Kindergartenordnung. 5. Anhang: Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

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1 Kindergartenordnung Liebe Eltern, durch Ihre Anmeldung haben Sie uns Ihr Kind anvertraut. Das Christliche Jugenddorfwerk Deutschlands e.v. (CJD) ist ein Jugend-, Bildungs- und Sozialwerk, das jungen Menschen Ausbildung, Förderung und Unterstützung in ihrer aktuellen Lebenssituation bietet. In Ihrem Auftrag möchte unsere CJD Kaltenstein Kindergarten Schlosszwerge die Erziehungs- und Bildungsarbeit Ihrer Familie unterstützen und ergänzen. Orientiert am vom christlichen Menschenbild begründeten Verständnis von Mensch und Welt. Wir wollen die Kinder darin begleiten und fördern, Selbstsicherheit, Freude und Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten zu entwickeln. Vaihingen an der Enz, INHALTSVERZEICHNIS 1. Personal / Gruppenstärke 2. Zusammenarbeit mit Eltern 3. Organisatorisches 3.1 Öffnungszeiten 3.2 Bring- und Abholzeiten 3.3 Ferienregelung 3.4 Elternbeitrag / Gebühren 3.5 Aufsichtspflicht 3.6 Mitwirkungspflicht 3.7 Freihaltezeit 4. Abstellmöglichkeiten 5. Anhang: Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 1. PERSONAL / GRUPPENSTÄRKE Die CJD Kaltenstein Kindertagesstätte Schlosszwerge hat zwei Ganztagsgruppen mit jeweils 20 Plätzen, in denen Kinder von 3 bis 6 Jahren aufgenommen werden können sowie zwei Krippengruppen mit jeweils 10 Plätzen für Kinder im Alter von 6 Monaten bis 3 Jahren. Pro Gruppe besteht die Möglichkeit 2 Plätze als Sharingplätze anzubieten, das heißt 2 Kinder teilen sich einen Platz. In unserer Kindertagesstätte wird ausschließlich ausgebildetes Fachpersonal beschäftigt. 1

2 2. ZUSAMMENARBEIT MIT DEN ELTERN Um eine ganzheitliche Entwicklung des Kindes zu fördern und die Erziehungsberechtigten in Ihrer Erziehung zu unterstützen, ist eine intensive und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Elternhaus und dem Kindergarten unerlässlich. Mindestens zwei Entwicklungsgespräche sind pro Kindergartenjahr angesetzt und sollen die Erziehungspartnerschaft begleitend unterstützen. Durch Elternbriefe werden Sie über Aktuelles im Kindergarten und der Krippe informiert. Elternabende geben Gelegenheit zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Erfahrungsaustausch und zur gemeinsamen Auseinandersetzung mit pädagogischen Fragen. Gemeinsame Feste und Aktivitäten mit Eltern und Kindern bereichern den Kindergartenalltag. Wichtige Informationen und Begebenheiten für die Eltern werden an der Infowand ausgehängt. Über Veranstaltungen wie Elternabende, Eltern-Kind-Aktionen, Vorträge usw. werden Sie per Handzettel, Plakate u.ä. im Kindergarten informiert. Die Eltern wählen aus ihrer Mitte zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres Elternvertreter und deren Stellvertreter. Der Elternbeirat nimmt eine beratende Funktion für die Aufgaben im Kindergarten ein. 3. ORGANISATORISCHES 3.1 Öffnungszeiten Der Kindergarten ist geöffnet von: 3.2 Bring- und Abholzeiten Mo. Fr.: Mo. Fr.: von 7.30 Uhr Uhr für Kinder mit einer 8h-Betreuung von 7.00 Uhr 17:00 Uhr für Kinder mit einer 10h-Betreuung Für Ihr Kind ist es notwendig den Kindergarten regelmäßig zu besuchen. Sie sollten bis 8:15 Uhr im Kindergarten sein, damit Ihr Kind in der Gruppe ankommen kann und sich das Spiel Ihres Kindes im Zusammensein mit anderen Kindern voll entfalten kann. Kernzeit Bringzeit 8.30 Uhr bis Uhr bis 8.15 Uhr Sollte ein Kind aus dringendem Grund in der Kernzeit abgeholt werden, müssen die ErzieherInnen in den Gruppen rechtzeitig (spätestens beim Bringen des Kindes) darüber informiert werden. 3.3 Ferienregelung Der Kindergarten ist an 15 Werktagen geschlossen. Zu Weiterbildungszwecken ist die Einrichtung für einen weiteren Tag im Jahr geschlossen. 3.4 Elternbeiträge / Gebühren Die Elternbeiträge müssen für das ganze Kindergartenjahr entrichtet werden, da die Betriebskosten des Kindergartens auch bei Abwesenheit der Kinder und während der Ferienzeit weiterlaufen. Es sind 12 Monate zu bezahlen. Der Elternbeitrag im Kita-Jahr 2015/2016 ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt der Familie lebenden Kinder und richtet sich nach der Gebührentabelle der Stadt Vaihingen an der Enz. Das Essensgeld wird als Monatspauschale abgerechnet und beträgt mit Stand Januar pro Monat und wird per Lastschriftverfahren eingezogen. 2

3 Da der Kindergarten 15 Schließtage pro Jahr hat, fallen nur in 11 Monaten Essensgebühren an. Diese werden von September bis Juli abgerechnet, der Monat August bleibt frei von dieser Gebühr. Das Mittagessen wird aus unserer Küche heiß geliefert. 3.5 Aufsichtspflicht Das pädagogische Personal ist während der Öffnungszeiten des Kindergartens für die ihm anvertrauten Kinder verantwortlich. Deshalb bitte die Kinder morgens in der Gruppe verabschieden. Beim Abholen (auch im Garten) bitte Bescheid geben, wenn Sie mit Ihrem Kind nach Hause gehen. Zur Sicherheit Ihres Kindes verzichten Sie bitte auf: - Ketten, Halsbänder - Schnüre in Kapuzen - Handschuhe nicht an Schnüren befestigen! Für abgelegten und verloren gegangenen Schmuck kann von den Erzieherinnen keine Haftung übernommen werden. Während Festen oder Aktivitäten mit den Eltern liegt die Aufsichtspflicht bei den Erziehungsberechtigten. 3.6 Mitwirkungspflicht Die Erziehungsberechtigten sind dafür verantwortlich mit ihren Kindern den persönlichen Garderobenplatz ihres Kindes sauber zu halten. Im Interesse eines fairen Miteinanders verpflichten sich die Eltern, die ihre Kinder später bringen oder früher abholen, sich im Haus ruhig zu verhalten. Dies gilt besonders für die Zeit der Stillen Pause nach dem Mittagessen. Lärm im Flur stört die anderen Kinder beim Entspannen und beim Spielen. 3.7 Freihaltezeit Fehlzeiten des Kindes (außer im Krankheitsfall) sind grundsätzlich im Voraus mit den Erzieherinnen abzusprechen. Fehlzeiten eines Kindes führen nicht zu einer Reduzierung des monatlichen Beitrags. 4. Abstellmöglichkeiten Das Abstellen von Laufrädern, Rollern, Kindersitzen und ähnlichen Dingen ist ohne Absprache mit der Leitung nicht gestattet. 5. Anhang: Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 3

4 Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bitte lesen Sie sich dieses Merkblatt sorgfältig durch! Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat und dann den Kindergarten oder andere Gemeinschaftseinrichtungen besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie es das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in den Kindergarten oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dazu gehören Diphterie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie die bakterielle Ruhr. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger nach Deutschland mitgebracht und hier weiter übertragen werden); 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann; dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Haemophilus influenzae b-bakterien, Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis (infektiöse Gelbsucht) A und E (E ist bei uns ebenfalls nicht verbreitet, kann aber aus dem Urlaub mitgebracht werden); 3. es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist; 4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht entsteht. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Brechdurchfälle und Hepatitis A (und E) kommen durch Schmierinfektionen zustande oder es handelt sich um sogenannte Lebensmittelinfektionen. Die Übertragung erfolgt dabei durch mangelnde Händehygiene bzw. durch verunreinigte Lebensmittel, seltener über Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Durch Tröpfchen werden z.b. Masern, Mumps, Windpacken und Keuchhusten übertragen. Die Verbreitung von Krätzmilben, Läusen sowie der ansteckenden Borkenflechte erfolgt über Haar- und Hautkontakte. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie deshalb, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.b. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen, wie z.b. abnormem Husten oder Halsschmerzen mit auffallendem Mundgeruch) oder auch bei Läusebefall. Ihr Haus- oder Kinderarzt wird Ihnen bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns bei einer der unter Nr. 1 bis 4 genannten Krankheiten auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. 4

5 Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon z.b. über Tröpfchen beim Reden möglich ist, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Die bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhl ausgeschieden. Dadurch besteht die Gefahr einer Ansteckung der Spielkameraden oder des Personals. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider von Cholera-, Diphterie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung durch das Gesundheitsamt wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Weitere Informationen zum Besuchsverbot des Kindergartens für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind, können Sie bei Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrem Gesundheitsamt erhalten. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphterie, Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung, (Typhus) und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Vielen Dank für Ihr Verständnis! 5

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