iii n Freie und Hansestadt Hamburg Sozialtherapeutische Anstalt Hamburg Vfg. Nr. 4/2012

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1 iii n Freie und Hansestadt Hamburg Sozialtherapeutische Anstalt Hamburg Vfg. Nr. 4/2012 Handlunasanweisuna bei Todesfällen in der Anstalt 1. Aufsichtsdienst Station: a. Alarmgebunc b. Hilfe Maßnahmen einleiten. c. Keine Veränderungen Im Haftraum durchführen. Den Haftraum ggfls. bis zum Eintreffen der Polizei fremdschließen. d. Meldung über den Vorfall schreiben. Zentrale: a. Es wird ein Protokollant benannt, der alle erfolgten Maßnahmen mit durchführendem Mitarbeiter und Uhrzeit dokumentiert. b. Unverzüglich das Krankenrevier verständigen. Außerhalb der Geschäftszeiten den Notarztwagen über Tel. Nr. 112 anfordern (Feststellen des Todes und dessen Ursache sowie des ungefähren Todeszeitpunktes). c. Unverzüglich Anstaltsleitung unterrichten. d. Zuständige Revierwache^^nformieren e. Alle von dem Todesfall betroffenen Bediensteten werden aufgelistet und es wird gemeinsam mit der Anstaltsleitung geprüft, ob das Kriseninterventionsteam des Strafvollzuges für die Mitarbeiter unterrichtet werden soll. 2. Anstaltsleitung a. Die Anstaltsleltung informiert die zuständigen Ansprechpartner In der A ufsich tsbehörde. b. Mit dem Pollzeibeamten vor Ort klären, ob es Hinweise auf Fremdverschulden oder Suizid gibt (Abschiedsbrief usw.). c. Mit den zuständigen Polizeibeamten abklären, welche Maßnahmen

2 durch den Vollzug zu veranlassen sind, um z.b. den Leichnam abtransportieren zu lassen. Insoweit wird es auch wichtig sein in Erfahrung zu bringen, wohin der Leichnam überstellt wird, um etwaige Angehörige zu Informieren. d. In Absprache mit der Polizei kann Insassen, die mit dem Verstorbenen eine engere Beziehung hatten, die Möglichkeit zum Abschied nehmen gegeben werden. e. Die Anstaltsleitung bestimmt einen Mitarbeiter, der zusammen mit dem Anstaltsseelsorger die Todesnachricht an die Angehörigen gibt. Wohnen die Angehörigen in Hamburg oder im näheren Umland so erfolgt die Benachrichtigung am Tage unverzüglich persönlich durch einen Hausbesuch. Die Todesnachricht soll dem Angehörigen im persönlichen Rahmen, in der Wohnung, ohne die Anwesenheit von Kindern, direkt mitgeteilt werden. Mit emotionalen Ausbrüchen der Angehörigen muss dabei gerechnet werden. Nachdem der Angehörige über die Umstände usw. unterrichtet wurde, sollte geklärt werden, ob der Hinterbliebene eine Person hat, die ihr ln dem Moment beistehen könnte. Sollte dieses nicht möglich sein, so kann die Polizei benachrichtigt werden, damit diese das KIT (Kriseninterventionsteam) des DRK bzw die Feuerwehr die Ho\ta\\see\sorgebenachrichtlgt, die ln kurzer Zeit bereits die notwendige psychische Unterstützung leisten können. Wohnen die Angehörigen nicht im Umkreis, so ist die Polizei am jeweiligen Wohnort um Amtshilfe zu bitten. Nach Erledigung der Übermittlung durch die Polizei sollte diese die Anstalt informieren, damit der Zeitpunkt dokumentiert werden kann. f. Die Anstaltsleitung informiert die Vorgesetzten der vom Todesfall betroffenen Bediensteten, damit diese im Folgenden nach einem Gespräch mit dem Mitarbeiter prüfen können, ob das Kriseninterventionsteam oder ein kollegialer Ansprechpartner zu einem späteren Zeitpunkt eingebunden werden sollte 3. Wohngruppenleitung a. ln Abstimmung mit der Anstaltsleitung wird ein schriftlicher Bericht zu dem außerordentlichen Vorkommnis durch die zuständige Wohngruppenleitung vorgelegt. Der Bericht muss zwingend folgende Informationen enthalten: i. Name und Vorname li. Geburtsdatum und -ort iii. Buchnummer iv. Vollstreckungsbehörde V. Aktenzeichen vl. Delikt vli. Strafmaß 2

3 viii. Strafbeginn und Strafende ix. Sterbetag und Uhrzeit X. Sterbeort xi. Todesursache xii. Verbieib des Leichnams xiii. information an Angehörige b. Für das Meldewesen den vorgesehenen Vordruck für außerordentiiche Vorkommnisse verwenden. c. Benachrichtigung Angehöriger nach Absprache mit der Anstaitsieitung. d. Es wird zeitnah eine Wohngruppensitzung einberufen, in der mit den anderen Insassen über den Todesfall gesprochen wird. e. Der Tod des Insassen wird anhand der Nr. 42 VGO bearbeitet. f. Todesbescheinigung beim Standesamt mit Personaipapieren, zwecks Aussteliung der Sterbeurkunde und des Beerdigungsscheins voriegen- soweit keine Angehörigen vorhanden. g. Mitteiiung an Zahisteile i. Kontostand ermittein ii. Asservate benennen lassen h. Nach Freigabe des Leichnams kiären, durch wen die Beerdigung zu veraniassen ist. Hierzu sind grundsätzlich nur die testamentarischen oder gesetziichen Erben berechtigt. Sind diese nicht zweifelsfrei feststelibar, ist beim Amtsgericht Hamburg (Abteilung^^^^^ die Einrichtung einer Nachlasspfiegschaft zu beantragen. i. Nachlassregeiung Zwecks Regeiung der Erbfolge ist in jedem Faii der Kontakt mit dem Nachlassgericht erforderlich (Erbschein, Übergabe Nachiass, ggfis. Nachlasspflegsch aft). J. BPA mit Sterbeurkunde (Kopie ist ausreichend) an aussteilende Behörden senden. 4. Aufsichtsdienst und Hauskammer: a. Gesamten Nachlass durch 2 Beamte aufnehmen und dokumentieren. b. Nachlass sicherstellen. 5. Voiizugsgeschäftssteiie a. Nr. 42 VGO gilt entsprechend. b. Buchmäßige Erfassung und Bearbeitung c. Teiefonische Vorausmeidung an die Zentralkartei d. Formblatt 2-fach an das Strafvollzugsamt und 1-fach an die Zentralkartei e. Mitteiiung an i. Volistreckungsbehörde ii. Staatsanwaitschaft Hamburg iii. Landeskriminalamt Hamburg. 3

4 f. Den Todesfall betreffende Vorgänge gesammelt zur GPA nehmen. Die Verfügung wird hiermit aufgehoben. Hamburg, den Anstaltsleiterin Überprüft WV

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