Studienjahr 2018/19 ausgegeben am 6. März Stück

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1 Mitteilungsblatt Studienjahr 2018/19 ausgegeben am 6. März Stück Kundmachungen 95. Änderung der Geschäftsordnung des Rektorats. 96. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2019 und Bekanntgabe der postalischen Einbringungsstelle für Wahlvorschläge und Kandidaturen. 97. Korrektur zum Mitteilungsblatt vom , 9. Stück, Punkt 76. Neufassung des Satzungsteils Studienrecht der mdw. 98. Berufung zum Universitätsprofessor für Flöte. 99. Berufung zum Universitätsprofessor für Interpretationsforschung und Aufführungspraxis Berufung zum Universitätsprofessor für Musikwissenschaft Berufung zur Universitätsprofessorin für Violine, Viola. Offene Stellen 102. Ausschreibung der Stelle einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für Klarinette am Leonard Bernstein Institut für Konzertfach Blas- und Schlaginstrumente der mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien Ausschreibung der Stelle einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für Gesang Popularmusik am Institut für Popularmusik der mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

2 Studienjahr 2018/19, Mitteilungsblatt 11 mdw.ac.at 104. Ausschreibung der Stelle einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für Körperliche Gestaltung am Institut für Schauspiel und Schauspielregie - Max Reinhardt Seminar der mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien Ausschreibung der Stelle einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters im Forschungsbetrieb (PostDoc) der mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien Ausschreibung der Stelle einer administrativen Mitarbeiterin/eines administrativen Mitarbeiters (Sekretariat und Projektassistenz) der mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien. Stipendien, Programme, Preise 107. Studi_um: Studienabschluss-Preise 2019, Ausschreibung. Todesfälle 108. Hilde Zadek em. o.univ.-prof. Dr. Harald Goertz.

3 Studienjahr 2018/19, Mitteilungsblatt 11 mdw.ac.at Kundmachungen 95. Änderung der Geschäftsordnung des Rektorats. Der Universitätsrat hat die Änderung der Geschäftsordnung des Rektorats mit genehmigt: In 2 (3) lit. c) wird die Wortfolge in Koordination mit dem Vizerektor für Außenbeziehungen gestrichen. Neu angefügt werden lit. j) und k) und lauten wie folgt: j) Entwicklung und Pflege der nationalen und internationalen Beziehungen, soweit betreffend Lehre in Koordination mit der Vizerektorin für Lehre, Kunst und Nachwuchsförderung k) Kommunikation und Medienstrategie In 3 werden die lit. a), c) und e) gestrichen. Die bisherigen lit. b), d), f) und g) werden zu lit. a), b), c) und d). In 9 (7) wird die Wortfolge den Vizerektor für Außenbeziehungen gestrichen und ersetzt durch die Vizerektorin für Organisationsentwicklung, Gender & Diversity sowie das Wort dieser gestrichen und ersetzt durch diese. In 10 (1) wird die Wortfolge der Vizerektor für Außenbeziehungen gestrichen und ersetzt durch die Vizerektorin für Organisationsentwicklung, Gender & Diversity sowie die Wörter Sprecher und Vertreter gestrichen und ersetzt durch Sprecherin und Vertreterin. Weiters wird die Wortfolge, Personalangelegenheiten gem. 2 Abs 3 lit e (Vertreterin Vizerektorin für Organisationsentwicklung, Gender & Diversity) gestrichen. In 10 (3) wird die Wortfolge der Vizerektor für Außenbeziehungen gestrichen und ersetzt durch die Vizerektorin für Organisationsentwicklung, Gender & Diversity sowie das Wort Vertreter gestrichen und ersetzt durch Vertreterin. Weiters wird die Wortfolge, dann die Vizerektorin für Organisationsentwicklung, Gender & Diversity gestrichen. In 11 lit. a) wird die Wortfolge vom Vizerektor für Außenbeziehungen gestrichen und ersetzt durch von der Vizerektorin für Organisationsentwicklung, Gender & Diversity sowie das Wort dessen gestrichen und ersetzt durch deren. Weiters wird die Wortfolge, bei deren Verhinderung durch Vizerektorin für Organisationsentwicklung, Gender & Diversity gestrichen. Konsolidierte Fassung der Geschäftsordnung des Rektorats siehe Anhang 1. Der Vorsitzende des Universitätsrats: S. Zapotocky 96. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2019 und Bekanntgabe der postalischen Einbringungsstelle für Wahlvorschläge und Kandidaturen. Gemäß 4 Abs 2 Z 1 ivm 11 HSWO 2014 werden die Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen durch Aushang der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2019 verlautbart.

4 Studienjahr 2018/19, Mitteilungsblatt 11 mdw.ac.at Darüber hinaus wird die postalische Einbringungsstelle für Wahlvorschläge und Kandidaturen bekannt gegeben: Mag. Dominik Reisner Büro der HMDW Anton-von-Webern-Platz Wien Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2019 siehe Anhang 2. Der Vorsitzende der Wahlkommission: D. Reisner 97. Korrektur zum Mitteilungsblatt vom , 9. Stück, Punkt 76. Neufassung des Satzungsteils Studienrecht der mdw. Die korrekte Überschrift des 36 des Satzungteils Studienrecht auf Seite 27 lautet: Betreuung und Beurteilung von wissenschaftlichen Dissertationen ( 83 UG) Konsolidierte Fassung des Satzungsteils Studienrecht siehe Anhang 3. Der Vorsitzende des Senats: J. Meissl 98. Berufung zum Universitätsprofessor für Flöte. Mag. art. Florian Aichinger wurde mit zum Universitätsprofessor für Flöte am Franz Schubert Institut für Blas- und Schlaginstrumente in der Musikpädagogik berufen. Die Rektorin: U. Sych 99. Berufung zum Universitätsprofessor für Interpretationsforschung und Aufführungspraxis. Univ.-Prof. Mag. iur. Dr. phil. Markus Grassl wurde mit zum Universitätsprofessor für Interpretationsforschung und Aufführungspraxis am Institut für Musikwissenschaft und Interpretationsforschung berufen. Die Rektorin: U. Sych 100. Berufung zum Universitätsprofessor für Musikwissenschaft. Univ.-Prof. Mag. Dr. phil. Nikolaus Urbanek wurde mit zum Universitätsprofessor für Musikwissenschaft am Institut für Musikwissenschaft und Interpretationsforschung berufen. Die Rektorin: U. Sych

5 Studienjahr 2018/19, Mitteilungsblatt 11 mdw.ac.at 101. Berufung zur Universitätsprofessorin für Violine, Viola. Miriam Tschopp wurde mit zur Universitätsprofessorin für Violine, Viola am Joseph Hellmesberger Institut für Streichinstrumente, Gitarre und Harfe in der Musikpädagogik berufen. Die Rektorin: U. Sych Offene Stellen 102. Ausschreibung der Stelle einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für Klarinette am Leonard Bernstein Institut für Konzertfach Blas- und Schlaginstrumente der mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien. Am Leonard Bernstein Institut für Konzertfach Blas- und Schlaginstrumente der mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 1. Oktober 2020 die unbefristete Stelle gem. 98 UG zu besetzen. einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für Klarinette Beschäftigungsausmaß: vollbeschäftigt Vertrag: unbefristetes Arbeitsverhältnis gem. Kollektivvertrag Mindestentgelt: Gem. Kollektivvertrag beträgt das monatliche Bruttoentgelt mindestens 5.130,20 (14 Mal). Ein allfällig höheres Gehalt, abhängig von Qualifikation und Vorerfahrungen, ist Gegenstand von Berufungsverhandlungen. Anstellungserfordernisse: eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung bzw. eine gleich zu wertende künstlerische Eignung eine hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach die der zu besetzenden Stelle adäquate pädagogische und didaktische Eignung, die u.a. mittels Lehrprobe überprüft werden kann Gewünschte Qualifikationen: eine qualifizierte Vertrautheit mit dem Wiener Musizierstil, um eine Weiterführung und Fortentwicklung der Tradition gewährleisten zu können reiche Konzerterfahrung im In- und Ausland, insbesondere mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit in einem renommierten Orchester die erforderliche pädagogische und didaktische Erfahrung im Ausbildungs- oder Weiterbildungsbereich Führungsqualitäten im organisatorischen Bereich Aufgaben: Der zu übernehmende Aufgabenbereich umfasst das Fach Klarinette in der Entwicklung und Erschließung der Künste und in der Lehre und der dazugehörigen Nebeninstrumente, die Unterrichtserteilung im zentralen künstlerischen Fach Klarinette, die Betreuung der Studierenden sowie die Mitarbeit an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsaufgaben. Ende der Bewerbungsfrist: 12. April 2019

6 Studienjahr 2018/19, Mitteilungsblatt 11 mdw.ac.at Bewerbungen sind ausschließlich über das mdw-bewerbungsportal einzubringen. Sämtliche Unterlagen sind direkt im Portal in PDF-Form hochzuladen. Die mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien achtet als Arbeitgeberin auf Gleichbehandlung aller qualifizierten BewerberInnen unabhängig von Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter oder Behinderung. Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim wissenschaftlichen, künstlerischen und allgemeinen Universitätspersonal insbesondere in Leitungsfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Die BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstehen. Die Rektorin: U. Sych 103. Ausschreibung der Stelle einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für Gesang Popularmusik am Institut für Popularmusik der mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien. Am Institut für Popularmusik der mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 1. Oktober 2019 die befristete Stelle gem. 99 Abs 1 UG zu besetzen. einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für Gesang Popularmusik Beschäftigungsausmaß: vollbeschäftigt Vertrag: ein auf 5 Jahre befristeter Arbeitsvertrag gem. Kollektivvertrag Mindestentgelt: Gem. Kollektivvertrag beträgt das monatliche Bruttoentgelt mindestens 5.130,20 (14 Mal). Ein allfälliges höheres Gehalt, abhängig von Qualifikation und Vorerfahrungen, ist Gegenstand von Berufungsverhandlungen. Anstellungserfordernisse: eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung oder eine gleich zu wertende künstlerische Eignung eine hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach in großer stilistischer Breite (Schlager, Musical, Rock/Pop, Soul, Blues, Jazz, Avantgarde,...) eine dem künftigen Tätigkeitsbereich entsprechende pädagogische und didaktische Erfahrung im Ausbildungs- oder Weiterbildungsbereich langjährige exzellente künstlerische Tätigkeit, deren Repertoire Offenheit für stilistische Vielfalt zeigt Gewünschte Qualifikationen: pädagogische und didaktische Eignung, die u.a. mittels einer Lehrprobe überprüft werden kann Führungsqualitäten im organisatorischen Bereich Teambereitschaft

7 Studienjahr 2018/19, Mitteilungsblatt 11 mdw.ac.at Aufgaben: Der zu übernehmende Aufgabenbereich umfasst die Vertretung des Fachs Gesang der Popularmusik in der Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehr- und Prüfungstätigkeit sowie Betreuung der Studierenden in Gesang (Popularmusik), Performance, Didaktik und Lehrpraxis im Rahmen musikpädagogischer und künstlerischer Studienrichtungen. Weiters die Mitarbeit an der Entwicklung neuer Unterrichtsformen im kunstpädagogischen Bereich, die Durchführung von und Mitarbeit bei künstlerischen und pädagogischen Projekten sowie die Mitarbeit an Organisations-, Verwaltungs- und Evaluierungsaufgaben. Ende der Bewerbungsfrist: 12. April 2019 (Datum des Poststempels) Bewerbungen sind schriftlich mit Angabe der GZ 791/19 an die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Abteilung für Personalmanagement, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien, zu richten. Die Bewerbungsunterlagen verbleiben an der Universität. Die mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien achtet als Arbeitgeberin auf Gleichbehandlung aller qualifizierten BewerberInnen unabhängig von Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter oder Behinderung. Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim wissenschaftlichen, künstlerischen und allgemeinen Universitätspersonal insbesondere in Leitungsfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Die BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstehen. Die Rektorin: U. Sych 104. Ausschreibung der Stelle einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für Körperliche Gestaltung am Institut für Schauspiel und Schauspielregie Max Reinhardt Seminar der mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien. Am Institut für Schauspiel und Schauspielregie Max Reinhardt Seminar der mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 1. Oktober 2019 die Stelle gem. 99 Abs 1 UG zu besetzen. einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für Körperliche Gestaltung Beschäftigungsausmaß: vollbeschäftigt Vertrag: befristetes Arbeitsverhältnis auf 2 Jahre, 10 Monate gem. Kollektivvertrag Mindestentgelt: Gem. Kollektivvertrag beträgt das monatliche Bruttoentgelt mindestens 5.130,20 (14 Mal). Ein allfälliges höheres Gehalt, abhängig von Qualifikation und Vorerfahrungen, ist Gegenstand von Berufungsverhandlungen. Anstellungserfordernisse: Die Anstellungserfordernisse sind eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung bzw. eine gleichwertige künstlerisch-wissenschaftliche Eignung. Eine hervorragende künstlerische Qualifikation für den Unterricht mit Schauspiel- und Regiestudierenden sowie pädagogisch-didaktische Erfahrungen.

8 Studienjahr 2018/19, Mitteilungsblatt 11 mdw.ac.at Gewünschte Qualifikationen: Nachweis qualifizierter Erfahrung im Bereich Körperliche Gestaltung und in der Arbeit mit Studierenden Bezug zur schauspielerischen Arbeit Erfahrung in strukturiertem Unterricht fundierte Kenntnisse in der Vermittlung methodischer Grundlagen der körperlichen Arbeit Erfahrung im Gruppenunterricht sowie in der individuellen Betreuung Vermittlung von Körper- und Bewegungstechniken und die Fähigkeit der ständigen Weiterentwicklung der Lehrinhalte Gender- und Diversitätskompetenz Aufgaben: Der zu übernehmende Aufgabenbereich umfasst die Erschließung und Entwicklung der Künste, Lehr- und Prüfungstätigkeiten bzw. Betreuung der Studierenden der Studienrichtung Darstellende Kunst mit den Studienzweigen Schauspiel und Schauspielregie im 1. Jahrgang sowie im zentralen künstlerischen Fach Körperliche Gestaltung. Darüber hinaus Produktionsbetreuung sowie interdisziplinäre Arbeit mit den Fächern Sprach- und Rollengestaltung. Teamfähigkeit und die Bereitschaft zur Mitarbeit bei Organisations-, Verwaltungs- und Evaluierungsaufgaben sowie in Kommissionen und Gremien der Universität wird vorausgesetzt. Ende der Bewerbungsfrist: 24. April 2019 (Datum des Poststempels) Bewerbungen sind schriftlich mit Angabe der GZ 847/19 an die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Abteilung für Personalmanagement, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien, zu richten. Die Bewerbungsunterlagen verbleiben an der Universität. Die mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien achtet als Arbeitgeberin auf Gleichbehandlung aller qualifizierten BewerberInnen unabhängig von Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter oder Behinderung. Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim wissenschaftlichen, künstlerischen und allgemeinen Universitätspersonal insbesondere in Leitungsfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Die BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstehen. Die Rektorin: U. Sych 105. Ausschreibung der Stelle einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters im Forschungsbetrieb (PostDoc) der mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien. An der mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 1. Mai 2019 die Stelle einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters im Forschungsbetrieb (PostDoc) für das zukünftige Music and Minorities Research-Center (Wittgensteinprojekt) zu besetzen. Beschäftigungsausmaß: vollbeschäftigt mit 40 Stunden pro Woche Vertrag: auf 5 Jahre befristeter Arbeitsvertrag als ProjektmitarbeiterIn gem. Kollektivvertrag Mindestentgelt: Gem. Kollektivvertrag beträgt das monatliche Bruttoentgelt 3.803,90 (14 Mal).

9 Studienjahr 2018/19, Mitteilungsblatt 11 mdw.ac.at Das Music and Minorities Research Centre wird aus den Mitteln des Wittgensteinpreises finanziert. Es dient der Weiterführung und strukturellen Verankerung der ethnomusikologischen Minderheitenforschung, wie sie von der Preisträgerin Ursula Hemetek entwickelt wurde und damit der nachhaltigen Etablierung dieses Forschungszweiges mit Augenmerk auf gesellschaftspolitische Anwendung. Anstellungserfordernisse: abgeschlossenes Doktorat in Ethnomusikologie oder einem der Ethnomusikologie nahestehenden Fach, perfektes Deutsch und Englisch, Erfahrung mit Antragstellung und Abrechnung von Drittmittelprojekten, Einbindung in die internationale wissenschaftliche Community im Fach Gewünschte Qualifikationen: Erfahrung in der ethnomusikologischen Minderheitenforschung, Vertrautheit mit den internationalen wissenschaftlichen Diskursen der Ethnomusikologie, insbesondere auch engaged ethnomusicology, internationale Kongresserfahrung sowie Fachpublikationen, Erfahrung mit Feldforschung, Erfahrung in der Wissenschaftsorganisation sowie die Bereitschaft in einem Team kooperativ mitzuwirken Aufgaben: Assistenz der Projektleitung beim Aufbau und bei der Führung des Research Centers (mit teilweise eigenverantwortlichen Bereichen), sowohl inhaltlich als auch organisatorisch. Entwicklung der inhaltlichen Schwerpunkte, der Öffentlichkeitsarbeitsstrategie, Publikationsstrategie, Betreuung der Beiratsmitglieder, Koordination von Sitzungen, Stellen von Drittmittelanträgen, eigene Forschungen und Publikationen zum Thema Minderheiten. Ende der Bewerbungsfrist: 27. März 2019 (Datum des Poststempels) Bewerbungen (inkl. Lebenslauf, Motivationsschreiben, Nachweis der Qualifikationen) sind mit Angabe der GZ 754/19 an die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Abteilung für Personalmanagement, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien, zu richten. Die Bewerbungsunterlagen verbleiben an der Universität. Die mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien achtet als Arbeitgeberin auf Gleichbehandlung aller qualifizierten BewerberInnen unabhängig von Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter oder Behinderung. Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim wissenschaftlichen, künstlerischen und allgemeinen Universitätspersonal insbesondere in Leitungsfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Es wird darauf hingewiesen, dass die BewerberInnen keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten haben, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstehen. Die Rektorin: U. Sych 106. Ausschreibung der Stelle einer administrativen Mitarbeiterin/eines administrativen Mitarbeiters (Sekretariat und Projektassistenz) der mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien. An der mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 1. Mai 2019 die Stelle einer administrativen Mitarbeiterin/eines administrativen Mitarbeiters (Sekretariat und Projektassistenz) für das zukünftige Research-Center Music and Minorities (Wittgensteinprojekt) zu besetzen. Beschäftigungsausmaß: 20 Wochenstunden

10 Studienjahr 2018/19, Mitteilungsblatt 11 mdw.ac.at Vertrag: befristet für 5 Jahre Mindestgehalt: 1.030,80 brutto/monat lt. Kollektivvertrag (Verwendungsgruppe IIIa, Grundstufe). Bei anrechenbaren Vorerfahrungen ist ein Einstiegsgehalt von max ,80 brutto/monat (Regelstufe 1) möglich. Anstellungserfordernisse: abgeschlossene AHS, BHS, Handelsakademie oder gleichwertiger Schulabschluss Gewünschte Qualifikationen: Organisationstalent, sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse, sehr gute EDV-Kenntnisse, Eigenverantwortlichkeit, hohe Lösungsorientierung, Teamfähigkeit, Flexibilität, hohe Belastbarkeit, Berufserfahrung in der Projektbetreuung Aufgaben: allgemeine Sekretariatsarbeiten (Korrespondenz, Terminverwaltung, Archivtätigkeiten etc.), Unterstützung und Koordination von Forschungsprojekten (Drittmitteladministration, Abrechnung, organisatorische und administrative Vorbereitung sowie Mitarbeit bei Tagungen und Symposien etc.) Ende der Bewerbungsfrist: 27. März 2019 Bewerbungen sind ausschließlich über das mdw-bewerbungsportal einzubringen. Sämtliche Unterlagen sind direkt im Portal in PDF-Form hochzuladen. Die mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien achtet als Arbeitgeberin auf Gleichbehandlung aller qualifizierten BewerberInnen unabhängig von Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter oder Behinderung. Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim wissenschaftlichen, künstlerischen und allgemeinen Universitätspersonal insbesondere in Leitungsfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Die BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstehen. Die Rektorin: U. Sych Stipendien, Programme, Preise 107. Studi_um: Studienabschluss-Preise 2019, Ausschreibung. Der Bund Sozialdemokratischer AkademikerInnen, Intellektueller und KünstlerInnen Steiermark schreibt dieses Jahr zum 19. Mal Studienabschluss-Preise aus. Informationen zu den Studienabschlusspreisen, Fristen und Unterlagen finden Sie unter: Die Rektorin: U. Sych

11 Studienjahr 2018/19, Mitteilungsblatt 11 mdw.ac.at Todesfälle 108. Hilde Zadek. Die mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien trauert um Frau Hilde Zadek, verstorben am 21. Februar Die Rektorin: U. Sych 109. em. o.univ.-prof. Dr. Harald Goertz. Die mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien trauert um Herrn em. o.univ.- Prof. Dr. Harald Goertz, verstorben am 10. Februar Die Rektorin: U. Sych Das nächste reguläre Mitteilungsblatt erscheint am 20. März Redaktionsschluss: Freitag, 15. März 2019, 12:00 Uhr Eigentümerin, Herausgeberin, Verlegerin und Druck: mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien Redaktion: Mag. a Silvia Teubl 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Tel.: mitteilungsblatt@mdw.ac.at

12 Anhang 1 Beschluss des Universitätsrats vom kundgemacht im Mitteilungsblatt Nr. 11 am Geschäftsordnung des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien 1 Zusammensetzung (1) Das Rektorat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien besteht aus der Rektorin und vier Vizerektorinnen beziehungsweise Vizerektoren mit folgenden Aufgabenbereichen: Vizerektor für Außenbeziehungen Vizerektorin für Lehre, Kunst und Nachwuchsförderung Vizerektorin für Organisationsentwicklung, Gender & Diversity Vizerektor für Wirtschaft und Finanzen (2) Der Rektorin, den Vizerektorinnen und den Vizerektoren ist soweit nichts anderes geregelt ist die Besorgung der im Folgenden genannten Aufgaben zur selbstständigen Erledigung im Rahmen der budgetären Bedeckung übertragen. Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Funktion an keine Aufträge oder Weisungen gebunden. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit hat eine Festlegung per Beschluss des Rektorats zu erfolgen. (3) Einzelne der in dieser Geschäftsordnung den Mitgliedern des Rektorats zugewiesenen Agenden können per Beschluss des Rektorats vorübergehend auf ein anderes Mitglied des Rektorats zur Erledigung übertragen werden. (4) Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, die nicht zum täglichen Geschäftsbetrieb gehören und nicht im Rahmen der Jahresbudgetzuteilung durch das Rektorat an Anordnungsbefugte vergeben wurden, sind jedenfalls von der Rektorin gemeinsam mit dem Vizerektor für Wirtschaft und Finanzen zu treffen. Darunter fallen insbesondere der Abschluss von Dauerschuldverhältnissen von einer mehr als dreijährigen Dauer sowie Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von mehr als Euro ,-. 2 Rektorin (1) Die Rektorin vertritt die Universität nach außen, ist Vorsitzende sowie Sprecherin des Rektorats und koordiniert dessen Tätigkeit. (2) Die Rektorin hat neben den gemäß 23 Universitätsgesetz (UG) zugewiesenen Aufgaben auch all jene Aufgaben gemäß 22 Abs 1 Satz 2 UG für das Rektorat wahrzunehmen, die nicht aufgrund des UG, der Satzung oder dieser Geschäftsordnung einem anderen Organ oder einem anderen Mitglied des Rektorats zugewiesen sind. Wenn die Rektorin in diesem Rahmen tätig wird, hat sie dies dem Rektorat in der nächsten Sitzung zu berichten. (3) Der Geschäftsbereich der Rektorin umfasst insbesondere folgende Agenden: a) Strategische Planung und Koordination gesamtuniversitärer Ziele b) Leistungsvereinbarung mit dem Bund c) Außenvertretung der Universität d) Finanz- und Budgetangelegenheiten in Koordination mit dem Vizerektor für Wirtschaft und Finanzen e) Personal, insbesondere: Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen Leitung des Amts der Universität Oberste Vorgesetzte des gesamten Universitätspersonals Seite 1

13 Ausschreibung von Stellen gem. 107 Abs 1 UG (ausgenommen die in 7 lit d geregelten Stellen) Berufungsmanagement, insbesondere Entscheidungen aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommission für Universitätsprofessuren Abschluss von Qualifizierungsvereinbarungen in Koordination mit der Vizerektorin für Organisationsentwicklung, Gender & Diversity Abschluss von Betriebsvereinbarungen Personenbezogene Evaluierung in Koordination mit der Vizerektorin für Organisationsentwicklung, Gender & Diversity f) Bau- und Großprojekte g) Raumangelegenheiten h) Wissenschaft und Forschung, insbesondere: Forschungsangelegenheiten inklusive Drittmittelangelegenheiten Angelegenheiten der Doktoratsstudien inklusive Zulassung von Studierenden Sonderprojekte im Bereich Wissenschaft, Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste i) Abschluss von Zielvereinbarungen mit den LeiterInnen der ihr laut Organisationsplan zugewiesenen Organisationseinheiten j) Entwicklung und Pflege der nationalen und internationalen Beziehungen, soweit betreffend Lehre in Koordination mit der Vizerektorin für Lehre, Kunst und Nachwuchsförderung k) Kommunikation und Medienstrategie 3 Vizerektor für Außenbeziehungen Der Geschäftsbereich des Vizerektors für Außenbeziehungen umfasst insbesondere folgende Agenden: a) Strategische mediale Positionierung der Universität b) Planung und Organisation der Eigen- und Fremdveranstaltungen sowie der Wettbewerbe c) Einwerbung und Betreuung von Drittmitteln und Kooperationen d) Abschluss von Zielvereinbarungen mit den LeiterInnen der ihm laut Organisationsplan zugewiesenen Organisationseinheiten 4 Vizerektorin für Lehre, Kunst und Nachwuchsförderung Der Geschäftsbereich der Vizerektorin für Lehre, Kunst und Nachwuchsförderung umfasst insbesondere folgende Agenden: a) Organisatorische Angelegenheiten der Lehre (Studienbetrieb) b) Strategische Weiterentwicklung des Lehrangebots c) Förderung von Studierenden und AbsolventInnen, insbesondere im Rahmen des Career Centers d) Vergabe von Stipendien e) Begabtenförderung im Rahmen des Vorstudienbereichs f) Bibliothek g) Lehrveranstaltungsevaluierung in Koordination mit der Vizerektorin für Organisationsentwicklung, Gender & Diversity h) Angelegenheiten der Klangkörper der Universität i) Angelegenheiten der Instrumentenbetreuung Seite 2

14 j) Abschluss von Zielvereinbarungen mit den LeiterInnen der ihr laut Organisationsplan zugewiesenen Organisationseinheiten 5 Vizerektorin für Organisationsentwicklung, Gender &Diversity Der Geschäftsbereich der Vizerektorin für Organisationsentwicklung, Gender & Diversity umfasst insbesondere folgende Agenden: a) Personalmanagement, insbesondere Personaladministration und Personalverrechnung b) Personalentwicklung und Weiterbildung (ZfW) c) Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement d) Gleichstellungsstrategie, Frauenförderung und Gender Studies e) Diversitätsstrategie f) Lehrveranstaltungsevaluierung in Koordination mit der Vizerektorin für Lehre, Kunst und Nachwuchsförderung g) Personenbezogene Evaluierung in Koordination mit der Rektorin h) Sonderprojekte im Rahmen der Organisationsentwicklung i) Abschluss von Zielvereinbarungen mit den LeiterInnen der ihr laut Organisationsplan zugewiesenen Organisationseinheiten 6 Vizerektor für Wirtschaft und Finanzen Der Geschäftsbereich des Vizerektors für Wirtschaft und Finanzen umfasst insbesondere folgende Agenden: a) Finanz- und Budgetangelegenheiten in Koordination mit der Rektorin b) Ressourcenplanung und Beschaffung der Infrastruktur c) Weiterentwicklung der Managementinformationssysteme d) Vertretung der Universität in Finanz- und Budgetangelegenheiten nach außen in Koordination mit der Rektorin e) Organisation des Rechnungswesens und strategische Budgetplanung f) Erstellung aller Finanzberichte g) Verwaltung und Abrechnung von Drittmitteln h) Vermögensverwaltung i) Abschluss von Zielvereinbarungen mit den LeiterInnen der ihm laut Organisationsplan zugewiesenen Organisationseinheiten 7 Rektorat Folgende Angelegenheiten bedürfen einer Beschlussfassung im Rektorat: a) Aufgaben gemäß 22 Abs 1 UG sowie alle sonstigen im UG und in inneruniversitären Rechtsvorschriften dem Rektorat zugewiesenen Aufgaben, soweit sie nicht in dieser Geschäftsordnung einem Mitglied des Rektorats zugewiesen sind b) Strategische Ausrichtung der jeweiligen Geschäftsbereiche c) Angelegenheiten, die der Zustimmung oder Genehmigung des Universitätsrats oder der Anhörung des Senats bedürfen d) Ausschreibung von Professuren gem. 98 und 99 UG e) Einrichtung von neuen Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals sowie des allgemeinen Universitätspersonals Seite 3

15 8 Beschlussfassung (1) Beschlüsse des Rektorats erfolgen grundsätzlich in den Sitzungen des Rektorats. (2) Das Rektorat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. (3) Für einen Beschluss sind grundsätzlich mindestens drei Prostimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Rektorin den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen als Gegenstimme. Ein Beschluss über den Entwicklungsplan, den Organisationsplan und den Entwurf der Leistungsvereinbarung kann nicht gegen die Stimme der Rektorin gefasst werden. (4) Die Rektorin kann in dringenden Fällen eine Abstimmung im Umlaufweg herbeiführen. Der Antrag ist angenommen, wenn binnen 48 Stunden kein Mitglied des Rektorats eine Diskussion fordert und zumindest drei Prostimmen vorliegen. Das Ergebnis eines Umlaufbeschlusses ist in das Protokoll der nächsten Sitzung des Rektorats aufzunehmen. (5) Rektoratsentscheidungen sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten. Teile der Diskussion können ins Protokoll aufgenommen werden, wenn sie für das Verständnis der Beschlüsse notwendig sind. Darüber hinaus kann jedes Rektoratsmitglied die Protokollierung von Stellungnahmen zu einzelnen Tagesordnungspunkten verlangen. 9 Sitzungsorganisation (1) Die Sitzungen des Rektorats werden von der Rektorin einberufen und finden grundsätzlich alle zwei Wochen statt. (2) Zusätzliche Sitzungen werden in dringlichen Fällen beziehungsweise auf Verlangen eines Mitglieds des Rektorats von der Rektorin einberufen. (3) Auf Basis der vorliegenden Tagesordnungswünsche der Rektoratsmitglieder und sonstiger Notwendigkeiten wird die Tagesordnung im Auftrag der Rektorin erstellt. (4) Jedes Mitglied des Rektorats berichtet zur Sicherung des Informationsflusses regelmäßig, im Bedarfsfall schriftlich, die wesentlichen Entwicklungen und Entscheidungen in ihrem oder seinem Geschäftsbereich. (5) Auf Antrag eines Mitglieds des Rektorats kann die Tagesordnung in der Sitzung durch Beschluss des Rektorats abgeändert werden. (6) An den Sitzungen nehmen die Rektorin, die Vizerektorinnen und die Vizerektoren teil, die volles Stimm- und Antragsrecht haben. Auskunftspersonen können beratend beigezogen werden, haben aber bei Beschlussfassungen des Rektorats den Raum zu verlassen. (7) Die Rektorin als Vorsitzende leitet die Sitzungen des Rektorats. Im Falle ihrer Verhinderung wird sie durch die Vizerektorin für Organisationsentwicklung, Gender & Diversity, sollte diese auch verhindert sein durch die Vizerektorin für Lehre, Kunst und Nachwuchsförderung vertreten. (8) Die Sitzungen des Rektorats sind nicht öffentlich. Alle Anwesenden sind zur Vertraulichkeit und Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Seite 4

16 10 Vertretung (1) Im Falle der Verhinderung der Rektorin ist die Vizerektorin für Organisationsentwicklung, Gender & Diversity Sprecherin des Rektorats und Vertreterin in allen Agenden der Rektorin mit Ausnahme von Finanzangelegenheiten gem. 2 Abs 3 lit d (Vertreter Vizerektor für Wirtschaft und Finanzen) und Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung gemäß 2 Abs 3 lit h (Vertreterin Vizerektorin für Lehre, Kunst und Nachwuchsförderung). Diesfalls werden die zur Koordination vorgesehenen Agenden alleinverantwortlich wahrgenommen. (2) Im Falle der Verhinderung einer Vizerektorin oder eines Vizerektors ist die Rektorin Vertreterin. (3) Im Falle der Verhinderung der Rektorin und einer Vizerektorin oder eines Vizerektors ist zunächst die Vizerektorin für Organisationsentwicklung, Gender & Diversity Vertreterin, dann die Vizerektorin für Lehre, Kunst und Nachwuchsförderung und dann der Vizerektor für Wirtschaft und Finanzen. (4) Im Falle der Befangenheit eines Mitglieds des Rektorats im Sinne von 7 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) gilt die Vertretungsregelung gem. 10 Abs 1 bis 3 sinngemäß. 11 Zeichnungsbefugnisse Für die Zeichnungsbefugnis, insbesondere für rechtlich relevante Handlungen gegenüber Dritten, gilt: a) Das Rektorat wird in jenen Geschäftsfällen, die in den Zuständigkeitsbereich des gesamten Rektorats fallen, durch die Rektorin vertreten. Bei Verhinderung der Rektorin sind diesbezügliche Schriftstücke von der Vizerektorin für Organisationsentwicklung, Gender & Diversity und bei deren Verhinderung durch die Vizerektorin für Lehre, Kunst und Nachwuchsförderung und bei deren Verhinderung durch den Vizerektor für Wirtschaft und Finanzen zu zeichnen. b) Der Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß 1 Abs 4 bedarf der gemeinsamen Unterzeichnung durch die Rektorin und Vizerektor für Wirtschaft und Finanzen. c) Schriftstücke zu Angelegenheiten, die nicht unter lit. a oder b fallen, sind von jenem Mitglied des Rektorats zu unterzeichnen, das entsprechend der Geschäftsverteilung für diese Angelegenheit zuständig ist (Vertretung gem. 10). 12 Unterstützung Die Organisationseinheiten der Verwaltung unterstützen gemäß Organisationsplan insbesondere die einzelnen Mitglieder des Rektorats und darüber hinaus das Rektorat unmittelbar bei seiner Aufgabenerfüllung. Die Rektorin: S y c h Seite 5

17 Anhang 2 1 von 3 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2019 Ausgegeben am 1. Februar 2019 Teil II 34. Verordnung: Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2019 Auf Grund des Bundesgesetzes über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2019, BGBl. I Nr. 10/2019, in Verbindung mit 43 Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018, wird verordnet: Wahltage 1. Als Wahltage für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2019 werden Montag, 27. Mai 2019, Dienstag, 28. Mai 2019 und Mittwoch, 29. Mai 2019, festgelegt. Fristen und Zeitpunkte 2. Folgende Fristen und Zeitpunkte sind einzuhalten: 08. April 2019 (sieben Wochen vor dem ersten Wahltag) Stichtag für die Wahlberechtigung ( 47 Abs. 5 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018, und 14 der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 HSWO 2014, BGBl. II Nr. 48/2017) Beginn der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge ( 22 HSWO 2014) Beginn der Einbringungsfrist für Kandidaturen ( 28 HSWO 2014) 09. April 2019 (Tag nach Ablauf des Stichtages) Beginn der Frist zur Beantragung einer Wahlkarte ( 52 HSWO 2014) 10. April 2019 (zweiter Werktag nach Ablauf des Stichtages) 17. April 2019 (sechs Wochen vor dem letzten Wahltag) 23. April 2019 (fünf Wochen vor dem ersten Wahltag) Ende der Frist für die Übermittlung der Daten gemäß 15 Abs. 2 HSWO 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ( 16 Abs. 1 HSWO 2014) Beginn der Frist zur Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse ( 19 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 HSWO 2014) Beginn der Frist für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gegen die Wählerinnenund Wählerverzeichnisse ( 20 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 HSWO 2014) Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge ( 22 Abs. 1 HSWO 2014) Ende der Frist zur Einsichtnahme in die

18 BGBl. II - Ausgegeben am 1. Februar Nr von April 2019 (binnen drei Werktagen ab Ende der Frist zur Einsichtnahme) 29. April 2019 (vier Wochen vor dem ersten Wahltag) 02. Mai 2019 (vier Wochen vor dem letzten Wahltag) 06. Mai 2019 (drei Wochen vor dem ersten Wahltag) 13. Mai 2019 (zwei Wochen vor dem ersten Wahltag) 20. Mai 2019 (eine Woche vor dem ersten Wahltag) Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse ( 19 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 HSWO 2014) Ende der Frist für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gegen die Wählerinnenund Wählerverzeichnisse ( 20 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 HSWO 2014) Letzter Zeitpunkt für Entscheidungen über Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse ( 20 Abs. 2 HSWO 2014) Letzter Zeitpunkt für die Vorlage der Verbesserungen von Wahlvorschlägen ( 29 Abs. 3 HSWO 2014) Letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung von Wahlvorschlägen ( 30 Abs. 1 HSWO 2014) Letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung von Unterstützungserklärungen bei Wahlvorschlägen ( 27 Abs. 7 HSWO 2014) Letzter Zeitpunkt für die Herstellung des Einvernehmens über unterscheidende Bezeichnungen der Wahlvorschläge ( 23 Abs. 1 HSWO 2014) Ende der Einreichungsfrist für Kandidaturen ( 28 Abs. 1 HSWO 2014) Letzte Möglichkeit der Beschlussfassung über die Einrichtung von Unterkommissionen und deren Wirkungsbereiche ( 10 Abs. 2 HSWO 2014) Letzter Zeitpunkt für die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen und Übermittlung an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ( 32 Abs. 2 HSWO 2014) Letzter Zeitpunkt für die Vorlage der Verbesserungen von Kandidaturen ( 29 Abs. 3 HSWO 2014) Letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung einer Kandidatur ( 30 Abs. 1 und 3 HSWO 2014) Letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der zugelassenen Wahlvorschläge und Kandidaturen ( 32 Abs. 3 HSWO 2014) Letzter Zeitpunkt für die Veranlassung des Druckes der Stimmzettel; gleichzeitig mit Verlautbarung ( 44 Abs. 5 HSWO 2014) Letzter Zeitpunkt der Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate; gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge ( 32 Abs. 5 HSWO 2014) Letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlzeiten und Wahllokale ( 33 Abs. 1 HSWO 2014) Ende der Frist zur Beantragung einer Wahlkarte ( 52 Abs. 1 HSWO 2014) 24. Mai 2019 und/oder 25. Mai 2019 Die Wahlkommissionen oder

19 BGBl. II - Ausgegeben am 1. Februar Nr von Mai 2019 (ein Tag vor dem ersten Wahltag) bzw. bei vorgezogenen Wahltagen: 23. Mai 2019 oder 24. Mai 2019 Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß 1 Abs. 1 Z 2 bis 5 HSG 2014, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen ( 43 Abs. 2 HSG 2014) Letzter Zeitpunkt für die Herstellung der papierbasierten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse ( 21 HSWO 2014) 27. Mai 2019 Erster Wahltag 27. Mai 2019 bzw. bei vorgezogenen Wahltagen: Letzter Zeitpunkt für die Konstituierung der 24. Mai 2019 oder 25. Mai 2019 Unterkommissionen ( 10 Abs. 2 HSWO 2014) 28. Mai Mai Juni 2019 (eine Woche nach dem letzten Wahltag) Binnen drei Tagen nach Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Binnen zwei Wochen ab Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Zweiter Wahltag Rückübermittelte Wahlkarten müssen bis Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingelangt sein, um in die Ergebnisermittlung einbezogen zu werden ( 57 Abs. 1 HSWO 2014) Dritter Wahltag Erster Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlergebnisse Letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlergebnisse ( 51 Abs. 4 HSG 2014 und 63 Abs. 1 HSWO 2014) Letzter Zeitpunkt für die Zuweisung der Mandate ( 51 Abs. 4 HSG 2014) Letzter Zeitpunkt für die Verständigung der Gewählten; gleichzeitig mit Verlautbarung des Wahlergebnisses ( 51 Abs. 4 HSG 2014 und 64 Abs. 1 HSWO 2014) Letzter Zeitpunkt der Ablehnung der Wahl durch die gewählte Mandatarin oder den gewählten Mandatar ( 64 Abs. 1 HSWO 2014) Möglichkeit des Einspruchs gegen die Wahl der Bundesvertretung ( 56 Abs. 2 HSG 2014) Möglichkeit von Einsprüchen gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen ( 57 Abs. 2 HSG 2014) 1. Juli 2019 Beginn der neuen Funktionsperiode ( 8 Abs. 2, 15 Abs. 3 und 26 Abs. 2 HSG 2014) Außerkrafttreten 3. Mit Verlautbarung der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2019, BGBl. II Nr. 34/2019, tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2017, BGBl. II Nr. 44/2017, außer Kraft. Faßmann

20 Unterzeichner Datum/Zeit Prüfinformation Hinweis serialnumber= ,cn=bundeskanzleramt,c=at T10:50:09+01:00 Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: Dieses Dokument wurde amtssigniert.

21 Anhang 3 kundgemacht im Mitteilungsblatt Nr. 11 am STUDIENRECHT Inhalt 1. Abschnitt Allgemeines und Zulassung Geltungsbereich Begriffsdefinitionen Einteilung des Studienjahres Zulassung Allgemeine Bestimmungen zu Zulassungsprüfungen ( 75 UG) Durchführung der Zulassungsprüfungen Erlöschen der Zulassung aufgrund von Gefährdungshandlung ( 68 Abs 1 Z 8 UG) Erlöschen der Zulassung bei Nichtbesuch des zentralen künstlerischen Faches - zkf ( 68 Abs 2 UG) Nachweis der Kenntnis der Sprache, in welcher das Studium abgehalten wird ( 63 Abs 1 Z 8 UG) Fremdsprachen Abschnitt Gestaltung von Studien und Curricula Studiengruppen Studienkommissionen Studienbereiche Wahlstudienbereiche Lehrveranstaltungen Gruppengrößen Zentrales künstlerisches Fach Studienzeitverkürzung Erweiterungsstudien Studien zur Erweiterung von ordentlichen Studien Studien zur Erweiterung von Lehramtsstudien gemäß 54b und 54c UG Inkrafttreten und Änderungen der Curricula für Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien Inkrafttreten der Curricula für Universitätslehrgänge Abschnitt - Prüfungen Prüfungsordnung Prüfungsorganisation Durchführung der Prüfungen (ausgenommen Zulassungsprüfungen) Lehrveranstaltungsprüfungen Dispensprüfungen Abschließende kommissionelle Prüfungen

22 30 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung kommissioneller Prüfungen (ausgenommen Zulassungsprüfungen) Universitätslehrgangsprüfungen Wiederholung von Prüfungen ( 77 UG) Zeugnisse Abschnitt Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten und wissenschaftliche Dissertationen Betreuung und Beurteilung von Bachelorarbeiten Betreuung und Beurteilung von Diplom- und Masterarbeiten ( 81, 82 UG) Betreuung und Beurteilung von wissenschaftlicher Dissertationen ( 83 UG) Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis Veröffentlichungspflicht ( 86 UG) Abschnitt Nostrifizierung Antrag auf Nostrifizierung Ermittlungsverfahren Abschnitt - Beurlaubung und Studienbeitrag Beurlaubung ( 67 UG) Studienbeitrag ( 91, 92 UG) Abschnitt - In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen Schluss- und Übergangsbestimmungen

23 1. Abschnitt Allgemeines und Zulassung 1 Geltungsbereich Der Satzungsteil Studienrecht gilt für alle ordentlichen und außerordentlichen Studien an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien. 2 Begriffsdefinitionen Für den Satzungsteil Studienrecht gelten folgende Begriffsdefinitionen: 1. Künstlerische Studien sind Studien, deren Schwerpunkt auf der Kunst oder der Vermittlung der Kunst und ihrer Lehre liegt. 2. Wissenschaftliche Studien sind Studien, deren Schwerpunkt auf der Wissenschaft liegt. 3. Wissenschaftlich-künstlerische Studien sind Studien, die ihren Schwerpunkt auf die Wissenschaft legen und einen ausgewiesenen künstlerischen Anteil enthalten. In wissenschaftlich-künstlerischen Masterstudien ist jedenfalls eine wissenschaftliche Masterarbeit zu verfassen und vor der Zulassung die Eignung für den künstlerischen Anteil durch eine Zulassungsprüfung festzustellen. 4. Künstlerisch-wissenschaftliche und künstlerisch-pädagogische Studien sind Studien, deren Schwerpunkt auf der Kunst oder der Vermittlung der Kunst und ihrer Lehre liegt und die einen ausgewiesenen wissenschaftlichen bzw. pädagogischen Anteil enthalten. Auf diese Studien sind jedenfalls die Bestimmungen für künstlerische Studien anzuwenden, die das Universitätsgesetz und diese Satzung festlegen. Insbesondere sind dies Regelungen zu Zulassungsprüfungen und künstlerischen Masterarbeiten. 5. Studiendekan_in ist jene Person, die ein laut Organisationsplan eingerichtetes Studiendekanat leitet. Sofern ihr in diesem Satzungsteil Aufgaben übertragen werden, sind dort, wo ein Studiendekanat nicht eingerichtet ist, die jeweils fachlich zuständigen Institutsleiter_innen mit diesen Aufgaben betraut. 6. Studienkommissionen sind die gemäß 25 Abs 8 Z 3 und Abs 9 UG besetzten entscheidungsbefugten Kollegialorgane in Studienangelegenheiten, die für Erlass und Änderung von Curricula in ihrem Wirkungsbereich zuständig sind. 7. Befangen als Prüfer_innen, Betreuer_innen von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten sind Lehrende insbesondere, wenn sie mit der oder dem jeweiligen Studierenden verheiratet, verpartnert, in Lebensgemeinschaft bzw. in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert sind, ebenso, wenn es sich um die Kinder von Geschwistern oder Personen, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind, handelt, ebenso wenn es sich dabei um ihre Wahl- oder Pflegeeltern oder ihre Wahl- oder Pflegekinder handelt oder wenn sie sich aus einem sonstigen persönlichen Grund als befangen erachten. 8. Prüfungsteile sind jene Teile einer kommissionellen Prüfung, die das Curriculum explizit als solche bezeichnet. Diese Prüfungsteile können in Teilprüfungen unterteilt werden und sind als solche ebenfalls in den Curricula auszuweisen. 3 Einteilung des Studienjahres (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. (2) Der Senat hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so festzulegen, dass das Studienjahr mindestens 30 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 15 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen. 3

24 (3) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit dürfen, mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors, künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten/Werke/Tätigkeiten und Projekte im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Dafür ist jedenfalls eine gesonderte Anmeldung der teilnehmenden Studierenden erforderlich und es muss sofern es sich um eine verpflichtend zu absolvierende Lehrveranstaltung handelt - die Möglichkeit geben, in der regulären Lehrveranstaltungszeit mit einem gleichwertigen Angebot die curricularen Erfordernisse zu erfüllen oder wenn es sich um das Vor- oder Nachbringen von Unterricht handelt, das durch genehmigte, der Erschließung der Künste dienende Abwesenheit von Lehrenden bedingt ist. Dafür ist das Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden herzustellen. (4) Darüber hinaus ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, auf Antrag des im Rektorat für Lehre zuständigen Mitglieds die Abhaltung von Lehrveranstaltungen in der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu genehmigen, wenn dies, besonders im Hinblick auf Studien mit berufsbegleitendem Charakter, nachweislich organisatorisch notwendig ist. 4 Zulassung In künstlerischen Studien, in deren Curriculum die abgelegte Reifeprüfung als Zulassungsvoraussetzung vorgesehen ist, ist die allgemeine Universitätsreife zusätzlich zur positiv bestandenen Zulassungsprüfung durch eine der in 64 Abs 1 UG vorgesehenen Urkunden nachzuweisen. 5 Allgemeine Bestimmungen zu Zulassungsprüfungen ( 75 UG) (1) Eine Zulassung zu einem künstlerischen Studium ist nur nach Feststellung der Eignung für das entsprechende Studium möglich. Für wissenschaftlich-künstlerische Studien ist jedenfalls die Eignung für den künstlerischen Teil des Studiums nachzuweisen. Der Nachweis der Eignung erfolgt in der im jeweiligen Curriculum festgelegten Zulassungsprüfung für das betreffende Studium. Dies gilt auch für Lehrgänge, bei denen eine Zulassungsprüfung vorgesehen ist. (2) Für jedes Bachelor- und Diplomstudium ist in Koordination mit den jeweils zuständigen Studiendekanaten sowie der Studien- und Prüfungsabteilung vom Rektorat zumindest ein Hauptzulassungsprüfungstermin oder -zeitraum pro Studienjahr festzusetzen. Es ist dabei festzulegen, für welches Studiensemester frühestens die Zulassung erfolgen kann. (2a) Für jedes Master-, Erweiterungs- und Doktoratsstudium, dessen Curriculum eine Zulassungsprüfung vorsieht, kann jedes Semester ein Zulassungsprüfungstermin oder -zeitraum gemäß Abs 2 vorgesehen werden. Es ist dabei festzulegen, für welches Studiensemester frühestens die Zulassung erfolgen kann. (2b) Ersatztermine für die Abhaltung von Zulassungsprüfungen im Falle von unverschuldeter Verhinderung von Studienwerber_innen (z.b. durch Krankheit, Unfall, Reifeprüfung) zum Haupttermin, können in Koordination mit den jeweils zuständigen Studiendekanaten sowie der Studien- und Prüfungsabteilung vom Rektorat festgesetzt werden. (2c) Zusatztermine für die Abhaltung von Zulassungsprüfungen können in Koordination mit den jeweils zuständigen Studiendekanaten sowie der Studien- und Prüfungsabteilung vom Rektorat festgesetzt werden. Bei Zusatzterminen können geeignete Studienwerber_innen nur nach Maßgabe der nach dem Haupttermin vorhandenen Ressourcen berücksichtigt werden. 4

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