, im Umfange von höchstens 4 Credits belegt werden. Die in diesen Kursen vergebenen Notenkreditpunkte werden angerechnet. Dies gilt auch für eine ungenügende Note. Wird die Prüfung in einem Kurs abgelegt, in welchem der Nachweis für das Leistungsniveau II erlangt werden kann, gilt in diesem Falle jedoch der entsprechende Leistungsnachweis als nicht erbracht. Art. 29. Wird in der im Assessmentjahr abzulegenden Sprachprüfung eine genügende Note erzielt, kann diese Prüfung als Nachweis im Leistungsniveau I angerechnet werden. Art. 30. Die Studierenden des Studienschwerpunktes Internationale Beziehungen müssen die Fremdsprache Englisch auf dem Leistungsniveau II nachweisen. Davon ausgenommen sind Studierende, a) die englischer Muttersprache sind oder b) die die Maturitätsprüfung (Reifeprüfung) in englischer Sprache abgelegt haben. Art. 31. Der Senatsausschuss erlässt auf Antrag der Leitung des Kontextstudiums und nach Absprache mit den fachverantwortlichen Dozierenden Ausführungsbestimmungen über: Nachweis von drei Sprachen Credits, Sprachkurse Sprachprüfung im Assessmentjahr Internationale Beziehungen: Englisch auf Leistungsniveau II Ausführungsbestimmungen 3 Fassung gemäss Senatsbeschluss vom 30. Juni Fassung gemäss Senatsbeschluss vom 30. Juni

6 a) die Beschreibung der Leistungsniveaus I und II für die angebotenen Fremdsprachen; b) Anrechnung von externen Sprachprüfungen; c) Anrechnung in besonderen Fällen. V. Die Anrechnung von Credits Art. 32. An anderen anerkannten Bildungseinrichtungen erworbene Credits werden bei Gleichwertigkeit angerechnet. Die Studierenden müssen für die Erlangung des Bachelor-Grades wenigstens 90 Credits an der Universität St. Gallen erworben haben. Dabei wird das an der Universität St. Gallen abgelegte Assessmentjahr mit 60 Credits angerechnet. Der Senatsausschuss erlässt Ausführungsbestimmungen. Art. 33. Für ausserordentliche studentische Leistungen, die im Interesse der gesamten Universität erbracht werden, können höchstens 16 Credits angerechnet werden. Art. 34. Die Credits nach Art. 33 werden in erster Priorität an die Handlungskompetenz und in zweiter Priorität an das Fachstudium angerechnet. Art. 35. Der Senatsausschuss erlässt Ausführungsbestimmungen: a) Auf Antrag der für das Fachprogramm verantwortlichen Dozenten über die Teile des Fachprogrammes, worauf die Credits nach Art. 33 in zweiter Priorität angerechnet werden können; b) Auf Antrag des Studiensekretärs über die Art der anrechenbaren Leistungen sowie deren Mindestanforderungen und die für sie zu vergebenden Credits. Der Studiensekretär entscheidet im Einzelfalle. Andere Bildungseinrichtungen Ausserordentliche studentische Leistungen a) Grundsatz b) Anrechnungsfolge c) Ausführungsbestimmungen VI. Die Durchführung der Prüfungen Art Die Prüfungen finden in der vorlesungsfreien Zeit im Frühjahr und im Herbst statt. Vorbehalten bleibt Art. 30 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Bachelor-Ausbildung der Universität St. Gallen vom 6. März Ist ein Pflichtfach mit wenigestens vier Credits gewichtet, kann dieses höchstens zur Hälfte während der Vorlesungszeit geprüft werden. Eine schriftliche Klausur ist dabei ausgeschlossen. Pflichtwahlfächer und Wahlfächer, die nicht gleichzeitig in einem anderen Studienschwerpunkt Pflichtfach sind, können während der Vorlesungszeit geprüft werden. Der Senatsausschuss entscheidet auf Antrag der für den Studienschwerpunkt verantwortlichen Dozierenden bzw. der Leitung des Kontextstudiums. Prüfungstermine a) ordentliche 5 Fassung gemäss Senatsbeschluss vom 30. Juni

7 Art. 37. Studierende, die aus unvorhersehbaren Gründen wie Krankheit oder Unfall verhindert sind, einen ordentlichen Prüfungstermin wahzunehmen, haben Anspruch auf einen ausserordentlichen Prüfungstermin. Art Prüfungen werden als schriftliche Klausuren durchgeführt. Über Ausnahmen entscheiden: a) Der Senat für die Pflichtfächer; b) Der Senatsausschuss für die Pflichtwahlfächer und die Wahlfächer auf Antrag der für die Studienschwerpunkte verantwortlichen Dozierenden bzw. der Leitung des Kontextstudiums sowie für die an einem ausserordentlichen Termin abgelegten Prüfungen (Nachholprüfungen). Alle Teilnehmer einer Lehrveranstaltung haben die Prüfung in der gleichen Prüfungsform abzulegen. Davon ausgenommen sind die Nachholprüfungen. Die Prüfungsform für die Pflichtfächer sind in den Studienplan aufzunehmen. Studierende, die in einem Austauschsemester an der Gastuniversität bestimmte Kurse, deren Inhalte Teil einer Verbundprüfung sind, nicht belegen können, dürfen den für diese Kurse geforderten Leistungsnachweis in einer besonderen Prüfung vor oder nach dem Austauschsemester erbringen. Dabei kann die Prüfungsform geändert werden. Art Für die schriftlichen Klausuren gelten je Prüfungsteil folgende Prüfungszeiten: a) Bis 2,5 Credits: 1,0 Stunde b) Von 2,75 bis 5 Credits: 1,5 Stunden c) Von 5,25 bis 7,5 Credits; 2,0 Stunden d) Von 7,75 bis 10 Credits: 2,5 Stunden e) Von 10,25 bis 12,5 Credits: 3,0 Stunden Art. 40. Für die mündlichen Prüfungen gelten je Prüfungsteil folgende Prüfungszeiten: a) Wird die mündliche Prüfung als alleinige Prüfungsform eingesetzt: - Bis 4 Credits: 20 Minuten; - Über 4 Credits: 30 Minuten; b) Wird die mündliche Prüfung in Verbindung mit anderen Prüfungsformen eingesetzt, beträgt die Prüfungsdauer 15 Minuten. Bei einer Gruppenprüfung erhöht sich die Prüfungsdauer je zusätzlichem Kandidaten/je zusätzlicher Kandidatin um 10 Minuten. Art. 40bis 8 Mündliche Prüfungen werden entweder in Gruppen von drei bis fünf Studierenden oder als Einzelprüfungen durchgeführt. Einzelprüfungen müssen von einer sachkundigen Person protokolliert werden. b) ausserordentliche Prüfungsform, Prüfungsdauer: a) Grundsätze b) Prüfungsdauer bei schriftlichen Klausuren c) Prüfungsdauer bei mündlichen Prüfungen d) Prüfung in Gruppen/ Beisitz bei mündlichen Prüfungen 6 Fassung gemäss Senatsbeschluss vom 30. Juni Fassung gemäss Senatsbeschluss vom 30. Juni Fassung gemäss Senatsbeschluss vom 30. Juni

8 Art. 41. Die Prüfungsform Aktive Teilnahme des/der Studierenden am Unterricht darf nur in Prüfungsteilen von wenigstens 2 Credits und bei einer Grösse der Veranstaltungsgruppe von höchstens 25 Studierenden eingesetzt werden. Sie darf auch mit Prüfungsformen verbunden werden, die in der vorlesungsfreien Zeit zur Anwendung kommen. Der Verbund mit der Prüfungsform Mündliche Prüfung ist nicht gestattet. Art. 42. Für die Organisation und die Durchführung der Prüfungen ist zuständig: a) der Studiensekretär für die Prüfungen in der vorlesungsfreien Zeit; b) die für die Veranstaltung verantwortlichen Dozierenden für die Prüfungen in der Vorlesungszeit. e) Aktive Teilnahme des/der Studierenden am Unterricht Organisation und Durchführung: a) Zuständigkeiten Art. 43. Der Senatsauschuss erlässt Ausführungsbestimmungen. b) Ausführungsbestimmungen VIII. Schlussbestimmungen Art Diese Ordnung gilt für Studierende, die ab dem 1. Oktober 2003 mit der Bachelor-Ausbildung (3. Studiensemester) an der Universität St. Gallen beginnen. Art. 45. Der Unterricht nach den Studienplänen für die Lizentiatsstufe des Wirtschaftswissenschaftlichen, Wirtschaftspädagogischen, Staatswissenschaftlichen bzw. Rechtswissenschaftlichen Lehrgangs sowie des Studiengangs Master of International Management nach der Ordnung 97/99 wird zum letzten Mal im Studienzyklus vom Wintersemester 2002/03 bis Sommersemester 2004 durchgeführt. Art. 46. Die Studienpläne der Ordnung 97/99 werden nach der letzten Durchführung der Diplomprüfungen gemeinsam mit den Prüfungsordnungen für die Lizentiatsstufe des Wirtschaftswissenschaftlichen Lehrganges, des Wirtschaftspädagogischen Lehrganges, des Staatswissenschaftlichen Lehrganges und des juristischen Lehrganges der Universität St. Gallen, alle vom 24. Februar 1997, sowie für den Studiengang Master of International Management vom 17. Mai 1999 aufgehoben. Übergangsrecht Letzte Durchführung der Ordnung 97/99 Aufhebung bisherigen Rechts Art. 47. Diese Ordnung wird ab 1. Oktober 2002 angewendet. Vollzugsbeginn Im Namen des Senates: Der Rektor Prof. Dr. Peter Gomez Die Generalsekretärin: lic. iur. Barbara Fäh Oberholzer 9 Fassung gemäss Senatsbeschluss vom 30. Juni

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