SG 1861 e.v. TIENGEN. Satzung der Schützengesellschaft 1861 e. v. Tiengen (Hochrhein)

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1 SG 1861 e.v. TIENGEN Satzung der Schützengesellschaft 1861 e. v. Tiengen (Hochrhein) 1

2 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Geänderte Fassung Januar 2001 Der Verein führt den Namen "Schützengesellschaft 1861 e. V. Tiengen (Hochrhein)" und hat den Sitz in Waldshut- Tiengen, Ortsteil Tiengen Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waldshut unter der Nr. 53 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck Der Verein dient der Pflege und Förderung des Schießsports, insbesondere durch Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mittelverwendung Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Organe des Vereins Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 5 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, einem Schriftführer, dem Jugendleiter und 3 Abteilungsleitern. Die Vereinsgeschäfte führen der 1. und der 2. Vorsitzende. Der Verein ist durch den 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis vertreten. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis soll jedoch gelten, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig wird.. Der Kassierer verwaltet das Vermögen der Schützengesellschaft gemeinsam mit den Mitgliedern des Vorstandes. Fällt ein Mitglied des Vorstandes aus, z.b. durch Tod, Rücktritt und dergleichen, ist die Vorstandschaft berechtigt eine Ersatzperson zu bestimmen, die die Geschäfte des weggefallenen Mitglieds kommissarisch bis zu den Neuwahlen weiterführt. Fällt der 1. Vorsitzende durch oben genannte Gründe aus, ist durch den 2. Vorsitzenden eine ; außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um das freie Amt durch Neuwahlen zu besetzen. 2

3 6 Beschlussfassung des Vorstandes Zu den anberaumten Vorstandssitzungen müssen alle Vorstandsmitglieder eingeladen werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn von den geladenen Vorstandsmitgliedern mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende und noch 3 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Das Protokoll muss enthalten: - Ort und Zeit der Vorstandssitzung - Die Teilnehmer an der Sitzung - Die gefassten Beschlüsse - Das Abstimmungsergebnis - Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers 7 Amtsdauer des Vorstandes Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Jedes Mitglied der Vorstandschaft ist einzeln und auf Antrag geheim zu wählen. Das roulierende System soll bei der Generalversammlung im Jahr 2002 eingeführt werden. Im Jahr 2002 werden auf 4 Jahre gewählt: - 2. Vorsitzender (Schützenmeister) Kassierer - Jugendleiter - 1 Abteilungsleiter Im Jahr 2004 werden auf 4 Jahre gewählt: - 1. Vorsitzender (Oberschützenmeister) - Schriftführer - 2 Abteilungsleiter 8 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat oder auch juristische Personen. Bei Minderjährigen bedarf es der schriftlichen Erlaubnis des Erziehungsberechtigten. Über den schriftlichen Antrag zum Beitritt entscheidet der Vorstand. 3

4 9 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens zwei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es zurechenbares schuldhaftes Verhalten schwer gegen die Satzung der SG 1861 e. V. oder einen Beschluss der SG verstößt, den Jahresbeitrag der SG Tiengen trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet oder das Ansehen der Schützengesellschaft in irgend einer Weise in der Öffentlichkeit schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses dem Vorstand der SG Tiengen vorliegen muss. Nach Ablauf dieser Frist wird der Ausschluss rechtskräftig... Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung der Schützengesellschaft. Für den Ausschluss ist eine 213 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 10 Mitgliedsbeiträge I Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden. 11 Kassenprüfer Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer.. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. 12 Schützenjugend Die Schützenjugend besteht aus allen Mitgliedern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, so wie dem gewählten Jugendleiter. Die Schützenjugend übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung der SG 1861 e. V. Tiengen aus. Sie führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über ihr zufließende Mittel. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. 4

5 13 Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes - dessen Entlastung Neuwahlen - Festsetzung der Beitragshöhe und dessen Fälligkeit - Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes - Beschlussfassung über Änderung der Satzung - Auflösung des Vereins - Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes. 14 Einberufung der Mitgliederversammlung - Mindesten einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal des Jahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte im Südkurier und durch Aushang im Vereinsheim anzukündigen. 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderem Mitglied der Vorstandschaft geleitet. Unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben daher ohne Wirkung. Bei Satzungsänderung bedarf es einer 3/4 Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen. Der genaue Wortlaut der neuen Satzung muss wiedergegeben werden. Bei Auflösung des Vereins muss eine 4/5 Mehrheit gegeben sein. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zuführen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll muss enthalten: - Ort und Zeit der Mitgliederversammlung - die Teilnehmerzahl der Versammlung - die gefassten Beschlüsse - das Abstimmungsergebnis - die Art der Abstimmung - Unterschriften des Versammlungsleiters u. des Protokollführers 5

6 16 Anträge zur Tagesordnung Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Ergänzung der Tagesordnung die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit. 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung Die Mehrheit der Vorstandschaft kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe es vom Vorstand verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die 13; 14; 15; Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam Liquidatoren. Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins findet in Ansehung auf das Vereinsvermögen unter entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften wie für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins statt. Ein etwaiges Restvermögen soll an die Stadt Waldshut- Tiengen fallen, die es ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einzusetzen hat. Waldshut Tiengen, den......

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