Grunderw erbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. zur Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen vom
|
|
- Harald Bach
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2 Grunderw erbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen vom Allgemeines Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben ( 1 Abs. 1 ErbbauRG). Es kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt ( 1 Abs. 2 ErbbauRG). Das Erbbaurecht stellt sich insofern als eine Beschränkung des Eigentums an dem Grundstück dar (BFH-Urteil vom 28. November 1967, II R 37/66, BStBl II 1968 S. 223). Erbbaurechte stehen nach 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG den Grundstücken gleich. Die auf Grundstücke bezogenen Vorschriften des Grunderwerbsteuerrechts gelten daher für Erbbaurechte und Untererbbaurechte entsprechend. 2 Steuerbare Erbbaurechtsvorgänge Der Grunderwerbsteuer unterliegen nach 1 Abs. 1 GrEStG die folgenden Rechtsvorgänge: 2.1 nach 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ein Vertrag, der den Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts begründet (BFH- Urteile vom 5. Dezember 1979, II R 103/76, BStBl II 1980 S. 135, und II R 122/76, BStBl II 1980 S. 136, mit weiteren Nachweisen), ein Vertrag, der den Anspruch auf Übertragung eines Erbbaurechts begründet (BFH- Urteil 5. Dezember 1979, II R 122/76, BStBl II 1980 S. 136), die Ausübung des Vorrechts auf Erneuerung des Erbbaurechts nach 31 ErbbauRG, eine Vereinbarung über die Verlängerung eines Erbbaurechts (BFH-Urteil vom 18. August 1993, II R 10/90, BStBl II S. 766); 2.2 nach 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG eine auf die Bestellung eines Erbbaurechts gerichtete Einigung, wenn kein Rechtsgeschäft i.s. dertz vorausgegangen ist, eine auf die Übertragung eines Erbbaurechts gerichtete Einigung, wenn kein Rechtsgeschäft i.s. der Tz vorausgegangen ist, ein Rechtsgeschäft, durch das ein Erbbaurecht vor dem vereinbarten Zeitablauf aufgehoben oder auf ein Erbbaurecht verzichtet wird (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1979, II R 122/76, BStBl II 1980 S. 136), der Heimfall eines Erbbaurechts nach 32 ErbbauRG (BFH-Urteil vom 23. September 1969, II 113/64, BStBl II 1970 S. 130), eine auf die Verlängerung eines Erbbaurechts gerichtete Einigung, wenn kein Rechtsgeschäft i.s. der Tz vorausgegangen ist; 1
3 2.3 nach 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Übergang eines Erbbaurechts kraft Gesetzes und die Übertragung eines Erbbaurechts durch behördlichen Ausspruch, die vorzeitige Löschung eines nicht dem Grundstückseigentümer selbst zustehenden Erbbaurechts im Erbbaugrundbuch, wenn kein Rechtsgeschäft i.s. der Tz vorausgegangen ist (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1979, II R 122/76, BStBl II 1980 S. 136); 2.4 nach 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren über ein Erbbaurecht; 2.5 nach 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Anspruchs auf Bestellung, Übertragung oder Verlängerung eines Erbbaurechts oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet (BFH-Urteil vom 28. November 1967, II 1/64, BStBl II 1968 S. 222); 2.6 nach 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Angebot zum Abschluss eines Vertrages begründet, kraft dessen die Bestellung, Übertragung oder Verlängerung eines Erbbaurechts verlangt werden kann; 2.7 nach 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG die Abtretung eines der in den Tz. 2.5 und 2.6 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet. 3 Rechtsvorgänge im Zusammenhang mit dem Erbbaurecht 3.1 Rechtsvorgänge mit Gegenleistung Allgemeines Die Grunderwerbsteuer bemisst sich in den Fällen der Bestellung, Übertragung, Erneuerung und Verlängerung eines Erbbaurechts, nach dem Wert der Gegenleistung, soweit eine Gegenleistung vorhanden ist ( 8 Abs. 1 und 9 GrEStG). Zur Gegenleistung gehören die Belastungen, die auf dem Erbbaurecht ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen und es sich nicht um dauernde Lasten handelt. Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last. Zur Gegenleistung gehört damit grundsätzlich auch der Kapitalwert der Erbbauzinsverpflichtung ( 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG; BFH-Urteil vom 23. Oktober 2002, II R 81/00, BStBl II 2003 S. 199). Der Kapitalwert bemisst sich nach dem von der Laufzeit des Erbbaurechts abhängigen Vielfachen des Jahreswerts des Erbbauzinses ( 13 BewG i.v.m. Anlage 9a zum BewG). Eine Beschränkung des Jahreswerts der Erbbauzinsverpflichtung auf den 18,6-ten Teil des nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzenden Werts des Grund und Bodens des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks kommt nicht in Betracht ( 16 und 17 Abs. 3 Satz 2 BewG). Einmalige Geldleistungen und sonstige Leistungen, zu denen sich der Erwerber 2
4 anstelle oder neben einer Erbbauzinsverpflichtung verpflichtet, gehören ebenfalls zur Gegenleistung Einheitlicher Erwerbsgegenstand Soweit eine Verpflichtung der Veräußererseite (Erbbaurechtsgeber und ggf. mit ihm verbundener Dritter) zur Herstellung eines Gebäudes besteht, kann Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Erbbaurecht mit noch künftig zu errichtendem Gebäude sein. Dazu ist neben dem Abschluss des Erbbaurechtsvertrags auch der Abschluss eines Bauvertrags mit der Veräußererseite erforderlich (BFH-Urteil vom 24. April 2013, II R 53/10, BStBl II S. 755). Es gelten die vom Bundesfinanzhof zum einheitlichen Erwerbsgegenstand entwickelten Grundsätze Eigennützige Erwerberleistungen Verpflichtet sich ein Erbbauberechtigter im Rahmen der Bestellung eines Erbbaurechts zur Errichtung oder Sanierung eines Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück und erhält er bei Erlöschen des Erbbaurechts eine Entschädigung nach dem Verkehrswert des Gebäudes, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Baumaßnahmen dem Erwerber als (zukünftigem) Inhaber des Erbbaurechts allein zugutekommen. Die entsprechenden Aufwendungen stellen eigennützige Erwerberleistungen und damit keine Gegenleistung i.s. des 8 Abs. 1 GrEStG dar (BFH-Urteil vom 8. September 2010, II R 28/09, BStBl II 2011 S. 227). 3.2 Rechtsvorgänge ohne Gegenleistung Wenn keine Gegenleistung vorhanden oder ermittelbar ist ( 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG) sowie in den Fällen des 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 GrEStG, ist die Steuer aus dem Wert des Erbbaurechts im Sinne des 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit 157 Absatz 1 bis 3 zu berechnen. Eine Gegenleistung ist z.b. nicht vorhanden bei Rechtsgeschäften i.s. der Tz. 2.6 sowie in Fällen der Tz. 2.7, in denen in Tz. 2.6 bezeichnete Rechte abgetreten werden (BFH-Urteile vom 6. Mai 1969, II 131/64, BStBl II S. 595 und 31. Mai 1972, II R 162/66, BStBl II S. 828). 3.3 Übertragung des Erbbaurechts auf den Eigentümer des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks Erwirbt der Eigentümer eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks das Erbbaurecht, gehört der kapitalisierte Wert der Erbbauzinsverpflichtung nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (BFH-Urteil vom 14. November 2007, II R 64/06, BStBl II 2008 S. 486). Die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses bleibt zwar als Eigentümerreallast bestehen, sie stellt aber keine echte Belastung für den Grundstückseigentümer dar. Dies gilt unabhängig davon, ob das Erbbaurecht bestehen bleibt oder aufgehoben wird. 3.4 Verlängerung des Erbbaurechts Im Falle der Verlängerung eines Erbbaurechts bemisst sich die Gegenleistung nach dem auf die Laufzeit der Verlängerung des Erbbaurechts kapitalisierten Erbbauzins. Die Grunderwerbsteuer entsteht im Zeitpunkt des Abschlusses der rechtsgeschäftlichen 3
5 Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts. Die Besteuerung richtet sich nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage (BFH-Urteil vom 18. August 1993, II R 10/90, BStBl II S. 766). Bei der Verlängerung eines Erbbaurechts vor Vertragsablauf ist für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der Kapitalwert des Erbbauzinsanspruchs von dem Zeitpunkt des Zahlungsbeginns auf den Zeitpunkt der Besteuerung nicht abzuzinsen. Denn sowohl der Grundstückseigentümer als auch der Erbbauberechtigte erfüllen beide ihre Leistungspflicht erst in der Zukunft, so dass der Grundstückseigentümer nicht vorleistungspflichtig ist. 3.5 Aufhebung eines Erbbaurechts Bei Aufhebung eines Erbbaurechts gehören eine vereinbarte Entschädigung und etwaige sonstige Leistungen zur Gegenleistung. Hierzu rechnet insbesondere eine vom Grundstückseigentümer für die Übernahme eines vom Erbbauberechtigten errichteten oder erworbenen Bauwerks gezahlte Entschädigung (einschließlich z.b. der Übernahme der auf dem Erbbaurecht lastenden Hypotheken). Der kapitalisierte Wert der erlöschenden Erbbauzinsverpflichtung gehört dagegen nicht zur Gegenleistung. Wenn der Grundstückseigentümer das ihm selbst zustehende Erbbaurecht im Grundbuch löschen bzw. aufheben lässt, ist dieser Vorgang mangels Rechtsträgerwechsel nicht steuerbar. 3.6 Heimfall eines Erbbaurechts Heimfall ist die Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer oder auf einen von diesem zu bezeichnenden Dritten zu übertragen. Zur Gegenleistung gehören die dem Erbbauberechtigten zu gewährende Vergütung und etwaige sonstige Leistungen, z. B. auf dem Erbbaurecht lastende und auf den Eigentümer übergehende Hypotheken. Wird das Erbbaurecht jedoch auf einen vom Grundstückseigentümer bezeichneten Dritten übertragen, ist dieser Fall wie die erstmalige Bestellung eines Erbbaurechts zu behandeln (vgl. Tz ). Bei einem Heimfall eines Erbbaurechts ist 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG ausnahmsweise dann anzuwenden, wenn der Heimfallanspruch auf die Nichterfüllung von Vertragspflichten zurückgeht, die in einem schuldrechtlichen Vertrag übernommen wurden und zivilrechtlich eine Hauptleistung darstellen (BFH-Urteil vom 13. Juli 1983, II R 44/81, BStBl II S. 683). 3.7 Erlöschen eines Erbbaurechts durch Zeitablauf Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten in der Regel eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten. Weder das Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf noch der damit verbundene Übergang des Eigentums an dem auf dem Erbbaugrundstück von dem Erbbauberechtigten errichtete Bauwerk auf den Grundstückseigentümer unterliegen der Grunderwerbsteuer (BFH-Urteil vom 8. Februar 1995, II R 51/92, BStBl II S. 334). 4
6 3.8 Rückerwerb des Erbbaurechts durch den Grundstückseigentümer Erwirbt der Grundstückseigentümer das Erbbaurecht zurück, weil der Erbbauberechtigte vertraglich eingegangene Verpflichtungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllen kann, oder wird der Vertrag aus diesem Grunde aufgehoben, kann ein Fall des 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG vorliegen (BFH-Urteil vom 13. Juli 1983, II R 44/81, BStBl II S. 683). 4 Erwerb des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks 4.1 Grundstückserwerb mit Erwerb eines Erbbauzinsanspruches Erwirbt ein Erbbauberechtigter oder ein Dritter das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück, unterliegt der mit dem Grundstückserwerb verbundene Erwerb des Erbbauzinsanspruchs nicht der Grunderwerbsteuer, da das Recht auf Erbbauzins - obwohl zivilrechtlich wesentlicher Bestandteil des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks - nicht zum Grundstück gerechnet wird ( 2 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG). Der Grunderwerbsteuer unterliegt lediglich der nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs vom Kaufpreis verbleibende Unterschiedsbetrag. Der Kaufpreis ist nicht nach der sog. Boruttau'schen Formel aufzuteilen (BFH-Urteil vom 6. Mai 2015, II R 8/14, xxxfundstellexxx). Beispiel 1: A erwirbt von B ein Grundstück zum Gesamtkaufpreis in Höhe von Euro. Das Grundstück ist zugunsten des C mit einem Erbbaurecht belastet, das eine Restlaufzeit von 40 Jahren hat. Der von C jährlich zu entrichtende Erbbauzins beträgt Euro. Die Bemessungsgrundlage für den Erwerb des Grundstücks durch A berechnet sich wie folgt: Vom Gesamtkaufpreis in Höhe von Euro ist der gemäß 13 Abs. 1 Satz 1 BewG i.v.m. 15 Abs. 1 BewG ermittelte Kapitalwert des Erbbauzinsanspruchs in Höhe von Euro (Jahreswert Euro x Vervielfältiger 16,487) abzuziehen. Demnach verbleibt für das Grundstück eine Bemessungsgrundlage i.h.v Euro. Ist der Kapitalwert des Erbbauzinsanspruchs höher als der vereinbarte Kaufpreis, entfällt der gesamte Kaufpreis auf den nicht der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerb des Erbbauzinsanspruchs. Dem belasteten Grundstück ist kein Teil des Kaufpreises zuzurechnen. Die Grunderwerbsteuer ist in diesem Fall auf null Euro festzusetzen. 4.2 Grundstückserwerb ohne Erwerb eines Erbbauzinsanspruches Erwirbt ein Erbbauberechtigter oder ein Dritter das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück und ist für die vorausgegangene Bestellung des Erbbaurechts statt eines Erbbauzinses eine einmalige Geldleistung an den vorherigen Grundstückseigentümer geleistet worden, unterliegt der Grunderwerbsteuer der vollständige Kaufpreis. Ein Abzug eines anteiligen Kapitalwerts des Erbbauzinses für den Zeitraum nach Erwerb kommt nicht in Betracht, da mit dem Erwerb des belasteten Grundstücks kein Erwerb eines Erbbauzinsanspruchs verbunden ist. 5
7 5 Gleichzeitiger Erwerb des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks und des Erbbaurechts Wird mit dem Grundstück gleichzeitig auch das Erbbaurecht erworben und ist bereits im Erwerbszeitpunkt die Aufhebung des Erbbaurechts beabsichtigt, ist die für den Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks vereinbarte Gegenleistung nicht um einen kapitalisierten Erbbauzinsanspruch zu kürzen. In diesem Fall ist der Wert des Erbbauzinsanspruchs mit null Euro anzusetzen (BFH-Urteil vom 6. Juni 2013, II R 30/11, BFH/NV S. 1632). In diesen Fällen ist der Grundstücks- und Erbbaurechtskaufvertrag von vornherein darauf gerichtet, dass der Käufer im Ergebnis das nicht mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück erwirbt. Beispiel 2 A erwirbt gleichzeitig von B ein erbbaurechtsbelastetes Grundstück und von C das Erbbaurecht. Der Gesamtkaufpreis beträgt Euro. Auf den Kauf des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks entfällt ein Kaufpreis von Euro und auf den Kauf des Erbbaurechts ein Kaufpreis von Euro. A beabsichtigt im Erwerbszeitpunkt die Aufhebung des Erbbaurechts. Die Bemessungsgrundlage für den Erwerb des Erbbaurechts beträgt Euro, für den Erwerb des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks Euro. Der kapitalisierte Wert des Erbbauzinsanspruchs bzw. der Erbbauzinsverpflichtung ist weder der Bemessungsgrundlage für den Erwerb des Erbbaurechts hinzuzurechnen, noch von der Bemessungsgrundlage für den Erwerb des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks abzuziehen. Ist die Aufhebung im Erwerbszeitpunkt dagegen nicht beabsichtigt, ist der Bemessungsgrundlage für den Erwerb des Erbbaurechts der kapitalisierte Wert der Erbbauzinsverpflichtung hinzuzurechnen und bei der Bemessungsgrundlage für den Erwerb des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks der kapitalisierte Wert des Erbbauzinsanspruchs abzuziehen. 6 Zeitlicher Anwendungsbereich Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und tritt an die Stelle der vorangegangenen Erlasse zur Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen. Er ist in allen offenen Fällen anzuwenden. 6
8 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat 3-S450.0/ S /2 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg S / S 4500/15#01 #02 Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg S /2014-1/ S / Hessisches Ministerium der Finanzen Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern S4500 A /3 S /005 Niedersächsisches Finanzministerium Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen S S VA6 Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz Saarland Ministerium für Finanzen und Europa S4521 A B/5-S4521-1#15 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 35-S 4500/36/ / S Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Thüringer Finanzministerium VI 355-S S 4500 A-12 7
Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs.
Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs. 3 GrEStG vom 19. September 2018 1. Allgemeines Nach der Rechtsprechung
MehrNr, 11 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 773 Teil
Nr, 11 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 773 Teil I Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs. 3 GrEStG vom
MehrGrunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung des 1 Abs. 3a GrEStG. vom 19.
Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder nwendung des 1 bs. 3a GrEStG vom 19. September 2018 1 llgemeines Durch rtikel 26 Nummer 1 des mtshilferichtlinie-umsetzungsgesetzes
MehrGrunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Erwerbsvorgänge im Sinne des 1 Abs. 3 GrEStG im Zusammenhang mit Treuhandgeschäften und Auftragserwerben bzw. Geschäftsbesorgungen
MehrUrteil vom , II R 8/14 Änderung der Rechtsprechung
Urteil vom 06.05.2015, II R 8/14 Änderung der Rechtsprechung Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks Leitsätze Beim Kauf eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks durch den
MehrGrunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden (Personen-) Gesellschaft i. S. des 1 bsatz 3 GrEStG
MehrGleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 16. Dezember 2015
2015/1125772 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Dezember 2015 Vorläufige Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellungen nach 17 Absatz 2 und 3 GrEStG
MehrGleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 24. März 2017
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Zuständigkeit für Stundungen nach 222 AO und 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach 163, 234 Abs. 2, 237 Abs. 4 AO,
MehrGleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2009 über Steuererklärungsfristen
2008/0528982 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2009 über Steuererklärungsfristen 1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2008 2. Fristverlängerung I. Abgabefrist
MehrErbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. November 2012
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. November 2012 Einräumung eines Nießbrauchsrechts, Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs oder Verzicht
MehrErbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Dezember 2012
Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Dezember 2012 Ermittlung der Lohnsummen und der Anzahl der Beschäftigten bei Beteiligungsstrukturen 1. Ausgangslohnsumme
MehrGleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2007 über Steuererklärungsfristen
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2007 über Steuererklärungsfristen 1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2006 2. Fristverlängerung I. Abgabefrist für Steuererklärungen
MehrService steuertip Info-Paket st
Service steuertip Info-Paket st 480605 Vorläufige Festsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Infopaket. Sie finden hier folgende Einzeldokumente: 1.
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34
Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung Gleich lautende Erlasse vom 16.März 2012 (BStBl 2012 I S. 338) Bei Schenkungen
Mehr2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach 157 i. V. m.
Dok.-Nr.: 5233912 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, 3 - S-3810 / 35 Erlass (koordinierter Ländererlass) vom 16.03.2012 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten
MehrGrunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
- 1 - Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Anwendung des 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle vom 19. September 2018 1. Allgemeiner
MehrGleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2017 über Steuererklärungsfristen
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2017 über Steuererklärungsfristen 1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2016 2. Fristverlängerung Vorbemerkung 109 und 149
Mehr- IV A /16/ DOK 2017/ (BStBl I S. 487)
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
MehrGleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Anlage 1 Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge vom 10. September 2015 Für die
MehrFinMin. Bayern, Schreiben vom S /4 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom
Behandlung von Erschließungs- und Folgekostenbeiträgen FinMin. Bayern, Schreiben vom 16.09.2015 36-S 4521-1/4 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.09.2015 I. Erschließungsbeiträge
MehrWohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz
MehrEndlich frei sein. Und sich dabei frei fühlen!
Endlich frei sein. Und sich dabei frei fühlen! DAS ERBBAURECHT Als Erbbaurecht bezeichnet man das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Eigentum am Grundstück und Eigentum am Bauwerk
MehrHintergrundinformation
Ministerium der Finanzen Pressestelle Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam Hintergrundinformation Ingrid Mattern Pressesprecherin Hausruf: (03 31) 8 66 6007 Fax: (03 31) 8 66 6666 Handy: (0171) 768 58
MehrAnlage. Erschließungsbeiträge. Allgemeines und Gegenstand
juris Verwaltungsvorschriften > L nder > BadenW rttemberg > 2015 > BW FinMin 20150916 3S452.1/43 BW FinMin 20150916 3S452.1/43 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Erlass zur
MehrQuelle: Normen: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung des 1 Abs. 3a GrEStG. vom
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Aktenzeichen: 31-S 4501-2013#001 Fassung vom: 09.10.2013 Gültig ab: 09.10.2013 Quelle: Normen:
MehrNutzungsrechte. A. Einführung 2. B. Dienstbarkeiten 2. I. Inhalt Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen 2
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) Nutzungsrechte A. Einführung 2 B. Dienstbarkeiten 2 I. Inhalt 2 1. Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen 2 2. Unterlassung einzelner Handlungen
MehrGrunderwerbsteuer: Thüringen erhöht zum auf 6,5 Prozent
Grunderwerbsteuer: Thüringen erhöht zum 1.1.2017 auf 6,5 Prozent Foto: jogys - Fotolia.com Grundstücke sind teuer und jetzt will auch noch das Finanzamt kräftig von Ihrem Kauf profitieren: mit der Grunderwerbsteuer.
MehrIm Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen
BUNDESFINANZHOF Im Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen als Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück,
MehrErbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013
Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013 Anwendung der 13a und 13b ErbStG in der Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG Durch Artikel 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes
MehrUnentgeltlicher Gesellschafterwechsel bei Grundstücksgesellschaften und Grunderwerbsteuer
Das Grunderwerbsteuergesetz erfasst nicht nur unmittelbare Eigentumsübergänge von Grundstücken, sondern auch fiktive Übergänge insbesondere den Gesellschafterwechsel bei Gesellschaften, in deren Vermögen
MehrSonderrechte an Immobilien. MMag. Dr. Peter Pichler, BA Linz,
Sonderrechte an Immobilien MMag. Dr. Peter Pichler, BA Linz, 23.11.2005 Superädifikat Zivilrechtliche Regelungen Selbständige Bauwerke, die auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht
MehrÜbergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
Anlage Grunderwerbsteuer; Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage A. Umwandlungen Nach dem Umwandlungsgesetz vom 28.
Mehr1.7 Bewertung des Grundstücks nach der Einräumung des Erbbaurechtes
1 Anlage 1 Stand: 30. März 2009 Häufig-gestellte-Frage NKHR M-V F1_203 Frage: Wie erfolgt die Bilanzierung und Bewertung von Erbbaurechten im NKHR M-V? Antwort: Die Antwort gliedert sich wie folgt: 1.
MehrUmsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S /02
Anlage Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S 7100-167/02 Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2000, IV B 7 - S 7100-55/00
MehrAktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern
1. Bund 2. Baden-Württemberg 3. Bayern 4. Berlin 5. Brandenburg 6. Bremen 7. Hamburg 8. Hessen 9. Mecklenburg-Vorpommern 10. Niedersachsen 11. Nordrhein-Westfalen 12. Rheinland-Pfalz 13. Saarland 14. Sachsen
Mehr13. Wahlperiode Besteuerung von Erbbaurechten und Gleichbehandlung zu Grundstücksverkäufen
13. Wahlperiode 17. 10. 2001 Antrag der Abg. Helmut Walter Rüeck u. a. CDU und Stellungnahme des Finanzministeriums Besteuerung von Erbbaurechten und Gleichbehandlung zu Grundstücksverkäufen Antrag Der
MehrBUNDESFINANZHOF. GrEStG 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 27. Oktober 2004 II R 12/03
BUNDESFINANZHOF Die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt voraus, dass entweder der Veräußerer selbst oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter dem Erwerber gegenüber
MehrMinderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer
Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer Ist der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet, dem Erwerber Erwerbsnebenkosten zu erstatten,
MehrGrEStG. in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009
GrEStG in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009 Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sind in fett dargestellt. Dargestellt werden nur die betroffenen
MehrBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
des Innern, für Bau des Innern, für Bau, 11014 Berlin Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Ministerium der Finanzen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 20 GZ. RV/3945-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Institutes, X., vertreten durch Herrn RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrJAHRGANG 16 JOURNAL 1/2016 Ausgabe B
Seit 1992 JAHRGANG 16 JOURNAL Ausgabe B Eine monatliche Publikation mit aktuellen Mitteilungen zur Gemeinnützigkeit, zum Handels- und Steuerrecht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung u.a.m. für Beirat,
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... V. Literaturverzeichnis... XIII
Rn. Seite Vorwort... V Literaturverzeichnis... XIII I. Gesetzliche Grundlagen... 1... 1 1. 1012 1017 BGB... 1... 1 2. Erbbaurechtsverordnung... 2... 1 II. Normzweck... 2... 1 III. Begriff... 5... 1 IV.
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1.
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L)
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 10.3.2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertretendurchdenvorsitzendendesvorstandes,...
MehrMarktüberwachung der Bundesländer in 2014 [Energieverbrauchskennzeichnung und Ökodesign] *
- 1/5 - verhängt. verhängt. Bremen Senator für Umwelt, Bau und Verkehr 51 75 5 Netzteile s. o. PKW 10 10 Betriebe 5 Netzteile 9 Betriebe, 29 9 6,6 1,67 s. o. Reifen 47 47 Betriebe 2 Betriebe 2 Hessen Hessisches
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28.
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten
MehrDas FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.12.2017, II R 55/15 ECLI:DE:BFH:2017:U.061217.IIR55.15.0 Entgeltliche Mieterdienstbarkeit als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung Leitsätze Verpflichtet sich der Grundstückskäufer
MehrBautätigkeitsstatistik
ZNWB Zentralstelle für Normungsfragen und Wirtschaftlichkeit im Bildungswesen Bautätigkeitsstatistik Baufertigstellungen Schulgebäude 1991-2000 Allgemein- und berufsbildende Schulen Datenquelle Statistische
MehrAktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern
1. Bund 2. Baden-Württemberg 3. Bayern 4. Berlin 5. Brandenburg 6. Bremen 7. Hamburg 8. Hessen 9. Mecklenburg-Vorpommern 10. Niedersachsen 11. Nordrhein-Westfalen 12. Rheinland-Pfalz 13. Saarland 14. Sachsen
MehrGrundkurs Notarprüfung
Grundkurs Notarprüfung Immobiliarrecht I Erbbaurecht Prof. Roland Böttcher Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin DeutscheAnwaltAkademie Littenstraße 11 10179 Berlin Fon 030 726153-0; Fax -111 daa@anwaltakademie.de
MehrWohnpark am Freisinger Forst
Freising Wohnpark am Freisinger Forst 13 attraktive Eigentumswohnungen im kirchlichen Erbbaurecht HAUS A Bauvorhaben Freising Wohnpark am Freisinger Forst Die Vorteile des Erbbaurechtes auf einen Blick:
MehrMinisterium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Abteilung 5 Staatliches Liegenschafts- und Baumanagement
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 11014 Berlin Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Ministerium
MehrSteuerforum 2012: Gesellschaften mit Grundbesitz
Steuerforum 2012: Gesellschaften mit Grundbesitz Steuerfolgen und Möglichkeiten der Steuervermeidung bei Übertragung und Gesellschafterwechsel Bearbeitet von Dr. Jürgen Christ, Dr. Dietrich von Elsner
MehrGrafikanhang zur Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - IV C - Berlin, den 11.7.212 Grafikanhang zur Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen 212-225 Verzeichnis
MehrPraktische Fragen des Erbbaurechts
RWS-Skript 279 Professor Roland Böttcher, Berlin Praktische Fragen des Erbbaurechts 3., neubearbeitete Auflage RWS Verlag Kommunikationsforum- Köln Literaturauswahl I. Gesetzliche Grundlagen II. III. IV.
MehrGewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern
Gewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern Gewerbliche Unternehmensgründungen 2005 bis 2015 in Deutschland nach Bundesländern - Anzahl Unternehmensgründungen 1) Anzahl Baden-Württemberg 52.169
MehrGewerbeanmeldungen nach Bundesländern
Gewerbeanmeldungen nach Bundesländern Gewerbeanmeldungen 2005 bis 2015 in Deutschland nach Bundesländern - Anzahl Gewerbeanmeldungen 1) Anzahl Baden-Württemberg 111.044 109.218 106.566 105.476 109.124
MehrGesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 a UrhG. Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land
Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 a UrhG Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt
MehrPionierprojekte für Straßenbau und -erhaltung am 19. Februar 2010 in Berlin
am 19. Februar 2010 in Berlin Dr. Volker Schaedel Leiter der PPP-Kontaktstelle des Landes Brandenburg Geschäftsführung der FPK- 1 Föderales PPP-Kompetenznetzwerk (FPK) Netzwerk der bei Bund und Ländern
MehrMinisterium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg. Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 11030 Berlin MDir Günther Hoffmann Leiter der Abteilung Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/1498-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., damals vertreten durch Z + P SteuerberatungsgesmbH, 2351 Wiener Neudorf, Triesterstraße
MehrThüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr Abteilung 2 Städte- und Wohnungsbau, Staatlicher Hochbau
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - Abteilung 4 - Ministerialdirektorin
MehrDNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten
MehrSchenkungsteuer. Bezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 23. März 2015
Schenkungsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. März 2015 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang
MehrBevölkerungsentwicklung im Freistaat Sachsen 1990 bis 2025
Bevölkerungsentwicklung im Freistaat Sachsen 1990 bis 2025 Bevölkerung insgesamt in Tausend 5.000 4.800 4.600 4.400 4.200 4.000 3.800 3.600 3.400 3.200 Bevölkerungsfortschreibung - Ist-Zahlen Variante
MehrAuswertung. Fachabteilung Entwicklung 1991 bis 2003 Kinderheilkunde -14,09% Kinderchirurgie -29,29% Kinder- und Jugendpsychiatrie 5,35% Gesamt -13,00%
Bundesrepublik gesamt Anzahl der Kinderabteilungen Kinderheilkunde -14,09% Kinderchirurgie -29,29% Kinder- und Jugendpsychiatrie 5,35% Gesamt -13,00% Anzahl der Kinderbetten Kinderheilkunde -32,43% - davon
MehrDer Senat von Berlin SenFin III B Tel.:90 20 (920) An das. Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -
Der Senat von Berlin SenFin III B Tel.:90 20 (920) 20 82 2989 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme des Senats von Berlin über den Staatsvertrag
MehrGründungsstatistik des IfM Bonn im gewerblichen Bereich
Gründungsstatistik des IfM Bonn im gewerblichen Bereich Gewerbliche Existenzgründungen 2015 und 2016 in Deutschland nach Bundesländern - Anzahl Gewerbliche Existenzgründungen Übernahmen Unternehmensgründungen
Mehr1.493 Spielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen
Neue Bundesländer 255 von 255 Kommunen Stand: 01.01.2012 1.493 Spielhallenkonzessionen 1.108 Spielhallenstandorte 14.850 Geldspielgeräte in Spielhallen Einwohner pro Spielhallenstandort 2012 Schleswig-
MehrFreigrenzen im Grundstücksverkehrsrecht. (Stand )
DNotI Deutsches Notarinstitut Freigrenzen im Grundstücksverkehrsrecht (Stand 21.5.2002) Die nachfolgende Übersicht faßt die Ausführungsgesetze der Bundesländer zum Grundstücksverkehrsgesetz zusammen, geordnet
MehrHandbuch des Erbbaurechts
Fehler! Kein Text mit angegebener Formatvorlage im Dokument. Handbuch des Erbbaurechts von Helmut Freiherr von Oefele Notar a. D. in München Prof. Dr. Karl Winkler Notar a. D. in München Honorarprofessor
MehrTabelle C Arbeitslosigkeit: Übersicht über die Kennziffern
Tabelle C Arbeitslosigkeit: Übersicht über die Kennziffern BMNr Kennziffer Einheit Jahr Min/Max Städtevergleiche C-A-01 Arbeitslosenquote % 2001/2006 C-A-02 Arbeitslosenquote Frauen % 2004/2006 C-B-01
MehrN O V E M B E R Schenkung von Grundstücken unter Auflage: Probleme bei der Wertermittlung und der Grunderwerbsteuer
N O V E M B E R 2011 WINHELLER RECHTSANWÄLTE V O L LTEXTSERVICE Schenkung von Grundstücken unter Auflage: Probleme bei der Wertermittlung und der Grunderwerbsteuer Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleichlautender
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L)
Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 9.3.2013 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertretendurchdenvorsitzendendesvorstandes,
MehrErb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen
SCHENKUNGSTEUER 14 StG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Schon die Beispiele zu 14 StG in den StH zeigen, dass die Umsetzung der Vorschrift in
MehrVerwaltungsvereinbarung
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Ländern über die kontinuierliche Abgabe digitaler Geobasisdaten der Landesvermessung zur Nutzung im Bundesbereich Das Bundesministerium
MehrDEUTSCHES SPORTABZEICHEN
2009 Veränderung zum Anteil DSA zur 2008 Jugend Erwachsene Gesamt Vorjahr Bevölkerung des BL* Baden-Württemberg** 73.189 33.054 106.243 103.451 2.792 2,70% 0,99% Bayern 134.890 23.690 158.580 160.681-2.101-1,31%
MehrKurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes. Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich
Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich Insbesondere bei der erstmaligen Berufung in ein Professorenamt in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind
Mehr09/847. und Bundesangelegenheiten B/ /2001 S 4400 B/3 LK /2001
09/847 Saarland Saarland Ministerium für Finanzen Ministerium für Umwelt und Bundesangelegenheiten B/5-2 - 24/2001 S 4400 B/3 LK 50.16 182/2001 Saarbrücken, den 15. Januar 2001 Auflage: XXI Gemeinsamer
MehrÄnderungs- und Erweiterungsvertrag
Anlage 2 Änderungs- und Erweiterungsvertrag zu den Erbbaurechtsverträgen vom 05. November 1998 und 13. August 2002 zwischen der Landeshauptstadt Hannover, vertreten durch den Oberbürgermeister, Trammplatz
Mehr3. Quartalsbericht 2001 für den stationären Bereich
Vereinbarung über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Artikel 8 Abs. 2 GKV-SolG i.v.m. Artikel 10 Nr. 1 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 3. Quartalsbericht 2001 für den stationären
MehrFälle 12 und 13: Fälle zu Hypothek und Grundschuld
TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fälle 12 und 13: Fälle zu Hypothek und Grundschuld Fall 1 eine Hypothek zugunsten des G. Bei der Hypothekenbestellung war E unerkannt geisteskrank. G verlangt von E Duldung
MehrAnhänhige BFH-Verfahren zur Grunderwerbsteuer
Anhänhige BFH-Verfahren zur Grunderwerbsteuer Gericht Aufnahme in Datenbank BFH 20.8.2015 II R 38/15 BFH 20.8.2015 II R 39/15 BFH 20.5.2015 II R 12/15 BFH 20.5.2015 II R 17/15 Aktenzeichen BFH/ BVerfG/EuGH/EuG
MehrOberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern. Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg
Bundesministerium 11030 Berlin Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Die
MehrNutzung pro Jahr [1000 m³/a; Efm o.r.] nach Land und Bestandesschicht
1.10.13 Nutzung pro Jahr [1000 m³/a; Efm o.r.] nach Land und Bestandesschicht Periode bzw. Jahr=2002-2012 ; Land Einheit Hauptbestand (auch Plenterwald) Unterstand Oberstand alle Bestandesschichten Baden-Württemberg
MehrHandbuch Erbbaurecht
Handbuch Erbbaurecht Bearbeitet von Prof Dr Karl Winkler, Dr Jürgen Schlögel 6, überarbeitete Auflage 2016 Buch XV, 645 S In Leinen ISBN 978 3 406 69596 4 Format (B x L): 16,0 x 24,0 cm Gewicht: 1212 g
MehrDie Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern
Die Evangelische in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern NORDRHEIN- WESTFALEN BREMEN SCHLESWIG- HOLSTEIN BADEN- WÜRTTEMBERG HESSEN HAMBURG NIEDERSACHSEN SACHSEN- ANHALT THÜ RINGEN
Mehr~ I. Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern. Finanzministerium Baden-Württemberg
~ I W Bundesministerium Bundesministerium 11030 Berlin Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Finanzministerium Baden-Württemberg Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
MehrAnordnung einer bundesweiten Trauerbeflaggung am Freitag, dem 18. August 2017
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin NUR PER E-MAIL Verteiler 1 nachrichtlich Verteiler 2 Verteiler 3 Protokoll Inland HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30
Mehr4. Quartalsbericht 2001 für den stationären Bereich
Vereinbarung über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Artikel 8 Abs. 2 GKV-SolG i.v.m. Artikel 10 Nr. 1 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 4. Quartalsbericht 2001 für den stationären
MehrSpielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen
Alte Bundesländer 1.377 von 1.385 Kommunen Stand: 01.01.2012 13.442 Spielhallenkonzessionen 8.205 Spielhallenstandorte 139.351 Geldspielgeräte in Spielhallen Einwohner pro Spielhallenstandort 2012 Schleswig-
MehrIn welcher Höhe fällt Schenkungsteuer an und kann T.s Tante (Variante 4) die Jahresversteuerung nach 23 ErbStG wählen?
A 103 ErbSt O Sachverhalt Behandlung der gemischten Schenkungen und Schenkung unter Auflage ErbStG 7 Abs. 1 Nr. 1, 23 A (60 Jahre) überträgt 2011 seiner Tochter T ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus
Mehr19. Göttinger Informationsveranstaltung zum Immobilienrecht. 1.Gestaltungsmöglichkeiten zur Optimierung der Grunderwerbsteuer
Immo-goe 19. Göttinger Informationsveranstaltung zum Immobilienrecht 1. Gestaltungsmöglichkeiten zur Optimierung der Grunderwerbsteuer 2. Grundsteuererlass bei Leerstand am 12. März 2011 37073 Göttingen
Mehr