Grundlagenschulung Datenschutz

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1 Grundlagenschulung Datenschutz Gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der Fassung vom Seite 1 Gedanken vorweg Grundlage der datenschutzrechtlichen Regelungen bildet das in der Europäischen Menschrechtskonvention verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. EMRK Art. 8 (1) Im Jahr 2016 wurde mit der DSGVO der Datenschutz auf europäischer Ebene einheitlichen Regelungen unterworfen. Etwa 60 Prozent aller Verstöße gegen die Vorschriften des Datenschutz werden aus Unkenntnis vom Menschen begangen. Dieser Anteil ist trotz immer größerer Automatisierung der Datenverarbeitung über Jahre konstant. deshalb sitzen wir hier! Seite 2 1

2 EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Seit Mai 2016 gilt die DSGVO der Europäischen Union. In 99 Artikeln sind deutlich mehr Dinge geregelt, als im Bundesdatenschutzgesetz. Zusätzlich ist in 173 vorangestellten Erwägungsgründen das Regelwerk in seiner beabsichtigten Wirkung deutlich beschrieben. Am trat die DSGVO in Kraft. Sie ist verbindlich anzuwenden ab in der EU. Die DSGVO regelt bestimmte Dinge abschließend (ohne Möglichkeit der Präzisierung durch nationale Parlamente) und enthält in einigen Artikeln Öffnungsklauseln bzw. Hinweise auf Präzisierungszwang der Länder der EU. Seite 3 Was ist neu? Das BDSG in der Fassung von 2009 ist dann nicht mehr in Kraft. Das BDSG in der Fassung vom ergänzt bzw. präzisiert die DSGVO. Die DSGVO lehnt sich weit an das bisherige BDSG an. Hervorzuhebende Neuregelungen betreffen vor allem: Höhere Bußgelder und Strafen bei Verstößen Stärkung des Verbraucherdatenschutzes Forderung nach Transparenz in der Datenverarbeitung Klarere Regelungen bei der Verarbeitung durch Dritte Videoüberwachung ist konkreter geregelt Recht auf Datenübertragbarkeit Seite 4 2

3 Datenschutz Datensicherheit meint die Vertraulichkeit und den Schutz vor der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten (bzw. Informationssicherheit) meint die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Richtigkeit aller Daten also nicht nur der personenbezogen Daten d.h., Maßnahmen der Datensicherheit sind immer Voraussetzung für wirksamen Datenschutz. Die Anforderungen an die Datensicherheit werden vom Arbeitgeber durch die technischen Voraussetzungen und organisatorischen Festlegungen vorgegeben. Seite 5 Vorsicht Falle! Datenschutz und Datensicherheit beziehen sich nicht ausschließlich auf die elektronische Datenverarbeitung auch im 21. Jahrhundert gibt es viele Daten auf Papier und anderen Medien! Deshalb regelt Art. 4 DSGVO die Begriffe. Es geht um: Verarbeitung mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren und meint damit: das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung,, das Löschen oder die Vernichtung. Seite 6 3

4 Was sind eigentlich Personenbezogene Daten? personenbezogene Daten [sind] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden betroffene Person ) beziehen. (Art. 4 Ziffer 1 DSGVO) Wir müssen uns merken und prüfen: 1. Informationen (Welche sind das?) 2. identifizierte (bestimmte) 3. identifizierbare (bestimmbarer - Was heißt das?) 4. natürliche Personen (nicht juristische!) Informationen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind Seite 7 Grundregel EINS Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten unterliegt grundsätzlich dem Verbot - mit Erlaubnisvorbehalt d.h. es bedarf einer rechtlichen Rechtfertigung, z.b.: Gesetzliche Vorschriften Einwilligung des Betroffenen Schriftform ist nicht mehr zwingend aber anzuraten, da Nachweis erbracht werden muss. Seite 9 4

5 Grundregel ZWEI Die Erhebung personenbezogener Daten unterliegt dem Gebot der Daten-Sparsamkeit. Konkret: Es dürfen nur die Daten erhoben werden, die für den jeweiligen Zweck benötigt werden und auch nur solange gespeichert werden, wie es der Zweck erfordert. Art. 5 (1) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke und für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein Was heißt Legitim und welches ist das notwendige Maß? Im Zweifelsfall muss eine Interessenabwägung stattfinden Seite 10 Grundregel DREI Daten dürfen nur beim Betroffenen selbst erhoben werden. d.h. keine Erhebung von Daten über Dritte Auch zufällig bekannt gewordene Daten unterliegen diesem Verbot. HINWEIS: Die DSGVO ermöglicht neuerdings die Erhebung über dritte, koppelt diese aber an einen umfangreiche Nachweis des Erfordernis und Informationspflichten an die Betroffen also besser nicht verwenden! Seite 12 5

6 Grundregel VIER Die Verarbeitung/Übermittlung/Weitergabe personenbezogener Daten ist nur mit Ausnahmen gestattet. Einwilligung des Betroffenen Vertrag oder Vertragsanbahnung Gesetzliche Vorschrift wichtiges öffentliches Interesse lebenswichtige Interessen des Betroffenen Seite 13 und wenn mich das alles nicht interessiert? Im Zeitalter von Facebook, Twitter und Co. ist die Notwendigkeit des Datenschutzes stark umstritten. Aber: Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO bzw. die Verletzung der Vertraulichkeit können mit Bußgeldern geahndet werden (Art. 83 Abs. 4 und 5 DSGVO). Schwere Verstöße (gewerbsmäßiges Handeln, große Anzahl etc.) werden strafrechtlich verfolgt ( 42 BDSG) Denken Sie daran: Es könnten auch Ihre Daten sein! Seite 14 6

7 so muss es nicht enden.. Quelle: Klaus Stuttmann Seite und so darf es nicht enden... Quelle: Oli Hilbring bei stern.de Seite 16 7

8 ... und bei Fragen?... einfach fragen! Externer Datenschutzbeauftragter Peter Lange Tel.: 030/ (AB) Peter.Lange@sherpa-gmbh.de Seite 17 8

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