Windpark Maßbach. Nachtrag Nr. 1

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3 3 Erster Prospektnachtrag Erster Prospektnachtrag gemäß 11 VermAnlG der Green City Energy AG vom 22. Oktober 2013 zum bereits veröffentlichten Ver- kaufsprospekt vom 14. Juni 2013 betreffend das öffentliche Ange- bot von Kommanditanteilen an der GCE GmbH & Co. KG Die Green City Energy AG gibt folgende eingetretene Veränderungen zum 22. Oktober 2013 im Hinblick auf den bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt vom 14. Juni 2013 betreffend das öffentliche Angebot von Kommanditanteilen bekannt: Garantieerklärung und Gesellschaftsvertrag der GCE Windpark Maßbach GmbH & Co. KG Wegen verzögerter Bearbeitung des Änderungsantrags zur Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist in der Garantieerklärung der Anbieterin vom 3. April 2013 die Frist, nach deren Ablauf die Komplementärin die Gesellschaft wegen Nichtvorliegen der beantragten Änderung der Genehmigung nach dem BImSchG auflösen und die Emittentin die Anbieterin aus der Garantie in Anspruch nehmen kann, durch einen Änderungsnachtrag vom 30. September 2013 bis zum 30. März 2014 verlängert worden. Klage gegen die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Die Klage gegen die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz wurde von der Klägerin am 6. August 2013 zurückgezogen. Das Bayerische Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 7. August 2013 das Verfahren eingestellt. Dies betrifft folgende Seiten im Verkaufsprospekt vom 14. Juni 2013: Seite 16 des Verkaufsprospekts (Prognosegefährdende Risiken, Ziffer ) Seiten 19/20 des Verkaufsprospekts (Anlagegefährdende Risiken, Ziffer ) AIFM-Umsetzung Die Richtlinie zur Aufsicht alternativer Investmentfonds-Manager (AIFM) der Europäischen Kommission ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds in deutsches Recht umgesetzt. Dies betrifft folgende Seiten im Verkaufsprospekt vom 14. Juni 2013: Seite 25 des Verkaufsprospekts (Anlagegefährdende Risiken, Ziffer ) Der Gesellschaftsvertrag der GCE GmbH & Co. KG wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 30. September 2013 in Ziffer dahingehend geändert, dass die Frist, nach deren Ablauf die Komplementärin die Gesellschaft wegen Nichtvorliegen der beantragten Änderung der Genehmigung nach dem BImSchG auflösen kann, bis zum 30. März 2014 verlängert wurde. Diese Änderungen betreffen folgende Seiten im Verkaufsprospekt vom 14. Juni 2013: Seite 9 des Verkaufsprospekts (Angebot im Überblick, Absatz 3 und Absatz 6) Seite 93 des Verkaufsprospekts (Rechtliche Grundlagen, rechte Spalte, Absatz 4) Seite 105 des Verkaufsprospekts (Rechtliche Grundlagen, rechte Spalte, letzter Absatz) und Seite 106 (linke Spalte, erster Absatz) Seite 147 des Verkaufsprospekts (Anhang 1, Ziffer 21.1.) Seite 151 des Verkaufsprospekts (Anhang 1, Unterschriftsdatum) Seite 161 des Verkaufsprospekts (Anhang 4, Ziffer 2.6.) Spätere Inbetriebnahme Wegen verzögerter Bearbeitung des Änderungsantrags zur Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) kann sich die Inbetriebnahme des Anlageobjekts auf einen späteren Zeitpunkt, als in der Prognoserechnung angenommen, verzögern. Die Anbieterin hat deshalb mit einem Nachtrag vom 30. September 2013 zum Generalunternehmervertrag vom 3. April 2013 eine Entschädigungsvereinbarung getroffen. Dies betrifft folgende Seiten im Verkaufsprospekt vom 14. Juni 2013: Seiten 106/107 des Verkaufsprospekts (Rechtliche Grundlagen, Ziffer ) Satztechnischer Fehler Aufgrund eines satztechnischen Fehlers wurde bei Drucklegung des von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligten Verkaufsprospektes vom 14. Juni 2013 die rechte Spalte auf Seite 165 des Verkaufsprospektes gelöscht. Dies betrifft folgende Seiten im Verkaufsprospekt vom 14. Juni 2013: Seite 165 des Verkaufsprospekts (Abwicklungshinweise)

4 4 Widerrufsrecht Nach 11 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz können Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Vermögensanlagen gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, diese innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform (z.b. Brief, Fax, ) gegenüber der Green City Energy GmbH, Zirkus-Krone-Straße 10, München (Telefax ; anleger@greencity-energy.de) zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Detaildarstellung der Änderungen Die ergänzten bzw. geänderten Teile des Verkaufsprospektes vom 14. Juni 2013 sind nachfolgend genannt. Im Übrigen behalten die Ausführungen des Verkaufsprospektes vom 14. Juni 2013 zu einer Beteiligung an der GCE GmbH & Co. KG in vollem Umfang ihre Geltung. Green City Energy AG vertreten durch die Vorstände gez. Jens Mühlhaus gez. Frank Wolf

5 5 Bisheriger Text im Verkaufsprospekt vom 14. Juni 2013 (Streichungen sind kursiv dargestellt) Geänderter Text mit Nachtrag vom 9. Oktober 2013 (Änderungen, Einfügungen sind unterstrichen) Seite 9, 3. Absatz, 2. Satz Sollten bis zum 30. September 2013 die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nicht in der beantragten Weise geändert (insbesondere: auflagen- und bedingungsfreie Zulassung längerer Nachtbetriebszeiten) sein oder aus sonstigen Gründen (ohne abweichenden Gesellschafterbeschluss) die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft nicht aufgenommen oder eingestellt worden sein, ist die Komplementärin der Fondsgesellschaft zudem berechtigt, die Fondsgesellschaft vorzeitig ohne Gesellschafterbeschluss aufzulösen. Sollten bis zum 30. März 2014 die Genehmigung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nicht in der beantragten Weise geändert (insbesondere: auflagen- und bedingungsfreie Zulassung längerer Nachtbetriebszeiten) sein oder aus sonstigen Gründen (ohne abweichenden Gesellschafterbeschluss) die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft nicht aufgenommen oder eingestellt worden sein, ist die Komplementärin der Fondsgesellschaft zudem berechtigt, die Fondsgesellschaft vorzeitig ohne Gesellschafterbeschluss aufzulösen. Seite 9, 6. Absatz, 1. Satz Die Anbieterin wird im Falle der vorzeitigen Auflösung und Liquidation der Fondsgesellschaft durch die Komplementärin, weil die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 28. März 2013 nicht bis zum 30. September 2013 wie im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vorgesehen geändert oder aus sonstigen Gründen die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft bis zum vorgenannten Datum nicht aufgenommen oder eingestellt wurde, der Fondsgesellschaft den Differenzbetrag zwischen dem erzielten Liquidationserlös und der gezeichneten und eingezahlten Einlage zuzüglich einer Verzinsung von 5 Prozent p.a. seit Einzahlung der Einlage sowie das eingezahlte Agio erstatten und auskehren. Die Anbieterin wird im Falle der vorzeitigen Auflösung und Liquidation der Fondsgesellschaft durch die Komplementärin, weil die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIm- SchG) vom 28. März 2013 nicht bis zum 30. März 2014 wie im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vorgesehen geändert oder aus sonstigen Gründen die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft bis zum vorgenannten Datum nicht aufgenommen oder eingestellt wurde, der Fondsgesellschaft den Differenzbetrag zwischen dem erzielten Liquidationserlös und der gezeichneten und eingezahlten Einlage zuzüglich einer Verzinsung von 5 Prozent p.a. seit Einzahlung der Einlage sowie das eingezahlte Agio erstatten und auskehren. Seite 93, rechte Spalte, 4. Absatz Sollte die für den Betrieb der Windenergieanlagen des Typs Nordex N117 erforderliche Genehmigung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 28. März 2013 nicht bis zum 30. September 2013 in der beantragten Weise geändert (insbesondere: auflagen- und bedingungsfreie Zulassung längerer Nachtbetriebszeiten) sein oder aus sonstigen Gründen die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft nicht aufgenommen oder eingestellt worden sein, ist die Komplementärin zudem berechtigt, die Fondsgesellschaft vorzeitig ohne Gesellschafterbeschluss aufzulösen. Sollte die für den Betrieb der Windenergieanlagen des Typs Nordex N117 erforderliche Genehmigung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 28. März 2013 nicht bis zum 30. März 2014 in der beantragten Weise geändert (insbesondere: auflagen- und bedingungsfreie Zulassung längerer Nachtbetriebszeiten) sein oder aus sonstigen Gründen die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft nicht aufgenommen oder eingestellt worden sein, ist die Komplementärin zudem berechtigt, die Fondsgesellschaft vorzeitig ohne Gesellschafterbeschluss aufzulösen.

6 6 Bisheriger Text im Verkaufsprospekt vom 14. Juni 2013 (Streichungen sind kursiv dargestellt) Geänderter Text mit Nachtrag vom 9. Oktober 2013 (Änderungen, Einfügungen sind unterstrichen) Seite 105/106, Ziffer Die Anbieterin wird aufgrund einer unkündbaren Garantieerklärung gegenüber der Fondsgesellschaft vom 3. April 2013 im Falle der vorzeitigen Auflösung und Liquidation der Fondsgesellschaft durch die Komplementärin, weil die erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 28. März 2013 nicht bis zum 30. September 2013 in der beantragten Weise geändert (insbesondere: auflagen- und bedingungsfreie Zulassung längerer Nachtbetriebszeiten) worden ist, oder aus sonstigen Gründen (ohne abweichenden Gesellschafterbeschluss) die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft bis zum vorgenannten Datum nicht aufgenommen oder eingestellt worden ist, der Fondsgesellschaft denjenigen Betrag zu bezahlen, der erforderlich ist, damit diese den Anlegern den Differenzbetrag zwischen dem erzielten Liquidationserlös und der gezeichneten und eingezahlten Einlage zuzüglich einer Verzinsung von 5 Prozent seit Einzahlung der Einlage sowie das eingezahlte Agio ( Differenzbetrag ) erstatten kann. Diese Garantieerklärung ist ausschließlich gegenüber der Fondsgesellschaft erklärt worden. Die Anbieterin wird den Differenzbetrag an die Fondsgesellschaft zahlen, die ihn im Rahmen ihrer Liquidation an die Anleger auszukehren hat. Für diese Garantieerklärung erhält die Anbieterin keine Gebühr. Die Anbieterin wird aufgrund einer unkündbaren Garantieerklärung gegenüber der Fondsgesellschaft vom 3. April 2013 mit Änderungsnachtrag vom 30. September 2013 im Falle der vorzeitigen Auflösung und Liquidation der Fondsgesellschaft durch die Komplementärin, weil die erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 28. März 2013 nicht bis zum 30. März 2014 in der beantragten Weise geändert (insbesondere: auflagen- und bedingungsfreie Zulassung längerer Nachtbetriebszeiten) worden ist, oder aus sonstigen Gründen (ohne abweichenden Gesellschafterbeschluss) die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft bis zum vorgenannten Datum nicht aufgenommen oder eingestellt worden ist, der Fondsgesellschaft denjenigen Betrag zu bezahlen, der erforderlich ist, damit diese den Anlegern den Differenzbetrag zwischen dem erzielten Liquidationserlös und der gezeichneten und eingezahlten Einlage zuzüglich einer Verzinsung von 5 Prozent seit Einzahlung der Einlage sowie das eingezahlte Agio ( Differenzbetrag ) erstatten kann. Diese Garantieerklärung ist ausschließlich gegenüber der Fondsgesellschaft erklärt worden. Die Anbieterin wird den Differenzbetrag an die Fondsgesellschaft zahlen, die ihn im Rahmen ihrer Liquidation an die Anleger auszukehren hat. Für diese Garantieerklärung erhält die Anbieterin keine Gebühr. Seite 147, Ziffer 21.1., 1. Satz Wird die für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen des Typs Nordex N117 erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 28. März 2013 nicht bis zum 30. September 2013 in der beantragten Weise geändert (insbesondere: auflagen- und bedingungsfreie Zulassung längerer Nachtbetriebszeiten), ist die Komplementärin berechtigt, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses nach Ziffer lit. (b) bedarf, die Gesellschaft aufzulösen. Wird die für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen des Typs Nordex N117 erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 28. März 2013 nicht bis zum 30. März 2014 in der beantragten Weise geändert (insbesondere: auflagen- und bedingungsfreie Zulassung längerer Nachtbetriebszeiten), ist die Komplementärin berechtigt, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses nach Ziffer lit. (b) bedarf, die Gesellschaft aufzulösen. Seite 151, Unterschriftsdatum München, 23. Mai 2013 Green City Energy GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Jens Mühlhaus München, 23. Mai 2013 Green City Projekt GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Rauno Fuchs München, 23. Mai 2013 / 30. September 2013 Green City Energy GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Jens Mühlhaus München, 23. Mai 2013 / 30. September 2013 Green City Projekt GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Rauno Fuchs

7 7 Bisheriger Text im Verkaufsprospekt vom 14. Juni 2013 (Streichungen sind kursiv dargestellt) Geänderter Text mit Nachtrag vom 9. Oktober 2013 (Änderungen, Einfügungen sind unterstrichen) Seite 161, Ziffer 2.6., 2. Satz Die Fondsgesellschaft kann allerdings von der Komplementärin aufgelöst werden, wenn (i) die für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen des Typs Nordex N117 erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIm- SchG) vom 28. März 2013 nicht bis zum 30. September 2013 in der beantragten Weise geändert (insbesondere: auflagen- und bedingungsfreie Zulassung längerer Nachtbetriebszeiten) erteilt wird, oder (ii) die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft aus einem anderen Grunde nicht aufgenommen oder eingestellt wird. In diesem Fall wird die Fondsgesellschaft nach Ziffer 22. des Gesellschaftsvertrages liquidiert. Die Fondsgesellschaft kann allerdings von der Komplementärin aufgelöst werden, wenn(i) die für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen des Typs Nordex N117 erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIm- SchG) vom 28. März 2013 nicht bis zum 30. März 2014 in der beantragten Weise geändert (insbesondere: auflagen- und bedingungsfreie Zulassung längerer Nachtbetriebszeiten) erteilt wird, oder (ii) die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft aus einem anderen Grunde nicht aufgenommen oder eingestellt wird. In diesem Fall wird die Fondsgesellschaft nach Ziffer 22. des Gesellschaftsvertrages liquidiert. Seite 16, Ziffer , 1. Satz Gegen die Genehmigung ist Klage vor dem Verwaltungsgericht Würzburg erhoben worden; es besteht das Risiko, dass nachträgliche Anordnungen gemäß 17 BImSchG getroffen werden oder die einmal erteilte Genehmigung auch noch von Dritten angegriffen und infolge dieser Umstände erst zu einem späteren Zeitpunkt bestandskräftig oder mit belastenden Auflagen oder Bedingungen versehen wird. Es besteht das Risiko, dass nachträgliche Anordnungen gemäß 17 BImSchG getroffen werden oder die einmal erteilte Genehmigung von Dritten angegriffen und infolge dieser Umstände erst zu einem späteren Zeitpunkt bestandskräftig oder mit belastenden Auflagen oder Bedingungen versehen wird. Seite 19/20, Ziffer , 2. Satz Gegen die Genehmigung ist Klage vor dem Verwaltungsgericht Würzburg erhoben worden; es besteht das Risiko, dass die erteilte Genehmigung im Zuge dieses Gerichtsverfahrens, aber auch unabhängig davon, zurückgenommen oder widerrufen oder auch noch von anderen Dritten angegriffen und infolgedessen aufgehoben wird. Es besteht das Risiko, dass die erteilte Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen oder von Dritten angegriffen und infolgedessen aufgehoben wird. Seite 25, Ziffer , 1. Satz Die Richtlinie zur Aufsicht alternativer Investmentfonds-Manager (AIFM) der Europäischen Kommission ist am 21. Juli 2011 in Kraft getreten und bis zum 22. Juli 2013 in nationales Recht umzusetzen. Der Deutsche Bundestag hat am 16. Mai 2013 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds beschlossen, das unter anderem ein neues Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) enthält. Die Richtlinie zur Aufsicht alternativer Investmentfonds-Manager (AIFM) der Europäischen Kommission ist am 21. Juli 2011 in Kraft getreten und durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds, mit dem unter anderem ein neues Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geschaffen wurde, in nationales Recht umgesetzt. Seite 106, Ziffer Die Fondsgesellschaft hat mit der Anbieterin als Generalunter nehmer (nachfolgend auch der Generalunternehmer ) am 3. April 2013 einen Generalunternehmervertrag über Werkleistungen betreffend die Lieferung von fünf Windenergieanlagen vom Typ Nordex N117/2400 kw PH 141 sowie zusätzlicher Werkleistungen abgeschlossen. Die Fondsgesellschaft hat mit der Anbieterin als Generalunternehmer (nachfolgend auch der Generalunternehmer ) am 3. April 2013 mit Nachtrag vom 30. September 2013 einen Generalunternehmervertrag über Werkleistungen betreffend die Lieferung von fünf Windenergieanlagen vom Typ Nordex N117/2400 kw PH 141 sowie zusätzlicher Werkleistungen abgeschlossen.

8 8 Bisheriger Text im Verkaufsprospekt vom 14. Juni 2013 (Streichungen sind kursiv dargestellt) Geänderter Text mit Nachtrag vom 9. Oktober 2013 (Änderungen, Einfügungen sind unterstrichen) Seite 107, linke Spalte, 3. Absatz Gelingt es dem Generalunternehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen (Verzögerungen von Nordex sind ihm nicht zuzurechnen) nicht, den gemäß Bauablaufplan festgelegten Liefertermin für seine Leistungen einzuhalten, so hat er der Fondsgesellschaft zur Abgeltung aller Schadensersatzansprüche aufgrund der Nichteinhaltung vereinbarter Termine eine Verzugsentschädigung von 0,3 Prozent des Nettoauftragswerts pro vollendeter Kalenderwoche, insgesamt nicht mehr als 5 Prozent des Nettoauftragswerts pro Windenergieanlage zu zahlen. Eine weitere Haftung des Generalunternehmers in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen. Gelingt es dem Generalunternehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen (Verzögerungen von Nordex sind ihm nicht zuzurechnen) nicht, den gemäß Bauablaufplan festgelegten Liefertermin für seine Leistungen einzuhalten, so hat er der Fondsgesellschaft - vorbehaltlich der nachstehend beschriebenen, mit Nachtrag vom 30. September 2013 zum Generalunternehmervertrag vom 3. April 2013 getroffenen Regelung - zur Abgeltung aller Schadensersatzansprüche aufgrund der Nichteinhaltung vereinbarter Termine eine Verzugsentschädigung von 0,3 Prozent des Nettoauftragswerts pro vollendeter Kalenderwoche, insgesamt nicht mehr als 5 Prozent des Nettoauftragswerts pro Windenergieanlage zu zahlen. Um eventuellen Streitigkeiten über die Verantwortlichkeit bei verzögertem Netzanschluss vorzubeugen, haben Generalunternehmer und Fondsgesellschaft mit Nachtrag vom 30. September 2013 zum Generalunternehmervertrag vom 3. April 2013 ergänzend vereinbart, dass sich, sofern eine oder mehrere Windenergieanlagen nicht vor dem 1. Juni 2014 in Betrieb genommen werden, die Nettovergütung des Generalunternehmers unabhängig davon, ob der Generalunternehmer die Inbetriebnahme nach dem 1. Juni 2014 zu vertreten hat oder nicht um den im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum Tag der Inbetriebnahme (der Verzögerungszeitraum ) entgangenen Gewinn der Fondsgesellschaft (der Minderungsbetrag ) vermindert. Der Minderungsbetrag wird grundsätzlich pauschaliert ermittelt, indem von den in diesem Verkaufsprospekt für den Verzögerungszeitraum prospektierten Stromerlösen die durch den im Verzögerungszeitraum nicht erfolgenden Anlagenbetrieb ersparten kaufmännischen, technischen und weiteren Betriebskosten der Fondsgesellschaft sowie gegenüber dem prospektierten Wert im Verzögerungszeitraum ersparte Zinsen auf Bankdarlehen abgezogen werden. Der Minderungsbetrag beträgt bei einem Netzanschluss ab 1. Juni bis 30. Juni 2014 maximal Euro, bei einem Netzanschluss ab 1. Juli bis 30. Juli 2014 maximal Euro und bei einem Netzanschluss ab 1. August 2014 maximal Euro. Sofern die Abweichung des tatsächlichen Liquiditätsüberschusses der Fondsgesellschaft im Jahr 2014 von dem in der Prognoserechnung (Seite 74 dieses Verkaufsprospektes) angegebenen Liquiditätsüberschuss im Jahr 2014 ( Euro) ( Liquiditätsdelta ) kleiner ist als der nach vorstehender Berechnung ermittelte Minderungsbetrag, dann ist abweichend von vorstehender Berechnung ein Betrag in Höhe des Liquiditätsdeltas von der Nettovergütung des Generalunternehmers in Abzug zu bringen, wobei der tatsächliche Liquiditätsüberschuss nach den gleichen Grundsätzen wie der prospektierte Liquiditätsüberschuss zu ermitteln ist. Ein hiernach von der Nettovergütung des Generalunternehmers in Abzug zu bringender Betrag ist auf einen etwaigen vorgenannten Verzugsentschädigungsanspruch der Fondsgesellschaft gegen den Generalunternehmer anzurechnen. Eine weitere Haftung des Generalunternehmers in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen. Mit der Vereinbarung einer möglichen Reduzierung der Nettovergütung des Generalunternehmers nach vorstehenden Grundsätzen wird keine Garantie für den Energieertrag für das Jahr 2014 begründet.

9 9 Bisherige Seite 165: innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Komplementärin; er verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Der Beitritt zur Fondsgesellschaft als Treugeber erfolgt, nachdem der Treuhandkommanditist bzw. die Komplementärin die Annahme erklärt hat und Einlage und Agio des Treugebers vollständig bei der Fondsgesellschaft eingegangen sind, zum folgenden Monatsersten. Von da an wird der Treugeber wie ein Kommanditist der Fondsgesellschaft behandelt. Eine entsprechende Erhöhung der Einlage des Treuhandkommanditisten darf erst nach vollständigem Eingang der entsprechenden Einlage sowie des Agios des bzw. der jeweiligen Treugeber erfolgen. 6. Einzelheiten der Zahlung Ihrer Einlage und des Agios / Kontoverbindung der Fondsgesellschaft Die von Ihnen gezeichnete Einlage und das Agio werden bei Ihnen 14 Tage nach Zugang der Kopie Ihrer angenommenen Zeichnungserklärung in voller Höhe zur Einzahlung fällig. Die Einlagen sind direkt an die Fondsgesellschaft zu leisten, an welche der Treuhandkommanditist seine Ihnen gegenüber bestehenden Ansprüche auf Einzahlung der übernommenen Einlage abgetreten hat. Auch das Agio ist direkt an die Fondsgesellschaft zu leisten. Die Einzahlung Ihrer Einlage zuzüglich Agio leisten Sie bitte in Euro und ausschließlich durch eine Inlandsüberweisung auf folgendes Konto der Fondsgesellschaft: Kontoinhaber: GCE GmbH & Co. KG Bank: GLS Bank Bochum Bankleitzahl: Kontonummer: Verwendungszweck: Einlage, Name, Vorname, Wohnort des Anlegers Über dieses Konto haben die Komplementärin und der Mittelverwendungskontrolleur eine gemeinsame Verfügungsberechtigung. Bitte beachten Sie, dass die verspätete Zahlung Ihrer gezeichneten Einlage und/oder des Agios zu Ihrem Ausschluss aus der Fondsgesellschaft und zur Beendigung des mit Ihnen geschlossenen Treuhandvertrages führen kann. 7. Beginn des öffentlichen Angebots / Frist für den Erwerb bzw. die Zeichnung / Möglichkeit die Beteiligungen zu kürzen Das öffentliche Angebot beginnt einen Werktag nach der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes. Die Zeichnungsfrist läuft bis 30. März 2014, 24:00 Uhr. Zeichnungserklärungen können nur bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist abgegeben werden.

10 10 Geänderte Seite 165 (Ergänzung: rechte Spalte) innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Komplementärin; er verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Der Beitritt zur Fondsgesellschaft als Treugeber erfolgt, nachdem der Treuhandkommanditist bzw. die Komplementärin die Annahme erklärt hat und Einlage und Agio des Treugebers vollständig bei der Fondsgesellschaft eingegangen sind, zum folgenden Monatsersten. Von da an wird der Treugeber wie ein Kommanditist der Fondsgesellschaft behandelt. Eine entsprechende Erhöhung der Einlage des Treuhandkommanditisten darf erst nach vollständigem Eingang der entsprechenden Einlage sowie des Agios des bzw. der jeweiligen Treugeber erfolgen. 6. Einzelheiten der Zahlung Ihrer Einlage und des Agios / Kontoverbindung der Fondsgesellschaft Die von Ihnen gezeichnete Einlage und das Agio werden bei Ihnen 14 Tage nach Zugang der Kopie Ihrer angenommenen Zeichnungserklärung in voller Höhe zur Einzahlung fällig. Die Einlagen sind direkt an die Fondsgesellschaft zu leisten, an welche der Treuhandkommanditist seine Ihnen gegenüber bestehenden Ansprüche auf Einzahlung der übernommenen Einlage abgetreten hat. Auch das Agio ist direkt an die Fondsgesellschaft zu leisten. Die Einzahlung Ihrer Einlage zuzüglich Agio leisten Sie bitte in Euro und ausschließlich durch eine Inlandsüberweisung auf folgendes Konto der Fondsgesellschaft: Kontoinhaber: GCE GmbH & Co. KG Bank: GLS Bank Bochum Bankleitzahl: Kontonummer: Verwendungszweck: Einlage, Name, Vorname, Wohnort des Anlegers Über dieses Konto haben die Komplementärin und der Mittelverwendungskontrolleur eine gemeinsame Verfügungsberechtigung. Bitte beachten Sie, dass die verspätete Zahlung Ihrer gezeichneten Einlage und/oder des Agios zu Ihrem Ausschluss aus der Fondsgesellschaft und zur Beendigung des mit Ihnen geschlossenen Treuhandvertrages führen kann. Die Zeichnungsfrist endet vorzeitig, sobald das Zeichnungsvolumen von Euro erreicht wird. Die Komplementärin ist zudem jederzeit nach eigenem Ermessen berechtigt, ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter die Zeichnungsfrist zu verkürzen (zu schließen). Über die vorstehend dargestellten Möglichkeiten hinaus bestehen keine Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen. Darüber hinaus bestehen auch keine Möglichkeiten, die Zeichnung zu verlängern. Die Möglichkeit, Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen, ist nur nach Ziffer 3.6. Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, der diesem Verkaufsprospekt als Anhang 2 beigefügt ist, für den Fall vorgesehen, dass ein Anleger seine gezeichnete Einlage und/oder das Agio ganz oder teilweise nicht erbracht hat. Über die vorstehend dargestellten Möglichkeiten hinaus bestehen keine Möglichkeiten, Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen. 8. Stellen, an denen der Verkaufsprospekt, das Vermögensanlagen- Informationsblatt, der letzte veröffentlichte Jahresabschluss und der Lagebericht zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden Die Anbieterin Green City Energy AG, Zirkus-Krone-Straße 10, München, hält den Verkaufsprospekt, den letzten veröffentlichten Jahresabschluss und soweit gesetzlich vorgeschrieben den Lagebericht sowie das Vermögensanlagen-Informationsblatt zur kostenlosen Ausgabe bereit. 9. Stellen, die bestimmungsgemäß Zahlungen an die Anleger ausführen Die Komplementärin, die Green City Energy GmbH, Zirkus-Krone-Straße 10, München, führt als Zahlstelle bestimmungsgemäß Zahlungen an die Anleger aus. 10. Wie werden Sie weiterhin informiert? Sie erhalten von der Komplementärin die wichtigen Informationen zu Ihrer Beteiligung, außerdem die steuerlichen Ergebnismitteilungen für Ihre persönliche Steuererklärung und Unterlagen zur jährlichen Gesellschafterversammlung. Für Rückfragen erreichen Sie uns telefonisch unter 089 / oder per unter anleger@greencity-energy.de 7. Beginn des öffentlichen Angebots / Frist für den Erwerb bzw. die Zeichnung / Möglichkeit die Beteiligungen zu kürzen Das öffentliche Angebot beginnt einen Werktag nach der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes. Die Zeichnungsfrist läuft bis 30. März 2014, 24:00 Uhr. Zeichnungserklärungen können nur bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist abgegeben werden.

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12 12 Impressum Anbieterin und Prospektverantwortliche Green City Energy AG Zirkus-Krone-Straße München Telefon: 089/ Telefax: 089/ Emittentin GCE GmbH & Co. KG Zirkus-Krone-Straße München Telefon: 089/ Telefax: 089/ geprüftes Umweltmanagement D gedruckt in einem EMAS validierten Unternehmen

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