Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde Berglen

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1 Gemeinde Berglen - Rems-Murr Murr-Kreis - Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde Berglen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat, der Gemeinde Berglen am einstimmig folgende Satzung beschlossen: 1 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde Berglen betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTagG) als öffentliche Einrichtung. 2 Begriffsbestimmungen (1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne von 1 Abs. 2 6 KiTaG sind: 1. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ): Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt 6 Std./Tag für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt. 2. Halbtageskindergarten (HT): Einrichtungen mit einer Betreuungszeit unter 6 Std./Tag am Vor- oder Nachmittag für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt. 3. Altersgemischter Kindergarten mit Halbtagskindergarten (AM/HT), Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten (AM/VÖ) Einrichtungen für Kinder von 2 Jahren bis zum Schuleintritt. 4. Ganztagesbetreuung (GT): Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von bis zu 10 Std./Tag für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt. 5. Kinderkrippe (KR): Einrichtungen für Kleinkindbetreuung mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insges. 6 Std./Tag für Kinder im Alter bis 3 Jahren. 6. Kinderkrippe mit Ganztagesbetreuung (KR/GT) Einrichtungen für Kleinkindbetreuung mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt bis zu 10 Std./Tag für Kinder im Alter bis 3 Jahren. 7. Feriengruppe Einrichtung zur Betreuung von Kindergartenkindern im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt aus Gruppen mit Anpassung an die Schulferien für den Zeit- 1 von 11

2 raum, der über die Schließungstage einer Einrichtung ohne Anpassung an die Schulferien hinausgeht. 8. Betreuung in den Ferien Einrichtung zur Betreuung von Kindergarten- und Grundschulkindern für den Zeitraum der Kindergarten- und Schulferien mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insges. 6 Std./Tag. Die Mindestanzahl der Anmeldungen beträgt 5. (2) Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der Betreuungseinrichtung. 3 Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Betreuungseinrichtung. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Sorgeberechtigten. (2) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen abgemeldet. (3) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. (4) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere die Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld trotz Mahnung oder wenn das Kind länger als 2 Monate unentschuldigt fehlt. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen anzudrohen. 4 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. 5 erhoben. Sie sind für 11 Monate zu entrichten (der Monat August ist gebührenfrei). (2) Gebührenmaßstab ist die Art der Einrichtung, der Umfang der Betreuungszeit, das Alter des Kindes, die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im des Gebührenschuldners. (3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Scheidet das Kind bis einschl. 15. des jeweiligen Monats aus der Einrichtung aus bzw. wird das Kind nach dem 15. des jeweiligen Monats aufgenommen, ermäßigen sich die Gebührensätze gem. 5 Abs. (2) auf 50 v.h.. (4) Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. 5 Gebührenhöhe 2 von 11

3 (1) Die Höhe der Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im des Gebührenschuldners leben. (2) Höhe der Gebührensätze je Betreuungsplatz im Einzelnen: 1. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten 1.1 ohne Anpassung an die Schulferien 1-Kind- 2-Kind- 3-Kind- 4-Kind- a) Kinderhaus Steinach ab Gebührensatz in 118,00 90,00 60,00 20,00 ab Gebührensatz in 118,00 90,00 60,00 20,00 b) Kindergarten Rappelkiste Oppelsbohm ab Gebührensatz in 99,00 76,00 50,00 16,00 ab Gebührensatz in 105,00 81,00 53,00 17, mit Anpassung an die Schulferien a) Kinderhaus Steinach ab Gebührensatz in 107,00 81,00 54,00 18,00 ab Gebührensatz in 107,00 81,00 54,00 18,00 b) Kindergarten Rappelkiste Oppelsbohm und Pusteblume Rettersburg ab Gebührensatz in 89,00 68,00 45,00 15,00 ab Gebührensatz in 95,00 73,00 48,00 15,00 2. Halbtageskindergarten Wirbelwind Vorderweißbuch 2.1 mit Anpassung an die Schulferien 1-Kind- 2-Kind- 3-Kind- 4-Kind- ab Gebührensatz in 71,00 54,00 36,00 12,00 ab Gebührensatz in 76,00 58,00 38,00 12,00 3. Altersgemischte Kindergartengruppe 3 von 11

4 Für die Betreuung von 2-jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen sowie bei der Aufnahme von Kindern mit 2 Jahren und 9 Monaten beträgt die Gebühr das Doppelte von Nr. 1 und Ganztagesbetreuung (ohne Anpassung an die Schulferien) 1-Kind- 2-Kind- 3-Kind- 4-Kind stündige Betreuung ab Gebührensatz in 237,00 180,00 120,00 40,00 ab Gebührensatz in 237,00 180,00 120,00 40, stündige Betreuung ab Gebührensatz in 190,00 144,00 96,00 32,00 ab Gebührensatz in 190,00 144,00 96,00 32,00 5. Kinderkrippe (ohne Anpassung an die Schulferien) 1-Kind- 2-Kind- 3-Kind- 4-Kind- ab Gebührensatz in 246,00 183,00 123,00 50,00 ab Gebührensatz in 250,00 186,00 126,00 51,00 6. Kinderkrippe mit Ganztagesbetreuung 1-Kind- 2-Kind- 3-Kind- 4-Kind stündige Betreuung ab Gebührensatz in 410,00 305,00 205,00 83,00 ab Gebührensatz in 417,00 310,00 210,00 85, stündige Betreuung ab Gebührensatz in 328,00 244,00 164,00 67,00 ab Gebührensatz in 333,00 248,00 168,00 68,00 7. Feriengruppe Für den Besuch der Feriengruppe wird als einmalige Gebühr die Differenz zwischen der Jahresgebühr eines Kindergartens mit verlängerten Öffnungszeiten ohne Anpassung an die Schulferien und der Jahresgebühr eines Kin- 4 von 11

5 dergartens mit verlängerten Öffnungszeiten mit Anpassung an die Schulferien berechnet. 8. Betreuung in den Ferien Die Betreuungsgebühr für die Ferienzeit beträgt 8,00 pro Tag. Sofern ein Geschwisterkind gleichzeitig dieses Angebot in Anspruch nimmt, verringert sich die Gebühr für das 2.Kind auf 4,00 pro Tag. Das Angebot kann nur wochenweise gebucht werden. (3) Werden tageweise unterschiedliche Betreuungsformen belegt, wird der Gebührensatz anteilig nach 2 Abs. 1 i. V. m. 5 Abs. 2 ermittelt. (4) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gem. Absatz 1, ist die Änderung der Gemeinde unter Angabe des Kalendermonats in dem die Änderung erfolgte, anzuzeigen. Die Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde. 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des in die Kinderbetreuung aufgenommenen Kindes, in deren das Kind lebt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 7 Entstehung / Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes ( 4 Abs. 3), für den der Betreuungsplatz belegt ist. (2) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht. (3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum ersten Werktag des Veranlagungszeitraumes ( 4 Abs. 3) fällig. Für den Monat der erstmaligen Belegung des Betreuungsplatzes wird die Gebührenschuld 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein neuer Gebührenbescheid oder Änderungsbescheid ergeht. Diese Satzung tritt am in Kraft. 8 Inkrafttreten 5 von 11

6 Gleichzeitig treten die bisher gültigen nachfolgend aufgeführten Satzungen und Gemeinderatsbeschlüsse außer Kraft: - Satzung Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindergärten der Gemeinde Berglen vom 29. Juni 1978, in der Fassung vom Gemeinderatsbeschluss vom Gebühren für Betreuungsangebote im Kinderhaus und Feriengruppen - Gemeinderatsbeschluss vom Ferienbetreuung für Kindergarten- und Grundschulkinder, hier: Erhöhung der Gebühr Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt: Berglen, den Wolfgang Schille Bürgermeister 6 von 11

7 Gebührenkalkulation Elternbeiträge 2011 Ansatz 2011 Ergebnis 2010 Ergebnis 2009 Ergebnis 2008 Ergebnis 2007 I. Betriebsausgaben Euro Euro Euro Euro Euro 1 Personalaufwand , , Unterhaltung Gebäude ,47 815, Unterhaltung Außenanlagen , , Geräte, Ausstattung, Einrichtungen , , Raumausstattung Bewirtschaftungsaufwand , , Aus- und Fortbildung Spiel- und Bastelmaterial , , Umlagen und Beiträge , , Geschäftsausgaben , , Mitgliedsbeiträge Vermischte Ausgaben ,71 546, Erstattungen , Erstattungen Priv. Unternehmen , Innrere Verrechnungen , , Gemeindezuschuss Waldkindergarten , , Landeszuschuss Waldkindergarten , , Summe Betriebsausgaben , , II. Betriebseinnahmen 19 Abmangelbeteiligung Rudersberg , KiGa-Lastenausgleich nach FAG (Land) , Ersätze und ähnl. Einnahmen , Erstattg.f. Ausg.d. VWH - so. öff. Bereich , Zuweis. U. Zuschüsse lfd. Zw.-so. ö. 23 Ber , Summe Betriebseinnahmen , III. Gebührenobergrenze Betriebsausgaben (ohne WaKiGa 25 Gemeindezuschuss: 18./. 16) , , Betriebseinnahmen , Gebührenobergrenze 27 (=Gebührenbedarf) , , Gesamtkinderzahl * ,75 Gebührenobergrenze 29 pro Kind und Monat ** * Berechnung: Gruppengröße: 25 Kinder 7 von 11

8 ab 2004/2005: 7 Gruppen mit 100%, 1 mit 80%, 1 mit 67% = 211,75 Kinder ab 2007/2008: 6 Gruppen mit 100%, 2 mit 80% = 190 Kinder ab 2008/2009: 7 Gruppen mit 100%, 1 mit 80% = 195 Kinder ab 2011/2012: 5 Gruppen mit 100%, 2 mit 88%, 1 mit 24%, 1 mit 20%, 1 mit 10% = 196 Kinder ** Berechnung: Gebührenobergrenze (27) : Kinder (28) : 11 Monate 8 von 11

9 Kostendeckung Betriebsausgaben durch Elternbeiträge in % (ohne Waldkindergarten) prozentual 16,00 14,00 12,00 10,00 8,00 6,00 4,00 2,00 0,00 14,47 13,12 12,81 13,16 14,03 14,43 13,85 13,08 13,17 13,14 11, Jahre (Ansatz) 9 von 11

10 Belegungszahlen laut Betriebserlaubnis der Kindertageseinrichtungen Berglen Stand Februar 2012 Kinderhaus Steinach, Silberpappelstr.6 Krippengruppe: 10 Plätze Kleinkindgruppe: 5 Plätze 2 altergemischte Gruppen zwischen 2 Jahren-Schuleintritt: 44 Plätze 1 altersgemischte Gruppe zwischen 3 Jahren-Schuleintritt 25 Plätze Gesamt: 84 Plätze Kindergarten Rappelkiste, Leharstr.30 2 Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten: 50 Plätze 1 Kleingruppe: 12 Plätze Gesamt: 62 Plätze Kindergarten Pusteblume, Auwiesenweg 1, 1 Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten: 25 Plätze Gesamt: 25 Plätze Kindergarten Wirbelwind, Belchenstr.1 1 altersgemischte Gruppe zwischen 2 Jahren- Schuleintritt: 25 Plätze Gesamt: 25 Plätze 10 von 11

11 Kosten der Ferienbetreuung für ein Kind pro Woche und halbtags Berglen 25 Leutenbach 25 Winnenden 30 Remshalden 32 Korb 40 Winterbach 42 Weinstadt 43 Schorndorf Kosten der Ferienbetreuung für ein Kind pro Woche und ganztags* Winnenden 50 Weinstadt 60 Korb 70 Schorndorf von 11

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