Die neue Beihilfe RECHTLICH IRRELEVANT STRATEGISCH TROTZDEM ZU BEACHTEN

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1 Die neue Beihilfe RECHTLICH IRRELEVANT STRATEGISCH TROTZDEM ZU BEACHTEN

2 Neue beihilfefähige Höchstsätze (im 2. Hj. 2018) Die Bundesbeihilfebeihilfeverordnung (BBhV) hat eine neugefasste Anlage 9 erhalten (Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel) Die neuen beihilfefähigen Höchstsätze sind rechtlich irrelevant für die Preisgestaltung bei Privatpatienten Trotzdem muss man sich überlegen, was die Veränderungen für die eigene Preispolitik bei Privathonoraren bedeutet Hinweis: Unterschiedliche Umsetzung in den Landesbeihilfeordnungen

3 Was ist die Beihilfe? Der Dienstherr [Bund oder Land] hat eine besondere Fürsorgepflicht für seine Beamtinnen und Beamten. Er verpflichtet sich, im Krankheits-, Pflege - und Geburtsfall einen Teil der anfallenden Kosten im Rahmen der Beihilfe zu erstatten. Beamtinnen und Beamte sind wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, das Risiko von Krankheiten und Pflegebedürftigkeit für sich und ihre Familien selbst abzusichern und Vorsorge zu leisten. Quelle: BMI Stichwort: Beihilfe

4 Beihilfe ist keine Vollversicherung! Die Beihilfe ergänzt lediglich die zumutbare Eigenvorsorge - BMI Der Dienstherr (Bund oder Land) erstattet 30 bis 80 Prozent der Krankheitskosten (abhängig vom Familienstand) Eine private Kranken- bzw. Pflegeversicherung deckt den verbleibenden Rest der Krankheitskosten ab (abhängig vom gewählten Tarif) Die Erstattung des Dienstherrn kann der Höhe nach begrenzt sein (Beihilfefähiger Höchstsatz) Die beihilfeberechtigte Person muss daher für die von der Beihilfe nicht übernommenen Kosten für Behandlungen, Medikamente und ähnliches selbst aufkommen Quelle: BMI Stichwort: Beihilfe

5 Unterschiedliche Regelungen in Bund und Ländern Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt Neben der Bundesbehilfeverordnung gibt es in den meisten Ländern eigene Landesbeihilfeverordnungen, die zwar strukturell gleich sind, sich aber im Detail unterscheiden (z. B. bei Zuzahlungen, Eigenbeteiligungen, etc.) Quelle: BMI Stichwort: Beihilfe

6 Vier Gründe, warum die Beihilfe kein Maßstab für Privatpreise ist 1. Beihilfe macht nicht einmal ein Drittel aller Privatpatienten aus 2. Beihilfe entfaltet rechtlich keine Bindungswirkung für Heilmittelpraxen 3. Beihilfefähige Höchstsätze sind auch nach der geplanten Erhöhung viel zu niedrig 4. Struktur der Beihilfe als Preisliste für Heilmittelpraxen entspricht nicht der Struktur der normalen amtlichen Gebührenordnungen

7 1. Beihilfe macht nicht mal ein Drittel der Privatversicherten aus Die PKV behauptet, die beihilfefähigen Höchstsätze wären der Maßstab für die Höhe von Privatpreisen Wenn jedoch nicht einmal ein Viertel der Privatpatienten Beihilfeberechtigte sind, dann kann diese Minderheit kaum der Maßstab für die Mehrheit sein

8 Beihilfe in Zahlen SUMME PKV VOLL Beihilfe und PKV in Zahlen 8.770, ,0 SUMME BEIHILFE 2.419, ,3 VERS.EMPF. LAND AKTIVE LAND VERS.EMPF. BUND AKTIVE BUND 822,5 765, , ,8 190,2 191,8 133,5 130, Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11738 vom , Mai 2017

9 Beihilfe macht nicht einmal ein Drittel aller Privatpatienten aus Beihilfe 28% Rein PKV 72% Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11738 vom , Mai 2017

10 2. Beihilfe entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung Die beihilfefähigen Höchstsätze sind keine offizielle Preisliste des Staates Das kann man schon daran erkennen, dass es Bundesund Landesbeihilfe gibt Es gibt (bis jetzt!) keine Absprachen zwischen den Verbänden und den Beihilfestellen Es gibt keine rechtliche Bindung zwischen den Beihilfevorschriften und den Heilmittelpraxen

11 Quelle:

12 Kein Vertragsverhältnis zwischen Praxis und Beihilfe Beihilfe Versicherungs- Vertrag Patient Heilmittelpraxis Behandlungs- Vertrag

13 Aus der Praxis: Patientenbeschwerde!

14 Für die Erbringung von Heilmitteln durch Angehörige der Gesundheits- und Medizinalfachberufe gibt es keine amtliche Gebührenordnung. Immer dann, wenn zur Abrechnung von Aufwendungen nicht auf (amtliche) Gebührenordnungen zurückgegriffen werden kann, kann die Angemessenheit von Aufwendungen durch eigenständige beihilferechtliche Regelungen der Höhe nach begrenzt werden. Die beihilfefähigen Höchstsätze der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) für Heilbehandlungen sind ausschließlich für die Beihilfefestsetzungsstellen im Verhältnis zu den Beihilfeberechtigten verbindlich. Sie haben keine Bindungswirkung für das Vertragsverhältnis zwischen den Leistungserbringern und deren Patienten. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Verbänden der Physiotherapeuten und Krankengymnasten. Die in Anlage 4 der BBhV festgeschriebenen Höchstsätze für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel erheben nicht den Anspruch einer vollständigen Kostendeckung für Beihilfeberechtigte, zumal die individuelle Kostendeckung von zahlreichen unterschiedlichen Faktoren (z. B. Praxismiete und Personalkosten) abhängig ist. Die Differenz zwischen dem tatsächlich von den Heilbehandlern in Rechnung gestellten Betrag und dem beihilfefähigen Höchstbetrag muss von den Beihilfeberechtigten selber getragen werden. Beste Grüße, P. Spauschus Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Philipp Spauschus Bundesministerium des Innern Stab Leitungsbereich / Presse Alt-Moabit 101 D, Berlin Telefon: Fax: Philipp.Spauschus@bmi.bund.de Internet:

15 Konsequenzen der fehlenden rechtlichen Bindung Beihilfefähige Höchstsätze sind im Zweifel einem Therapeuten nicht bekannt Beihilfefähige Höchstsätze können keine staatlichen Preisvorgaben sein Die Leistungsbeschreibung (inkl. Richtzeiten) sind keine für Therapeuten verbindliche Vorgaben

16 3. Beihilfefähige Höchstsätze bleiben zu niedrig Die geplante Erhöhung der beihilfefähigen Höchstsätze ist viel zu niedrig: Letzte Preisanpassung erfolgte 2001 Geplant in diesem Jahr +20 Prozent Geplant im nächsten Jahr +10 Prozent Entspricht einer Erhöhung von +32 Prozent auf Basis 2001 Das bleibt deutlich hinter den (immer noch zu niedrigen) Honorarsteigerungen der GKV und dem Anstieg der Bruttoarbeitsentgelte im selben Zeitraum zurück

17 Geplantes Honorar-Wachstum bleibt hinter GKV zurück INFLATIONSRATE GRUNDLOHNSUMME 27,10% 29,40% BUTTOARBEITSENTGELT 43,20% BEIHILFE 32,00% LOGO MINUTE 61,50% ET MINUTE 50,50% KG MINUTE 60,50%

18 4. Beihilfe als Preisliste funktioniert nicht Struktur der Beihilfe als Preisliste für Heilmittelpraxen entspricht nicht der Struktur der normalen amtlichen Gebührenordnungen Amtliche Gebührenordnungen GoÄ GoZ Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Steuerberatervergütungsgesetz (StBGebV)

19 Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ)

20 Gebührenordnung für Zahnärzte (GoZ)

21 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

22 Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)

23 Beihilfe-Fixpreise sind als amtliche Preisliste ungeeignet Die Liste der beihilfefähigen Höchstsätze besteht aus Fixpreisen, eine Differenzierung nach Qualifikation, Schwierigkeitsgrad etc. ist nicht vorgesehen Taxen (amtliche Preislisten) bzw. Vergütungsgesetze sind immer in Form von Preisspannen (von bis) aufgebaut, um die qualitativen Unterschiede der jeweiligen Leistungserbringer angemessen abzubilden Besser bei bewährten Verzeichnissen bleiben (GebüTh)

24 Die alte Beihilfe (Physiotherapie)

25 Die neue Beihilfe (Physiotherapie)

26 Die alte Beihilfe (Logopädie)

27 Die neue Beihilfe (Logopädie)

28 Die alte Beihilfe (Ergotherapie)

29 Die neue Beihilfe (Ergo)

30 Umsetzungstipps (1) Den richtigen Rahmen setzen Höhere Beihilfe bedeutet lediglich ein seit Jahren überfälliges Nachjustieren der Erstattung von Heilmittelkosten durch den Staat Höhere Beihilfe bedeutet für den Patienten, dass möglicherweise der Eigenanteil an den Behandlungskosten geringer wird Preis-/Leistungspolitik überdenken Die geplanten neuen Preise und Richtzeiten führen vielfach zu einem geringeren Minutenpreis als bei der GKV gezahlt wird Behandlungszeiten müssen nicht verlängert/verändert werden, weil Beamte neue Richtzeiten in die Bundesbeihilfeordnung aufnehmen Eigene Preisstrategie festlegen und aktiv umsetzen

31 Umsetzungstipps (2) Erwartungsmanagement nutzen Vor der ersten Behandlung darauf hinweisen, dass Beihilfe- Patienten auf jeden Fall dazu bezahlen müssen Erstattungsunterstützung Vorsicht vor Falschangaben auf Rechnungen aus Erstattungs- Gefälligkeit bei den Behandlungszeiten Auf Rechnungen kann man hinter eine Leistung in Klammern die von der Beihilfe beschriebene Richtzeit dazuschreiben, das zwingt dann nicht, diese Zeit auch wirklich zu erbringen

32 Umsetzungstipps (3) Neue GebüTh nutzen jetzt mit Beihilfesätzen als Information in den Preislisten

33

34 Umsetzungstipps (4) In Kommunikation investieren Anti-Rechtfertigungstraining hat oberste Priorität Standardargumente identifizieren Beihilfe zahlt nicht Zu teuer Will nicht dazu bezahlen Kann ich mir nicht leisten Etc. Ziel: Mitarbeiter fühlen sich wohl, den Preis zu nennen

35

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