Betreuung in Kindertagespflege

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1 Betreuung in Kindertagespflege Stadt Meerbusch Fachbereich 2 Jugend und Soziales- Tagesmütter e.v. Meerbusch

2 Jugendamt Meerbusch Fachbereich 2 Jugend und Soziales-Team I Kindertagesbetreuung Ansprechpartnerinnen: Frau Knechten Tel.: / Beratung, Vermittlung, Pflegeerlaubnis, Allgemeines Frau Rodemann Tel.: / Finanzierung Tagesmütter e.v. Ansprechpartnerin: Frau Losch-Engler Tel.: / 4591 Beratung, Vermittlung, Qualifizierung, Begleitung 2

3 Vorwort Die Kindertagespflege ist seit vielen Jahren eine bewährte und anerkannte Betreuungsform für Kinder. Sie versteht sich als eine familiäre Form der Kinderbetreuung, die die elterliche Betreuung ergänzt. In den letzten Jahren gewann die Kindertagespflege immer mehr an Bedeutung. Aufgrund der flexiblen Betreuungszeiten trägt sie wesentlich dazu bei, dass Eltern sowie alleinerziehende Elternteile, Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können. Die Kindertagespflege hilft auch dort, wo feste Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen nicht ausreichen. Mit dem Kinderförderungsgesetz hat der Gesetzgeber den Ausbau der Kindertagespflege und die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren in ihrer Bedeutung ausdrücklich gestärkt. Für Kleinkinder soll ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen geschaffen werden. Hierfür ist die Kindertagespflege unverzichtbar. Sie steht gleichrangig neben der institutionellen Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen. Diese Broschüre gibt Ihnen einen ersten Überblick der Kindertagespflege. Sie finden Informationen über die Kosten und Finanzierung. Eine Beratung schließt diese Information jedoch nicht aus. 3

4 Inhaltsverzeichnis Vorwort Seite 3 Kindertagespflege Was ist das? Seite 5 Wie finde ich eine Tagespflegeperson? Seite 6 Wie werde ich Tagespflegeperson? Seite 9 Voraussetzungen für ein funktionierendes Betreuungsverhältnis Seite 11 Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 13 a) Kindertagespflege und Finanzamt b) Kindertagespflege und Sozialversicherung c) Aufsichtspflicht und Haftung d) Unfallversicherung Tageskinder e) Unfallversicherung Tagespflegeperson f) Betreuungsvereinbarungen g) Informationen zum Infektionsschutz Seite 14 Seite 16 Seite 16 Seite 17 Seite 17 Seite 18 Seite 19 Satzung der Stadt Meerbusch Seite 20 Adressen Seite 28 Gesetzestexte Seite 29 Literaturhinweise Seite 34 4

5 I Kindertagespflege Was ist das? Die Kindertagespflege ist eine familiäre Form der Erziehung, Bildung und Betreuung eines Kindes, die ganztags, halbtags oder stundenweise stattfindet. Die Betreuungszeiten werden individuell abgesprochen. Sie ist vor allem für Eltern interessant, die eine regelmäßige Betreuung ihres Kindes aus beruflichen oder ausbildungsbedingten Gründen nicht selbst übernehmen können. Kindertagespflege wird für Kinder insbesondere in den ersten Lebensjahren - bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres angeboten. Kindertagespflege kann im Haushalt der Tagespflegeperson oder in anderen geeigneten Räumen (Tagesmutter) und auch im Haushalt der Eltern (Kinderfrau) stattfinden. Eine Tagesmutter manchmal auch ein Tagesvater betreut in der Regel bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig im eigenen Haushalt. In Einzelfällen kann eine Betreuung von maximal 8 fremden Kindern erlaubt werden. Jede Tagespflegeperson, die Kinder gegen Entgelt länger als drei Monate mehr als 15 Stunden wöchentlich betreut, bedarf einer Pflegeerlaubnis durch das örtlich zuständige Jugendamt. 5

6 Das Kind soll während der Betreuungszeiten in die Familie der Tagespflegeperson eingebunden werden. Die Tagesmutter als feste Bezugsperson kann sich intensiv um das Kind kümmern, seine Bedürfnisse und Eigenarten kennen lernen und sich auf diese einstellen. In dieser Betreuungsform erfährt das Kind eine familiäre Atmosphäre sowie die Möglichkeit emotionaler Bindungen außerhalb der Herkunftsfamilie. Das Kind wird in der Tagesfamilie angenommen und seine Fähigkeiten sowie seine Persönlichkeit werden gefördert. Das gemeinsame Erleben des Familienalltags mit seinen Aktivitäten, notwendigen Ruhephasen sowie dem gegenseitigen Vertrauen sind Eindrücke, die die positive Entwicklung des Kindes fördern. 6

7 II Wie finde ich eine Tagespflegeperson? Grundsätzlich ist es das Recht der Eltern, eine Tagespflegeperson selbst zu bestimmen. Dies ist im Kinderund Jugendhilfegesetz 5 Wunsch- und Wahlrecht verankert. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, Ihre Suche nach einer Tagespflegeperson zu gestalten: Beratungsgespräche und Vermittlungsangebote durch verschiedene Institutionen (Tagesmüttervereine, Caritasverband, örtliches Jugendamt) Aushänge im Kindergarten, Pfarrzentrum usw. Anzeigen in Zeitungen oder im Internet Was ist wichtig bei der Auswahl? Haben Sie genügend Zeit für mehrere persönliche Kontakte? Stimmt die Chemie zwischen den Erwachsenen? Passen die Kinder der Tagespflegeperson zum eigenen Kind? Wie reagiert Ihr Kind auf die neue Umgebung und die neuen Personen? Grundsätzlich gilt: Hören Sie auf Ihr Gefühl! Nutzen Sie die Beratung! 7

8 Offizielle Vermittlungsstellen bieten qualifizierte Tagespflegepersonen an. Nehmen Sie nur Tagespflegepersonen, die über eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes verfügen. Es liegt in Ihrer Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Tagespflegeperson für Ihr Kind und Sie geeignet ist. 8

9 III Wie werde ich Tagespflegeperson? Tagespflegepersonen können sich durch das Jugendamt oder durch sonstige Fachberatungsstellen für Kindertagespflege informieren, beraten und gegebenenfalls vermitteln lassen. Diese stellen die Eignung der Tagespflegeperson fest. Seit 01. Oktober 2005 muss beim örtlich zuständigen Jugendamt die notwendige Pflegeerlaubnis beantragt werden. Grundsätzlich kann sich jeder Volljährige als Tagespflegeperson anbieten. Die gesamte Familie soll die Aufnahme des Kindes bejahen. Folgende Mindestvoraussetzungen werden erwartet: entsprechende Persönlichkeit und Sachkompetenz Freude und Interesse am Umgang mit Kindern Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Familie des Kindes, mit den Fachberatungsstellen sowie mit Kindertageseinrichtungen entsprechende Erfahrung sowie Kenntnisse über die körperliche, geistige, emotionale Entwicklung von Kindern geeignete persönliche Verhältnisse physische und psychische Gesundheit und Belastbarkeit genügend Zeit Kontinuität in der Betreuung Bereitschaft zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen 9

10 vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege, die erworben werden - durch einen Qualifizierungs-Grundkurs im Umfang von mindestens 45 Unterrichtsstunden. Nach Betreuungsbeginn und erfolgreicher Teilnahme können die Kosten für einen Grundkurs sowie für den Kurs Erste Hilfe am Säugling und Kleinkind auf Antrag vom Jugendamt erstattet werden. Aufbaukurse werden zur Hälfte (50%) bezuschusst. Anbieter von Qualifizierungskursen: Tagesmütter e.v. Meerbusch, Tel /4591 familienforum edith stein, Neuss, Tel / einige örtliche Volkshochschulen Weiterhin erforderlich sind: Ein Lebenslauf Führungszeugnisse aller volljährigen Personen im Haushalt der Tagespflegeperson. Diese werden im Bürgerbüro beantragt (eine Bescheinigung zur kostenlosen Beantragung stellt das Jugendamt aus) - es dürfen keine Vorstrafen vorliegen, die eine Kinderbetreuung in Kindertagespflege ausschließen Bei einem Hausbesuch werden die geeigneten Räumlichkeiten festgestellt. 10

11 IV Voraussetzungen für ein funktionierendes Betreuungsverhältnis Die Aufgabe, ein Kind zu fördern und zu betreuen, können Tagespflegeperson und Eltern nur im partnerschaftlichen Miteinander erfüllen. Ihre Zusammenarbeit sollte geprägt sein durch Offenheit, Vertrauen, Verständnis und Kommunikationsbereitschaft. Die Eingewöhnungsphase/ auch Probezeit gilt dem Kennenlernen beider Familien untereinander. Die Eltern sollen sich mit dem zukünftigen Umfeld ihres Kindes bei der Tagespflegeperson vertraut machen. Tagespflegeperson und Eltern sollen ihre Erziehungsvorstellungen und Erwartungen austauschen, insbesondere bezüglich der Fragen nach sozialem Verhalten, Regeln und Grenzen, Sauberkeitserziehung, Ernährung, Fernsehen usw. Die Tagespflegeperson erfährt bei dieser Gelegenheit auch etwas über die Persönlichkeit und den Entwicklungsstand des zukünftigen Tageskindes und seine familiäre Situation. Der Übergang aus der Familie in die noch unbekannte Tagespflegestelle bedarf einer behutsamen Eingewöhnung und bedeutet für jedes Kind eine große Herausforderung an seine Fähigkeiten, sich an eine neue Umgebung zu gewöhnen und Beziehungen zu anderen Personen aufzubauen. Für eine angstfreie Erkundung des neuen Umfeldes ist die anfängliche Anwesenheit der Hauptbezugsperson unbedingt notwendig. 11

12 Die Länge der Eingewöhnungsphase ist abhängig vom Alter und der persönlichen Entwicklung des einzelnen Kindes. Für ein gut funktionierendes Tagespflegeverhältnis ist es wichtig, dass Tagespflegeperson und Eltern sich regelmäßig über den Tagesablauf und die Entwicklung des Kindes austauschen. Ebenso wie es in der Kindertagespflege einer Eingewöhnung bedarf, soll auch die Ablösephase behutsam verlaufen. Sobald klar ist, dass die Kindertagespflege beendet werden soll, muss das Kind darauf vorbereitet werden. Eltern und Tagespflegeperson sollen dem Kind helfen, den Abschied schrittweise zu ermöglichen. Die Eltern und die Tagespflegeperson haben jederzeit die Möglichkeit, Fachberatung durch die Vermittlungsstellen in Anspruch zu nehmen. 12

13 V Rechtliche Rahmenbedingungen a) Wichtige Bundes- und landesrechtliche Regelungen Die Kindertagespflege wird gesetzlich geregelt in und 43 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe. Das SGB VIII wird auch Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) genannt. Zum trat das Kinderförderungsgesetz in Kraft. Sie finden im Anhang die wichtigsten Gesetzestexte, das Bundesgesetz und das Landesgesetz Kinder- und Jugendhilfegesetz= Bundesgesetz 4 18 Kinderbildungsgesetz Nordrhein Westfalen Heranziehung der Kosten seitens der Eltern Die Kindertagespflege wird durch die Stadt Meerbusch gefördert. Die Tagespflegeperson kann bei der Stadt Meerbusch eine laufende Geldleistung beantragen, die von dort direkt an die Tagespflegeperson ausgezahlt wird. Die Eltern werden an den Kosten entsprechend des Einkommens beteiligt. Lebt das Kind mit nur einem Elternteil zusammen, tritt dieser an die Stelle der Eltern. Siehe dazu im Anhang: Satzung der Stadt Meerbusch (S. 20) sowie 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung 13

14 b) Kindertagespflege und Finanzamt Tagespflegepersonen, die im eigenen Haushalt Kinder aufnehmen: Seit sind alle Zahlungen grundsätzlich als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nach 2 Einkommenssteuer Gesetz zu werten. Die Leistungen sind dem zuständigen Finanzamt immer mitzuteilen. Zu versteuern ist der Gewinn, d.h. der Überschuss der Einnahmen über den Ausgaben. Da die Ausgaben in der Tagespflege nur sehr schwer zu ermitteln sind, können sie auch durch eine Pauschale abgerechnet werden. Für ein Kind können bei einer Betreuungszeit von acht Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich derzeit 300 als Betriebskostenpauschale ohne Nachweis anerkannt werden. In Einzelfällen empfiehlt sich, die tatsächlichen Betriebskosten durch Einzelaufstellung nachzuweisen. Weitere Einzelheiten zur Versteuerung besprechen Sie bitte mit dem Finanzamt. Tagespflegepersonen, die im Haushalt der Eltern arbeiten: Nach den Regelungen der Minijobs kann die Tagespflegeperson als geringfügig Beschäftige von den Eltern angestellt werden, soweit sie in deren Haushalt ausschließlich deren Kinder betreut (Kinderfrau). Das Einkommen darf 400 nicht übersteigen. Hierbei handelt es sich um haushaltsnahe Tätigkeiten, für die der Arbeitgeber Abgaben (Rentenversicherung, 14

15 Krankenversicherung, Unfallversicherung, Steuern) und eine Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung entrichten muss. Zuständig für die Minijobs ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Tel. Service-Center: (gebührenpflichtig), Infos im Internet unter: Hinweis: Bezieht die Tagespflegeperson Arbeitslosengeld II, wird der Teil des Pflegegeldes im Rahmen der Kindertagespflege, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird, 1. für das erste und zweite Pflegekind nicht, 2. für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert, 3. für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt ( 11 Abs. 4 SGB II). Für Eltern: Eltern haben die Möglichkeit, ihre Kinderbetreuungskosten, pro Kind jährlich beim Finanzamt geltend machen. 15

16 c) Kindertagespflege und Sozialversicherung Als selbstständig Tätige sind Tagespflegepersonen in der Regel sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass sie selbst für eine Altersvorsorge sowie für Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung verantwortlich sind. d) Aufsichtspflicht/ Haftung und Vertrag Die Aufsichtspflicht obliegt grundsätzlich den Personensorgeberechtigten, also in der Regel den Eltern. Nach 1631 BGB umfasst die Personensorge das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Die Aufsichtspflicht umfasst: das Kind vor Gefahren zu bewahren, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind Anderen keinen Schaden zufügt. Der Abschluss einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung für Tagespflegepersonen wird empfohlen. Vor Betreuungsbeginn schließen die Eltern mit der Tagespflegeperson einen Betreuungsvertrag. Dieser kommt auch durch mündliche Verabredung zustande. Empfehlenswert ist immer ein schriftlicher Vertrag. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe und endet mit dem Abholen des Kindes durch die Eltern. 16

17 e) Unfallversicherung für Tageskinder Ebenso wie in Tageseinrichtungen und Schulen ist ein Kind während der Betreuungszeiten bei der Tagespflegeperson sowie auf dem Hin- und Rückweg durch eine gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Dies gilt jedoch nur für die Tageskinder, deren Eltern beraten wurden und die Tagespflegeperson über eine Pflegeerlaubnis verfügt. f) Unfallversicherung für Tagespflegepersonen: Selbstständige Tagespflegepersonen müssen sich innerhalb von 10 Tagen nach Betreuungsbeginn über die Berufsgenossenschaft (BGW) unfallversichern. Der Versicherungsbeitrag wird auf Antrag vom Jugendamt erstattet. 17

18 g) Betreuungsvereinbarungen Es ist empfehlenswert, die erforderlichen Absprachen zwischen Eltern und Tagespflegeperson schriftlich festzuhalten. Inhalt: Beginn und Beendigung des Betreuungsverhältnisses Betreuungszeiten Bring und Abholzeiten Bezahlung Krankheit Urlaub Vertretungsregelungen bei Ausfall der Tagespflegeperson (Gegebenenfalls stellt das Jugendamt eine andere Betreuungsmöglichkeit sicher.) Fragen Sie den freien Träger oder das Jugendamt vor Ort, wo Sie diese Verträge beziehen können. 18

19 h) Informationen zum Infektionsschutz Wenn Sie oder Ihre Familienangehörigen eine ansteckende Erkrankung haben, können Sie Ihr Kind bzw. Ihr Tageskind anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb sollten Eltern und Tagespflegepersonen stets offen und vertrauensvoll miteinander umgehen. Das Infektionsschutzgesetz bestimmt, wann Ihr Kind nicht in die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf - in der Kindertagespflege wird diese Vorschrift analog angewandt. 19

20 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom 31. Mai 2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), des 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S.3134) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) sowie der 5 Abs. 2 und 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 462) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (GV.NRW.S.385) und des 9 Abs. 3 des Schulgesetzes NRW vom (GV.NRW.S.102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV.NRW.S.385) hat der Rat der Stadt Meerbusch in seiner Sitzung am 24. Mai 2012 folgende Satzung beschlossen: I. Abschnitt Elternbeiträge für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne der 22 bis 26 SGB VIII (KJHG) 1 Allgemeines (1) Das Jugendamt der Stadt Meerbusch erhebt für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen der Stadt Meerbusch und der von ihr geförderten freien Träger der Jugendhilfe einen öffentlich-rechtlichen Beitrag gemäß 23 KiBiz in Verbindung mit 90 SGB VIII. (2) Voraussetzung für den Besuch einer Tageseinrichtung ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Träger der jeweiligen Tageseinrichtung. 2 Beitragszeitraum (1) Der Elternbeitrag wird für das Vorhalten eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung für Kinder erhoben. Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Meerbusch. (2) Die Aufnahme des Kindes in eine Tageseinrichtung für Kinder erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats. Mit diesem Tag beginnt die Beitragspflicht. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so ist für den Monat der volle Beitrag zu zahlen. (3) Änderungen des Elternbeitrages durch eine Änderung des Kindesalters oder durch eine Einkommensänderung der Eltern werden vom ersten Tag des nächsten Monats an wirksam. (4) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. (5) Die Beitragspflicht endet frühestens zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres. Sie entfällt bei Nichtinanspruchnahme der Betreuung vor Ablauf dieses Zeitpunktes für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Betreuungsplatz durch Vertrag neu vergeben wird.

21 3 Beitragspflichtige Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen auf deren Veranlassung hin das Kind eine Tageseinrichtung für Kinder besucht. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 4 Beitragshöhe (1) Die Zahlungspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Tageseinrichtungen zu entrichten. (2) Der Elternbeitrag richtet sich neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen nach dem Alter des Kindes sowie dem Betreuungsumfang. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für die Betreuungsart erhoben, für die das Kind angemeldet ist. (3) Die Höhe der monatlichen Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Bei den angegebenen Betreuungsumfängen handelt es sich um Wochenstunden. (4) Der Träger kann von den Eltern zusätzlich ein Entgelt für das Mittagessen verlangen. 5 Einkommen (1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen gemäß Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz und entsprechenden Vorschriften ist zum Einkommen nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist erst ab dem in 10 Abs. 2 BEEG (in der jeweils gültigen Fassung) benannten Betrag beim Einkommen zu berücksichtigen. (2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.h. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. 21

22 (3) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (4) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. 6 Beitragsermäßigung (1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach 3 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine nach dieser Satzung beitragspflichtige Tageseinrichtung für Kinder, ein Angebot der Kindertagespflege oder die Offene Ganztagsschule im Primarbereich, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Geschwisterkinder, die neben einem nach Absatz 2 befreiten Kind eine beitragspflichtige Tageseinrichtung für Kinder, ein Angebot der Kindertagespflege oder die Offene Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, sind für die Dauer der Beitragsbefreiung nach Absatz 2 ebenfalls beitragsbefreit. Die Regelung der Geschwisterermäßigung gilt nur für öffentlich geförderte Meerbuscher Betreuungsangebote für Zahlungspflichtige mit Wohnsitz in Meerbusch. (2) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei. (3) Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 SGB VIII). (4) Im Fall des 3 Satz 3 (Pflegekinder) ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach 5, 6 Abs. 1 S. 1 0der 6 Abs. 2 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten (1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Tageseinrichtung der Stadt Meerbusch die Namen, Anschriften, Geburtsdaten und die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder, der vereinbarten Betreuungszeit sowie die entsprechenden Angaben zu dessen Eltern oder Erziehungsberechtigten unverzüglich mit. (2) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Beitragspflichtigen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach 4 dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. 22

23 Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange der/die Zahlungspflichtige sich selbst durch eine schriftliche Erklärung der höchsten Einkommensstufe zuordnet. (3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der entsprechend der Betreuungsform höchste Elternbeitrag festgesetzt. 8 Fälligkeit und Zahlung des Beitrages (1) Der Elternbeitrag wird ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus erhoben und ist jeweils am 5. eines Monats fällig. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An-/ Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließzeiten, Ferien oder ähnlichem. (2) Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter Angabe der hierfür erforderlichen Daten. (3) Nicht gezahlte Beiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.. II. Abschnitt Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tagespflege im Sinne der 22 bis 26 SGB VIII (KJHG) 9 Allgemeines (1) Das Jugendamt der Stadt Meerbusch erhebt für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege einen öffentlich-rechtlichen Beitrag gemäß 23 KiBiz in Verbindung mit 90 SGB VIII. (2) Hinsichtlich der Zuständigkeiten, des Personenkreises der Beitragspflichtigen, der Ermittlung der Beitragshöhe, des beitragsrelevanten Einkommens, der Beitragsermäßigung, der Festsetzung des Elternbeitrages, der jährlichen Überprüfung, der Auskunfts- und Anzeigepflichten sowie der Fälligkeit gelten die Regelungen der 3 bis 8 des I. Abschnitts entsprechend. 10 Beitragszeitraum (1) Der Beitragszeitraum entspricht dem Bewilligungszeitraum für die Kindertagespflege. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag des Beginns des Tagespflegeverhältnisses und sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem die Betreuung endet. Die Beitragspflicht wird durch Unterbrechungen, z.b. Urlaub oder Fehltage des Kindes bis maximal 4 Wochen, nicht berührt. (2) Grundsätzlich besteht ein Betreuungsanspruch bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. 23

24 III. Abschnitt Elternbeiträge im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich 11 Allgemeines (1) Die Stadt Meerbusch betreibt Offene Ganztagsschulen im Primarbereich aufgrund der entsprechenden schulrechtlichen Vorschriften. (2) Die Stadt Meerbusch erhebt für die Betreuung von Kindern im Rahmen der Offenen Ganztagsschule gemäß 9 Abs.3 Schulgesetz NRW und 5 Abs. 2 und 23 Abs. 1 KiBiz einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. (3) Hinsichtlich der Zuständigkeiten, des Personenkreises der Beitragspflichtigen, der Ermittlung der Beitragshöhe, des beitragsrelevanten Einkommens, der Beitragsermäßigung, der Festsetzung des Elternbeitrages, der jährlichen Überprüfung, der Auskunfts- und Anzeigepflichten sowie der Fälligkeit gelten die Regelungen der 3 bis 8 des I. Abschnitts entsprechend. 12 Teilnahmeberechtigte, Aufnahme (1) Über die Aufnahme in den offenen Ganztag entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. (2) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule ist freiwillig, die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme daran bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres ( bis ) und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesen Angeboten. (3) Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z.b. Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) jeweils zum 1. eines Monats möglich. 13 Beginn und Ende der Teilnahme (1) Die Teilnahme beginnt zum Zeitpunkt, den die Aufnahmeentscheidung durch die zuständige Schulleitung bestimmt. (2) Die Teilnahme endet mit dem Verlassen der Schule oder zum Zeitpunkt, den die Entscheidung der Schulleitung festlegt. (3) Eine Abmeldung in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen ist nur zum Schuljahresende möglich. Die Abmeldung durch die Eltern bzw. die gesetzliche Vertretung muss mindestens drei Monate vor Schuljahresende bei der besuchten Schule eingegangen sein. 24

25 14 Beitragspflicht Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der offenen Ganztagsschule; sie besteht grundsätzlich für ein Schuljahr und auch in den Zeiten der Schulferien. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt es im laufenden Schuljahr die Offene Ganztagsschule, ist der Beitrag anteilig zu zahlen. IV. Abschnitt Abschließende Regelungen 15 Regelung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme verschiedener Betreuungsangebote Werden für ein Kind mehrere Betreuungsangebote nach den Abschnitten I III in Anspruch genommen, so wird für jedes Betreuungsangebot der entsprechende Elternbeitrag nach der Elternbeitragstabelle erhoben. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig treten die derzeit geltenden Satzungen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Meerbusch vom , die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme einer Kindertagespflege vom 07. März 2007 und die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in Meerbusch vom in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft. 25

26 Anlage zu 4 der Satzung Elternbeitragstabelle gültig ab 01. August 2012 Stufe Einkommen Kinder über drei Jahren Kinder unter drei Jahren Offener Ganztag 25 Std. 35 Std. 45 Std. 25 Std. 35 Std. 45 Std. 1 bis über Stufe Einkommen Beitragsstaffelung in der Kindertagespflege auf der Grundlage der Beitragstabelle für Kita-Kinder unter drei Jahren über 10 über 15 über 20 über 25 über 30 über 35 über 40 bis 10 Std. bis 15 Std. bis 20 Std. bis 25 Std. bis 30 Std. bis 35 Std. bis 40 Std. bis 45 Std. über 45 Std. 1 bis Festsetzung des Beitrages erfolgt nach tatsächl. Inanspruchnahme 8 über

27 Zahlung einer Aufwandsentschädigung für Tagespflegepersonen - Zahlung laufender Geldleistungen gemäß 23 SGB VIII- (Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe) Gemäß 23 SGB VIII erhalten Tagespflegepersonen laufende Geldleistungen, die eine Erstattung angemessener Kosten für den durch die Tagespflege entstehenden Sachaufwand und einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung* enthalten. Die Höhe der monatlichen Geldleistung richtet sich nach der folgenden Staffelung: Kindertagespflege Wochenstunden für Betreuung 10Std Std Std Std Std Std Std > 41 Std Stufe I (2,50 ) 109,- 163,- 217,- 272,- 326,- 380,- 435,- 489,- Stufe II (4,00 ) 174,- 261,- 348,- 435,- 522,- 609,- 696,- 783,- Bei Vorlage entsprechender Nachweise werden der Tagespflegeperson darüber hinaus folgende Leistungen gezahlt: 100 % der Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung (Jahres-Beitragssatz der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege / BGW = 79,83 EURO) 50% einer angemessenen und nachgewiesenen Alterssicherung: Werden seitens des Jugendamtes laufende Geldleistungen gezahlt, die die Grenze von 400,00 uro überschreiten, so ist die Tagespflegeperson rentenversicherungspflichtig. In diesem Fall werden die Pflichtbeiträge (derzeit 19,9 %) hälftig vom Jugendamt erstattet. Die hälftige Erstattung richtet sich ausschließlich nach der Höhe der seitens des Jugendamtes gezahlten laufenden Geldleistungen. Werden seitens des Jugendamtes laufende Geldleistungen gezahlt, die unter der Grenze von 400,00 uro liegen, besteht für die Tagespflegeperson keine Rentenversicherungspflicht. In diesem Fall können bei einer angemessenen und nachgewiesenen Alterssicherung maximal 50 % des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Alterssicherung (derzeit maximal 39,80 uro) für jedes betreute Kind übernommen werden. Es werden maximal 50 % des nachgewiesenen Gesamtbetrages, der an den Versicherungsträger gezahlt wird, erstattet. 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung: Werden seitens des Jugendamtes laufende Geldleistungen gezahlt, die die Grenze von derzeit 360,00 uro überschreiten, so ist die Tagespflegeperson kranken- und pflegeversicherungspflichtig. In diesem Fall übernimmt das Jugendamt die Zahlung von 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe richtet sich ausschließlich nach der Höhe der vom Jugendamt monatlich gezahlten Geldleistungen. Die Kosten für die Grundqualifizierung werden der Tagespflegeperson 6 Monate nach der ersten Vermittlung erstattet, sofern das Pflegeverhältnis dann noch Bestand hat. Die Kosten für die Aufbauqualifizierung werden nach erfolgreicher Teilnahme zur Hälfte erstattet, wenn die Tagespflegeperson sich bereit erklärt hat, für die Dauer von zwei Jahren mindestens drei Plätze für die Betreuung von Meerbuscher Kindern bereitzustellen. Die Kosten, der für die Pflegeerlaubnis erforderlichen zwei Fortbildungen im Jahr werden bei Erbringen entsprechender Nachweise ebenfalls bis zu einer Höhe von maximal 50,00 uro je Veranstaltung refinanziert. 27

28 Adresse Jugendamt Fachbereich 2 Jugend und Soziales-Team I Kindertagesbetreuung Frau Knechten Bommershöferweg Meerbusch sabine.knechten@meerbusch.de Adresse Verein Tagesmütter e.v. Frau Losch-Engler Breite Str Meerbusch TagesmuetterMB@web.de 28

29 Gesetzliche Grundlagen der Kindertagespflege Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) 5 Wunsch- und Wahlrecht (1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) In Vereinbarung mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte mit den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. (3)... (4) Grundsätze der Förderung (1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird. (2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen 1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. (3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. 23 Förderung in Kindertagespflege (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.. (2) Die laufende Geldleistung nach Absatz umfasst 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. (2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. (4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden. 29

30 Fassung vom Inkrafttreten bis 31. Juli 2013: 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht. (2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten. (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. (4) (5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen. In diesem Fall besteht die Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldleistung nach 23 Abs. 1 nicht. Aufwendungen nach 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet werden. (6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt. 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege (1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die 1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und 2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. (3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. (4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. (5) Das Nähere regelt das Landesrecht. 104 Bußgeldvorschrift (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach 43 Abs.1 oder 44 Abs.1 Satz 1ein Kind oder einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft gewährt, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.1,3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. Sozialgesetzbuch VII 2 Versicherung kraft Gesetzes (1) Kraft Gesetzes sind versichert 8. a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden Landesrechtlichen Regelung bedürfen, sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von 23 des Achten Buches. 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich sowie Kinder; die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von 23 des Achten Buches betreut werden Hinweis: zuständige Landesunfallversicherung in NRW: Landesunfallkasse NRW, Ulenbergstr. 1, Düsseldorf, Tel.: 0211/9024-0; Fax: 0211/ , 30

31 H. Gleichstellung von Frau und Mann Das Gesetz trägt zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben bei und fördert damit die Gleichstellung von Frauen und Männern. Artikel 1 "Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -" Inhaltsübersicht 1. Kapitel - Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung (1) Das Gesetz gilt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Es findet keine Anwendung auf heilpädagogische Einrichtungen. (2) Das Gesetz gilt für Kinder, die in Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen. (3) Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie für die Planungsverantwortung gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - 8. Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) unmittelbar. (4) Eltern im Sinne des Gesetzes sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten; 5 und 23 bleiben unberührt. 2 Allgemeiner Grundsatz Jedes Kind hat einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit. Seine Erziehung liegt in der vorrangigen Verantwortung seiner Eltern. Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege ergänzen die Förderung des Kindes in der Familie und unterstützen die Eltern in der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrages. 3 Aufgaben und Ziele (1) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege haben einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. (2) Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen (Tagesmutter oder -vater) haben den Bildungs- und Erziehungsauftrag im regelmäßigen Dialog mit den Eltern durchzuführen und deren erzieherische Entscheidungen zu achten. 4 Kindertagespflege (1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Erlaubnis kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden. Sollen sechs oder mehr Kinder gleichzeitig von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut werden, so findet 45 SGB VIII Anwendung. Wenn sich Tagesmütter oder -väter zusammenschließen, so können höchstens neun Kinder insgesamt durch mehrere Tagesmütter oder -väter mit einer Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII betreut werden. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Kindertagespflege kann auch in geeigneten Räumen geleistet werden, die weder zum Haushalt der Tagesmutter oder des Tagesvaters noch zu dem der Eltern gehören. Sie kann ebenfalls in Räumen von Kindertageseinrichtungen durchgeführt werden. 4) Tagesmütter und -väter haben den Beschäftigten sowie den Beauftragten des Jugendamtes Auskunft über die Räume und die betreuten Kinder zu erteilen. Den Beschäftigten und den Beauftragten des Jugendamtes 31

32 ist der Zutritt zu den betreuten Kindern und den Räumen, die zu ihrem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (5) Werden Kinder in Kindertagespflege betreut, ohne dass die Tagesmutter oder der Tagesvater über die erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt oder im Sinne des 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet ist, so hat das Jugendamt die weitere Betreuung der Kinder zu untersagen. Die 17 und 18 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - gelten entsprechend. 9 Zusammenarbeit mit den Eltern (1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen sowie Tagesmütter und - väter arbeiten mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes. (2) In jeder Kindertageseinrichtung wird zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Träger ein Elternbeirat eingerichtet. Der Elternbeirat wird von der Leitung der Kindertageseinrichtung und dem Träger über alle die Einrichtung betreffenden wesentlichen Angelegenheiten informiert und angehört. Das Verfahren über Zusammensetzung, Wahl und Durchführung von Informations- und Anhörungsveranstaltungen regelt der Träger oder die Einrichtung gemeinsam mit den Eltern. 10 Gesundheitsvorsorge (1) Bei der Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes für Kinder oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. (2) In den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ist die gesundheitliche Entwicklung der Kinder zu fördern. Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung sind die Eltern frühzeitig zu informieren und geeignete Hilfen zu vermitteln; bei fortbestehender Gefährdung ist das Jugendamt entsprechend 8 a SGB VIII zu informieren. (3) Das Jugendamt arbeitet mit den für die Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen zuständigen Stellen zusammen und hat für jährliche ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen der Kinder in den Tageseinrichtungen Sorge zu tragen. (4) In Kindertageseinrichtungen darf nicht geraucht werden. Auch in Räumen, die für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege bestimmt sind, ist das Rauchen in Anwesenheit der Kinder nicht gestattet. Dritter Abschnitt Förderung in Kindertagespflege 17 Förderung in Kindertagespflege (1) Für die individuelle Förderung der Kinder in der Kindertagespflege gelten die Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit nach 13 entsprechend. (2) Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Sofern Tagesmütter oder -väter nicht sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern sind, sollen sie über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen. (3) Das Jugendamt fördert die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. 32

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor. Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom 12.11.2009. Der Städteregionstag der StädteRegion

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