B E S C H L U S S. In dem Verfahren. Aussetzung der Vollziehung (Kraftfahrzeugsteuer)

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1 FINANZGERICHT DÜSSELDORF 8 V 2091/06 A (Verk) B E S C H L U S S In dem Verfahren "A" - Antragstellerin Prozessvertreter: gegen - Antragsgegner wegen Aussetzung der Vollziehung (Kraftfahrzeugsteuer) hat der 8. Senat in der Besetzung: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Richter am Finanzgericht Richterin am Finanzgericht am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bestandskraft einer Entscheidung über den hiergegen eingelegten Einspruch mit der Maßgabe ausgesetzt, dass die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen weiterhin nach dem zulässigen Gesamtgewicht bemessen wird. Die Berechnung des auszusetzenden Betrages wird dem Antragsgegner übertragen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde wird zugelassen.

2 - 2- G r ü n d e : Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides. Die Antragstellerin betreibt eine Autovermietung. Sie ist Halterin eines Kraftfahrzeuges vom Typ Land Rover Defender mit einem Leergewicht von kg und einem zulässigen Gesamtgewicht von kg. Bei dem Wagen handelt es sich lt. Fahrzeugbrief um einen geschlossenen Pkw mit Dieselantrieb, der einschl. Führersitz über 5 Sitzplätze verfügt. Er wurde zunächst als Lastkraftwagen nach Gewicht besteuert. Mit gem. 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes -KraftStGgeändertem Bescheid vom stufte der Antragsgegner den Land Rover ab dem als Pkw ein und besteuerte ihn gemäß 8 Abs. 1 KraftStG nach Hubraum und Schadstoffausstoß. Den Wechsel der Fahrzeugart begründete er mit dem Wegfall des 23 Abs. 6a der Straßenverkehrszulassungsordnung -StVZO-. Über den gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid eingelegten Einspruch hat er noch nicht entschieden, sondern das Verfahren zum Ruhen gebracht. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat er abgelehnt. Die Antragstellerin hat daraufhin das Gericht mit der Bitte um vorläufigen Rechtsschutz angerufen. Sie trägt vor: Die Besteuerung des Fahrzeugs hätte gem. 8 Abs. 2 KraftStG wie bisher nach Gewicht erfolgen müssen, weil es sich um ein anderes Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift handele. Die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richteten sich nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. An die Stelle des ersatzlos gestrichenen 23 Abs. 6a StVZO seien Bestimmungen des gemeinschaftlichen Verkehrsrechts getreten. Der Antragsgegner hätte auf die EU-Richtlinie 70/156/EWG vom in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom zurückgreifen müssen, die die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge regele.

3 - 3- Lt. Anhang II Gliederungspunkt C Nr. 1 werde nicht als Fahrzeug der Klasse M 1 (Pkw) angesehen ein AF-Mehrzweckfahrzeug (Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum), wenn es außer dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätze habe und außerdem die Voraussetzungen der Bedingung P./. (M + N x 68) größer als N x 68 erfülle. Dies träfe auf den Land Rover Defender zu. Wegen des weitergehenden Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Einspruchsbegründung vom und die Antragsschrift vom verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, 1. die Vollziehung des Bescheides vom auszusetzen, soweit die Steuer höher als 172,31 festgesetzt ist, 2. soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wird, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben, hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen. Er trägt vor, die Anwendbarkeit der Lastenformel für M 1 AF-Fahrzeuge könne den vorliegenden präsenten Unterlagen nicht entnommen werden. Die Anzahl der Sitzplätze gehe aus der Kopie des Fahrzeugbriefes, soweit sie lesbar sei, ebenso wenig hervor wie die Angabe zur Masse in fahrbereitem Zustand (2.055 kg statt kg). Auch wenn die EU-Richtlinien seit dem von den Mitgliedstaaten verbindlich anzuwenden seien und sich deshalb gem. 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG eine Bindung für die Einstufung von Kraftfahrzeugen ergäbe, habe der Antragsteller nicht nachgewiesen, dass der Land Rover Defender ein AF-Mehrzweckfahrzeug und insbesondere keine

4 - 4- AC-Kombi-Limousine sei. Nach Anhang II A Nr. 1 der Richtlinie 2001/116/EG handele es sich bei für die Personenbeförderung ausgelegten und gebauten Kraftfahrzeugen mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz um Personenkraftwagen der Klasse M 1, und zwar unabhängig von der Aufbauart. Der Antrag ist begründet. Nach 69 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 69 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO- kann das Gericht die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182; ständige Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Bei summarischer Prüfung ist es ernstlich zweifelhaft, ob der Antragsgegner gem. 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG berechtigt war, die Kraftfahrzeugsteuer durch den angefochtenen Bescheid zu ändern. Eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer ist danach nur möglich, wenn sich die Bemessungsgrundlage oder der Steuersatz geändert haben. Die von der ursprünglichen Besteuerung als Lkw abweichende Besteuerung als Pkw nach 8 Abs. 1 KraftStG begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass trotz der ersatzlosen Aufhebung des 23 Abs. 6a StVZO durch die 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom mit Wirkung ab , der die Einstufung des Fahrzeugs als Lkw wegen des zulässigen Gesamtgewichts von mehr als 2,8 t ermöglichte, der Land Rover Defender weiterhin als anderes Fahrzeug i.s.d. 8 Abs. 2 KraftStG zu besteuern ist. An die Eintragung im Fahrzeugbrief Pkw geschlossen ist der Antragsgegner nicht gebunden. Die verkehrsbehördliche Zulassung ist kein Grundlagenbescheid i.s.d. 171 Abs. 10 AO (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744). Auch ist der Begriff Pkw im KraftStG

5 - 5- nicht definiert. Jedoch richten sich die im Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts gemäß 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Auf Grund dieser ausdrücklichen Anbindung an das Verkehrsrecht ist die Frage, was ein Pkw ist, nach Verkehrsrecht zu bestimmen (vgl. FG Köln, Beschluss vom V 3715/05, EFG 2006, 444). In diesem Sinne hat der BFH auch in sämtlichen Entscheidungen, in denen es um die Abgrenzung Pkw oder Lkw ging, stets auf die verkehrsrechtliche Vorschrift des 23 Abs. 6a StVZO zurückgegriffen und hieraus seine Pkw-Definition entwickelt. Trotz des Wegfalls dieser Vorschrift ist für die Abgrenzung kein definitionsfreier Beurteilungsspielraum entstanden. Denn verkehrsrechtliche Vorschriften können auch im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein, auf die beim Fehlen nationaler Bestimmungen zurückzugreifen ist. Einschlägig ist im Streitfall die EU-Richtlinie 70/156/EWG vom (Amtsblatt-Abl-L 42 vom 23. Februar 1970, S. 1) i.d.f. der Richtlinie 2001/116/EG vom (Abl-EG L 18/1 vom , S. 39). Dies war auch die Zielsetzung des Gesetzgebers bei der Aufhebung des 23 Abs. 6a StVZO. Zur Begründung heißt es nämlich (BR-Drucksache 600/04): Der Regelungsinhalt des 23 Abs. 6a StVZO ist nicht mit den in der Richtlinie 70/156/EWG vorgegebenen und von den Mitgliedsstaaten verbindlich anzuwendenden Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen für Fahrzeuge der Klasse M 1 (Personenkraftwagen) vereinbar.... Die Bestimmung soll daher aufgehoben werden. Durch die Aufhebung dieses Absatzes werden die Vorschriften der StVZO an das EG-Recht, und zwar an die Richtlinie 70/156/EWG angepasst. Dieses sieht bei der Definition der Fahrzeugklassen eine Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse für Kraftfahrzeuge der Klasse M 1 (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz), zu denen auch die Mehrzweckfahrzeuge gehören, nicht vor. Nur wenn die in dieser Richtlinie im Anhang 2 Abschn. C in Nr. 1 Personenkraftwagen (M 1) unter AF-Mehrzweckfahrzeug beschriebenen

6 - 6- besonderen Bedingungen erfüllt werden, gilt ein solches Fahrzeug nicht als Fahrzeug der Klasse M 1. Das Fahrzeug des Antragstellers erfüllt diese Ausnahmebedingung. In Anhang II der Richtlinie 2001/116/EG vom 20. Dezember 2001 werden die Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen in den Gliederungspunkten A bis C vorgenommen. Danach werden Personenkraftwagen der Klasse M 1 zugeordnet. Das sind Fahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind und höchstens 8 Sitze außer dem Fahrersitz haben. Abweichend hiervon gelten indes - nach C.1. - sog. AF-Mehrzweckfahrzeuge (Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck und von Gütern in einem einzigen Innenraum) dann nicht als Personenkraftwagen (Klasse M 1), wenn sie außer dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätze haben und sich das Verhältnis von Nutz - zur Personenlast nach der Bedingung P./. (M + N x 68) > N x 68 darstellt. Der Land Rover Defender verfügt über insges. 5 Sitzplätze lt. Fahrzeugbrief, sodass hier vier Sitzplätze für Fahrgäste zur Verfügung stehen. Auch die Lastenformel ist im Streitfall zu Gunsten einer abweichenden Einstufung erfüllt. Zwar stimmen die vom Antragsteller genannten Zahlen nicht mit den im Fahrzeugbrief enthaltenen Zahlen überein. Gleichwohl ergibt sich folgende Berechnung zu Gunsten der Nutzlast: P (techn. zulässige Gesamtmasse in kg)./. (M {Masse in fahrbereitem Zustand in kg] + N {Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz} x 68) > N x /. { x 68} > 4 x 68 Ergebnis: 623 > 272. Die Bedenken des Antragsgegners, gestützt auf den Beschluss des FG Nürnberg vom VI 417/2005 (EFG 2006, 843), der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass der Land Rover ein Mehrzweckfahrzeug der Klasse AF ist, teilt der Senat nicht. Der Wagen dient zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum. Außerdem geht aus dem Fahrzeugbrief im Gegensatz zu den vom FG Nürnberg zu beurteilenden Fahrzeugen keine EG-Typgenehmigung hervor, die nur der Klasse M 1 (Pkw) vorbehalten ist. Daraus ist bei summarischer

7 - 7- Prüfung im Umkehrschluss abzuleiten, dass das Fahrzeug nicht unter die Kraftfahrzeuge AA bis AE, sämtlich M 1-Fahrzeuge, fällt. Einer Entscheidung über die Aufhebung der Vollziehung bezüglich der verwirkten Säumniszuschläge bedarf es nicht, weil die Aussetzung der Vollziehung ab Fälligkeit ausgesprochen worden ist, so dass die Säumniszuschläge automatisch entfallen. Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde wird zugelassen. Die Rechtssache hat aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle grundsätzliche Bedeutung i.s. der 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr.1 FGO.

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