Privatpreise gegenüber Patienten und der PKV durchsetzen UNTERSTÜTZEN SIE IHRE PATIENTEN BEIM EINFORDERN DER VOLLSTÄNDIGEN ERSTATTUNG
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- Fritz Braun
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Transkript
1 Privatpreise gegenüber Patienten und der PKV durchsetzen UNTERSTÜTZEN SIE IHRE PATIENTEN BEIM EINFORDERN DER VOLLSTÄNDIGEN ERSTATTUNG
2 Was ist Ihre Therapie wert?
3 Zahlen Privatpatienten mehr? Was ist der Grundpreis für Therapie? Wer zahlt mehr oder weniger für Therapie?
4 Quelle:
5 Welcher Privatpreis ergibt sich, wenn man GKV-Rabatt vorgibt? Preis für Privatpatienten 25,71 Kalkulatorischer "Rabatt" für GKV 30% GKV-Honorar 18,00 Gelbe Felder sind Eingabefelder
6 Quelle:
7 Fragen zur Preisfindung für Privatpreise in der Therapie Was ist mein Kunde bereit zu zahlen? Wovon hängt die Zahlungsbereitschaft meines Kunden ab? Welchen Nutzen erhält der Kunde durch meine Leistung? Welche alternativen Anbieter bieten (scheinbar) vergleichbaren Nutzen? Wie kann ich meinem Kunden den Nutzen verdeutlichen? Kenne ich die Kosten für meine Leistung?
8 Hidden Agenda zum Thema Privatpreise klären Darf ich mit Therapie Geld verdienen? Will / Kann ich eine Preisdiskussion in meiner Praxis führen? Bin ich mir meiner Sache / Therapie sicher? Wieviel Soziale Gerechtigkeit muss in meiner Praxis Platz haben? Wie will ich Soziale Gerechtigkeit umsetzen?
9 Preisstrategien für Privatpreise Hochpreisstrategie Ziel: Angemessene Bezahlung durchsetzen. Patienten sollen zu mir kommen, weil sie von meiner Leistung begeistert sind Problem: Zielgruppe wird kleiner/angst, Patienten zu verlieren Mittel- / Durchschnittspreisstrategie Ziel: Ich will mehr Geld verdienen als mit GKV-Patienten, aber es soll bitte keine Diskussion über Preise geben Problem: Meine Preise werden von Dritten (z. B. Beihilfestelle) diktiert Abhängigkeit größer als bei GKV! Niedrigpreisstrategie Ziel: Patienten kommen, weil sie nichts dazu bezahlen müssen Problem: Preis ist fremdbestimmt/der Wert meiner Leistung wird von Dritten diktiert Das ist im Prinzip die GKV-Preisstrategie
10 /Th. 70 Thema Preiselastizität Anzahl verkaufter Einheiten
11 Der Preis darf nie einsam sein! Preis Leistung
12 Wie sieht der Leistungsumfang in ihrer Praxis aus? Unterschied zur Kassenleistung? Zeit/Dauer, Testverfahren, Befunderhebung Sonderqualifikationen über Kassenzulassung hinaus? Garantierte Berufserfahrung (z. B. mind. fünf Jahre) Garantierte Fortbildung (z. B. alle osteopathischen ) Sonderservices für Privatpatienten? Wartezimmer, Wunsch-Termin, -Therapeut, -Raum, -Lotion, -Musik 24-Stunden Sofort-Termin Telefonsprechstunde
13 Was bringt die Zukunft? Was sollen Patienten in Zukunft über uns sagen? Wofür wollen wir in Zukunft wahrgenommen werden? Wie wird sich das Berufsbild ändern, wenn einer Direktzugang kommen würde? Welche Patienten wollen wir in Zukunft in unserer Praxis haben Welche Leistungen wollen wir in Zukunft anbieten?
14 Wissenschaftliche Institut der PKV (WIP) meldet richtig: Auszug aus der ursprünglichen Version des Diskussionspapiers 2/2014 des WIP: 2.2 Vergütung und Abrechnung PKV Der privat krankenversicherte Patient steht in einem direkten Vertragsverhältnis mit seinem Arzt bzw. Behandler und schuldet diesem im Regelfall unmittelbar die vertraglich vereinbarte Vergütung ( 630a Abs. 1 BGB). Durch das Kostenerstattungsprinzip erhält der Privatversicherte seine Heilmittelrechnung direkt vom Arzt/Behandler und kann diese dann bei seinem Versicherungsunternehmen zur Erstattung einreichen. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem gewählten Tarif. In der PKV gibt es keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Kostenträgern und den Leistungserbringern. Für Heilmittel existiert auch keine amtliche Gebührenordnung, wie z. B. für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen. Bei nicht gesetzlich krankenversicherten Patienten können Therapeuten die Preise ihrer Leistungen innerhalb der rechtlichen Grenzen von Sittenwidrigkeit und Wucher ( 138 BGB) frei mit dem Patienten verhandeln.
15 Wissenschaftliche Institut der PKV (WIP) korrigiert dann falsch: Auszug aus der geänderten Version des Diskussionspapiers 2/2014 des WIP: 2.2 Vergütung und Abrechnung PKV In der PKV gibt es keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Kostenträgern und den Leistungserbringern. Für Heilmittel existiert auch keine amtliche Gebührenordnung, wie z. B. für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen. Rein rechtlich kommt zwischen dem Physiotherapeuten und seinem Patienten ein Dienstvertrag nach 611 BGB zustande. 612 BGB regelt, dass sofern es weder eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung noch eine Taxe gibt die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Als übliche Vergütung bezeichnet man grundsätzlich die nach einer festen Übung für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden Ort gewöhnlich gewährte Vergütung. Die rechtlichen Grenzen von Sittenwidrigkeit und Wucher ( 138 BGB) sind zu beachten. Durch das Kostenerstattungsprinzip erhält der Privatversicherte seine Heilmittelrechnung direkt vom Arzt/Behandler und kann diese dann bei seinem Versicherungsunternehmen zur Erstattung einreichen. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem gewählten Tarif. Die Beihilfestellen haben für Beamte Erstattungshöchstsätze für Heilbehandlungen vorgesehen.
16 PKV verdreht den Wortlaut des BGB Im BGB steht: ( 612) "(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
17 Das Beihilfe Dilemma Beihilfe bezeichnet die finanzielle Unterstützung in z. B. Krankheitsfällen für deutsche Beamte Der Dienstherr (Bund oder Land) erstattet 50 bis 80 Prozent der Krankheitskosten (abhängig vom Familienstand) Eine private Kranken- bzw. Pflegeversicherung deckt den verbleibenden Rest der Krankheitskosten ab (abhängig vom gewählten Tarif) Die Erstattung des Dienstherrn kann der Höhe nach begrenzt sein (Beihilfefähiger Höchstsatz) Einige Beihilfeverordnungen sehen Eigenanteile der Beamten vor
18 Quelle:
19 Für die Erbringung von Heilmitteln durch Angehörige der Gesundheits- und Medizinalfachberufe gibt es keine amtliche Gebührenordnung. Immer dann, wenn zur Abrechnung von Aufwendungen nicht auf (amtliche) Gebührenordnungen zurückgegriffen werden kann, kann die Angemessenheit von Aufwendungen durch eigenständige beihilferechtliche Regelungen der Höhe nach begrenzt werden. Die beihilfefähigen Höchstsätze der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) für Heilbehandlungen sind ausschließlich für die Beihilfefestsetzungsstellen im Verhältnis zu den Beihilfeberechtigten verbindlich. Sie haben keine Bindungswirkung für das Vertragsverhältnis zwischen den Leistungserbringern und deren Patienten. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Verbänden der Physiotherapeuten und Krankengymnasten. Die in Anlage 4 der BBhV festgeschriebenen Höchstsätze für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel erheben nicht den Anspruch einer vollständigen Kostendeckung für Beihilfeberechtigte, zumal die individuelle Kostendeckung von zahlreichen unterschiedlichen Faktoren (z. B. Praxismiete und Personalkosten) abhängig ist. Die Differenz zwischen dem tatsächlich von den Heilbehandlern in Rechnung gestellten Betrag und dem beihilfefähigen Höchstbetrag muss von den Beihilfeberechtigten selber getragen werden. Beste Grüße, P. Spauschus Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Philipp Spauschus Bundesministerium des Innern Stab Leitungsbereich / Presse Alt-Moabit 101 D, Berlin Telefon: Fax: Philipp.Spauschus@bmi.bund.de Internet:
20 Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh)
21 AGBs in der Praxis installieren
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24 Privatpreise ohne Diskussion!
25 So hilft die therapie.cloud ihren Patienten
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