Ausführereigenschaft

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1 Ausführereigenschaft 1

2 Guidance der EU Kommission NEU ALT 2

3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/1036 zur Änderung der UZK DA Guidance der EU Kommission 3

4 Definition des Ausführers geändert Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/1036 zur Änderung der UZK DA Ausführer muss korrekt benannt werden Bußgeld möglich weniger restriktive Anforderungen größere Flexibilität eine in der EU ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus der EU zu bestimmen, und dies bestimmt hat; wenn die erste Variante keine Anwendung findet, eine in der EU ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus der EU ist. Nach den Erwägungsgründen der Änderungsverordnung soll auf diese Weise den Geschäftspartnern die Wahl des Ausführers überlassen werden, sofern dieser in der Union ansässig ist. 4

5 Neu seit Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 UZK-DA: a) eine Privatperson [ ] b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat; ii) wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist. Aktuelle Auffassung des deutschen Zolls Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 UZK-DA: a) die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen; b) die Privatperson, die zur Ausfuhr bestimmte Waren befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden; c) in anderen Fällen die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen. Alt: Art. 788 ZK-DVO: (1) Person, "für deren Rechnung die Ausfuhranmeldung abgegeben wird und die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitzt. (2) Ist der Eigentümer oder der in ähnlicher Weise Verfügungsberechtigte gemäß den Bestimmungen des Ausfuhrrechtsgeschäftes außerhalb der Gemeinschaft ansässig, so gilt der in der Gemeinschaft ansässige Beteiligte des Rechtsgeschäftes als Ausführer. 5

6 2 Abs. 2 AWG Ausführer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland bestimmt oder im Fall von Software oder Technologie über deren Übertragung aus dem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg in einem Drittland bestimmt. Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Ausführer die inländische Vertragspartei. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Ausfuhr tatsächlich bestimmt. 6

7 Vertretung im UZK Art. 18 UZK Zulässig ist sowohl die direkte Vertretung, bei der der Zollvertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt, als auch die indirekte Vertretung, bei der der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt. Art. 5 Nr. 15 UZK stellt klar, dass der indirekte Vertreter zum Anmelder wird Das Feld Vertreter in der Ausfuhranmeldung ist für den direkten Vertreter bestimmt. 7

8 Beispiel 1: Ausfuhr von bei ab Werk Verkauf EU deutsches Unternehmen (DE) DL Warenweg (US)-amerikanisches Unternehmen Beteiligtenkonstellation: Anmelder = Ausführer: 0000 Anmelder = DE Ausführer = DE Empfänger = US-Unternehmen 8

9 Lösung Beispiel 1: ab Werk Verkauf lt. deutscher Zollverwaltung: DE liefert "ab Werk" an US. D.h. DE als der Verkäufer liefert die Ware, indem er sie dem Käufer US auf seinem Firmengelände zur Verfügung stellt. DE muss weder die Ware auf ein Beförderungsmittel verladen, noch muss er sie zur Ausfuhr abfertigen. US hat die Abholung der Waren am Lieferort zu arrangieren und die Zollförmlichkeiten im Einfuhrland (USA) zu erfüllen. Ausführer ist DE nach Art. 1 Nr. 19 Buchstabe a) UZK-DelVO, weil er Partei des Ausfuhrvertrages ist und über das Verbringen bestimmt, indem er über das Ob und Wie der Warenbewegung entscheidet. Für das Ob reicht es aus, dass DE weiß oder vernünftigerweise wissen muss, dass die Ware ins Ausland verbracht werden soll. Unter dem Wie ist lediglich die Entscheidung des DE zu verstehen, den Transport selbst oder durch einen Dritten durchführen zu lassen. Deshalb kommt es auf die Lieferkondition nicht an. DE entscheidet als Verkäufer auch bei Ab-Werk-Verkauf über das Ob und Wie der grenzüberschreitenden Warenbewegung. 9

10 Beispiel 2: Ausfuhr bei mehreren Verträgen Vertrag EU deutsches Unternehmen (DE) niederländisches Unternehmen (NL) Warenweg DL Vertrag (US)-amerikanisches Unternehmen Beteiligtenkonstellation: Anmelder = Ausführer: 0000 Anmelder = NL Ausführer = NL Empfänger = US-Unternehmen 10

11 Lösung Beispiel 2: Ausfuhr bei mehreren Verträgen lt. deutscher Zollverwaltung DE verkauft Waren an NL. NL verkauft die Ware an US. Die Waren werden zunächst von DE nach NL und sodann von NL nach US transportiert ("Lieferung über Eck"). Die Rechnung wird von DE an NL und dann von NL an US ausgestellt. Sind mehrere Verträge über die Lieferung einer Ware nacheinander geschaltet und lässt sich ein Vertrag als Ausfuhrvertrag qualifizieren, dann ist das der maßgebliche Vertrag zur Bestimmung der Person des Ausführers. Der Vertrag zwischen DE und NL ist ein innereuropäisches Geschäft - und damit zollrechtlich irrelevant. Der Vertrag zwischen NL und US ist als Ausfuhrvertrag zu qualifizieren, weil es eine unionsansässige und eine unionsfremde Vertragspartei gibt. In solchen Konstellationen ist der unionsansässige Verkäufer Ausführer gemäß Art. 1 Nr. 19 Buchstabe a) UZK-DelVO, weil er Partei des Ausfuhrvertrages ist und über das Verbringen bestimmt, indem er über das Ob und Wie der Warenbewegung entscheidet (wie oben im Beispiel 1). 11

12 Beispiel 3: Subunternehmerfall Vertrag EU deutsches Unternehmen (DE) österreichisches Unternehmen (AT) Warenweg DL Vertrag (US)-amerikanisches Unternehmen Beteiligtenkonstellation: Anmelder = Ausführer beauftragt Subunternehmer: 0010 Anmelder = AT Ausführer = AT Empfänger = US- Unternehmen / Der Ausfuhrwert ist der Preis den der Subunternehmer dem Ausführer / Anmelder in Rechnung stellt. 12

13 Lösung Beispiel 3: Subunternehmerfall lt. deutscher Zollverwaltung Die Waren werden von Deutschland (DE) nach Österreich (AT) und anschließend in die USA (US) weiterverkauft. Die Beförderung der Waren erfolgt im Auftrag von AT physisch direkt von Deutschland in die USA ("Lieferung auf der Diagonalen", auch als "Subunternehmerfälle" bekannt). DE hat keinen Vertrag mit US. Rechnungen werden ausgestellt von DE an AT und von AT an US. AT hat DE angewiesen, die Waren direkt in die USA zu liefern (über Hamburg). AT ist Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 Buchstabe a) UZK-DelVO. Er ist gebietsansässiger Vertragspartner im Ausfuhrvertrag mit US und bestimmt über das Verbringen, weil er DE beauftragt, den Transport in das Drittland durchzuführen. DE ist Subunternehmer, da er AT zur Lieferung verpflichtet ist, damit dieser seine Verpflichtungen aus dem Ausfuhrvertrag erfüllen kann. 13

14 Vertrag Beispiel 4a: Ausfuhr durch Dienstleister oder Unionsfremde ohne Ausfuhrvertrag EU deutsches Unternehmen (DE) Lagerdienstleister DL Warenweg CH Vertrag (US)-amerikanisches Unternehmen Beteiligtenkonstellation: Anmelder = Ausführer:1000 Anmelder = indirekter Vertreter EU Ausführer = CH Empfänger = US-Unternehmen 14

15 Vertrag Beispiel 4b: Ausfuhr durch Dienstleister oder Unionsfremde ohne Ausfuhrvertrag EU deutsches Unternehmen (DE) DL CH Vertrag (US)-amerikanisches Unternehmen Beteiligtenkonstellation: Anmelder = Ausführer:1000 Anmelder = indirekter Vertreter EU Ausführer = CH Empfänger = US-Unternehmen 15

16 Lösung Beispiel 4 a+b: Ausfuhr durch Dienstleister oder Unionsfremde ohne Ausfuhrvertrag lt. Deutschem Zoll Die Waren werden von Deutschland (DE) in die Schweiz (CH) und nachfolgend in die USA (US) weiterverkauft. Nach dem Verkauf an CH kommen die Waren zunächst in einem Speditionslager zur Ruhe. Erst mit einem deutlichen zeitlichen Abstand lässt CH die Waren direkt von Deutschland in die USA versenden. Zwischen DE und US besteht kein Vertrag. CH ist nicht in der Union ansässig. Rechnungen werden ausgestellt von DE an CH und von CH an US. Der die Warenbewegung auslösende Vertrag wird zwischen CH und US geschlossen. Beide Parteien sind unionsfremd. Damit liegt weder ein Ausfuhrvertrag vor noch bestimmt eine unionsansässige Partei über das Verbringen. Die Anwendung des Art. 1 Nr. 19 UZK-DelVO scheidet deshalb aus. Vielmehr ist Art. 2 Nr. 3 S. 2 der VO (EG) Nr. 428/2009 (Dual-Use-VO) entsprechend anzuwenden. Danach gilt CH als Ausführer, denn er hat als Verkäufer die Entscheidung über das Verbringen getroffen. Damit entscheidet er über das Ob und Wie der Lieferung; die Lieferkondition spielt keine Rolle zur Bestimmung der Ausführereigenschaft. Ausfuhranmeldungen sind in diesem Fall i.d.r. durch einen in der Union ansässigen Vertreter im Rahmen der indirekten Vertretung abzugeben. 16

17 FAZIT: Besonderheit bei nicht in der EU-ansässigen Ausführern Soweit Sachverhalte, in denen Waren genehmigungsfrei verbracht werden, in Anwendung von Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA nicht lösbar sind, z.b. weil kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde (das ist der Fall, wenn zwei Nicht-Unionsansässige einen Vertrag schließen), ist Artikel 2 Nr. 3 Satz 2 EG- Dual-Use-VO lückenschließend anzuwenden. Danach gilt der Nicht-Unionsansässige Verkäufer als Ausführer, da er die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union/aus dem Inland tatsächlich bestimmt. Über das Verbringen bestimmt derjenige, der über das Ob und Wie der Ausfuhr verantwortlich entscheidet und hierfür die wesentlichen Dispositionen trifft. Bei Verkäufen ist das immer der Verkäufer. Für das Ob reicht es aus, dass er weiß oder vernünftigerweise wissen muss, dass die Ware ins Ausland verbracht werden soll. Unter dem Wie ist lediglich die Entscheidung des Verkäufers zu verstehen, den Transport selbst oder durch einen Dritten durchführen zu lassen. Deshalb kommt es auf die Lieferkondition nicht an. 17

18 Artikel 2 Nr. 3 EG-Dual-use-VO Ausführer jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung i) Satz 1: für die eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, d. h. die Person, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt. i) Satz 2: Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt; ii) Satz 2: Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter mit doppeltem Verwendungszweck einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei. 18

19 Viel Erfolg für 2019! Newsletter? Gerne, hier geht s lang... 19

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