Förderverein des Deutschen Rosariums Dortmund e. V. Satzung. "Förderverein des Deutschen Rosariums Dortmund e.v. "

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1 Förderverein des Deutschen Rosariums Dortmund e. V. Satzung 1. Name und Sitz 1.1 Der Verein führt den Namen "Förderverein des Deutschen Rosariums Dortmund e.v. " im Folgenden "Verein" genannt. 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund und ist im Vereinsregister eingetragen. 2. Zweck des Vereins 2.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflanzenzucht. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Erhalt und die Erweiterung der Rosensammlung des Deutschen Rosariums GRF in Dortmund sowie durch die Verbreitung des Wissens um die Rose in der Bevölkerung. 2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verwendet seine Mittel entsprechend 58 Nr. 1 AO ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke nach 2 dieser Satzung. 2.3 Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. 2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2.5 Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Geschäftsjahr 3.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Mitgliedschaft 4.1 Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

2 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder 5.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung Anträge stellen. 5.2 Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden. 5.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck zu unterstützen. 6. Beginn und Ende der Mitgliedschaft 6.1 Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit gilt der Aufnahmeantrag als abgelehnt. Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 6.2 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder Tod des Mitglieds. 6.3 Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung der Mitgliedschaft bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Vorstand zu erklären. 6.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen Satzung oder Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitglieds mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist der Antrag auf Ausschluss des Mitgliedes abgelehnt. 6.5 Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche. Ansprüche des Vereins auf rückständige Beiträge bleiben hiervon unberührt. 7. Mitgliedsbeiträge 7.1 Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. 7.2 Für das Beitrittsjahr ist bei einem Eintritt in den Verein in der ersten Jahreshälfte der vollständige Jahresbeitrag, bei einem Eintritt in der zweiten Jahreshälfte nur der halbe Jahresbeitrag fällig, maßgeblich ist der Eingang des Aufnahmeantrags bei dem Vorstand. 7.3 Der Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu zahlen.

3 7.4 Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes nicht zum Ende des Kalenderjahres berührt dieses nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft endet. 8. Spenden 8.1 Der Verein ist berechtigt, Spenden in Form von Geld- oder Sachzuwendungen entgegenzunehmen. Er ist verpflichtet, diese satzungsgemäß zu verwenden. 9. Organe des Vereins 9.1 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 10. Vorstand 10.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern Der Leiter des Deutschen Rosariums Dortmund GRF kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zum Beisitzer ernannt werden Der Verein wird durch den Vorsitzenden und/oder dem Stellvertreter des Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, ihre Wiederwahl ist zulässig Soweit nicht in dieser Satzung anders vorgesehen, fällt der Vorstand Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Sie sind in der Regel nicht öffentlich. 11. Mitgliederversammlung 11.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung beschließt über Wahl und Entlastung des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Wahl der Beisitzer, Satzungsänderungen Höhe des Jahresbeitrages

4 Auflösung des Vereins 11.2 Einberufung Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung an die von dem Mitglied zuletzt bekanntgegebene Anschrift schriftlich mindestens vier Wochen vor der Versammlung, maßgeblich ist das Datum des Poststempels Ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum 31. Mai statt. Anträge zur Aufnahme auf die Tagesordnung müssen spätestens bis zum des betreffenden Jahres bei dem Vorstand eingegangen sein Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 25% der Mitglieder die Einberufung beim Vorstand unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen Beschlussfähigkeit und Beschlüsse 11.6 Protokoll Bei fristgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt, bei Stimmengleichheit gilt eine Beschlussvorlage als abgelehnt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 12. Kassenprüfung 12.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die ordnungsgemäße Mittelverwendung mindestens einmal im Jahr zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten sowie einen schriftlichen Kassenbericht zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vorzulegen.

5 13. Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein GESELLSCHAFT DEUT- SCHER ROSENFREUNDE e.v. mit Sitz in Baden Baden (eingetragen im Vereinsregister des AG Mannheim, VR ), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung der Rosenzucht zu verwenden hat. 14. Erfüllungsort und Gerichtsstand 14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist grundsätzlich der Sitz des Vereins. Die vorliegende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom beschlossen und trat mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund unter der Registernummer VR 7021 / (372) in Kraft. Dortmund, den

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