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1 Gewerbesteuer 0

2 Inhaltliche Übersicht - Grobgliederung Einführende Grundlagen der Besteuerung und des deutschen Steuersystems Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer* S. Tetzlaff, Gunnar/Weichhaus, Stefan, Grundlagen der Gewerbesteuer, SteuerStud 2011, S. 519 ff. 1

3 1. Überblick Rechtsformen unternehmerischen Handelns: Besteuerungsgrundlagen: Einzelunternehmen Personengesellschaften -ohg -KG Gewerbesteuer Einkommensteuer - stille Gesellschaft Kapitalgesellschaften -AG Körperschaftsteuer -GmbH 2

4 1. Überblick Besteuert werden soll die Ertragskraft des Objekts => Leitidee ist der Einzelunternehmer, der das Unternehmen vollständig mit Eigenkapital finanziert und die benötigten Wirtschaftsgüter zur Verfügung stellt Verwaltung: geteilt => Finanzämter veranlagen die Besteuerungsgrundlagen => Gemeinden veranlagen die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer GewSt ist eine Gemeindesteuer; die Gemeinden sind berechtigt, GewSt zu erheben ( 1 GewStG). Bund und Länder sind jedoch durch eine Umlage beteiligt. GewSt ist eine Real- bzw. Objektsteuer ( 3 II AO): Besteuerungsgegenstand der GewSt ist ein Objekt (= der Gewerbebetrieb; 2 I S. 1, 35a I GewStG). Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag ( 6, 7), der aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach EStG/KStG abgeleitet wird. 3

5 2. Steuergegenstand und -schuldner Grundregel gem. 2 I S. 1 GewStG: Jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Ein Gewerbebetrieb wird im Inland betrieben, wenn für ihn im Inland eine Betriebsstätte ( 12 AO) unterhalten wird ( 2 I S. 3 GewStG). Drei Formen von Gewerbebetrieben: (1) Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit ( 2 I S. 2). Es müssen die Merkmale eines Gewerbebetriebes gem. 15 II EStG vorliegen (z.b. gewerbliches Einzelunternehmen bzw. gewerblich tätige Mitunternehmerschaften/ Personengesellschaften); (2) Gewerbebetrieb kraft Rechtsform ( 2 II); (3) Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ( 2 III i.v.m. 14 AO). 4

6 2. Steuergegenstand und -schuldner Mehrheit von Betrieben (A 16 GewStR): (1) Einzelgewerbetreibender (A 16 I, II GewStR): mehrere Betriebe gleicher Art sind als einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, mehrere Betriebe verschiedener Art (z.b. Fahrradhandel und Gebäudereinigung): jeder Betrieb ist als eigenständiges Gewerbesteuerobjekt anzusehen 1 ; (2) Personengesellschaft (A 16 III GewStR): stets einheitlicher Gb; (3) Kapitalgesellschaft (A 16 IV GewStR): stets einheitlicher Gb. Steuerschuldner ( 5 GewStG): Einzelgewerbetreibender: der Einzelunternehmer, Mitunternehmerschaften: die Mitunternehmerschaft selbst, Kapitalgesellschaft: die Gesellschaft selbst. 1 Es ist keine Verrechnung von positiven und negativen Gewerbeerträgen möglich. Einkommensteuerlich können jedoch die positiven und negativen Ergebnisse der beiden Gewerbebetriebe durch den internen Verlustausgleich verrechnet werden. 5

7 3. Ermittlung der Gewerbesteuer / Grobschema Ermittlungsschema: Gewinn aus Gewerbebetrieb + Hinzurechnungen ( 8 GewStG)./. Kürzungen ( 9 GewStG) = maßgebender Gewerbeertrag ( 7 I GewStG)./. Gewerbeverlust aus Vorjahren ( 10 a S. 1 GewStG); bis 1 Mio. vollständiger Abzug, darüber hinaus: 60% des verbleibenden Gewerbeertrags = vorläufiger Gewerbeertrag./. Freibetrag von Euro bei Personenunternehmen ( 11 I S. 3 Nr. 1) = endgültiger Gewerbeertrag * Steuermesszahl ( 11 II GewStG): 3,5% = Steuermessbetrag (=> Betriebs-FA erlässt GewSt-Messbescheid) * Hebesatz ( 16 GewStG) = Gewerbesteuer (=> Gemeinde erlässt GewSt-Bescheid) Finanzamt Gemeinde 6

8 3.1 Gewinn aus Gewerbebetrieb als Ausgangsgröße Gewinn aus Gewerbebetrieb als Ausgangsgröße: *Einzelgewerbetreibender: Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. 15 I Nr. 1 EStG; *Mitunternehmerschaften: Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. 15 I Nr. 2 EStG, also Gewinnanteile zuzüglich Sonderbetriebsergebnis (= Sondervergütungen / Sonderbetriebseinnahmen abzüglich Sonderbetriebsausgaben); *Kapitalgesellschaft: kstliches Einkommen gem. 7 I, II, 8 I KStG vor Verlustabzug. Beachte: Gewinn aus Gewerbebetrieb nach EStG/KStG => da die Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe darstellt und der Gewinn aus Gewerbebetrieb Ausgangspunkt ist, war die Gewerbesteuer bis von ihrer eigenen BMG abzugsfähig! Seit dem ist aber 4 V b EStG zu beachten! 7

9 3.2 Hinzurechnungen* 8 Nr. 1 GewStG: Hinzurechnung aller Entgelte für betriebliche Schulden und diesen gleichgestellten Vorteilen (=> Ansatz pauschalierter Finanzierungsanteile) 20 % für Überlassung beweglicher Wirtschaftsgüter 25 % für entgeltlich überlassene Rechte (Konzessionen, Lizenzen) 50 % für die Überlassung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Freibetrag für Hinzurechnungsbeträge von EUR Hinzurechnungsfaktor von 25 % * S. hierzu Maus, Günter, Die Hinzurechnung von Finanzierungskosten, SteuerStud 2011, S. 136 ff. 8

10 3.2 Hinzurechnungen Rechenschema für Hinzurechnungen: 100 % bei Zinsen, Renten, Gewinnanteilen stiller Gesellschafter 20 % bei Mieten, Pachten, Leasingraten von beweglichen Wirtschaftsgütern 25 % bei Lizenzen 50 % bei Mieten, Pachten, Leasingraten von Immobilien = Summe Finanzierungsaufwendungen./. Freibetrag EUR = Hinzurechnung von 25 % zum Gewinn aus Gewerbebetrieb 9

11 3.2 Hinzurechnungen Effektive Steuerbelastung Annahmen: Hebesatz 400 %, Messzahl 3,5 %, Freibetrag überschritten Zinsen, Renten, dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter Mieten, Pachten, Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter Lizenzen mit Ausnahme von Vertriebslizenzen Mieten, Pachten, Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter Betriebsausgaben EUR Fiktiver Zinsanteil % Zinsanteil EUR Hinzuzurechnen (25 %) EUR GewSt EUR 100, ,00 25,00 3,50 100, ,00 5,00 0,70 100, ,00 6,25 0,88 100, ,00 12,5 1,75 10

12 3.2 Hinzurechnungen Beispiel: Unternehmer U erwirtschaftet bei einem Hebesatz von 400% folgenden Gewinn: Erlöse Zinsaufwand./ Mietaufwand f. bewegl. WG./ Gewinn 15 EStG Wie hoch ist die Gewerbesteuer? 11

13 3.2 Hinzurechnungen 12

14 3.2 Hinzurechnungen Bsp.: Die M-GmbH betreibt eine Einzelhandelskette in gemieteten Räumlichkeiten. Der jährliche Mietaufwand beträgt 5 Mio. Die Zinsaufwendungen belaufen sich auf 2 Mio. jährlich. Im Jahr 2008 wurde ein Gewinn von 100 T erzielt. Die Gewerbesteuer beträgt: Gewerbeertrag Hinzurechnungen: Schuldzinsen ( 8 Nr. 1a; anzusetzen mit 100%) Mieten ( 8 Nr. 1e; anzusetzen mit 50%) /. Freibetrag Davon 25% Gewerbesteuer: 3,5% x 400% x =

15 3.3 Kürzungen 9 Nr. 1 GewStG: Kürzung des Gewerbeertrags um 1,2% des Einheitswertes des zu Beginn des Erhebungszeitraumes zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes. Beachte: Einheitswerte (in den alten Bundesländern) wurden letztmals auf den festgestellt, diese sind gem. 121a BewG mit 140% anzusetzen Einheitswert * 140% * 1,2%= Kürzungsbetrag Dient nur ein Teil eines Grundstücks eigengewerblichen Zwecken, so ist eine Kürzung nur für den Teil des Einheitswerts vorzunehmen, der auf den dem gewerblichen Teil dienenden Teil des Grundstücks entfällt ( 20 Abs. 2 GewStDV). Dieser Teil des Einheitswerts ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der Jahresrohmiete ( 79 BewG) zu ermitteln (s. Abschn. 59 Abs. 2 GewStR) 14

16 3.3 Kürzungen Kürzungen: Grundbesitz 9 Nr. 1 GewStG Beispiel: Ein Spielwarenhändler betreibt sein Unternehmen im eigenen Haus. Das Grundstück hat einen Einheitswert von Nach dem Verhältnis der Jahresrohmiete dient das Grundstück zu 70% gewerblichen und zu 30% Wohnzwecken. Kürzung? Die Kürzung nach 9 Nr. 1 S. 1 beträgt 1,2% x 140% x x 70% =

17 3.3 Kürzungen Fall: Max Maus (M) ist Alleininhaber einer Textilfabrik in Landshut. Der für das Kj. (= Wj.) 01 ermittelte steuerliche Gewinn beträgt Aus den Büchern und Unterlagen ergibt sich Folgendes: 1. Im Betriebsvermögen befinden sich zwei Fabrikgrundstücke. Eines davon (EW: ) dient voll dem Unternehmen, das andere Grundstück (EW: ) dient zu 15% privaten Zwecken. 2. Die Textilfabrik hat langfristige Bankschulden i.h.v Die hierauf entfallenden Schuldzinsen 01 i.h.v wurden korrekt als Zinsaufwand verbucht. 3. Wegen des Ausfalls einer Maschine hatte M von einem Maschinenhändler in Deggendorf für 6 Monate eine Ersatzmaschine für USt gemietet. 4. Die Kontokorrentzinsen betrugen in 01 insgesamt Aufgabe: Ermitteln Sie die Gewerbesteuer 01 für M. Der Hebesatz beträgt 400%. 16

18 Kürzungen

19 3.4 Gewerbesteuerlicher Verlustabzug Gewerbesteuerlicher Verlustabzug ( 10a GewStG) Ein negativer Gewerbeertrag mindert die positiven Gewerbeerträge der folgenden Jahre bis zur Höhe von 1 Mio. unbegrenzt. Der die 1 Mio. übersteigende (verbleibende) positive Gewerbeertrag darf zu 60% mit negativen Gewerbeerträgen aus den Vorjahren verrechnet werden (gewerbesteuerlicher Verlustvortrag; entspricht im Grundsatz dem estlichen Verlustvortrag). Beachte: Verlustrücktrag ist nicht möglich! 18

20 4. Festsetzung/Zerlegung der Gewerbesteuer Gewerbesteuerschuld ( 16 Abs. 1 GewStG) = Steuermessbetrag x Hebesatz Hebesatz: Von der Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte befindet, grundsätzlich autonom festzulegen Gem. 16 IV S. 2 GewStG muss der Hebesatz mind. 200% betragen Das Finanzamt stellt anhand der GewSt-Erklärung ( 14a) den Gewerbeertrag und den Steuermessbetrag fest. Anschließend erlässt die Gemeinde auf der Grundlage des vom Finanzamt erteilten Messbescheides den GewSt-Bescheid und erhebt die GewSt. Zerlegung: Unterhält ein Gewerbebetrieb in mehreren Gemeinden Betriebsstätten, so ist der Steuermessbetrag vor Anwendung der Hebesätze auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen (Verfahren gem. 28 ff GewStG; Finanzamt erlässt Zerlegungsbescheid). 19

21 5. Anrechnung der Gewerbesteuer Anrechnung der GewSt bei der ESt ( 35 EStG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen bei natürlichen Personen neben der ESt zusätzlich der GewSt. Um diese steuerliche Doppelbelastung abzumildern bzw. zu vermeiden, erfolgt eine Entlastung durch eine Anrechnung der GewSt: Die tarifliche ESt wird, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt ( 35 Abs. 1 S. 1 EStG), um das 3,8fache des Gewerbesteuer-Messbetrages gemindert. Die Ermäßigung darf nicht höher sein als die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer ( 35 Abs. 1 S. 2 EStG). 20

22 6. Belastungsvergleich Vergleich Gesamtsteuerbelastung bei Kapitalgesellschaften GewSt-Hebesatz 300 % 400 % 420 % 490 % Gewinn Gewerbesteuer Körperschaftsteuer SolZ Gesamtsteuerbelastung 100,00 100,00 100,00 100,00-10,50-14,00-14,70-17,15-15,00-15,00-15,00-15,00-0,83-0,83-0,83-0,83-26,33-29,83-30,53-32,98 21

23 6. Belastungsvergleich Gesamtsteuerbelastung bei Personenunternehmen in Abhängigkeit vom ESt-Satz (Hebesatz 400 %) ESt-Satz 25 % 35 % 42 % 45 % Gewinn 100,00 100,00 100,00 100,00 GewSt -14,00-14,00-14,00-14,00 Gew. Einkünfte 100,00 100,00 100,00 100,00 ESt -25,00-35,00-42,00-45,00 GewSt-Anrechnung 13,30 13,30 13,30 13,30 ESt nach Anrechnung -11,70-21,70-28,70-31,70 SolZ -0,64-1,19-1,58-1,74 Gesamtbelastung -26,34-36,89-44,28-47,44 22

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