Bebauungsplan Pieperfeld Begründung

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1 Bebauungsplan Pieperfeld Begründung - Entwurf

2 Inhaltsverzeichnis 1 Änderungsbeschluss / Änderungsverfahren 3 2 Räumlicher Geltungsbereich / Derzeitige Situation 3 3 Änderungsanlass / Änderungsziel 4 4 Planungsrechtliche Vorgaben 4 5 Festsetzungen im Änderungsbereich Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Überbaubare Fläche Bauweise Bauliche Gestaltung Flächen für die Erschließung 6 6 Belange der Umwelt Eingriffsregelung Biotop- und Artenschutz Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz Wasserwirtschaftliche Belange Forstliche Belange Anforderungen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel 9 7 Sonstige Belange Ver- und Entsorgung / Altlasten Immissionsschutz Denkmalschutz 10 8 Fragen der Durchführung 10

3 1 Änderungsbeschluss / Änderungsverfahren Der Rat der hat am... beschlossen, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Pieperfeld nach den Vorschriften des 13a Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern, um im Sinne der Innenverdichtung die planungsrechtliche Grundlage für eine ergänzende Wohnbebauung zu schaffen (s. Pkt. 3 der Begründung). Da sich das Plangebiet innerhalb eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes befindet, wurde geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des 13a BauGB vorliegen und das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden kann: Aufgrund der Größe des Plangebietes der 5. Änderung von ca. 0,86 ha und der dementsprechend zulässigen Grundfläche von weniger als qm erfüllt der Bebauungsplan die in 13 a (1) Nr. 1 BauGB genannten Größenbeschränkungen. Durch die Bebauungsplanänderung wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen, nicht begründet. Eine Beeinträchtigung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist ebenfalls nicht zu befürchten. Auf Basis der dargestellten Prüfung hat die daher beschlossen, das Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage des 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Gem. 13 BauGB wird ein Umweltbericht im Sinne 2 a BauGB nicht erforderlich. Die Öffentlichkeit, die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden im Beteiligungsverfahren gem. 13 (2) Nr. 2 und 3 BauGB entsprechend darauf hingewiesen. 2 Räumlicher Geltungsbereich / Derzeitige Situation Das Baugebiet Pieperfeld im Südosten der Ortslage Havixbeck ist im Wesentlichen mit Ein- und Zweifamilienhäusern vollständig bebaut. Der Änderungsbereich umfasst die Grundstücke östlich des Masbecker Heideweges (Parzellen 313, 315, 317, 319, 321 der Flur 36, Gemarkung Havixbeck am Rande des Baugebietes. Die im westlichen Teil mit Einfamilienhäusern bebauten Parzellen weisen mit den östlichen Gartenflächen eine Tiefe von ca. 65 m auf, für die eine bauliche Verdichtung gewünscht wird. Die weitläufigen Gärten der fünf Grundstücke weisen eine naturnahe 3

4 Gestaltung mit einem z.t. älteren Baumbestand auf. Am östlichen Rand besteht eine dichte Eingrünung zum anschließenden landwirtschaftlich genutzten Freiraum. Die Grenzen des Änderungsbereiches der 5. Änderung des Bebauungsplanes sind entsprechend dem Änderungsbeschluss im Bebauungsplan festgesetzt. 3 Änderungsanlass / Änderungsziel Der Bebauungsplan von 1981 bietet auf den ca. 65 m tiefen Grundstücken lediglich eine überbaubare Fläche von 20 m Bautiefe an. Aufgrund konkreter Bauwünsche auf den Parzellen 319 und 321 haben alle fünf Anlieger des Masbecker Heideweges die Änderung des Bebauungsplanes beantragt mit dem Ziel, eine bauliche Verdichtung zu erreichen. Die Baustruktur soll entsprechend dem Bestand mit Einfamilienhäusern erweitert werden. 4 Planungsrechtliche Vorgaben Die Grundstücke im Bebauungsplanbereich der 5. Änderung sind im wirksamen Flächennutzungsplan im westlichen Teil innerhalb der Wohnbaufläche der Ortslage von Havixbeck erfasst. Der östliche Grundstücksteil ist als Fläche für die Landwirtschaft dem angrenzenden Freiraum zugeordnet. Der rechtsverbindliche erfasst den Gartenbereich der Grundstücke bereits als nicht überbaubare Fläche im Allgemeinen Wohngebiet. Somit ist mit der Änderung eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt zumal es im allgemeinen landesplanerischen Interesse ist, unbebaute Flächen mit gesicherter Infrastruktur zu nutzen bzw. zu verdichten. Gem. 13a (2) Nr. 2 BauGB erfolgt eine Anpassung der FNP- Darstellung im Wege der Berichtigung. Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Münster Teilabschnitt Münsterland ist das Plangebiet im Allgemeinen Siedlungsbereich erfasst. 5 Festsetzungen im Änderungsbereich Aufgrund der in Pkt. 3 geschilderten Zielsetzung werden folgende Festsetzungen im Plangebiet der 5. Änderung des Bebauungsplanes getroffen: 5.1 Art der baulichen Nutzung Es bleibt bei der bisherigen Festsetzung Allgemeines Wohngebiet im Änderungsbereich. 4

5 Allerdings werden zukünftig sonstige Nutzungen gem. 4 (3) BauGB ausgeschlossen. Aufgrund der Erschließung (s. folgender Punkt 5.6 der Begründung) und der örtlichen Situation besteht für weitere sonstige Nutzungen ohnehin keine Standortgunst. 5.2 Maß der baulichen Nutzung - Geschossigkeit Die Geschossigkeit wird wie bisher mit max. zweigeschossig festgesetzt; allerdings wird die Gebäudehöhe (Firsthöhe) begrenzt auf max. 9,00 m. Damit kann auf die bisherigen Festsetzungen zu Sockel- und Drempelhöhen verzichtet werden, da diese Kombination zur Höhenbegrenzung Gestaltungsaspekte betrifft, die zu städtebaulich nicht unbedingt begründbaren Einengungen im rückwärtigen Raum der Grundstücke führen. Die als Festsetzung zur baulichen Gestaltung (s. Pkt. 5.5) einzuhaltene Steildachausbildung ermöglicht somit die bauordnungsrechtlich zulässige zweigeschossige Nutzung. - Grundflächenzahl Die Grundflächenzahl wird wie bisher mit 0,4 als Obergrenze lt. 19 (4) BauNVO festgesetzt. Eine Überschreitung gemäß 19 (4) BauNVO für Stellplätze, Garagen und Zufahrten bleibt zulässig. Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl wird verzichtet, da sie auf Grund der Kombination von festgesetzter Geschossigkeit mit der Grundflächenzahl nicht erforderlich ist. 5.3 Überbaubare Fläche Die durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Flächen werden für die bestehende Bebauung entsprechend der bisherigen Festsetzung übernommen und für die geplante Neubebauung im rückwärtigen Bereich in der gleichen Tiefe mit 20 m großzügig festgesetzt. Wie bisher werden Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Fläche ausgeschlossen, um im Sinne des nachbarlichen Vertrauensschutzes Gartenfreiräume zu erhalten. Garagen / Carports bleiben außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig, soweit sie nach Landesrecht im seitlichen Grenzabstand zulässig sind. 5.4 Bauweise Entsprechend der geplanten Bebauungsstruktur wird im Änderungsbereich eine Bebauung mit Einzelhäusern festgesetzt. Die Wohnungsanzahl wird wie bisher auf 2 Wohneinheiten je 5

6 Wohngebäude beschränkt. 5.5 Bauliche Gestaltung Der geltende Bebauungsplan enthält Festsetzungen zur baulichen Gestaltung gem. Landesbauordnung. Als Vorgabe zur baulichen Gestaltung wird insbesondere hinsichtlich Einfügung in das bestehende städtebauliche Bild die Festsetzung der Dachneigung (38 bis 50 ) übernommen dazu gehört auch die Ausführung von Dachaufbauten. Außerdem werden die Materialvorgaben für Außenwände (Verblendmauerwerk) und Dacheindeckung übernommen. Die bisher zulässige Dachziegelfarbe wird von dunkelbraun auf rot-braun erweitert im Hinblick auf den Bestand am Masbecker Heideweg. Die bisherige Zulässigkeit von Asbestziegel entfällt. Die Einschränkung der Grundstückseinfriedung (ohne Mauern oder Mauerpfeiler) wird im Hinblick auf die optische Wirkung in den engen Wohnwegen beibehalten. 5.6 Flächen für die Erschließung Die Erschließung für die geplante rückwärtige Bebauung erfolgt über private Zufahrten vom Masbecker Heideweg aus. Die Zufahrten werden jeweils für zwei rückwärtig angebotene Baumöglichkeiten mit max. 4 Wohneinheiten gekoppelt und als private Verkehrsflächen (Fahr- und Gehrecht für Anlieger, Leitungsrecht für Versorgungsträger) 4,00 m breit für Begegnungsmöglichkeit festgesetzt. 6 Belange der Umwelt 6.1 Eingriffsregelung Aufgrund der geringen Grundfläche von weniger als qm finden auf den Bebauungsplan die Vorschriften des 13a (2) Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gelten Eingriffe, die auf Grund der Änderung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des 1a (3) Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Somit ist die Erstellung einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung entbehrlich. 6.2 Biotop- und Artenschutz Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW* ist im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben eine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Diese erfolgt in einem dreistufigen Verfahren: In vorliegendem Fall werden die mit Umsetzung der * Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom : Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen. 6

7 Planung verbundenen artenschutzfachlichen Belange nach Aktenlage erstellt (Stufe I). Zudem erfolgte im Juni 2017 eine Bestandserfassung. Im folgenden wird geprüft, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Änderungsbereich aktuell bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden können. Sofern auf Basis der vorliegenden Untersuchungstiefe möglich werden Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte genannt. Nach Maßgabe des 44 (5) sind etwaige nur national besonders geschützte Arten von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt und werden artenschutzrechtlich nicht vertiefend betrachtet. Bei diesen Arten kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund ihres landesweit günstigen Erhaltungszustandes und einer großen Anpassungsfähigkeit nicht gegen die Verbote des 44 (1) BNatSchG verstoßen wird. Bestandsbeschreibung Das Plangebiet der 5. Änderung liegt im südlichen Bereich der Gemeinde Havixbeck, innerhalb des im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereiches und umfasst eine Größe von rund 0,86 ha. Der Änderungsbereich enthält die Wohnhäuser am Masbecker Heideweg Nr. 2 bis 10 mit ihren rückwärtigen Gartenflächen. In nördlicher und südlicher Richtung bestehen ebenfalls Siedlungsflächen der Gemeinde. Lediglich in östliche Richtung befindet sich der Übergang in den landwirtschaftlich genutzten Freiraum. Der gesamte Änderungsbereich ist durch seine derzeitige Gartennutzung und den damit verbundenen anthropogenen Störwirkungen vorbelastet. Tab. 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 2 im Messtischblatt 4010, Stand: Juni Status: B = Brutnachweis ab dem Jahr 2000 vorhanden; x = Nachweis ab dem Jahr 2000 vorhanden. Erhaltungszustände: G = günstig, U = unzureichend, S = schlecht. Na = Nahrungshabitat, FoRu = Fortpflanzungs- und Ruhestätte, () = potentielles Vorkommen,! = Hauptvorkommen. 7

8 Art Status Erhaltungszustand Gärten Wissenschaftlicher6Name Deutscher6Name in6nrw6(atl) Säugetiere Myotis'bechsteinii Bechsteinfledermaus x S+ Na Myotis'daubentonii Wasserfledermaus x G Na Myotis'myotis Großes6Mausohr x U (Na) Myotis'nattereri Fransenfledermaus x G (Na) Nyctalus'noctula Abendsegler x G Na Pipistrellus'pipistrellus Zwergfledermaus x G Na Plecotus'auritus Braunes6Langohr x G Na Vögel Accipiter'gentilis Habicht B GK Na Accipiter'nisus Sperber B G Na Asio'otus Waldohreule B U Na Athene'noctua Steinkauz B GK (FoRu) Cuculus'canorus Kuckuck B UK (Na) Delichon'urbicum Mehlschwalbe B U Na Dryobates'minor Kleinspecht B U Na Falco'tinnunculus Turmfalke B G Na Hirundo'rustica Rauchschwalbe B U Na Passer'montanus Feldsperling B U Na Strix'aluco Waldkauz B G Na Tyto'alba Schleiereule B G Na Arteninventar Laut Abfrage des Fachinformationssystems (FIS) des Landesumweltamtes NRW (LANUV) können im Änderungsbereich (Messtischblatt 4010, Quadrant 2) unter Berücksichtigung der vorhandenen Lebensraumtypen 19 planungsrelevante Arten vorkommen; dazu gehören 7 Fledermaus- und 12 Vogelarten (s. Tab. 1). Das Fundortkataster (LINFOS) des LANUV enthält keine Eintragungen gesetzlich geschützter Arten für den Änderungsbereich. Unter Berücksichtigung des beabsichtigten Vorhabens und der Bestandsbeschreibung insbesondere der Ausstattung mit Biotopstrukturen die als tatsächliches Brut-, Überwinterungs- bzw. essentielles Nahrungshabitat für planungsrelevante Arten geeignet wären können artenschutzrechtliche Konflikte auf Basis vorliegender Informationen ausgeschlossen werden, da die Gartenbereiche außer für den Steinkauz keine potentiellen Funktionen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten darstellen (vgl. Tab. 1). Hinweise auf ein faktisches Vorkommen des Steinkauzes wurden im Rahmen der Bestandserfassung nicht festgestellt. Die Gartenstrukturen bieten hierfür auch keine geeigneten Lebensraumbedingungen. Gemäß Messtischblattabfrage können die Gartenbereiche in erster Linie ein Nahrungshabitat für die potentiell denkbaren planungsrelevanten Arten darstellen. Hierbei kann aufgrund der aktiven Gartennutzung sowie der Lage im Übergang zum landwirtschaftlichen genutzten Freiraum jedoch nicht von einer essentiellen Funktion im Sinne des 44 (1) Nr. 3 BNatSchG ausgegangen werden. Die ökolo- 8

9 gische Funktion bleibt mit hoher Wahrscheinlichkeit im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Störungen nach 44 (1) Nr. 2 BNatSchG, die zu erheblichen Auswirkungen auf die Erhaltungszustände der lokalen Population führen könnten, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Um jedoch nicht gegen das Schutzregime des 44 (1) Nr. 1 BNatSchG zu verstoßen, unter das auch europäische Vogelarten (Gebüschbrüter) fallen, ist eine Bauzeitenregelung die Entfernung von Gehölzen betreffend erforderlich. Auswirkungsprognose und Maßnahmen Die Planung sieht vor, die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Nachverdichtung innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereiches von Havixbeck zu schaffen. Bei Durchführung des Planvorhabens gemäß 13a BauGB werden vorhandene Gartenbereiche überplant und zukünftig einer Wohnnutzung zugeführt. Um mit Durchführung des Planvorhabens keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. 44 (1) Nr. 1 BNatSchG zu erfüllen ist eine Entfernung von Gehölzen (Baum-, und Strauchbeständen) nicht innerhalb der Hauptbrut- und Aufzuchtzeiten, d.h. vom eines jeden Jahres durchzuführen. Eine Ausnahme ist möglich, sofern eine artenschutzrechtliche Betroffenheit durch einen Fachgutachter ausgeschlossen werden kann. 6.3 Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz Die gem. 1a Abs. 2 BauGB zu beachtenden Belange (Vorrang der Innenentwicklung, Schonung forst- und landwirtschaftlich genutzter Freiflächen) werden im vorliegendem Fall durch die Inanspruchnahme von rückwärtigen Gartenbereichen bestehender Wohnhäuser beachtet. 6.4 Wasserwirtschaftliche Belange Wasserwirtschaftliche Belange sind von dem Planvorhaben nicht betroffen. 6.5 Forstliche Belange Forstliche Belange sind von der Planung nicht betroffen. 6.6 Anforderungen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel Die Gebäude werden nach den aktuellen Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) errichtet. Dadurch werden bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergiebedarf sichergestellt. 9

10 Mit dem geplanten Vorhaben werden weder Folgen des Klimawandels erheblich verstärkt, noch sind Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen. 7 Sonstige Belange 7.1 Ver- und Entsorgung / Altlasten Die Ver- und Entsorgung (Energie, Wasser, Abwasser) wird durch die Erweiterung der bestehenden Netze sichergestellt. Altlasten / Altstandorte sind aufgrund bisheriger Nutzung nicht bekannt. 7.2 Immissionsschutz Belange des Immissionsschutzes sind nicht betroffen. 7.3 Denkmalschutz Belange des Denkmalschutzes sind nicht betroffen. Im Falle von kulturhistorisch interessanten Bodenfunden sind die Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten. 8 Fragen der Durchführung Zur Frage der Umsetzung der Planung wird ausgeführt, dass diese auf Wunsch aller Grundstückseigentümer erfolgt und somit den privaten Belangen Rechnung getragen wird. Öffentliche Belange sind insofern positiv betroffen als ein aus landesplanerischer Sicht gewünschtes Verdichtungsangebot mit Ausnutzung vorhandener Infrastruktur auch im allgemeinen Interesse der gemeindlichen Entwicklung ist. Bearbeitet im Auftrag der Coesfeld, im Juli 2017 WOLTERS PARTNER Architekten BDA Stadtplaner Daruper Straße Coesfeld 10

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