Abfallverordnung (AbfVo)
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- Wilfried Martin
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1 (AbfVo) vom 7. Dezember 2017
2 Inhaltsverzeichnis I Vorbemerkung... 3 II Gesetzesverzeichnis, Abkürzungen... 3 III Allgemeine Bestimmungen... 4 Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich... 4 Art. 2 Grundsätze... 4 Art. 3 Gebührengrundsätze... 4 Art. 4 Vollzug... 5 IV Aufgaben der Gemeinde... 5 Art. 5 Sammlungen und Dienste... 5 Art. 6 Information... 6 Art. 7 Spezialfälle... 6 V Weitere Bestimmungen... 7 Art. 8 Umgang mit Abfällen... 7 Art. 9 Meldepflicht Grundeigentümer... 8 Art. 10 Pflichten von Herstellern und Händlern... 8 VI Straf- und Schlussbestimmungen... 8 Art. 11 Vorbehalt übergeordnetes Recht... 8 Art. 12 Strafbestimmungen... 8 Art. 13 Rechtsschutz... 9 Art. 14 Revision... 9 Art. 15 Inkrafttreten... 9 Seite 2
3 I VORBEMERKUNG Diese Verordnung ist der besseren Lesbarkeit wegen in der männlichen Form verfasst. Die Personenbezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter. Gestützt auf 35 des kantonalen Abfallgesetzes vom 25. September 1994 und auf Art. 11 Ziff. 5 der Gemeindeordnung vom 8. Dezember 2005 der Politischen Gemeinde Wil ZH erlässt die Gemeindeversammlung Wil ZH folgende : II GESETZESVERZEICHNIS, ABKÜRZUNGEN AbfG Abfallgesetz vom 25. September 1994 (LS 712.1) AbfV vom 24. November 1999 (LS ) AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft ChemRRV Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoredutions-Verordnung; SR ) FrSV Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) vom 10. September 2008 (SR ) GG Gesetz über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (Gemeindegesetz, LS 131.1) GO Gemeindeordnung GOG Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) GR Gemeinderat GSchV Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR ) GV Gemeindeversammlung KV Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101) LRV Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (SR ) USG Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (SR ) SAbf-AV Sonderabfall-Abgabeverordnung vom 11. Oktober 1995 (LS ) V MP LR Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung vom 9. Dezember 2009 (LS ) VeVA Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (SR ) VREG Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte vom 14. Januar 1998 (SR ) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24.Mai 1959 (LS 175.2) VVEA Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (SR ) Seite 3
4 III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die kommunale Abfallwirtschaft im Bereich der Siedlungsabfälle nach Art. 3 lit. a der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA). 2 Sie gilt auf dem ganzen Gemeindegebiet. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen für bestimmte Ortsteile oder Gebiete abweichende Regelungen erlassen. 3 Die Verordnung richtet sich an Personen und Unternehmen sowie an das Gemeinwesen. Art. 2 Grundsätze 1 Abfällen sind so weit wie möglich zu vermeiden. 2 Verwertbare Abfälle werden so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich oder energetisch verwertet, wenn dies die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung. Kompostierbare Abfälle sind wenn möglich durch den Verursacher auf dem eigenen Grundstück selbst zu kompostieren. 3 Der Verursacher oder Inhaber von Abfällen trägt die Kosten für die Entsorgung. 4 Die Gemeinde beachtet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Grundsätze der Abfallwirtschaft. Art. 3 Gebührengrundsätze 1 Die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle werden den Verursachern oder Inhabern mittels verursachergerechten und kostendeckenden Gebühren überbunden. 2 Die Kosten für die vorschriftsgemässe Entsorgung von unsachgemäss beseitigten oder illegal abgelagerten Abfällen und die damit verbundenen Umtriebe werden dem Verursacher unabhängig von einem Strafverfahren und zusätzlich zu einer allfälligen Busse in Rechnung gestellt. 3 Die Gebühren decken die Kosten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, den Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Abfallanlagen sowie die übrigen Kosten der Abfallwirtschaft einschliesslich der kantonalen Abgabe sowie der Administrativ- und Personalkosten. 4 Überschüsse oder Defizite aus Vorjahren werden bei der Anpassung der Gebühren berücksichtigt. 5 Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Dienstleistungen der Gemeinde nicht oder nur teilweise beansprucht werden können. Auf einen Teilbezug oder eine Teilrückerstattung von Grundgebühren von zeitweise nicht benutzten Wohn- oder Gewerbeliegenschaften wird verzichtet. Betriebe mit 250 oder mehr Vollzeitstellen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Seite 4
5 6 Die Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer der Liegenschaft ist. Überdies schulden alle Nacherwerber die im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Gebühren. 7 Auf schriftlichen Antrag des Eigentümers kann der Gemeinderat die Verrechnung der Abfallgebühren an langfristige Mieter oder Pächter bewilligen. Die Haftung für Verbindlichkeiten des Mieters oder Pächters gegenüber der Politischen Gemeinde Wil ZH verbleibt jedoch beim Eigentümer. 8 Bei Stockwerkeigentum erfolgt die Rechnungsstellung an die Verwaltung der Stockwerkeigentümer. Diese haftet für die Weiterverrechnung (einmalige Gebühren und Benützungsgebühren). Art. 4 Vollzug 1 Der Gemeinderat Wil ZH ist die verantwortliche Stelle für die kommunale Abfallwirtschaft. Er vollzieht die vorliegende Verordnung und kann die Aufgaben der Gemeindeverwaltung Wil ZH delegieren. 2 Der Gemeinderat erlässt ein separates Gebührenreglement zur, welches gestützt auf die Gebührengrundsätze dieser Verordnung die Ausgestaltung der Abfallgebühren, ihre Höhe und die Art der Erhebung regelt. 3 Der Gemeinderat kann ergänzende Bestimmungen zum Vollzug erlassen, wie zum Beispiel einen separaten Abfallkalender, Abfallkalender-Jahresplaner oder ein Tarifblatt, etc. IV AUFGABEN DER GEMEINDE Art. 5 Sammlungen und Dienste 1 Die Gemeinde sorgt dafür, dass Siedlungsabfälle fach- und umweltgerecht gesammelt, abgeführt und verwertet oder in öffentlichen Anlagen behandelt werden. 2 Die Gemeinde bietet für Kehricht regelmässige Abfuhren an. 3 Die Gemeinde kann Aufgaben im Abfallwesen wie Sammeldienste oder Entsorgung von gesammelten Abfällen ganz oder teilweise von Privaten (Dritte) oder öffentlich-rechtlichen Organisationen erfüllen lassen. Sie kann sich für solche Zwecke mit anderen Gemeinden zusammenschliessen. 4 Für die Entsorgung der Siedlungsabfälle erhebt die Gemeinde kostendeckende Gebühren in Übereinstimmung mit den Gebührengrundsätzen der vorliegenden Verordnung, welche in einem separaten Gebührenreglement definiert sind. 5 Die Gemeinde sorgt dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle, Textilien sowie Altöl aus Haushalten so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden. Seite 5
6 6 Die Gemeinde kann auch für weitere Abfallfraktionen Abfuhren oder Sammelstellen vorschreiben. Diese werden jeweils im Abfallkalender definiert. 7 Die Gemeinde stellt an stark frequentierten öffentlichen Orten geeignete Abfallbehältnisse zur Verfügung und entleert diese regelmässig. 8 Bei grösseren Mengen an getrennt gesammelten Abfällen aus Unternehmen (z.b. Glas, Papier, Karton) kann die Gemeinde die Entsorgungspflicht auf den Verursacher übertragen. Sofern Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen ihre Siedlungsabfälle selber entsorgen möchten, kann die Gemeinde dies genehmigen. 9 Die Gemeinde lässt die vom AWEL angebotenen mobilen Sammlungen von Kleinmengen an Sonderabfällen aus Haushalten durchführen und sorgt für die entsprechende Ankündigung. 10 Die Gemeinde vollzieht das Ablagerungs- und Verbrennungsverbot. 11 Die Gemeinde ist berechtigt, zu Kontrollzwecken Abfallgebinde zu öffnen. Art. 6 Information 1 Die Gemeinde informiert und berät die Bevölkerung und Unternehmen darüber, wie Abfälle vermieden oder entsorgt werden können. Sie koordiniert ihre Informationstätigkeit mit dem Kanton. Alle Haushalte und Unternehmen erhalten regelmässig einen Abfallkalender mit den wichtigsten Informationen zur kommunalen Abfallwirtschaft. 2 Die Gemeinde erhebt Daten über die Abfallwirtschaft wie Angaben über Abfallmengen, Abfallarten, Abfallherkunft, Entsorgungswege, Kosten und Gebühren. Die Daten sind öffentlich zugänglich und werden dem Kanton jährlich zur Verfügung gestellt. 3 Die Gemeinde weist die Bevölkerung darauf hin, dass bei der Entsorgung von invasiven Neophyten (Pflanzen) besondere Vorsicht angebracht ist. Für die Entsorgung von Neophyten wird keine Gebühr erhoben. Die kantonalen Bestimmungen und Richtlinien sind hierfür massgebend sowie die Einträge im Neophyten WebGIS des Kantons Zürich. Bei Unklarheiten ist mit dem Neophytenbeauftragten der Politischen Gemeinde Wil ZH zwingend Kontakt aufzunehmen. Art. 7 Spezialfälle 1 Für eine umweltverträgliche Entsorgung kann die Gemeinde mit Personen oder Unternehmen, die grosse Mengen von Siedlungsabfällen erzeugen, Vereinbarungen zur Abfallvermeidung oder Abfallbehandlung abschliessen. 2 Bei der Nutzung von öffentlichem Grund kann die Gemeinde derartige Beschränkungen sowie weitere Massnahmen zur Abfallbewirtschaftung gegenüber jeder Nutzerin oder jedem Nutzer, insbesondere auch gegenüber Veranstalterinnen und Veranstaltern anordnen. 3 Einkaufsläden und Betriebe der Unterwegsverpflegung haben ihrer Kundschaft genügend Sammelbehältnisse für Kehricht und Separatabfälle zur Verfügung zu stellen. Sie können verpflichtet werden, liegen gelassene Abfälle einzusammeln und zu entsorgen. 4 Bei Veranstaltungen können Veranstalter sowie Verursacher von Abfällen zum Einsammeln dieser Abfälle oder zur Einführung eines Pfandsystems verpflichtet werden. Seite 6
7 V WEITERE BESTIMMUNGEN Art. 8 Umgang mit Abfällen 1 Siedlungsabfälle müssen den von der Gemeinde bezeichneten Sammelstellen oder Sammlungen übergeben werden. Die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle (Separatabfälle) sind von den Inhabern nach den Vorschriften der Gemeinde der entsprechenden Sammlung zuzuführen. 2 Die Sammelstellen für Separatabfälle dürfen nur zu den angegebenen Zeiten benützt werden und ausschliesslich zur Entsorgung von Separatabfällen in die dafür vorgesehenen Behältnisse. 3 Öffentliche Abfallbehältnisse dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht zur Entsorgung von Kehrichtsäcken oder anderer grösserer Mengen von Abfällen benutzt werden. 4 Es ist verboten, Abfälle im Freien oder in Öfen, Cheminées oder dergleichen zu verbrennen. 5 Das Verbrennen von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund ist verboten. Ausgenommen sind nur der Betrieb von Kompostieranlagen sowie das Verbrennen von Abfällen in öffentlichen oder privaten, bewilligten Anlagen und die Verbrennung ausschliesslich so trockener pflanzlicher Abfälle (natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle) am Rande und ausserhalb des Siedlungsgebietes, dass nur wenig Rauch entsteht. Ausgenommen sind Brauchtums- und Grillfeuer. 6 Es ist verboten, Abfälle im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund abzulagern oder stehen zu lassen. 7 Kleine Mengen von Siedlungsabfällen wie Verpackungen einschliesslich Flaschen, Getränkedosen und Plastiksäcke, Drucksachen, Speisereste, Kaugummis oder Zigarettenstummel dürfen nicht weggeworfen oder liegengelassen werden (Littering). 8 Abfälle jeglicher Art dürfen nicht in die Kanalisation geleitet werden. 9 Sonderabfälle aus Haushalten sind dem Handel, einer mobilen kantonalen Sammlung oder der kantonalen Sonderabfall-Sammelstelle zuzuführen. 10 Abfälle von invasiven, gebietsfremden Organismen (Neozoen und Neophyten) oder Teile davon müssen so entsorgt werden, dass sie nicht zu deren Weiterverbreitung führen (kein Kompostieren oder Vergraben). Die diesbezüglichen Angaben der Verkaufsstellen sind zu befolgen. 11 Bei grösseren Mengen Separatabfällen aus Betrieben kann die Gemeinde die Entsorgungspflicht auf die verursachenden oder innehabenden Personen übertragen. Es steht den Betrieben frei, diese direkt Fachstellen oder Entsorgungsanlagen zuzuführen. 12 Ausgediente Fahrzeuge sind einem rücknahmepflichtigen Hersteller oder Händler abzugeben. Die Ablagerung auf öffentlichem und privatem Grund ist verboten. Seite 7
8 13 Betriebsabfälle sind von den Personen, die sie verursachen oder innehaben, auf eigene Kosten einer umweltgerechten Verwertung oder Behandlung gemäss den massgeblichen Erlassen zuzuführen. 14 Bauabfälle sind von den Personen, die sie verursachen oder innehaben, auf eigene Kosten einer umweltgerechten Verwertung oder Behandlung gemäss den massgeblichen Erlassen zuzuführen. Sonderabfälle aus Betrieben sind von den Personen, die sie verursachen oder innehaben, auf eigene Kosten einer umweltgerechten Verwertung oder Behandlung gemäss den massgeblichen Erlassen zuzuführen. 15 Sonderabfälle aus Haushalten sind einem rücknahmepflichtigen Abgeber (Handel), einer mobilen kantonalen Sammlung, der kantonalen Sonderabfall-Sammelstelle oder einem Betrieb zuzuführen, der über eine Bewilligung zur Entgegennahme entsprechender Sonderabfälle verfügt. Art. 9 Meldepflicht Grundeigentümer 1 Liegenschafteneigentümer sind verpflichtet, Mieter- oder Pächterwechsel ihrer Wohnungen / Gebäude bei der Politischen Gemeinde Wil ZH, Einwohnerkontrolle, schriftlich zu melden. 2 Privatpersonen und Betriebsinhaber haben die Pflicht neue Betriebe, die der Gebührenpflicht unterstehen, der Gemeindeverwaltung Wil ZH (Gebührenwesen) zu melden. Die Unterlassung dieser Meldepflicht kann eine rückwirkende Verrechnung auf max. 5 Jahre zur Folge haben. Ebenso sind Änderungen in der Bezugspflicht, die Zahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten und der Rechnungsadresse mitzuteilen. Art. 10 Pflichten von Herstellern und Händlern Zusätzlich zu den Bestimmungen des Bundes sind Hersteller und Händler verpflichtet, gewisse Waren und Verpackungen gemäss den Bestimmungen der kantonalen vom 24. November 1999 zurückzunehmen. VI STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 11 Vorbehalt übergeordnetes Recht Die Gesetzgebungen von Bund und Kanton bleiben vorbehalten. Art. 12 Strafbestimmungen Bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung sind die Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts, insbesondere 39 AbfG, anwendbar. Seite 8
9 Art. 13 Rechtsschutz Gegen Anordnung der Gemeindeverwaltung, welche gestützt auf die vorliegende Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gemeindegesetz, dem Verwaltungsrechtspflegegesetz sowie der übergeordneten Gesetzgebung. Art. 14 Revision Änderungen, Ergänzungen und Revisionen dieser Verordnung unterliegen der Zustimmung der Gemeindeversammlung. Art. 15 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung bedarf der Genehmigung durch das AWEL. 2 Diese Verordnung tritt auf den 1. März 2018 in Kraft. Die bisherige der Gemeinde Wil ZH vom 28. August 1992 wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. Wil ZH, 22. August 2017 NAMENS DES GEMEINDERATES Peter Graf Gemeindepräsident Katja Wickihalder Gemeindeschreiberin Wil ZH, 7. Dezember 2017 NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Peter Graf Gemeindepräsident Katja Wickihalder Gemeindeschreiberin Genehmigt durch das Amt für Abfall, Wasser, Abwasser und Luft mit Verfügung Nr vom 29. Januar Seite 9
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