Reflektierende Mittel auf Kfz-Kennzeichen - Beschluß des BGH

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4 Reflektierende Mittel auf Kfz-Kennzeichen - Beschluß des BGH 1 von :40 Druckseite generiert am: :39 Uhr Grunert + Tjardes Verkehrsportal.de GbR, Berlin Reflektierende Mittel auf Kfz-Kennzeichen: Der Beschluß des BGH In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Angeklagte die Kennzeichenschilder seines auf ihn zugelassenen Pkw mit einer farblosen Flüssigkeit übersprüht. Durch diese Behandlung der Kennzeichen trat bei Blitzlicht- Fotoaufnahmen eine so starke Reflektion auf, dass die schwarzen Buchstaben und Zahlen "überblendet" wurden und dadurch auf Fotos ohne eine fototechnische Nachbehandlung nicht erkennbar waren. Der Angeklagte wollte damit bei etwaigen Geschwindigkeitskontrollen die Ermittlung seiner Personalien anhand der Kennzeichen des Fahrzeugs unmöglich machen. Als der Angeklagte sein Fahrzeug am mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, wurden die mit dem Spray behandelten amtlichen Kennzeichen bei einer Verkehrskontrolle entdeckt. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Kennzeichenmißbrauchs zu einer Geldstrafe verurteilt und ein Fahrverbot angeordnet. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht den Angeklagten wegen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Das Bayerische Oberste Landesgericht wollte den Schuldspruch dahin abändern, dass der Angeklagte nicht der Urkundenfälschung, sondern des Kennzeichenmißbrauchs schuldig ist. An der beabsichtigten Entscheidung sah sich das Bayerische Oberste Landesgericht gehindert, weil das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem ähnlichen Fall von dem Vorliegen einer Urkundenfälschung ausgegangen war (OLG Düsseldorf, Beschluß vom , Az.: 2 Ss 267/96-73/96 III). Das Bayerische Oberste Landesgericht legte dem BGH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor: "Liegt eine Urkundenfälschung vor, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so dass die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist?" Der BGH hat die Annahme einer Urkundenfälschung verneint. Der BGH geht in seinem Beschluß zunächst davon aus, dass ein mit einer Stempelplakette der Zulassungsstelle versehenes, an dem Kraftfahrzeug für das es zugeteilt ist angebrachtes, Kraftfahrzeugkennzeichen eine zusammengesetzte Urkunde im Sinne des 267 Strafgesetzbuch ist. Der BGH war der Auffassung, dass allein eine Urkundenfälschung in Form des Verfälschens einer echten Urkunde in Frage kam. Durch das Besprühen mit der farblosen, reflektierenden Flüssigkeit wurde jedoch nach Auffassung des BGH das Kfz-Kennzeichen als Urkunde nicht verfälscht. Eine echte Urkunde, so der BGH, wird verfälscht, wenn unbefugt nachträglich ihr Gedankeninhalt verändert wird, so dass sie etwas anderes als zuvor zum Ausdruck bringt. Durch das Besprühen des Kennzeichens durch den Angeklagten wurde aber lediglich die Ablesbarkeit des Kennzeichens unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Blitzlichtaufnahmen, beeinträchtigt. Hierin liegt nach Ansicht des BGH keine Urkundenfälschung. Text: RA Goetz Grunert, verkehrsportal.de Grunert + Tjardes Verkehrsportal.de GbR Burgherrenstraße Berlin Internet: Mail: info@verkehrsportal.de [ Fenster schließen Fenster drucken ]

5 Reflektierende Mittel auf Kfz-Kennzeichen - Anmerkung 1 von :37 Druckseite generiert am: :35 Uhr Grunert + Tjardes Verkehrsportal.de GbR, Berlin Reflektierende Mittel auf Kfz-Kennzeichen: Anmerkung zum Beschluß des BGH Es wäre verfehlt, den Beschluß des BGH als Freibrief für die Manipulation von Kfz-Kennzeichen zu werten. Keineswegs kann darauf vertraut werden, dass ein Übersprühen eines Kfz-Kennzeichens nach dem BGH-Beschluss ohne Sanktion bleibt. Der Prozeßverlauf und die unterschiedlichen Ergebnisse der mit dem Fall befaßten Gerichte zeigen zunächst, dass die rechtlichen Probleme bei der Urkundenfälschung im Falle von Manipulationen an Kfz-Kennzeichen höchst schwierig und umstritten sind. In der Rechtsprechung und in der Rechtswissenschaft werden zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Urkundenfälschung gemäß 267 StGB intensiv und kontrovers diskutiert. Zumindest für die konkret aufgeworfene Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem Auftragen durchsichtiger, reflektierender Flüssigkeit auf ein Kfz-Kennzeichen hat der BGH in seinem Beschluß ein "Machtwort" dahin gesprochen, dass eine strafbare Urkundenfälschung nicht vorlag. Wohl unstreitig ist aber auch nach dem neuen BGH-Beschluß, dass eine strafbare Urkundenfälschung vorliegt, wenn ein Kraftfahrzeug mit anderen als den amtlich ausgegebenen und abgestempelten Kennzeichen versehen wird, oder wenn das Kennzeichen durch das Überkleben von Buchstaben oder Ziffern nachträglich verändert wird. Außerdem kann die dem BGH-Beschluß zu Grunde liegende Handlung des Übersprühens eines Kennzeichens auch nach anderen Strafvorschriften strafbar sein. Der BGH hat legiglich entschieden, dass keine Urkundenfälschung vorlag. In Betracht kommt aber auch eine Verurteilung wegen Kennzeichenmißbrauchs gemäß 22 Straßenverkehrsgesetz. Nach 22 Straßenverkehrsgesetz droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe für denjenigen, der in rechtswidriger Absicht das an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt. Weiterhin könnte auch eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung im Sinne des 274 Strafgesetzbuch in Frage kommen, wobei als Rechtsfolge Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Die entsprechenden Rechtsfragen werden in der Rechtswissenschaft intensiv und mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert. Es ist also durchaus möglich, dass ein Gericht die vorgenommene Manipulation am Kennzeichen nicht als Urkundenfälschung, sondern etwa als Kennzeichenmißbrauch bestraft. Entsprechend hatte in dem hier zu Grunde liegenden Fall das zunächst zuständige Amtsgericht entschieden. Schließlich ist auch zu beachten, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen auf jeden Fall nach 69a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld und einer Eintragung in das Verkehrszentralregister geahndet werden kann. Text: RA Goetz Grunert, verkehrsportal.de Grunert + Tjardes Verkehrsportal.de GbR Burgherrenstraße Berlin Internet: Mail: info@verkehrsportal.de [ Fenster schließen Fenster drucken ]

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