Regelungen zur Fachhochschulreifeprüfung
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- Martin Engel
- vor 8 Jahren
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1 Regelungen zur Fachhochschulreifeprüfung Paul-Gillet-Realschule plus Edenkoben und Fachoberschule Wirtschaft und Verwaltung
2 Informationen für eine erfolgreiche Prüfung an der Fachoberschule der Realschule plus in Edenkoben Liebe Schülerinnen und Schüler, Das Handbuch sammelt die wichtigsten Informationen zum Ablauf der Fachhochschulreifeprüfung. Als Anlagen sind beigefügt: Der Terminplan für die Prüfung Ein Beispiel zur Ermittlung der Endnoten in den Fächern und der Durchschnittsnote der Fachhochschulreifeprüfung Für das kommende Schuljahr und die Abschlussprüfung wünschen wir Ihnen alles Gute und viel Erfolg. Bertram Steinbacher Schulleiter Oliver Beisert FOS-Koordinator
3 Die Fachoberschule wird mit einer Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife abgeschlossen und besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klasse 12. Schriftliche Prüfung Schriftliche Prüfung Für jedes der vier Prüfungsfächer (Deutsch, Englisch, Mathematik, Betriebswirtschaftslehre) wird ein Prüfungstag angesetzt. Schriftliche Prüfung im Fach Deutsch/Kommunikation (4 Zeitstunden + Einlesezeit) Es werden aus verschiedenen Lernbereichen drei Aufsatzthemen mit unterschiedlichen Erschließungsformen (untersuchende, erörternde oder gestaltende Erschließungsform) zur Wahl gestellt, wovon eines zu bearbeiten ist. Schriftliche Prüfung im Fach Englisch (3 Zeitstunden + Einlesezeit) In der Fremdsprache sind Textverständnis und die Fähigkeit zur Textproduktion an berufsbezogenen Inhalten unter Einsatz von Hilfsmitteln nachzuweisen. Das Textverständnis ist nachzuweisen durch die Beantwortung von Sach- und Problemfra- gen zu einem Prüfungstext in der Fremdsprache. Die Textproduktion besteht aus dem Anfertigen eines oder mehrerer Schriftstücke in der Fremdsprache (z. B. Brief, gelenkter Aufsatz, Produkt- oder Dienstleistungsbeschreibung). Schriftliche Prüfung im Fach Mathematik (3 Zeitstunden + Einlesezeit) Von vier gestellten Aufgaben aus verschiedenen Gebieten müssen drei Aufgaben bearbeitet werden. Dabei sollen die Schü- lerinnen und Schüler nachweisen, dass sie in der Lage sind, kompetenzorientierte Aufgabenstellungen selbstständig zu strukturieren, zu lösen und die gefundene Lösung zu beurteilen sowie die dabei erforderlichen mathematischen Methoden und Verfahren auszuwählen und sachgerecht anzuwenden. Schriftliche Prüfung im Fach BWL (4 Zeitstunden + Einlesezeit) Es sind von vier gestellten Aufgaben aus verschiedenen Gebieten drei Aufgaben zu bearbeiten. Dabei sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie in der Lage sind, kompetenzorientierte Aufgabenstellungen selbstständig zu strukturieren, zu lösen und die gefundene Lösung zu beurteilen sowie die dabei erforderlichen Methoden und Verfahren der Fachdisziplin auszuwählen und sachgerecht anzuwenden. Mündliche Prüfung Mündliche Prüfung Unter bestimmten Voraussetzungen finden zusätzlich zu den schriftlichen Prüfungen mündliche Prüfungen statt. Seite 1
4 Zulassung Befreiung Freiwillige mündliche Prüfung Bekanntgabe Fächer Zulassung zur mündlichen Prüfung Hat eine Schülerin/ein Schüler in mindestens zwei Prüfungsarbeiten Noten unter ausreichend, wird sie/er nicht zur Prüfung zugelassen, wenn auch die Vornoten in diesen Fächern unter ausreichend liegen. Dies gilt nicht, wenn ein Ausgleich wie folgt möglich ist: In einer mindestens gleichen Anzahl schriftlicher Prüfungsarbeiten ist der Durchschnitt aus der Note der Aufsichtsarbeit und der Vornote mindestens 2,49. Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist die Abschlussprüfung nicht bestanden. Befreiung von der mündlichen Prüfung Von der mündlichen Prüfung kann befreit werden, wer aufgrund von Vornoten und schriftlichen Prüfungsergebnissen eindeutige Endnoten erzielt. Die Entscheidung über die Befreiung trifft der Prüfungsausschuss. Freiwillige Meldung zur mündlichen Prüfung Der Prüfling (auch der von der mündlichen Prüfung befreite) kann sich freiwillig in mindestens einem Fach zusätzlich mündlich prüfen lassen. Dazu muss er spätestens 3 Werktage nach Bekanntgabe des Prüfungszwischenergebnisses der Schulleiterin/ dem Schulleiter die Fächer schriftlich mitteilen. Die Anmeldung ist verbindlich. Zur Beratung bei der Auswahl der Prüfungsfächer stehen die Lehrkräfte zur Verfügung. Bekanntgabe der Prüfungszwischenergebnisse Spätestens acht Wochen nach Abschluss der schriftlichen Prüfung ist jedem Prüfling mitzuteilen, ob er - von der mündlichen Prüfung befreit ist - an der mündlichen Prüfung teilnehmen muss - die Abschlussprüfung nach vorliegenden Ergebnissen nicht bestanden hat. In diesem Zusammenhang müssen der Schülerin/dem Schüler die Vornoten, die Noten der Aufsichtsarbeiten und die vorgesehenen Endnoten der Fächer, in denen eine mündliche Prüfung vorgesehen ist, mitgeteilt werden. Dem Prüfling sind die Fächer mitzuteilen, in denen er an einer mündlichen Prüfung teilnehmen muss. Bei minderjährigen Prüflingen ist das Nichtbestehen der Prüfung den Eltern unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Fächer der mündlichen Prüfung Die mündliche Prüfung kann in allen Fächern außer Sport erfolgen. Die Anzahl soll drei Fächer nicht übersteigen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit den anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern die mündliche Prüfung stattfindet. Die Entscheidung ist unverzüglich nach Abschluss der Korrekturen der Aufsichtsarbeiten zu treffen. Seite 2
5 Durchführung Endnoten in BWL, Deutsch, Englisch, Mathematik Vornoten der anderen Fächer Durchführung der mündlichen Prüfung Frühestens eine Woche, spätestens drei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungszwischenergebnisse findet die mündliche Prüfung statt. Nach Bekanntgabe der Zwischenergebnisse findet kein Unterricht mehr statt. In der mündlichen Prüfung soll das selbstständige Lösen der Aufgaben durch den Prüfling im zusammenhängenden Vortrag und das Prüfungsgespräch im Vordergrund stehen. Es sind vor allem größere fachliche und überfachliche Zusammenhänge, die sich aus dem jeweiligen Thema ergeben, zu verdeutlichen. Der Prüfling kann bei der mündlichen Prüfung Aufzeichnungen verwenden, die er bei der Vorbereitung unter Aufsicht angefertigt hat. Die mündliche Prüfung soll je Prüfling und Fach etwa 10 Minuten dauern. Dem Prüfling kann eine Vorbereitungszeit je Prüfungsfach bis zu 20 Minuten gewährt werden. Ermittlung der Endnoten der Prüfungsfächer Die Endnoten der Prüfungsfächer setzen sich zusammen aus: (1) Vornote Diese ergeben sich in Deutsch, Englisch und Mathematik als Durchschnitt der Leistungen aus den Jahrgangsstufen 11 und 12. Die Vornote in BWL ergibt sich als Durchschnitt der beiden Halbjahre in Klassenstufe 12. (2) schriftliches Prüfungsergebnis (3) mündliches Prüfungsergebnis (falls eine mündliche Prüfung stattfindet) Für jedes schriftliche Prüfungsfach wird vor Beginn der jeweiligen Prüfung eine Vornote festgesetzt. Wird keine mündliche Prüfung durchgeführt, ergibt sich die Endnote aus dem rechnerischen Durchschnitt von Vornote und schriftlichem Prüfungsergebnis. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, ergibt sich die Endnote aus dem rechnerischen Durchschnitt von Vornote, schriftlichem Prüfungsergebnis und mündlichem Prüfungsergebnis. Ermittlung der Vornoten der Fächer, in denen keine schriftliche Prüfung stattfindet In den Fächern, in denen keine schriftliche Prüfung vorgesehen ist wird vor Bekanntgabe des Prüfungszwischenergebnisses eine Vornote festgesetzt. Die Ermittlung der Vornote der Fächer, die nach Lernbausteinen (Sozialkunde, 2. Fremdsprache und Physik) unterrichtet werden, erfolgt aufgrund der Endnoten der einzelnen Lernbausteine unter stärkerer Berücksichtigung der zuletzt unterrichteten Lernbausteine. In Sozialkunde und der 2. Fremdsprache werden dabei die Klassenstufen 11 und 12 berücksichtigt. Bei Fächern, die nicht nach Lernbereichen unterrichtet wurden, wird die Vornote aufgrund der Leistungen während der letzten beiden Schulhalbjahre, in denen dieses Fach unterrichtet wurde, unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Schulhalbjahr gebildet. Die Vornote ergibt sich also als Jahresnote aus der Jahrgangsstufe 12 für Religion / Ethik und Sport bzw. für Standartsoftware als Jahresnote aus der Jahrgangsstufe 11. Seite 3
6 Endnoten der anderen Fächer Nichtteilnahme Täuschungen Ermittlung der Endnoten der Fächer, in denen keine schriftliche Prüfung stattfindet Findet eine mündliche Prüfung statt, so wird die Endnote aus dem rechnerischen Durchschnitt von Vornote und mündlichem Prüfungsergebnis ermittelt. Findet keine mündliche Prüfung statt, so ist die Endnote gleich der Vornote. Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung (1) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler der Abschlussklasse nicht an der Abschlussprüfung teil, oder tritt eine Nichtschülerin oder ein Nichtschüler nach der Zulassung von der Prüfung zurück, gilt sie als nicht bestanden. (2) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Meldung zur Abschlussprüfung oder an der Ablegung der Abschlussprüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von dem Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt das vorsitzende Mitglied einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. (3) Eine durch vom Prüfling zu vertretende Umstände versäumte Prüfung gilt als nicht bestanden. Die durch vom Prüfling zu vertretende Umstände versäumten Prüfungsteile gelten als mit ungenügend bewertet; dies gilt auch für mündliche Prüfungen, für die der Prüfling sich freiwillig gemeldet hat. (4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend für verweigerte Prüfungsleistungen. Täuschungshandlungen Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann 1. sofort von der oder dem Aufsichtführenden oder dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder Unterausschusses verwarnt oder 2. vom Prüfungsausschuss zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsleistung oder sogar der gesamten Prüfung ausgeschlossen werden. In der Regel ist ein schwerer Fall anzunehmen, wenn die Täuschungshandlung bereits längere Zeit ausgeführt wurde, wenn sie nach intensiver Vorbereitung begonnen oder durchgeführt wurde oder wenn der dadurch erzielte Vorteil geeignet war, die Bewertung maßgeblich zu beeinflussen. Seite 4
7 Verstöße gegen die Ordnung Handys Quellen Wer während der Abschlussprüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann 1. sofort von der oder dem Aufsichtführenden oder dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder Unterausschusses verwarnt oder 2. in schweren Fällen vom Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsleistung oder der gesamten Prüfung ausgeschlossen werden. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen. Funktelefone oder vergleichbare Kommunikationshilfen dürfen nicht mitgeführt werden. Wer gegen dieses Verbot verstößt, ist von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsleistung oder der Prüfung auszuschließen. Rechtliche Grundlage für die Fachhochschulreifeprüfung: Rechtsgrundlage ist die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen (Berufsschulordnung), die Landesverordnung über die Fachoberschule (Fachoberschulverordnung) und die Landesverordnung über die Abschlussprüfungen an den berufsbildenden Schulen (Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen). URL: okumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=trefferliste&documentnumber=1&numberofr esults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr- BBiSchulPrORP2011pP13&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint (Zugriff ). Seite 5
8 Kontakte Sekretariat: Frau Döringer Tel.: 06323/ FOS-Koordinator: Herr Beisert Tel.: 06323/ Fachlehrer: BWL Herr Wagner Herr Beisert Deutsch Herr Bechtold Englisch Frau Becht Frau Braun Ethik Herr Bechtold Mathe/Physik Herr Reich Ev. Religion Herr Beier Ka. Religion Herr Steinbacher Sozialkunde Herr Beisert Frau Fuchs Sport Herr Kirchmer Herr Scheib Seite 6
9 FHR-Prüfungstermine im Schuljahr 2014/2015 für die Fachoberschule an der Paul-Gillet-Realschule plus in Edenkoben Montag, 18. Mai 2015 Schriftliche Prüfung Deutsch 4 Zeitstunden plus Einlesezeit Mittwoch, 20. Mai 2015 Schriftliche Prüfung BWL 4 Zeitstunden plus Einlesezeit Freitag, 22. Mai 2015 Schriftliche Prüfung Englisch 3 Zeitstunden plus Einlesezeit Dienstag, 26. Mai 2015 Schriftliche Prüfung Mathematik 3 Zeitstunden plus Einlesezeit bis spätestens Dienstag, 16. Juni 2015 Bekanntgabe der Prüfungszwischenergebnisse / Bekanntgabe der Fächer, in denen eine mündlichen Prüfung erfolgt (Begründung durch Mitteilung der Vornoten, Noten der Aufsichtsarbeiten und vorgesehene Endnoten in den Fächern, in denen nicht geprüft wurde) ( 15 BBiSchulPro) Letzter Unterrichtstag für die Prüfungsklassen ( 17 Abs. 1 BBiSchulPro) bis spätestens Freitag, 19. Juni 2015 bis spätestens Montag, 22. Juni Juni bis 24. Juni 2015 Meldeschluss zur zusätzlichen mündlichen Prüfung bis 13:00 Uhr ( 16 Abs. 4 BBiSchulPro) (drei Tage nach Bekanntgabe der Prüfungszwischenergebnisse) Aushang der mündlichen Prüfungstermine ab 10:00 Uhr mündliche Prüfung mit Bekanntgabe des Gesamtergebnisses ( 17 BBiSchulPro) 26. Juni 2015 Zeugnisausgabe Seite 7
10 Beispiel für die Errechnung der Endnote: Fach Vornote Schriftliche Prüfung Vorläufige Endnote Mündliche Prüfung Endnote Kernfächer BWL 2,3 2,7? 3,0 3 Deutsch 2,3 2, Englisch 3,0 5,0 4 2,0 (frw) 3 Mathematik 1,7 3,3? 2,7 3 Standartsoftware 2, Grundfächer Physik Sozialkunde 2, ,0 (frw) 2 Religion / Ethik 1, Sport Wahlfach Französisch 1, Daraus ergibt sich die Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife: 2,4 Seite 8
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