Förderverein der Walther-Groz-Schule Albstadt

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1 Förderverein der Walther-Groz-Schule Albstadt SATZUNG 1 NAME UND SITZ ZWECK STEUERBEGÜNSTIGUNG (GEMEINNÜTZIGKEIT) MITGLIEDSCHAFT MITGLIEDSBEITRÄGE ORGANE DIE VORSTANDSCHAFT DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG NIEDERSCHRIFTEN AUFLÖSUNG DES VEREINS ODER WEGFALL DES BISHERIGEN STEUERBEGÜNSTIGTEN ZWECKES Stand dieser Satzung: 15. Oktober 2009

2 - 2-1 NAME UND SITZ 1. Der Verein führt den Namen: FÖRDERVEREIN DER WALTHER-GROZ-SCHULE Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Albstadt einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v. Er hat seinen Sitz in Albstadt. 2. Geschäftsjahr ist das Schuljahr. 2 ZWECK 1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Walther-Groz-Schule in Albstadt, im Besonderen für a. die zielgerichtete Hilfe und Förderung bedürftiger oder besonders leistungsfähiger Schülerinnen und Schüler, b. den Schüleraustausch mit Partnerschulen, c. die Förderung schulischer Arbeitsgemeinschaften, d. die berufliche Fortbildung, e. die Durchführung von wirtschafts- oder bildungspolitischen Veranstaltungen, f. die Unterstützung schulbezogener Projekte, g. die Außendarstellung der Schule, h. sowie für die Verbesserung der Ausstattung der Schule. 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. 3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

3 3 STEUERBEGÜNSTIGUNG (GEMEINNÜTZIGKEIT) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung ( 51ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet. 4 MITGLIEDSCHAFT 1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über den Antrag entscheidet der Vorstand. 2. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod; bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit; durch freiwilligen Austritt; durch Streichung; durch Ausschluss aus dem Verein. 3. Der Austritt ist nur zum 31. Juli unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig; er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und muss diesem spätestens am 30. April des Jahres zugehen, in welchem der Austritt erfolgen soll. 4. Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. 5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitglieds der Vorstand; er teilt dem Mitglied den Ausschluss unter Angabe der Gründe mit. 6. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. 7. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende berufen. 5 MITGLIEDSBEITRÄGE Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Deren Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

4 6 ORGANE Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung. 2. Die Vorstandschaft besteht aus natürlichen Personen. 7 DIE VORSTANDSCHAFT 1. Die Vorstandschaft besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin / dem Schriftführer, der Kassenführerin / dem Kassenführer und 5 Beisitzern. Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich. 2. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. 3. Ein Mitglied der Schulleitung, die bzw. der Elternbeiratsvorsitzende sowie die Schülersprecherin / der Schülersprecher gehören dem Vorstand in beratender Funktion an. 4. Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte. Sie beschließt insbesondere über die Verwendung der Einnahmen im Sinne der Satzung. 5. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn 5 ihrer gewählten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden gewählten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 6. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenführerin / dem Kassenführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstands vertreten. 7. Zur Quittierung von Zahlungen ist die Kassenführerin / der Kassenführer oder ein anderes Mitglied der Vorstandschaft berechtigt. 8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Geschäftsjahres statt. 2. Die Vorsitzende / der Vorsitzende führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz, bei seiner Verhinderung die stellvertretende Vorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende. 3. In der Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:

5 a. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung b. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung c. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung der Kassenführerin / des Kassenführers d. Entlastung der Vorstandschaft e. Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder oder 3 Mitglieder der Vorstandschaft für erforderlich halten. Die Einladung zu allen Versammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 7 Tage vorher. 5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Die Beschlussfassungen erfolgen offen, auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim. 9 NIEDERSCHRIFTEN Die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 10 AUFLÖSUNG DES VEREINS ODER WEGFALL DES BISHERIGEN STEUERBEGÜNSTIGTEN ZWECKES 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. 3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der in 2 Abs. 1 genannten (steuerbegünstigten) Einrichtung zu überweisen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen. 4. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Albstadt.

6 Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern beschlossen: Albstadt, 15. Oktober 2009

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