Kindergarten der Kirchengemeinde Stellau Steenkamp Wrist. Benutzungsordnung

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1 Benutzungsordnung für den Kindergarten der ev.-luth. Kirchengemeinde Stellau in Wrist Präambel Der evangelische Kindergarten ist in eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag, der in kirchlicher Verantwortung wahrgenommen wird. Zur Erfüllung des familienunterstützenden Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages ist die Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen mit den Eltern erforderlich. Die Eltern wirken bei wichtigen Entscheidungen des Kindergartens mit. Inhaltsübersicht 3 Angebot des Kindergartens 8 Regelung für den Besuch des Kindergartens 4 Öffnungszeiten, Ferienregelung 9 Gesundheitsvorsorge 5 Aufnahme 10 Versicherungen 6 Übernahme in einen anderen Bereich 11 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten 7 Abmeldung und Kündigung 12 Teilnahmebeiträge Angebot des Kindergartens Der Kindergarten nimmt in den einzelnen Gruppen in der Regel Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt auf. Vorrangig 1

2 aufgenommen werden sollen Kinder aus den Gemeinden Wrist, Wulfsmoor und Hingstheide; andere sofern Platz vorhanden ist. Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach 5. Öffnungszeiten, Ferienregelung 1.) Der Kindergarten ist ganztags geöffnet. Die festgelegten Betreuungszeiten entnehmen sie bitte der Anlage 1. Flexible Betreuungszeiten können mit der Kindergartenleitung vereinbart werden. 2.) Während der Sommerferien für die Allgemeinbildenden Schulen in Schleswig- Holstein bleibt der Kindergarten 3 Wochen geschlossen, ebenso zwischen Weihnachten und Neujahr. Zwecks gemeinsamer Fortbildung der pädagogischen Mitarbeiterinnen ist der Kindergarten an zwei Tagen im Jahr geschlossen. Für die Grundreinigung bleibt der Kindergarten an einem Tag im Jahr geschlossen. Die Schließungszeiten werden nach Anhörung der Elternvertretung und des Beirates vom Träger festgelegt und bis zum 15. Februar des Jahres bekannt gegeben. Bei einer gemeinsamen Vormittagsbzw. Nachmittagsveranstaltung kann mit Zustimmung der Elternvertreter für eine Tageshälfte der Kindergarten geschlossen werden. Wird der Kindergarten auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorrübergehend geschlossen oder in seinem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder auf Schadensersatz. Eine Erstattung des Beitrages aus diesem Grund erfolgt nicht. Ein Notdienst während der Schließungszeiten wird nicht angeboten. Aufnahme 1.) Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten in der Regel mit Vollendung des dritten Lebensjahres. Das Betreuungsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die der verfügbaren Plätze, entscheidet der Träger unter Mitwirkung des Beirates über die Vergabe der Plätze. Bei der Festlegung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens wirkt der Beirat mit. Für jedes Kind muss vor der Aufnahme eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Bei der Aufnahme sollten vorausgegangene Krankheiten, insbesondere Infektionskrankheiten, und Schutzimpfungen festgehalten werden. 2

3 Übernahme in einen anderen Bereich 1.) Die Aufnahme des Kindes erfolgt jeweils für die Betreuungszeiten, für die das Kind antragsgemäß aufgenommen wurde. Für Veränderungen der Betreuungszeiten ist ein neuer Antrag zu stellen. Bei der Neuvergabe der Plätze werden vorrangig die Kinder berücksichtigt, die vorher in einem anderen Bereich gefördert wurden. 2.) Eine Änderung der Betreuungszeit oder Betreuungsgruppe kann in der Regel zu Beginn des folgenden Betreuungsjahres erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist von den Erziehungsberechtigten an die Leitung des Kindergartens zu stellen. Abmeldung und Kündigung 1.) Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres möglich. Die Abmeldung des Kindes muß in diesem Fall von den Erziehungsberechtigten bis zum 31. Mai des Jahres schriftlich bei der Leitung des Kindergartens vorgelegt werden. 2.) In besonderen Fällen können Erziehungsberechtigte das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Eine kurzzeitigere Kündigungsfrist kann eingeräumt werden, sofern der Platz sofort neu besetzt werden kann. Einer Abmeldung zum 31. Mai oder 30. Juni kann nicht entsprochen werden. 3.) Hat das Kind den Kindergarten länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne das eine Mitteilung der Erziehungsberechtigten erfolgte, ist der Träger berechtigt, über den Platz frei zu verfügen. Die Erziehungsberechtigten werden vorab informiert. 4.) Werden die Teilnahmebeiträge über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden. 5.) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen kündigen, insbesondere das Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann oder die Förderung der übrigen Kinder in der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird. 6.) Der Träger darf zur Erfüllung der Aufgaben nach der Präambel dieser Benutzungsordnung die notwendigen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen. Name und Anschrift der angemeldeten Kinder kann dem Verein "Die kleinen Strolche" mitgeteilt werden. 3

4 Regelung für den Besuch des Kindergartens 1.) Der regelmäßige Besuch ist Vorraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind nicht kommen, haben die Erziehungsberechtigten dies der Leitung des Kindergartens unverzüglich mitzuteilen. 2.) Die Aufsichtspflicht obliegt Kraft Gesetzes ( 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuchs der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Träger des Kindergartens übertragen. Dieser bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 3.) Die Mitarbeiterinnen übernehmen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der Öffnungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten. 4.) Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Rückweg sind allein die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Ein Kind kann nur dann ohne Begleitung entlassen werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten im Kindergarten hinterlegt wurde. 5.) Hat das Kindergartenpersonal aus pädagogischen oder aus sicherheitsrelevanten Gründen Bedenken dagegen, das ein Kind seinen Heimweg allein antritt, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. Wird dies abgelehnt, kann die Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger erfolgen. 6.) Es ist im Kindergarten schriftlich zu hinterlegen, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind. 7.) Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Gesundheitsvorsorge 1.) Bei Erkrankung des Kindes ist der Kindergarten zu benachrichtigen. 2.) Die Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen an einer übertragbaren Krankheit ist dem Kindergarten unverzüglich mitzuteilen. 4

5 Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind den Kindergarten nicht besuchen (siehe Belehrung zum Infektionsschutzgesetz). Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn das Kind nach der Krankheit wieder an der Betreuung durch Kindergarten teilnimmt. Versicherungen 1.) Reguläre gruppenangehörige Kinder sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung unfallversichert - auf dem direkten Weg zum Kindergarten sowie auf dem Nachhauseweg, - während des Aufenthaltes im Kindergarten innerhalb der Öffnungszeit, - bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch des Kindergartens ergeben, - im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb des Kindergartens, z.b. bei externen Unternehmungen 2.) Besuchskinder und andere Gäste, die an einer Veranstaltung des Kindergartens teilnehmen, sind ebenfalls über den Sammelunfallversicherungsvertrag der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche versichert. 3.) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Hin- oder Rückweg hatte, dem Kindergarten unverzüglich zu melden, damit dieser seiner Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann. 4.) Verlust, Verwechselung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nicht übernommen. Mitwirkung der Erziehungsberechtigten Die Mitwirkung des Erziehungsberechtigten erfolgt gemäß 17 u. 18 KiTaG durch die Elternvertretung und die Mitwirkung von Mitgliedern der Elternvertretung im Beirat. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Beirat des evangelischen Kindergarten Stellau/Wrist. Teilnahmebeiträge Für die Nutzung des Kindergartens werden von den Erziehungsberechtigten Teilnahmebeiträge nach der jeweils geltenden Teilnahmebeitragsordnung erhoben. Die Beitragsregelung erlässt der Kirchenvorstand. 5

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