DER OBERBÜRGERMEISTER STADT MÖNCHENGLADBACH

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1 DER OBERBÜRGERMEISTER STADT MÖNCHENGLADBACH An die Mitglieder des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden der Stadt Mönchengladbach Mönchengladbach, Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lade ich Sie zur 14. Sitzung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden der Stadt Mönchengladbach am Mittwoch, 13. Dezember 2017, 15:00 Uhr, in den Ratssaal des Rathauses Abtei, Rathausplatz 1, Mönchengladbach ein. Die Sitzung des Hauptausschusses beginnt unmittelbar im Anschluss. Die Beratungsvorlagen sind beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Hans Wilhelm Reiners

2 Öffentliche Tagesordnungspunkte 1 Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden am öffentlicher Teil- 2 Anregung des Bundestagsabgeordneten Dr. Alexander Soranto Neu zur Information von Jugendlichen über die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Adressweitergabe an die Bundeswehr 2632/IX Berichterstattung: Beigeordneter Engel 3 Anfragen und Mitteilungen

3 Der Oberbürgermeister Mönchengladbach, FB 31 Bürgerservice FB 30 Recht Beratungsvorlage Vorlagen-Nr. 2632/IX öffentlich X nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Anregungen und Beschwerden TOP: Anregung des Bundestagsabgeordneten Dr. Alexander Soranto Neu zur Information von Jugendlichen über die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Adressweitergabe an die Bundeswehr Beschlussentwurf: Die Anregung wird wegen Unzulässigkeit ohne sachliche Prüfung zurückgewiesen Finanzwirksamkeit: Keine Auswirkung auf die Kinder und Familienfreundlichkeit: Keine Begründung: Der Bundestagsabgeordnete Dr. Alexander Soranto Neu hat offenbar an alle Städte und Gemeinden in NRW den gleichlautenden anliegenden Antrag nach 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) gestellt. Ziel der Bürgeranregung von Herrn Dr. Neu ist es, Jugendliche, bei denen die Weitergabe ihrer Meldedaten an die Bundeswehr bevorsteht, über die beabsichtigte Datenweitergabe zu informieren und gleichzeitig ein Muster eines Widerspruches gegen die Datenweitergabe zuzusenden. In gleicher Weise sollen die Eltern dieser Jugendlichen unterrichtet werden.

4 Gemäß 24 GO NRW hat jeder das Recht, sich schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. In Mönchengladbach ist dies nach 12 der Hauptsatzung auf den Hauptausschuss als Ausschuss für Anregungen und Beschwerden geschehen. Das Petitionsrecht nach 24 GO NRW findet regelmäßig dort seine Grenze, wo öffentliche Stellen rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen werden, also das Sachanliegen des Petenten nicht mehr vordergründig ist. Die von Herrn Dr. Neu angesprochene Datenübermittlung ist in 58c des Soldatengesetzes (SG) geregelt. Hiernach übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) widersprochen haben. Die gesetzlichen Regelungen des 36 Absatz 2 (BMG) sind ausreichend, um die Betroffenen über ihr Widerspruchsrecht zu unterrichten. Nach 36 Absatz 2 BMG ist eine Datenübermittlung nach 58c Absatz 1 Satz 1 SG nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Von der Meldebehörde wird die betroffene Person auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen. Diese öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörde beinhaltet auch den Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruches gegen die Übermittlung von Meldedaten in anderen Fällen, insbesondere im Hinblick auf die Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, an Mandatsträger, Adressbuchverlagen und Eigentümer von Wohnungen. Ein darüber hinausgehendes Verfahren, z. B. individuelle Schreiben an betroffene Jugendliche mit Beifügung eines Musterwiderspruches, stellt einen grundsätzlich nicht vorgeschriebenen besonderen Aufwand dar, auch wenn eine solche besondere Serviceleistung für eine einzelne Gruppe von Einwohnern im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung denkbar wäre Würde im Übrigen bei der Weitergabe von Meldedaten an die Bundeswehr ein solches spezielles Verfahren durchgeführt werden, so könnte der Eindruck entstehen, solche Anfragen seien kritischer und zurückhaltender zu bewerten als Anfragen anderer Stellen. Dafür besteht jedoch keinerlei Anlass. Für die Idee, einen zusätzlichen, über die gesetzlichen Vorschriften hinaus gehenden Benachrichtigungsservice einzuführen, bzw. diese publik zu machen, stehen einem Mitglied des Bundestages in einer Fraktion mit Gesetzesinitiativkompetenz andere Mittel und Wege mit geringerer Beeinträchtigung öffentlicher Einrichtungen zur Verfügung. Der mit einem solchen flächendeckenden Antrag nach 24 GO NRW verbundene erhöhte Aufwand war demnach nicht notwendig und angemessen. Demnach ist der Antrag als unzulässig einzustufen.

5 Hinsichtlich dieser Bewertung sei auch verwiesen auf die anliegende Stellungnahme des Städtetages Nordrhein-Westfalen vom Nach 15 Abs. 3 der Geschäftsordnung ist die Anregung somit ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen. Hans Wilhelm Reiners Anlagen: Anregung Stellungnahme des Städtetages Nordrhein-Westfalen vom

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8 Gereonstraße Köln An die Mitgliedsstädte des Städtetages Nordrhein-Westfalen nachrichtlich: Mitglieder des Arbeitskreises Bürger- und Meldeämter im Städtetag Nordrhein-Westfalen /hoe Telefon Telefax Bearbeitet von Erko Grömig Aktenzeichen D Umdruck-Nr. P 7267 Bürgeranregung gemäß 24 GO NRW; hier: Schreiben von Herrn Dr. Alexander Soranto Neu, MdB Kurzüberblick: Die Bürgeranregung, betroffene Jugendliche vor Weitergabe von Meldedaten an die Bundeswehr gesondert über ihr Widerspruchsrecht zu informieren, stellt einen erhöhten und nicht notwendigen Aufwand dar. Auch könnte der Eindruck entstehen, solche Anfragen seien kritischer und zurückhaltender zu bewerten als Anfragen anderer Stellen. Dafür besteht jedoch keinerlei Anlass. Sehr geehrte Damen und Herren, von einigen Mitgliedsstädten wird uns mitgeteilt, dass Herr Dr. Alexander Soranto Neu, Mitglied des Deutschen Bundestages, Bürgeranregungen an die Stadträte gemäß 24 GO NRW richtet. Ziel der Bürgeranregung von Herrn Dr. Neu ist es, Jugendliche, bei denen die Weitergabe ihrer Meldedaten an die Bundeswehr bevorsteht, über die beabsichtigte Datenweitergabe zu informieren und gleichzeitig ein Muster eines Widerspruches gegen die Datenweitergabe zuzusenden. In gleicher Weise sollen die Eltern dieser Jugendlichen unterrichtet werden. Auch wenn die Bürgeranregung von Herrn Dr. Neu gemäß 24 GO NRW zulässig ist, wäre zu prüfen, ob der damit verbundene erhöhte Aufwand notwendig und angemessen ist. Die gesetzlichen Regelungen des 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) sind unseres Erachtens ausreichend, um die Betroffenen über ihr Widerspruchsrecht zu unterrichten. Nach 36 Abs. 2 BMG ist eine Datenübermittlung nach 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Von der Meldebehörde wird die betroffene Person auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen. Hausvogteiplatz 1, Berlin Telefon Telefax Gereonstraße 18-32, Köln Telefon Telefax Avenue des Nerviens 9-31, 1040 BRUXELLES, BELGIEN Telefon Telefax Internet:

9 - 2 - Diese öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörde beinhaltet auch den Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruches gegen die Übermittlung von Meldedaten in anderen Fällen, insbesondere im Hinblick auf die Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, an Mandatsträger, Adressbuchverlagen und Eigentümer von Wohnungen. Ein darüber hinausgehendes Verfahren, z. B. individuelle Schreiben an betroffene Jugendliche mit Beifügung eines Musterwiderspruches, stellt unseres Erachtens einen grundsätzlich nicht vorgeschriebenen besonderen Aufwand dar, auch wenn eine solche besondere Serviceleistung für eine einzelne Gruppe von Einwohnern im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung denkbar wäre Würde im Übrigen bei der Weitergabe von Meldedaten an die Bundeswehr ein solches spezielles Verfahren durchgeführt werden, so könnte der Eindruck entstehen, solche Anfragen seien kritischer und zurückhaltender zu bewerten als Anfragen anderer Stellen. Dafür besteht jedoch keinerlei Anlass. Wir regen daher an, die von Herrn Dr. Neu gestellte Bürgeranregung zur Weitergabe von Meldedaten an die Bundeswehr im Hinblick auf den erhöhten und nicht notwendigen Aufwand kritisch zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Erko Grömig

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