Verordnung über Arbeitsstätten. und Technische Regeln für Arbeitsstätten - ASR

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1 Verordnung über Arbeitsstätten ArbStättV vom (letzte Änderung v ) und Technische Regeln für Arbeitsstätten - ASR 1

2 Rückblick und derzeitiger Stand Regelungen für die menschengerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten bereits seit 1975 in der ArbStättV mit 58 Paragraphen und 30 Arbeitsstättenrichtlinien grundlegende Novelle in 2004, Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG von 1989 Entfernung konkreter Anforderungen (Maß und Zahl), Festlegung von allgemeinen Schutzzielen Reduktion auf 8 Paragraphen und einen Anhang mit speziellen Anforderungen mit dem Ziel der Rechtsvereinfachung / Deregulierung Erarbeitung eines aktualisierten Technischen Regelwerks vom Ausschuss für Arbeitsstätten - ASTA 2

3 Ausblick geplante Novelle für 2015 Anpassung der ArbStättV an Inhalt und Aufbau anderer weiterentwickelter Arbeitsschutzverordnungen Anpassung der Inhalte an die rasch wandelnde Arbeitswelt mit neuen Arbeitsformen und technischen Weiterentwicklungen Integration der BildscharbV in die ArbStättV Anpassung an den Stand der Technik Regelung der Sichtverbindung nach außen (Status vor 2004) Integration psychischer Belastungen gemäß Gefährdungsbeurteilung ArbSchG Regelung Telearbeitsplätze Regelung altersgerechter Arbeitsplatzgestaltung Veröffentlichung (Termin:?) 3

4 Bestandsschutzregelung Arbeitsstätte vor 1993 genutzt Anpassung an die Mindestvorschriften des Anhang II der EG-Rtl. 89/654/EWG in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nach spätestens 3 Jahren nach Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen ab 1993 gelten die Mindestvorschriften des Anhang I der EG-Rtl. 89/654/EWG Arbeitsstätte ab 1993 genutzt Entsprechung der Mindestvorschriften des Anhang I der EG-Rtl. 89/654/EWG in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz 4

5 Stand der Regelsetzung Allgemein: Technischen Regeln geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse wieder. Der Arbeitgeber hat die Technischen Regeln (hier: nach 3a ArbStättV) zu beachten. Er braucht diese nicht zu berücksichtigen, wenn andere, gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Gleichwertigkeit ist den Behörden nachzuweisen. Der Arbeitgeber kann bei Anwendung einer Technischen Regel davon ausgehen, dass die Bestimmungen in diesen Punkten eingehalten werden (Vermutungswirkung). Technische Regelwerk zur ArbStättV erfolgreich weiterentwickelt: Übergangsfrist für die 30 alten ASRtl endete spätestens Dez Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) veröffentlicht Konkretisierung der Anforderungen der ArbStättV durch Maß und Zahl (vgl. mit ArbStättV und ASRtl. (1975)) sinngerechte Zusammenfassung und Modernisierung alter ASRtl., Rechtsvereinfachung 5

6 Nur die ASR 7/1 "Sichtverbindung nach außen" und die ASR 25/1 "Sitzgelegenheiten wurden bisher vom ASTA nicht überarbeitet. Diese ASR sind mit Jahresbeginn 2013 ungültig geworden (vgl. Übergangsfrist in der ArbStättV 8 Absatz 2). Die Angaben in diesen beiden ungültig gewordenen Arbeitsstätten-Richtlinien können aber weiterhin als "Orientierungswerte" zur Konkretisierung der allgemeinen Schutzziele der Verordnung beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten verwendet werden. Dabei muss der Anwender aber beachten, dass die Inhalte dieser alten Arbeitsstätten-Richtlinien teilweise nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. 6

7 ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen Festlegung von Grundflächen (> 8 m 2 ),lichten Höhen (> 2,50 m bis 50 m 2 Grundfläche ), Luftraum von Arbeitsräumen, Bewegungsflächen am Arbeitsplatz Begriffsbestimmungen und Angaben ergänzt um Stellflächen, Funktionsflächen (z. B. Arbeitsmittel mit beweglichen Elementen) und Sicherheitsabständen 7

8 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (2013) Übernahme der Sicherheitskennzeichnung nach EN ISO 7010 BGV A8 (DGUV Vorschrift 9) zurückgezogen! Nutzung von alter bzw. neuer Kennzeichnung (Aussage BAuA, 2011): Bei den alten und neuen Zeichen sind die Aussagen eindeutig, widersprechen sich nicht, sind ähnlich Im Bestand: bei Austausch einzelner alter Zeichen können diese wieder verwendet werden Neubau/wesentliche Änderung: für Arbeitsstätte nur die neuen Zeichen verwenden. In einem Objekt nur eine Kennzeichnung verwenden In Zweifelsfällen: Nachweis des gleichwertigen Schutzniveaus durch den Arbeitgeber Berücksichtigung in der Gefährdungsbeurteilung und den Unterweisungen 8

9 ASR A1.5/1, 2 Fußböden analog der DGUV-Regel Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (ehemals BGR 181 bzw. ZH 1/571) ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände im Wesentlichen Neufassung und Erweiterung der ASR 8/4 Lichtdurchlässige Wände Planung vor Einbau unter Berücksichtigung von Reinigung und Instandhaltung ASR A1.7 Türen und Tore gilt nicht für Belange Dritter (z. B. Sicherheitsabstände und Maximalkräfte für Kinder) Einführung des Begriffs NOT-HALT (DIN EN ISO 13850) 9

10 ASR A1.8 Verkehrswege Erhöhung der lichten Verkehrswegbreite für Fußgängerverkehr bis 400 Personen, Änderung der Personenbemessung Ergänzung Hilfstreppen ASR A2.1 Sicherung gegen Absturz Diskrepanz der Angaben zu den Inhalten der DGUV Vorschrift 38 Einhaltung der Angaben der ASR gilt als rechtssicher (Vermutungswirkung) Aussage BMAS vom : Es besteht für den Arbeitgeber die Verpflichtung, in eigener Verantwortung die Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten entsprechend dem Stand der Technik auf Grundlage der Gefährdungsermittlung festzulegen. 10

11 ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände Grundausstattung, Grundanforderungen Erhöhte Brandgefahr Brandschutzhelfer inkl. Unterweisung ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan zusammengefasst aus den alten Regelungen für Verkehrswege gilt auch für Baustellen ASR A3.4 Beleuchtung analog der BGR 131 Teil 2 Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten 11

12 ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung ergänzt und konkretisiert die ASR A2.3 Fluchtwege ASR A3.5 Raumtemperaturen Stufenmodell mit Schutzmaßnahmen für Beschäftigten bei Außentemperaturen > 26 C Tätigkeiten bis +30 C, +35 C und höher, wenn geeign ete Schutzmaßnahmen (Bsp. lt. Tabelle 4; beachten: TOP) gemäß Gefährdungsbeurteilung kein Rechtsanspruch auf Klimatisierung oder hitzefrei gilt auch für Baustellen ASR A4.1 Sanitärräume zusammengefasst aus den alten Regelungen für Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume 12

13 ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume Regelungen der ehem. ASR 29/1-4 Pausenräume und ASR 31 Liegeräume ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume Regelungen der ehem. ASR 38/2 Sanitätsräume und ASR 39/1, 3 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe ASR A4.4 Unterkünfte Regelungen für menschenwürdige Unterbringung über die ehem. Tagesunterkünfte für Baustellen hinaus (Anwendung: Bauhandwerk, Erntehelfer, etc.) 13

14 ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten ergänzt vorhandene ASR A1.3, A2.3 und A3.4/3 im Rahmen der Beschäftigung von Schwerbehinderter Berücksichtigung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ASR A3.5 Lüftung analog zur alten ASR 5 Lüftung 14

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