Artenschutz und Erhaltung der Biodiversität

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1 I. Einführung Schutz von Flora und Fauna und Erhaltung der biologischen Vielfalt sind Aufgaben, die zwar in engem Zusammenhang stehen, jedoch auf ganz unterschiedliche Weise geregelt wurden; zu denken ist an Instrumente, die auf die Bewahrung sämtlicher oder einzelner Arten in einem bestimmten Gebiet abzielen (klassische Instrumente des unmittelbaren Artenschutzes; vgl. Entstehungsgeschichte) charakteristisch für alle Artenschutzinstrumente ist, dass sie das souveräne Recht der Staaten zur Nutzung der auf ihrem Staatsgebiet befindlichen Spezies mit dem Interesse der Staatengemeinschaft an deren Erhaltung in Einklang zu bringen suchen von einer gewohnheitsrechtlichen Pflicht zur treuhänderischen Verwaltung und Pflege der in den Bereich staatlicher Jurisdiktion fallenden gefährdeten Arten kann mangels einheitlicher Praxis nicht ausgegangen werden Instrumente, die primär auf die Erhaltung der Lebensräume gefährdeter Arten gerichtet sind Instrumente, die das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung bestimmter Arten in den Vordergrund rücken, um auf diesem Weg Anreize zum Schutz von Flora und Fauna zu setzen (Instrumente zur Verwirklichung des Gedankens der Nachhaltigkeit)

2 II. Universelle völkerrechtliche Instrumente (Überblick) Übereinkommen v über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser-und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar-Konvention) erstes globales völkerrechtliches Instrument, das sich vornehmlich dem Schutz der Lebensräume gefährdeter Arten widmet UNESCO-Übereinkommen v zum Schutz des Kultur-und Naturerbes der Welt (Weltkulturerbeübereinkommen) dient nicht dem Schutz einzelner Tier-oder Pflanzenarten, sondern schützt einzelne kulturelle oder natürliche Objekte, die im Übereinkommen näher spezifiziert werden bekannt ist das Übereinkommen wg. der von Art. 11 vorgesehenen world heritage list (vgl. z.b. Kölner Dom, Dresdener Elbtal [2009 wg. Bau der Waldschlösschenbrücke gestrichen]) sowie der list of world heritage in danger Washingtoner Übereinkommen v über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten (Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES) Übereinkommen beruht auf Listenansatz; mittels eines abgestuften Genehmigungssystems für Im-und Exporte sollen gefährdete Tier-und Pflanzenarten vor der Ausrottung durch den Handel mit entsprechenden Produkten geschützt werden

3 Bonner Übereinkommen v zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS) Rahmenübereinkommen, das auf einem Listenansatz beruht und zwischen Arten, die in ihrer Existenz gefährdet sind, und solchen, deren Erhaltungssituation ungünstig ist, differenziert für Arten der Anlage II (ungünstiger Erhaltungszustand) sollen die sog. Arealstaaten (= Staaten, die über einen Teil des Verbreitungsgebiets der wandernden Arten Hoheitsrechte ausüben) regionale Abkommen zur Erhaltung einzelner Arten schließen, hinsichtlich derer eine Reihe inhaltlicher Leitlinien aufgestellt werden das zehnte Vertragsstaatentreffen (Conference of the Parties COP 10) wird im November 2011 in Bergen (Norwegen) stattfinden Übereinkommen v über die biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention CBD) Übereinkommen lag während des Erdgipfels von Rio zur Unterzeichnung auf und ist heute das zentrale Instrument hinsichtlich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Biodiversität Konvention ist kein Artenschutzvertrag im engeren Sinne, sondern geprägt von der Diskussion um das Konzept der Nachhaltigkeit

4 III. Biodiversitätskonvention CBD 1. Ziel vgl. Art. 1 CBD: die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile, insbesondere durch angemessenen Zugang zu genetischen Ressourcen und angemessene Weitergabe der einschlägigen Technologien unter Berücksichtigung aller Rechte an diesen Ressourcen und Technologien sowie durch angemessene Finanzierung 2. Anwendungsbereich sachlich: CBD beschränkt sich nicht auf einzelne Arten (kein Listenansatz!), sondern dient dem Schutz allerbestandteile der biologischen Vielfalt Präambel betont den Eigenwertder biologischen Vielfalt ( intrinsic value -Konzept) räumlich, vgl. Art. 4 CBD die Konvention ist anwendbar (1) auf Bestandteile der biologischen Vielfalt in Gebieten, die innerhalb der nationalen Hoheitsbereiche der Vertragsparteien liegen, und (2) auf Verfahren und Tätigkeiten, die unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle der Vertragsparteien entweder innerhalb ihres nationalen Hoheitsbereichs oder außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche durchgeführt werden

5 damit sind grundsätzlich auch die staatsfreien Räume Hohe See und Tiefseeboden erfasst (besonders relevant mit Blick auf die genetischen Ressourcen des Tiefseebodens); ABER: in Art. 4 CBD heißt es einschränkend [v]orbehaltlich der Rechte anderer Staaten und sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist da Art. 15 Abs. 1 CBD ausdrücklich auf die souveränen Rechte der Staaten in Bezug auf ihre natürlichen Ressourcen Bezug nimmt, ist das Regime des access and benefit sharing (dazu sogleich näher) NICHT auf die biologische Vielfalt außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche (etwa die marinen genetischen Ressourcen der Tiefsee und des Tiefseebodens) anwendbar das im Rahmen der 10. Vertragsstaatenkonferenz angenommene Nagoya-Protokoll hat hieran nichts geändert 3. Verhältnis zu anderen Übereinkommen zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vgl. Art. 22 Abs. 2CBD: Die Vertragsparteien führen dieses Übereinkommen hinsichtlich der Meeresumwelt im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Staaten aufgrund des Seerechts durch. Vorrang des Seerechts zu anderen Übereinkommen vgl. Art. 22 Abs. 1CBD: Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften unberührt, außer wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die biologische Vielfalt ernsthaft schädigen oder bedrohen würde. ist Kollisionsregel des Abs. 1 mit Art. 26 WVK (pacta sunt servanda) vereinbar? (P) Relativierung der Bindungswirkung des Altvertrags

6 (+), weil die Vertragsparteien selbst entscheiden können, ob sie sich dem Vorrang der CBD unterwerfen oder nicht; ABER: dies darf nicht zu einer Ausdehnung auf Drittstaaten führen, d.h. im Verhältnis zu Staaten, die nicht Vertragspartei der CBD sind, gilt der Vorrangnicht (praktisch ist dies aber nicht relevant, weil die CBD über 191 Vertragsparteien verfügt und faktisch damit weltweit gilt) zum Recht des geistigen Eigentums (vgl. Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums TRIPS) vgl. Art. 16 Abs. 5 CBD: In der Erkenntnis, dass Patente und sonstige Rechte des geistigen Eigentums einen Einfluss auf die Durchführung dieses Übereinkommens haben können, arbeiten die Vertragsparteien vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts in dieser Hinsicht zusammen, um sicherzustellen, dass solche Rechte die Ziele des Übereinkommens unterstützen und ihnen nicht zuwiderlaufen. Patentierbarkeit der Ergebnisse, die aus der Forschung an genetischen Ressourcen resultieren, die aus dem Hoheitsbereich von Entwicklungsländern stammen, ist seit 1992 einer der Hauptstreitpunkte im Rahmen der CBD Art. 16 Abs. 5 CBD ist zu vage formuliert, als dass aus der Normein genereller Vorrang der CBD vor dem Recht zum Schutz des geistigen Eigentums abgeleitet werden könnte ( vorbehaltlich des Völkerrechts ) TRIPS differenziert zwischen Mikroorganismen einerseits und Tieren und Pflanzen andererseits und erklärt hinsichtlich Letzterer einen Ausschluss von der Patentierbarkeit nach staatlichem Ermessen für zulässig, vgl. Art 27 Abs. 3 lit. b TRIPS (ABER: genetische Ressourcen pflanzlicher und tierischer Herkunft fallen grds. in den Anwendungsbereich des Übereinkommens und sind insofern patentfähig)

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