Versorgung psychisch belasteter Flüchtlinge:
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- Elmar Breiner
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1 Versorgung psychisch belasteter Flüchtlinge: Wie kann ein bedarfsgerechtes Angebot entstehen? Asyl- und Flüchtlingspolitik Migrationsspezifische Rechtsfragen und Internationale Migration Diakonie Deutschland, Berlin Die sozialrechtlichen Vorgaben zur Versorgung psychisch belasteter und traumatisierter Flüchtlinge und ihre bisherige Umsetzung
2 Rechtsgebiete Internationales Recht wie Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Art 12), Antifolterkonvention u.a. (Rang einfache Bundesgesetze) Europäisches Recht, z.b. Europäische Sozialcharta, insbesondere Richtlinien des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, hier insbesondere Aufnahmerichtlinie Deutsches Recht: Verfassungsrecht, Grundrechte, z.b. auf körperliche Unversehrtheit Deutsches Recht: Sozialrecht, hier insbesondere SGB V, XII und Asylbewerberleitungsgesetz Wichtig Aufnahmerichtlinie und Asylbewerberleistungsgesetz gelten nur während des Asylverfahrens, danach nur noch SGB, z.b. SGB V und SGB XII Personenkreis und Dauer AsylbLG: 1 AsylbLG Leistungsbezieher durch AsylbLG-Novelle nicht mehr Opfer von Menschenhandel und 25 Abs 5 nur noch bis 18 Mon. 3, 4 und 6 AsylbLG max. 15 Monate, danach Analogleistungen zu SGB (gemäß 2 AsylbLG) Problem bei SGB V Dolmetscher und Fahrtkosten Seite 2
3 Europäisches Recht: Aufnahmerichtlinie Artikel 19 Medizinische Versorgung (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst. (2) Die Mitgliedstaaten gewähren Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung. Kapitel IV Bestimmungen für schutzbedürftige Personen Allgemeiner Artikel 21 Grundsatz Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Seite 3
4 Entwurf Umsetzung Aufnahme-RL in AsylbLG 4Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arzneiund Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. 4 Abs. 2 Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, ( ) zu gewähren. Schutzbedürftigen Personen mit besonderen Bedarfen an medizinischen Leistungen, die auf ihre Schutzbedürftigkeit nach 1b zurückzuführen sind, werden über die Hilfen nach Absatz 1 hinaus die zur Deckung dieser Bedarfe erforderlichen Hilfen zur Gesundheit gewährt. Für den Umfang der Hilfen nach Satz 1 gelten die 47 Satz 1 [Vorsorgeleistungen], 48 Satz 1 [Krankenbehandlung nach 27 SGB V], 50 [Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft] und 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [Hilfen zur Gesundheit 47 bis 51 SGB XII gleich SGB V] entsprechend. Minderjährigen werden Hilfen zur Behandlung, Verhütung und Früherkennung von Krankheiten stets in dem in Satz 2 näher geregelten Umfang erbracht (, Regelung zur Übernahme von Zuzahlungen). Seite 4
5 Entwurf Umsetzung Aufnahme-RL in AsylbLG Erforderliche Behandlung auch von Gewaltopfern nach Art 25 (1) Aufnahme-RL und medizinische Rehabilitation nach SGB V bei Minderjährigen 4 Abs. 3 Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes, des Psychotherapeuten oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet. Seite 5
6 Entwurf Umsetzung Aufnahme-RL in AsylbLG 6Sonstige Leistungen (1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden werden gewährt, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung der besonderern Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Im Übrigen können Leistungen gewährt werden, wenn dies erforderlich ist, um besonderen Bedarfen im Einzelfall gerecht zu werden. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. (2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. Neu mit anderem Inhalt Darlehensregelung, z.b. bei Mietkaution Seite 6
7 Änderung Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz Anspruchseinschränkungen von Leistungen nach 6 AsylbLG Vollziehbar Ausreisepflichtige, deren Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben (gemäß 1a Abs. 2 AsylbLG) ab dem Tag nach diesem Termin keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach 2, 3 und 6, es sei denn die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Sie erhalten nur noch Leistungen zur Ernährung, Unterkunft, einschließlich Heizung sowie Körper und Gesundheitspflege. Nur im Einzelfall Leistungen nach 3 Abs. 1 S. 1 (z. B. Kleidung oder Hausrat). Dies gilt (gemäß 1a Abs. 3 AsylbLG) ebenfalls, wenn sie oder Personen, die eine Duldung nach 60a besitzen ( 1 Abs. 1, S. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG), aufenthaltsbeende Maßnahmen vereiteln. Leistung endet nach Vollziehbarkeit der Abschiebeandrohung oder Abschiebanordnung. Dies gilt ebenfalls für Personen, für die in Abweichung von der Dublin-Verordnung ein anderer Staat nach Verteilung zuständig ist (z.b. Verteilung aus Hotspot in Griechenland nach Polen, lebt aber in Deutschland. 4 gilt aber demnach. Frage auch 4 Abs. 2?? Seite 7
8 Rechtsschutz Keine Umsetzung von Art. 22 (Identifizierungsverfahren), allerdings Rechtsänderungen diesbezüglich im AsylG (zuvor AsylVfG), sofern das Asylverfahren betreffend Art 26 Aufnahme-RL: wirksamer Rechtschutz muss sichergestellt sein, Rechtsbehelf gegen Entscheidung, ob 4 Abs. 2 Anwendung findet, muss möglich sein (Abs. 1), dazu: unentgeltlich Rechtberatung und -vertretung (Abs. 2), allerdings kann dies auf konkrete Aussicht auf Erfolg reduziert werden (Abs. 3), diese Person darf keine widersprüchlichen Interessen vertreten (Abs. 3) Entspricht in Deutschland Prozesskostenhilfe Rechte durchsetzen: Widerspruch und Klage, Eilverfahren beim Sozialgericht (gerichtskostenfrei) Seite 8
9 Bisherige Rechtsprechung Rechtsprechung: im Wesentlichen dazu, ob im Herkunftsland psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung möglich und der tatsächliche Zugang vorhanden ist Rechtsprechung sieht im Wesentlichen psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit nicht als akut an. Dabei geht es insbesondere in Bezug auf chronische Erkrankungen nicht um eine akute Erkrankung, sondern um einen akuten Behandlungsbedarf Dagegen: Beschluss vom des LSG Berlin/Brandenburg: Leitsatz: Unter akuten Erkrankungen im Sinne von 4 Abs. 1 AsylbLG sind nicht nur körperliche Erkrankungen zu verstehen. Akuter Behandlungsbedarf kann auch bei einer chronischen Erkrankung bestehen, wenn die Behandlung, z.b. eine Psychotherapie, aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Leistungen werden zwar nur zur Behandlung akuter, nicht chronischer Erkrankungen und Schmerzzustände gewährt; wenn bei einer chronischen Erkrankung allerdings ein akuter Behandlungsbedarf oder Schmerzzustand besteht, also eine Behandlung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist, sind Leistungen zu gewähren Seite 9
10 Weitere Zugangshürden Beschränkung Kassenzulassung auf drei Therapierichtungen (Festlegung Gem. Bundesausschuss nach 92 SGB V, Psychotherapie-Richtlinie: Psychoanalyse, tiefenpsychol. fund. Psychotherapie, Verhaltenstherapie, in Ausnahmefällen bei Depressionen auch Gesprächspsychotherapie, stellungnahmeberechtigt insbesondere BÄK und BPtK) Regionale Beschränkungen ( SGB V, Festlegung Gem. Bundesausschuss: Bedarfsplanung-Richtlinien) Beschränkung der Approbation auf fünf Therapierichtungen (Wissenschafticher Beirat Psychotherapie nach PsychTh-APrV, zusätzlich Gesprächspsychotherapie und systemische Therapie) Beschränkung der Approbation auf Deutsche und Unionsbürger ist wegefallen Psychotherapie statt Krankenbehandlung als Eingliederungshilfe nach 53 ff SGB XII oder Jugendhilfe SGB VIII Flüchtlinge brauchen Therapeuten mit interkulturellem Wissen Seite 10
11 Gesetzliche Grundlagen Versorgung im SGB V Beispielhaft Angebote der gesundheitlichen Versorgung: Soziotherapie 37a SGB V (Sonstige Leistungserbringer 132b SGB V) Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen für Kinder 43a SGB V Medizinische Rehabilitation gemäß 40 SGB V Psychiatrische Institutsambulanzen und Sozialpsychiatrische Zentren 118 SGB V Besondere Versorgung 140 a SGB V Seite 11
12 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung! Sebastian Ludwig Flüchtlings- und Asylpolitik Zentrum Migration und Soziales Diakonie Deutschland Evangelischer Bundesverband Caroline-Michaelis-Straße Berlin Telefon: Seite 12
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