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1 Ä N D E R U N G S S A T Z U N G zur Einschreibungsordnung der hsg vom Aufgrund der 2 Abs. 4 S. 1, 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 48 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Hochschulen das Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zum Aufbau der Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Nordrhein-Westfalen (Gesundheitsfachhochschulgesetz) vom 08. Oktober 2009 (GV.NRW, S. 516), 2 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Fachhochschule für Gesundheitsberufe (Gesundheitsfachhochschulerrichtungsgesetz) vom 08. Oktober 2009 (GV.NRW, S. 516) erlässt der Senat der Hochschule für Gesundheit folgende Ordnung: 1

2 Art. I Die in der Amtlichen Mitteilung der Hochschule für Gesundheit Nr. 13 vom 19. September 2011 veröffentlichte Einschreibungsordnung der Hochschule für Gesundheit wird wie folgt geändert: 1 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: (2) Einschreibungen in einen Bachelorstudiengang finden zum Wintersemester eines jeden Studienjahres statt. 1 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung: (4) Soweit die jeweilige Zugangs- und/oder Prüfungsordnung es vorsieht, ist weitere Voraussetzung für die Einschreibung der Nachweis einer besonderen Vorbildung, einer besonderen studiengangsbezogenen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit (Vorpraktikum). 1 Abs. 6 erhält folgende neue Fassung: (6) Die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber wird mit der Einschreibung Mitglied der Organisationseinheit, die den von ihr bzw. ihm gewählten Studiengang anbietet. Ist der gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Organisationseinheiten zugeordnet, so hat die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber bei der Einschreibung die Einheit zu wählen, in der er Mitglied sein will. 2 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: (1) Die Einschreibung erfolgt grundsätzlich nur, wenn alle erforderlichen Nachweise gem. 1 Absatz 3 und 4 erbracht sind. In begründeten Einzelfällen kann die hsg eine Einschreibung unter der Bedingung der Nachreichung einzelner Unterlagen innerhalb einer angemessenen Nachfrist vornehmen. 2 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung: (3) Sofern für Studiengänge Zulassungsbeschränkungen bestehen, setzt die Einschreibung den Nachweis über die Zuweisung eines Studienplatzes voraus. Eine Einschreibung erfolgt nicht, wenn die Zuweisung des Studienplatzes nicht innerhalb der gesetzten Frist angenommen wurde. 3 Abs. 2 Nr. 5 wird gestrichen. 4 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: (2) In zulassungsbeschränkten Studiengängen muss der Zulassungsantrag innerhalb der von der hsg festgesetzten Frist (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die diese Frist versäumen oder den Antrag nicht formgerecht stellen, sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Das Nähere regeln die jeweiligen 2

3 Auswahl- und Zulassungsordnungen. In Studiengängen, in denen keine Zulassungsbeschränkung besteht, kann die Hochschule eine Einschreibungsfrist (Ausschlussfrist) festsetzen. 4 Abs. 5 Nr. 2 wird gestrichen. 4 Abs. 5 Nr. 2 n.f. wird wie folgt neu gefasst: 2. die für den Nachweis der Qualifikation erforderlichen Zeugnisse sowie die für den Nachweis einer besonderen Vorbildung, besonderen studiengangsbezogenen Eignung oder einer berufspraktischen Tätigkeit erforderlichen Zeugnisse oder Belege (z.b. Praktikumsnachweis), 4 Abs. 5 Nr. 5 und Nr. 7 werden gestrichen. 4 Abs. 5 Nr. 8 n.f. wird wie folgt neu gefasst: 8. eine aktuelle Krankenversicherungsbescheinigung gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die studentische Krankenversicherung oder eine Befreiungsbescheinigung, 4 Abs. 6 erhält folgende Neufassung: (6) Fremdsprachige Zeugnisse und Bescheinigungen sind in einer amtlich beglaubigten Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Ihnen sind grundsätzlich deutschsprachige Übersetzungen beizugeben, deren Richtigkeit durch die zuständige deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung im Herkunftsland oder von einer vereidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder von einem vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer in der Bundesrepublik Deutschland beglaubigt ist. 6 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: (1) Eingeschriebene Studierende erhalten für das jeweilige Semester eine Immatrikulationsbescheinigung. Zusätzlich erhalten sie einen Studierendenausweis der hsg für die gesamte Dauer des Studiums, in der Regel für die Dauer von vier Jahren ab Einschreibung. Bei einer Überschreitung der Regelstudienzeit, kann die Gültigkeit des Studierendenausweises auf Antrag verlängert werden. 6 Abs. 3 erhält folgende Neufassung: (3) Der Studierendenausweis wird in Form einer Chip-Karte ausgegeben und gilt als elektronischer Fahrausweis im Rahmen der zwischen der Studierendenschaft und den Verkehrsverbünden geschlossenen Verträge. Die Chip-Karte beinhaltet das elektronische Fahrticket, eine Zahlungsfunktion zur Nutzung an hochschulinternen Kopiergeräten der hsg und in den Mensen und Cafeterien des AKAFÖ Bochum sowie die Schließberechtigung für elektronische Türen. 3

4 8 Nr. 2 wird gestrichen. 9 Abs. 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst: (1) Eine Studierende bzw. ein Studierender ist unverzüglich zu exmatrikulieren, wenn 1. sie bzw. er dies auf gesondertem Formular beantragt, 2. die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, 3. sie bzw. er in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat oder aufgrund einer einschlägigen Regelung in der Prüfungsordnung zur Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen werden kann; in diesem Fall hat die Exmatrikulation zum Ende des jeweiligen Semesters zu erfolgen, 4. der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabeverfahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist. (2) Eine Studierende bzw. ein Studierender kann unverzüglich exmatrikuliert werden, wenn 1. nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder können, 2. sie bzw. er das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht ordnungsgemäß zurückmeldet, ohne beurlaubt worden zu sein; in diesem Fall erfolgt die Exmatrikulation zum Ende des jeweiligen Semesters, 3. sie bzw. er die zu entrichtenden Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Exmatrikulation nicht entrichtet; in diesem Fall erfolgt die Exmatrikulation zum Ende des Semesters, für das letztmalig Beitrage entrichtet wurden, 4. sie bzw. er durch ihr bzw. sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung der Hochschule erheblich stört, 5. wenn sie bzw. er die Erfüllung der Verpflichtung nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweist; in diesem Fall erfolgt die Exmatrikulation zum Ende des jeweiligen Semesters, 6. ihr oder sein Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann. 9 Abs. 2 Nr. 7 wird gestrichen. 10 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: (1) Will die bzw. der eingeschriebene Studierende ihr bzw. sein Studium nach Ablauf des Semesters an der hsg in demselben Studiengang fortsetzen, so muss sie bzw. er sich innerhalb der von der hsg gesetzten Frist zurückmelden. Die jeweilige Rückmeldefrist wird in geeigneter Form (Aushänge, Internetseiten der hsg oder Versendung einer an die persönlich zugeordnete -Adresse) bekannt gegeben. 4

5 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (1) Eine Studierende bzw. ein Studierender kann innerhalb der Rückmeldefrist vor Vorlesungsbeginn auf schriftlichen Antrag vom Studium beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Die hsg kann Ausnahmen zulassen, wenn der Beurlaubungsgrund unvorhersehbar war und der Antrag unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Beurlaubungsgrund gestellt wird. 11 Abs. 4 erhält folgende Neufassung: (4) Die Beurlaubung erfolgt jeweils mindestens für die Dauer eines Semesters. Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester sowie eine rückwirkende Beurlaubung sind nicht zulässig. Die Beurlaubung steht anstelle einer Rückmeldung. 13 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes können auf Antrag als Zweithörerinnen bzw. Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Zulassung kann versagt werden, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung der für den Studiengang bereits eingeschriebenen Studierenden gem. 59 Abs. 1 HG NRW nicht gewährleistet werden kann. 13 Abs. 3 erhält folgende Neufassung: (3) Zweithörerinnen bzw. Zweithörer werden nicht eingeschrieben. Sie werden für die Dauer der Zulassung Angehörige der hsg. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Ordnung entsprechend. Über die Zulassung wird der Zweithörerin bzw. dem Zweithörer eine Bescheinigung ausgeteilt. 15 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: (5) Ist die Exmatrikulation erfolgt, werden die personenbezogenen Daten der exmatrikulierten Studierenden gelöscht, wenn ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung der hsg nicht mehr erforderlich ist. Der/die Studierende kann schriftlich einwilligen, dass ihre/seine Daten zum Zwecke der Auskunftserteilung an Dritte im Interesse des Exmatrikulieren (z.b. für Rentenversicherungsnachweise, zur Erstellung von Zweitschriften etc.) und zur Aufrechterhaltung des Kontaktes der Hochschule zu ihren ehemaligen Mitgliedern gespeichert werden. Art. II Diese Änderung der Grundordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule für Gesundheit in Kraft. 5

6 Ausgefertigt durch die Präsidentin der Hochschule für Gesundheit am 05. Juli Bochum, den Die Präsidentin Prof. Dr. Anne Friedrichs 6

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